EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...
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VI Dachausbau, Dachgestaltung<br />
Art. 24<br />
Gebäude mit<br />
Dachraum<br />
a) Dachausbau<br />
17<br />
2 Die Gebäudehöhe kann nach oben teilweise um<br />
maximal 2,00 m überschritten werden, wenn die restlichen<br />
Gebäudeteile entsprechend tiefer liegen (flächengleiche<br />
Kompensation in derselben Fassade.)<br />
3 Folgende Dachaufbauten sind gestattet:<br />
- Oberlichter, Kuppeln<br />
- Rauch- und Lüftungskamine und dgl.<br />
- Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4,00 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Normalgeschosses<br />
bis oberkant des Liftaufbaus.<br />
4 Freistehende Kamine und andere Spezialbauten (Silobauten, Liftbauten und dgl.) bis zu einer Grundfläche von<br />
30 m2 dürfen die Gebäudehöhe um max. 4.00 m überschreiten.<br />
1 Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen ist in allen<br />
Zonen im Dachraum auf maximal 2 Geschossen zulässig.<br />
2 Die feuerpolizeilichen und gesundheitspolizeilichen<br />
Vorschriften (Art. 62 ff der BauV) sind einzuhalten.