26.09.2012 Aufrufe

EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...

EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...

EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

V Geschosse, Gebäudehöhe<br />

Art. 20<br />

1. Geschosszahl<br />

Art.21<br />

2. Gebäudehöhe<br />

a) im Allgemeinen<br />

1 Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse.<br />

15<br />

2 Das Kellergeschoss zählt als Geschoss, wenn es bei offener Bauweise im Durchschnitt aller Fassadenseiten<br />

bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, das fertige Terrain um mehr als 1,20 m überragt. Abgrabungen für<br />

Hauseingänge und Garageeinfahrten werden nicht angerechnet. Die Abgrabungen dürfen jedoch nicht mehr als<br />

½ der betreffenden Fassadenlänge betragen.<br />

3 Für Wohn- und Arbeitsräume im Kellergeschoss bleiben<br />

die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften<br />

(Art. 62 ff BauV) vorbehalten.<br />

4 Eine Kniewand im Dachgeschoss bis max. 1,30 m Höhe<br />

innen gemessen, vom Dachgeschossboden bis UK<br />

Dachsparren, ist zugelassen.<br />

Wird die vorgeschriebene Kniewandhöhe überschritten,<br />

zählt der Dachraum als Normalgeschoss.<br />

In der Wohnzone W2<br />

In der Dorfzone D2<br />

In der Kernzone K2<br />

1 Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV)<br />

bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant offene<br />

oder geschlossene Brüstung.<br />

Abgrabungen für Hauseingänge, Garageeinfahrten, Verladerampen und dgl. werden nicht angerechnet, sofern<br />

deren Gesamtlänge ½ der betreffenden Fassadenlänge nicht überschreitet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!