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CSC Sicherheitsrichtlinie - Bard Engineering GmbH

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<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> für den Einsatz von<br />

Fremdfirmen bei<br />

Cuxhaven Steel Construction <strong>GmbH</strong><br />

11. Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen sowie andere Transport- od. Fahrgeräte<br />

Ersteller: H&S, SBE, Stephan Beitzel<br />

Y:\170-<strong>CSC</strong>\Allgemein\Stufe-2\IMS-Handbuch\Mitgeltende Unterlagen\Ebene C\<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01_<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>_FF.doc<br />

Dokument Nr. -Rev:<br />

<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01<br />

Datum<br />

24.02.2011<br />

Seite<br />

5 von 11<br />

Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane sowie andere Transport- oder Fahrgeräte dürfen nur von geeignetem, unterwiesenem<br />

und beauftragtem Personal bedient werden.<br />

Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter oder Mitarbeiter von beauftragten Firmen, die o. g. Geräte bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong><br />

bedienen sollen, einen gültigen Fahrauftrag (vgl. § 7 BGV D27 für Flurförderzeuge bzw. Nr. 2.1 der BGR 500 Kap. 2.10 i. V. m. BGV<br />

D29 für Hubarbeitsbühnen) besitzen.<br />

Zuvor genannte Fahraufträge, Unterweisungsnachweise sowie Nachweise der Arbeitsmedizinischen Untersuchung G25 bzw.<br />

gleichwertige Nachweise sind <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> vor Aufnahme von Arbeiten <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> in Kopie vorzulegen, falls entsprechende Geräte<br />

verwendet werden müssen.<br />

Auf Hubarbeitsbühnen aller Art besteht bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> das Gebot, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wirksam zu tragen<br />

(vgl. insbesondere Abschnitt „Persönliche Schutzausrüstung“).<br />

Sofern eine geeignete Einweisung von Mitarbeitern auf die zu verwendenden Geräte durch den Auftragnehmer nicht<br />

nachgewiesen werden kann, wird die Bedienung entsprechender Geräte untersagt.<br />

Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung von Arbeiten<br />

12. Persönliche Schutzausrüstung<br />

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Beschäftigten mit notwendiger und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung<br />

auszustatten und darüber hinaus sicherzustellen, dass Mitarbeiter beauftragter Dritter mit erforderlicher persönlicher<br />

Schutzausrüstung ausgestattet sind.<br />

Bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> gilt gemäß Festlegung in den „Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen“ (<strong>CSC</strong>-20-H&S-U-002.00) je<br />

nach Lage der Arbeitsbereiche die Pflicht zur Anwendung von Schutzhelm, Augenschutz (Schutzbrille) und Sicherheitsschuhen. Zur<br />

Aufnahme von Arbeiten bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> stellt der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern daher entsprechende Ausstattung zur<br />

Verfügung.<br />

Die Art der durchzuführenden Arbeiten kann spezielle persönliche Schutzausrüstung (je nach Gefährdungsart z.B. PSA gegen<br />

Absturz, Gehörschutz, Atemschutz etc.) zum Schutz von Leib und Leben der Mitarbeiter des Auftragnehmers erfordern, zu deren<br />

Bereitstellung sich der Auftragnehmer verpflichtet. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden in der Anwendung spezieller<br />

persönlicher Schutzausrüstung von diesem unterwiesen.<br />

Kommt Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Einsatz, legt der Auftragnehmer <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> den gültigen Nachweis über<br />

arbeitsmedizinische Eignung nach G41 bzw. gleichwertiger Nachweise für die entsprechenden Mitarbeiter vor.<br />

13. Betriebs-/Arbeitsmittel und Ergänzende Mittel zur Notfallvorsorge<br />

Eingebrachte Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge usw., müssen sich in einem sicherheitstechnisch<br />

einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatz in den vorgesehenen Betriebsbereichen (z. B. Arbeiten in<br />

explosionsgefährdeten Bereichen) geeignet sein. Die eingesetzten Arbeitsmittel sind nach Gebrauch vor Zugriff Unbefugter<br />

gesichert aufzubewahren bzw. firmenspezifisch zu kennzeichnen.<br />

Der Auftragnehmer sowie die von diesem beauftragten Dritten müssen Nachweise über ihre auf das Werksgelände eingeführten<br />

Materialien und Arbeitsmittel führen.<br />

Der Auftragnehmer sowie die von diesem beauftragten Dritten verpflichten sich, ihre Mitarbeiter in der Anwendung spezieller<br />

Betriebs-/Arbeitsmittel vom Auftragnehmer zu unterweisen.<br />

Ergänzende Mittel zur Notfallvorsorge (z.B. Erste-Hilfe-Mittel) werden durch den Auftragnehmer während der Durchführung von<br />

Arbeiten bereitgehalten.<br />

( F i r m e n s t e m p e l )

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