CSC Sicherheitsrichtlinie - Bard Engineering GmbH
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<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> für den Einsatz von<br />
Fremdfirmen bei<br />
Cuxhaven Steel Construction <strong>GmbH</strong><br />
8. Sicherheitsabstimmung, Einweisung und spezielle Unterweisungen<br />
Ersteller: H&S, SBE, Stephan Beitzel<br />
Y:\170-<strong>CSC</strong>\Allgemein\Stufe-2\IMS-Handbuch\Mitgeltende Unterlagen\Ebene C\<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01_<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>_FF.doc<br />
Dokument Nr. -Rev:<br />
<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01<br />
Datum<br />
24.02.2011<br />
Seite<br />
4 von 11<br />
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme eine Sicherheitsabstimmung gemeinsam mit zuständigem Personal von<br />
<strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> durchzuführen. In der Sicherheitsabstimmung erfolgt unter anderem das sicherheitsbezogene Einweisungsgespräch mit<br />
verantwortlichen Aufsichtsführende "vor Ort" des Auftragnehmers.<br />
Die auftragsbezogene Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers ist bei dem sicherheitsbezogenen Abstimmungsgespräch vor<br />
Arbeitsaufnahme vorzulegen oder ggf. durch Verantwortliche des Auftragnehmers zu erstellen.<br />
Ferner ist die Erstellung eines Arbeitsablaufplanes zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen Gegenstand des<br />
sicherheitsbezogenen Abstimmungsgesprächs.<br />
Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie derer beauftragter Dritter sind entsprechend aller geltenden gesetzlichen und<br />
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die für die Ausführung von Arbeiten bei <strong>CSC</strong> erforderlich sind, unterwiesen<br />
sein.<br />
Der Auftragnehmer sowie seine Unterauftragnehmer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter ebenfalls hinsichtlich der an den<br />
Arbeitsplätzen vor Ort geltenden betrieblichen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen sowie möglicher Gefährdungen vor<br />
Arbeitsbeginn zu unterweisen.<br />
Der Auftragnehmer sowie seine Unterauftragnehmer sind weiterhin verpflichtet, die eigenen Mitarbeiter in den<br />
Sicherheitsvorschriften der <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> zu unterweisen.<br />
Die Unterweisung ist in höchstens jährlichen Abständen und bei Änderungen der Rahmenbedingungen von dem Auftragnehmer<br />
bzw. dessen verantwortlichen Aufsichtführenden „vor Ort“ durchzuführen.<br />
Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren (Siehe Anhang: Muster-Unterweisungsnachweis). Die schriftliche<br />
Dokumentation der Unterweisungen des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer ist auf Verlangen <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong><br />
auszuhändigen. <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, zur Eigendokumentation Kopien von Befähigungsnachweisen anzufertigen.<br />
Sofern <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> zu sicherheits- oder umweltrelevanten Schulungsveranstaltungen einlädt, ist die Teilnahme für die Mitarbeiter<br />
des Auftragnehmers verpflichtend.<br />
Hinzukommende Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie beauftragter Dritter sind unverzüglich (z.B. durch Aufsicht führende<br />
Personen des Auftragnehmers) hinsichtlich aller oben genannten Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen zu<br />
unterweisen.<br />
9. Alleinarbeit<br />
Arbeiten außer Ruf- und Sichtweite, die durch einzelne Mitarbeiter durchgeführt werden, sind aus sicherheitstechnischen Gründen<br />
nicht zulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Gewerke derart zu gestalten, dass Arbeiten außer Ruf- und Sichtweite durch<br />
einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer nicht zustande kommen.<br />
10. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen<br />
Für Arbeiten an Anlagen, Betriebsmitteln und anderen Einrichtungen sowie der Bedienung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen<br />
von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> oder anderer bei und für <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> tätigen Firmen bedarf es grundsätzlich der Genehmigung von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />
Die Anforderungen können u. a. im Abstimmungsgespräch zwischen Auftragnehmer und <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> geklärt werden. Ggf. sind<br />
Einrichtungsbezogene Kurzschulungen in Betracht zu ziehen.<br />
Der Bedarf einer Inanspruchnahme von Leistungen anderer bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> tätigen Firmen ist grundsätzlich dem<br />
Auftragszuständigen von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> anzuzeigen. Eine solche Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />
( F i r m e n s t e m p e l )