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CSC Sicherheitsrichtlinie - Bard Engineering GmbH

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<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> für den Einsatz von<br />

Fremdfirmen bei<br />

Cuxhaven Steel Construction <strong>GmbH</strong><br />

8. Sicherheitsabstimmung, Einweisung und spezielle Unterweisungen<br />

Ersteller: H&S, SBE, Stephan Beitzel<br />

Y:\170-<strong>CSC</strong>\Allgemein\Stufe-2\IMS-Handbuch\Mitgeltende Unterlagen\Ebene C\<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01_<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>_FF.doc<br />

Dokument Nr. -Rev:<br />

<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01<br />

Datum<br />

24.02.2011<br />

Seite<br />

4 von 11<br />

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Arbeitsaufnahme eine Sicherheitsabstimmung gemeinsam mit zuständigem Personal von<br />

<strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> durchzuführen. In der Sicherheitsabstimmung erfolgt unter anderem das sicherheitsbezogene Einweisungsgespräch mit<br />

verantwortlichen Aufsichtsführende "vor Ort" des Auftragnehmers.<br />

Die auftragsbezogene Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers ist bei dem sicherheitsbezogenen Abstimmungsgespräch vor<br />

Arbeitsaufnahme vorzulegen oder ggf. durch Verantwortliche des Auftragnehmers zu erstellen.<br />

Ferner ist die Erstellung eines Arbeitsablaufplanes zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen Gegenstand des<br />

sicherheitsbezogenen Abstimmungsgesprächs.<br />

Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie derer beauftragter Dritter sind entsprechend aller geltenden gesetzlichen und<br />

berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die für die Ausführung von Arbeiten bei <strong>CSC</strong> erforderlich sind, unterwiesen<br />

sein.<br />

Der Auftragnehmer sowie seine Unterauftragnehmer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter ebenfalls hinsichtlich der an den<br />

Arbeitsplätzen vor Ort geltenden betrieblichen Verhaltens- und Schutzmaßnahmen sowie möglicher Gefährdungen vor<br />

Arbeitsbeginn zu unterweisen.<br />

Der Auftragnehmer sowie seine Unterauftragnehmer sind weiterhin verpflichtet, die eigenen Mitarbeiter in den<br />

Sicherheitsvorschriften der <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> zu unterweisen.<br />

Die Unterweisung ist in höchstens jährlichen Abständen und bei Änderungen der Rahmenbedingungen von dem Auftragnehmer<br />

bzw. dessen verantwortlichen Aufsichtführenden „vor Ort“ durchzuführen.<br />

Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren (Siehe Anhang: Muster-Unterweisungsnachweis). Die schriftliche<br />

Dokumentation der Unterweisungen des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer ist auf Verlangen <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong><br />

auszuhändigen. <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, zur Eigendokumentation Kopien von Befähigungsnachweisen anzufertigen.<br />

Sofern <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> zu sicherheits- oder umweltrelevanten Schulungsveranstaltungen einlädt, ist die Teilnahme für die Mitarbeiter<br />

des Auftragnehmers verpflichtend.<br />

Hinzukommende Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie beauftragter Dritter sind unverzüglich (z.B. durch Aufsicht führende<br />

Personen des Auftragnehmers) hinsichtlich aller oben genannten Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen zu<br />

unterweisen.<br />

9. Alleinarbeit<br />

Arbeiten außer Ruf- und Sichtweite, die durch einzelne Mitarbeiter durchgeführt werden, sind aus sicherheitstechnischen Gründen<br />

nicht zulässig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Gewerke derart zu gestalten, dass Arbeiten außer Ruf- und Sichtweite durch<br />

einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer nicht zustande kommen.<br />

10. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen<br />

Für Arbeiten an Anlagen, Betriebsmitteln und anderen Einrichtungen sowie der Bedienung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen<br />

von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> oder anderer bei und für <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> tätigen Firmen bedarf es grundsätzlich der Genehmigung von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

Die Anforderungen können u. a. im Abstimmungsgespräch zwischen Auftragnehmer und <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> geklärt werden. Ggf. sind<br />

Einrichtungsbezogene Kurzschulungen in Betracht zu ziehen.<br />

Der Bedarf einer Inanspruchnahme von Leistungen anderer bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> tätigen Firmen ist grundsätzlich dem<br />

Auftragszuständigen von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> anzuzeigen. Eine solche Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung von <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong>.<br />

( F i r m e n s t e m p e l )

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