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EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...

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E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 42<br />

30<br />

1. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften<br />

und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes<br />

(Art. 50 ff) vom Richter geahndet.<br />

Art. 43<br />

2. Inkrafttreten<br />

1 Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Zonenplan der Einwohnergemeinde Dürrenroth am Tage nach seiner<br />

Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.<br />

Es ersetzt die bisherigen Baureglements- und Zonenbestimmungen der Gemeinde Dürrenroth.<br />

Der Schutzplan aus dem Jahre 1996 bleibt unverändert in Kraft<br />

2 Mit der Genehmigung der gesamten baurechtlichen Grundordnung werden sämtliche noch bestehenden Über-<br />

bauungsordnungen ausser Kraft gesetzt.<br />

- Ueberbauungsordnung "Gärbihof" (13.03.1986)<br />

- Ueberbauungsordnung "Allmend" (03.02.1987)<br />

- Ueberbauungsordnung "Lindacker" (20.01.1993)<br />

- Ueberbauungsordnung "Sparhof" (26.05.1999)<br />

- Ueberbauungsordnung "Dorfacker" (23.09.1999)<br />

Die zu diesen Überbauungsordnungen abgeschlossenen Erschliessungsverträge bleiben in Kraft.<br />

3<br />

Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglementes bereits hängig waren, werden noch nach bisherigem<br />

Recht beurteilt.<br />

Vorbehalten bleibt der Erlass einer Planungszone (Art. 62 BauG). Im Uebrigen gilt Artikel 36 BauG.

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