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PPP-Newsletter - Die Bauindustrie NRW

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Gesetzgebung und Rechtsprechung mit <strong>PPP</strong>-Relevanz:<br />

• OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2012 - VII-Verg 108/11<br />

http://tinyurl.com/<strong>PPP</strong>News05-12<br />

Auswertung aller eingereichten Referenzen erforderlich<br />

<strong>Die</strong> Vergabestelle schrieb im Offenen Verfahren <strong>Die</strong>nstleistungen aus. <strong>Die</strong> Verdingungsunterlagen<br />

sahen vor, dass der Bieter zum Nachweis seiner Eignung drei Referenzen vorlegen muss. Wenn er<br />

mehr als drei Referenzen einreicht, würden nur die ersten drei Referenzen gewertet werden. Es bewarben<br />

sich die Antragstellerin und die Beigeladene. <strong>Die</strong> Antragstellerin reichte drei ausreichende<br />

Referenzen ein. <strong>Die</strong> Beigeladene reichte ebenfalls drei Referenzen ein, von denen aber eine nicht<br />

den gestellten Anforderungen genügte. Nach Aufforderung reichte die Beigeladene zum Zweck der<br />

Ersetzung der unzureichenden Referenz eine andere, nunmehr ausreichende Referenz nach. <strong>Die</strong> Antragstellerin<br />

rügt, dass die Vergabestelle die nachgereichte Referenz akzeptiert hat.<br />

<strong>Die</strong> Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag statt und entschied, dass die von der Beigeladenen<br />

nachgereichte "bessere" Referenz in der Eignungsprüfung hätte nicht berücksichtigt werden dürfen.<br />

Der Anwendungsbereich von § 19 Abs. 2 S. 1 VOL/A EG sei nicht eröffnet sei, da diese Vorschrift<br />

nur anwendbar sei, wenn Erklärungen oder Nachweise physisch nicht vorhanden, unvollständig<br />

seien oder sonst nicht den formalen Vorgaben entsprächen, so dass die zunächst vorgelegte Unterlage<br />

überhaupt nicht geprüft werden konnte.<br />

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Vergabestelle zurück, jedoch mit<br />

einer anderen Begründung und einer anderen Rechtsfolge. Das Vergabeverfahren müsse zurückversetzt,<br />

die Leistungsbeschreibung geändert, die Änderung gegenüber den Bietern bekannt gemacht<br />

und diese zur Erneuerung der Referenzen aufgefordert werden. Es verstoße insbesondere gegen<br />

den Wettbewerbsgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB, dass die Vergabestelle unabhängig von der Anzahl<br />

der von einem Bieter vorgelegten Referenzen die Anzahl der in der Eignungsprüfung zu berücksichtigenden<br />

Referenzen auf drei Stück beschränkt. <strong>Die</strong> Vorgabe der Vergabestelle sei abschreckend<br />

und würde im Übrigen dazu führen, dass die Bieter in der Regel nicht mehr als drei Referenzen vorlegten.<br />

Infolge dessen erfolge die Eignungsprüfung durch den Auftraggeber auf einer (zu) schmalen<br />

Tatsachengrundlage. Legten Bieter dagegen mehr als drei Referenzen vor und werden nur drei Referenzen<br />

bewertet, wird der Eignungsprüfung durch den Auftraggeber nicht der vollständige, mit dem<br />

Angebot unterbreitete Sachverhalt zu Grunde gelegt.<br />

<strong>Die</strong> auch für die Parteien des Verfahrens überraschende Entscheidung steht im Kontrast zu der in der<br />

Praxis auch üblichen Festlegung der Vergabestellen, nicht mehr als eine bestimmte Anzahl an Referenzen<br />

zu werten. Das Verhalten der Vergabestellen ist indes nicht willkürlich, sondern der Verfahrenökonomie<br />

geschuldet. Unstreitig hat die Vorlage weiterer Referenzen ab einer bestimmten Anzahl<br />

von schon eingereichten Referenzen keine Aussagekraft. <strong>Die</strong> Vorgabe, ab einer bestimmten Anzahl<br />

von Referenzen die Eignung zu unterstellen, reduziert den Aufwand sowohl auf Auftraggeber- als<br />

auch auf Bieterseite. Der Verfahrensökonomie ist weiterhin die Festlegung durch die Vergabestelle<br />

geschuldet, dass die Bieter bestimmte Formulare benutzen sollen, auf denen die geforderten Einzelangaben<br />

einer Referenz einzutragen sind. <strong>Die</strong> Nichtnutzung der Formulare führt dazu, dass die nicht<br />

formgerecht vorgelegten Referenzen nicht berücksichtigt werden. Unter konsequenter Fortführung<br />

der neuen Rechtsprechung des Senats müsste auch die Vorgabe als rechtswidrig erkannt werden,<br />

dass auch solche Referenzen, die nicht auf den Formularen der Vergabestelle eingereicht werden –<br />

zum Beispiel versteckt in Hochglanzbroschüren des Unternehmens – nicht ausgeschlossen

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