EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...
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E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 42<br />
30<br />
1. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften<br />
und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes<br />
(Art. 50 ff) vom Richter geahndet.<br />
Art. 43<br />
2. Inkrafttreten<br />
1 Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Zonenplan der Einwohnergemeinde Dürrenroth am Tage nach seiner<br />
Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.<br />
Es ersetzt die bisherigen Baureglements- und Zonenbestimmungen der Gemeinde Dürrenroth.<br />
Der Schutzplan aus dem Jahre 1996 bleibt unverändert in Kraft<br />
2 Mit der Genehmigung der gesamten baurechtlichen Grundordnung werden sämtliche noch bestehenden Über-<br />
bauungsordnungen ausser Kraft gesetzt.<br />
- Ueberbauungsordnung "Gärbihof" (13.03.1986)<br />
- Ueberbauungsordnung "Allmend" (03.02.1987)<br />
- Ueberbauungsordnung "Lindacker" (20.01.1993)<br />
- Ueberbauungsordnung "Sparhof" (26.05.1999)<br />
- Ueberbauungsordnung "Dorfacker" (23.09.1999)<br />
Die zu diesen Überbauungsordnungen abgeschlossenen Erschliessungsverträge bleiben in Kraft.<br />
3<br />
Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglementes bereits hängig waren, werden noch nach bisherigem<br />
Recht beurteilt.<br />
Vorbehalten bleibt der Erlass einer Planungszone (Art. 62 BauG). Im Uebrigen gilt Artikel 36 BauG.