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EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...

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VI Dachausbau, Dachgestaltung<br />

Art. 24<br />

Gebäude mit<br />

Dachraum<br />

a) Dachausbau<br />

17<br />

2 Die Gebäudehöhe kann nach oben teilweise um<br />

maximal 2,00 m überschritten werden, wenn die restlichen<br />

Gebäudeteile entsprechend tiefer liegen (flächengleiche<br />

Kompensation in derselben Fassade.)<br />

3 Folgende Dachaufbauten sind gestattet:<br />

- Oberlichter, Kuppeln<br />

- Rauch- und Lüftungskamine und dgl.<br />

- Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4,00 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Normalgeschosses<br />

bis oberkant des Liftaufbaus.<br />

4 Freistehende Kamine und andere Spezialbauten (Silobauten, Liftbauten und dgl.) bis zu einer Grundfläche von<br />

30 m2 dürfen die Gebäudehöhe um max. 4.00 m überschreiten.<br />

1 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen ist in allen<br />

Zonen im Dachraum auf maximal 2 Geschossen zulässig.<br />

2 Die feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen<br />

Vorschriften (Art. 62 ff der BauV) sind einzuhalten.

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