EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...
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V Geschosse, Gebäudehöhe<br />
Art. 20<br />
1. Geschosszahl<br />
Art.21<br />
2. Gebäudehöhe<br />
a) im Allgemeinen<br />
1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.<br />
15<br />
2 Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es bei offener Bauweise im Durchschnitt aller Fassadenseiten<br />
bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, das fertige Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für<br />
Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. Die Abgrabungen dürfen jedoch nicht mehr als<br />
½ der betreffenden Fassadenlänge betragen.<br />
3 Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben<br />
die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften<br />
(Art. 62 ff BauV) vorbehalten.<br />
4 Eine Kniewand im Dachgeschoss bis max. 1,30 m Höhe<br />
innen gemessen, vom Dachgeschossboden bis UK<br />
Dachsparren, ist zugelassen.<br />
Wird die vorgeschriebene Kniewandhöhe überschritten,<br />
zählt der Dachraum als Normalgeschoss.<br />
In der Wohnzone W2<br />
In der Dorfzone D2<br />
In der Kernzone K2<br />
1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV)<br />
bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene<br />
oder geschlossene Brüstung.<br />
Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen und dgl. werden nicht angerechnet, sofern<br />
deren Gesamtlänge ½ der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreitet.