EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...
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II Bauzonen<br />
Art. 29<br />
22<br />
3 Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche<br />
eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zu Wohn-, Dorf- und Kernzonen<br />
aufgrund von Emissionsplänen (Art. 6 BR) festzulegen.<br />
4 Neue Zwinger, Ställe, Zucht-, Mastbetriebe mit Silobauten und dergleichen sind nur dort erlaubt, wo diese bestehenden<br />
Bauernhausgruppen angegliedert werden können.<br />
Standortbedingte Weideställe und Unterstände sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />
1. Wohnzone W2 Die Wohnzone W2 ist für das ruhige Wohnen bestimmt. Ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen<br />
Einrichtungen sind hier nur die für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte<br />
sowie baulich und betrieblich nicht störende Kleingewerbe (Coiffeur, Atelier, Praxis etc.) gestattet.<br />
Art. 30<br />
2. Dorfzone D2,<br />
Kernzone K2<br />
1 Die Dorfzone D2 sowie die Kernzone K2 umfassen<br />
Gebiete in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind.<br />
Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten<br />
sowie öffentliche Nutzungen.<br />
Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter<br />
der Dorfzone D2 oder Kernzone K2 beeinträchtigen,<br />
sind untersagt.<br />
Das Vorland ist bei Neubauten möglichst von Autoabstellplätzen<br />
freizuhalten. Dieses ist so zu gestalten, dass<br />
eine gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht.