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Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der ...

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<strong>Beitragssatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Verbesserung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Erneuerung</strong> <strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung<br />

(VBS-WAS)<br />

<strong>der</strong> Gemeinde Kirchehrenbach<br />

Vom 18.4.2007<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt <strong>die</strong> Gemeinde<br />

Kirchehrenbach folgende <strong>Beitragssatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Verbesserung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erneuerung</strong><br />

<strong>der</strong> Wasserversorgungseinrichtung:<br />

§ 1 Beitragserhebung<br />

Die Gemeinde Kirchehrenbach erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes in<br />

Höhe von 1,32 Mio. € <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Verbesserung</strong> <strong>und</strong> <strong>Erneuerung</strong> <strong>der</strong><br />

Wasserversorgungseinrichtung <strong>für</strong> das Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde Kirchehrenbach durch den<br />

Bau eines neuen Hochbehälters zur Trinkwasserspeicherung, den Bau von<br />

Ringleitungen sowie <strong>die</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Wassergewinnung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Aufbereitung des<br />

gewonnenen Wassers im Flachbrunnen.<br />

§ 2 Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird <strong>für</strong> bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich genutzte o<strong>der</strong> gewerblich<br />

nutzbare Gr<strong>und</strong>stücke erhoben, wenn <strong>für</strong> sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss<br />

an <strong>die</strong> Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch <strong>für</strong> Gr<strong>und</strong>stücke<br />

erhoben, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.<br />

§ 3 Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

Die Beitragsschuld entsteht, wenn <strong>die</strong> <strong>Verbesserung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Erneuerung</strong>smaßnahmen<br />

tatsächlich beendet sind. Wenn <strong>der</strong> in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-<br />

Treten <strong>die</strong>ser Satzung liegt, entsteht <strong>die</strong> Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten <strong>die</strong>ser<br />

Satzung.<br />

§ 4 Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Beitragsschuld Eigentümer<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist.


§ 5 Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> <strong>der</strong> Geschossfläche <strong>der</strong><br />

vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird<br />

bei Gr<strong>und</strong>stücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1800 m 2 Fläche<br />

(übergroße Gr<strong>und</strong>stücke) auf das vierfache <strong>der</strong> beitragspflichtigen<br />

Geschossfläche, mindestens jedoch 1800 m 2 begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen<br />

Geschossen zu ermitteln.<br />

Keller werden mit <strong>der</strong> halben Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur<br />

herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude o<strong>der</strong> selbstständige<br />

Gebäudeteile, <strong>die</strong> nach <strong>der</strong> Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an <strong>die</strong><br />

Wasserversorgung auslösen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Wasserversorgung nicht<br />

angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag<br />

herangezogen; das gilt nicht <strong>für</strong> Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile, <strong>die</strong> tatsächlich einen<br />

Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien <strong>und</strong> Terrassen bleiben außer Ansatz,<br />

wenn <strong>und</strong> soweit sie über <strong>die</strong> Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />

(3) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, <strong>für</strong> <strong>die</strong> eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,<br />

wird als Geschossfläche ein Viertel <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht; das<br />

Gleiche gilt, wenn auf einem Gr<strong>und</strong>stück <strong>die</strong> zulässige Bebauung im Verhältnis zur<br />

gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />

(4) Bei sonstigen unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken ist <strong>die</strong> anzusetzende Geschossfläche<br />

nach <strong>der</strong> in <strong>der</strong> näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln;<br />

anzusetzen ist das durchschnittliche Maß <strong>der</strong> tatsächlichen baulichen Ausnutzung<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücke in <strong>der</strong> näheren Umgebung. Fehlt es an <strong>der</strong> heranziehbaren<br />

Bebauung, so ist ein Viertel <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>stücksfläche als Geschossfläche<br />

anzusetzen.<br />

Der Beitrag beträgt<br />

§ 6 Beitragssatz<br />

a) pro m 2 Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,98 EURO<br />

b) pro m 2 Geschossfläche 2,87 EURO.<br />

§ 7 Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.<br />

2


§ 7 a Vorauszahlungen<br />

Die Gemeinde erhebt zwei Vorauszahlungen auf den Beitrag gemäß § 6<br />

<strong>und</strong> zwar zum 1.10.2007 in Höhe von<br />

a) pro m 2 Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,72 EURO <strong>und</strong><br />

b) pro m 2 Geschossfläche 2,11 EURO<br />

<strong>und</strong> zum 1.10.2008 in Höhe von<br />

a) pro m 2 Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,26 EURO <strong>und</strong><br />

b) pro m 2 Geschossfläche 0,76 EURO.<br />

§ 8 Mehrwertsteuer<br />

Zu den Beiträgen wird <strong>die</strong> Mehrwertsteuer in <strong>der</strong> jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />

§ 9 Pflichten <strong>der</strong> Beitragsschuldner<br />

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde <strong>für</strong> <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Schuld<br />

maßgebliche Verän<strong>der</strong>ungen unverzüglich zu melden <strong>und</strong> über den Umfang <strong>die</strong>ser<br />

Verän<strong>der</strong>ungen Auskunft zu erteilen.<br />

§ 10 Ablösung des Beitrags<br />

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5<br />

Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des<br />

Ablösungsbetrags richtet sich nach <strong>der</strong> Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.<br />

Diese Satzung tritt am 2.5.2007 in Kraft.<br />

Kirchehrenbach, 18.4.2007<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

(Siegel)<br />

Waldemar Hofmann<br />

Erster Bürgermeister<br />

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