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Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der ...

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§ 5 Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> <strong>der</strong> Geschossfläche <strong>der</strong><br />

vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird<br />

bei Gr<strong>und</strong>stücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1800 m 2 Fläche<br />

(übergroße Gr<strong>und</strong>stücke) auf das vierfache <strong>der</strong> beitragspflichtigen<br />

Geschossfläche, mindestens jedoch 1800 m 2 begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen<br />

Geschossen zu ermitteln.<br />

Keller werden mit <strong>der</strong> halben Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur<br />

herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude o<strong>der</strong> selbstständige<br />

Gebäudeteile, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an <strong>die</strong><br />

Wasserversorgung auslösen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Wasserversorgung nicht<br />

angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag<br />

herangezogen; das gilt nicht <strong>für</strong> Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile, <strong>die</strong> tatsächlich einen<br />

Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien <strong>und</strong> Terrassen bleiben außer Ansatz,<br />

wenn <strong>und</strong> soweit sie über <strong>die</strong> Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />

(3) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,<br />

wird als Geschossfläche ein Viertel <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht; das<br />

Gleiche gilt, wenn auf einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>die</strong> zulässige Bebauung im Verhältnis zur<br />

gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />

(4) Bei sonstigen unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken ist <strong>die</strong> anzusetzende Geschossfläche<br />

nach <strong>der</strong> in <strong>der</strong> näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln;<br />

anzusetzen ist das durchschnittliche Maß <strong>der</strong> tatsächlichen baulichen Ausnutzung<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücke in <strong>der</strong> näheren Umgebung. Fehlt es an <strong>der</strong> heranziehbaren<br />

Bebauung, so ist ein Viertel <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksfläche als Geschossfläche<br />

anzusetzen.<br />

Der Beitrag beträgt<br />

§ 6 Beitragssatz<br />

a) pro m 2 Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,98 EURO<br />

b) pro m 2 Geschossfläche 2,87 EURO.<br />

§ 7 Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.<br />

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