CSC Sicherheitsrichtlinie - Bard Engineering GmbH
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<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong> für den Einsatz von<br />
Fremdfirmen bei<br />
Cuxhaven Steel Construction <strong>GmbH</strong><br />
11. Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen sowie andere Transport- od. Fahrgeräte<br />
Ersteller: H&S, SBE, Stephan Beitzel<br />
Y:\170-<strong>CSC</strong>\Allgemein\Stufe-2\IMS-Handbuch\Mitgeltende Unterlagen\Ebene C\<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01_<strong>Sicherheitsrichtlinie</strong>_FF.doc<br />
Dokument Nr. -Rev:<br />
<strong>CSC</strong>-20-H&S-H-002.01<br />
Datum<br />
24.02.2011<br />
Seite<br />
5 von 11<br />
Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Krane sowie andere Transport- oder Fahrgeräte dürfen nur von geeignetem, unterwiesenem<br />
und beauftragtem Personal bedient werden.<br />
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter oder Mitarbeiter von beauftragten Firmen, die o. g. Geräte bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong><br />
bedienen sollen, einen gültigen Fahrauftrag (vgl. § 7 BGV D27 für Flurförderzeuge bzw. Nr. 2.1 der BGR 500 Kap. 2.10 i. V. m. BGV<br />
D29 für Hubarbeitsbühnen) besitzen.<br />
Zuvor genannte Fahraufträge, Unterweisungsnachweise sowie Nachweise der Arbeitsmedizinischen Untersuchung G25 bzw.<br />
gleichwertige Nachweise sind <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> vor Aufnahme von Arbeiten <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> in Kopie vorzulegen, falls entsprechende Geräte<br />
verwendet werden müssen.<br />
Auf Hubarbeitsbühnen aller Art besteht bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> das Gebot, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz wirksam zu tragen<br />
(vgl. insbesondere Abschnitt „Persönliche Schutzausrüstung“).<br />
Sofern eine geeignete Einweisung von Mitarbeitern auf die zu verwendenden Geräte durch den Auftragnehmer nicht<br />
nachgewiesen werden kann, wird die Bedienung entsprechender Geräte untersagt.<br />
Bereitstellung von Mitteln zur Durchführung von Arbeiten<br />
12. Persönliche Schutzausrüstung<br />
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Beschäftigten mit notwendiger und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung<br />
auszustatten und darüber hinaus sicherzustellen, dass Mitarbeiter beauftragter Dritter mit erforderlicher persönlicher<br />
Schutzausrüstung ausgestattet sind.<br />
Bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> gilt gemäß Festlegung in den „Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen für Fremdfirmen“ (<strong>CSC</strong>-20-H&S-U-002.00) je<br />
nach Lage der Arbeitsbereiche die Pflicht zur Anwendung von Schutzhelm, Augenschutz (Schutzbrille) und Sicherheitsschuhen. Zur<br />
Aufnahme von Arbeiten bei <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> stellt der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern daher entsprechende Ausstattung zur<br />
Verfügung.<br />
Die Art der durchzuführenden Arbeiten kann spezielle persönliche Schutzausrüstung (je nach Gefährdungsart z.B. PSA gegen<br />
Absturz, Gehörschutz, Atemschutz etc.) zum Schutz von Leib und Leben der Mitarbeiter des Auftragnehmers erfordern, zu deren<br />
Bereitstellung sich der Auftragnehmer verpflichtet. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden in der Anwendung spezieller<br />
persönlicher Schutzausrüstung von diesem unterwiesen.<br />
Kommt Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Einsatz, legt der Auftragnehmer <strong>CSC</strong> <strong>GmbH</strong> den gültigen Nachweis über<br />
arbeitsmedizinische Eignung nach G41 bzw. gleichwertiger Nachweise für die entsprechenden Mitarbeiter vor.<br />
13. Betriebs-/Arbeitsmittel und Ergänzende Mittel zur Notfallvorsorge<br />
Eingebrachte Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge usw., müssen sich in einem sicherheitstechnisch<br />
einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatz in den vorgesehenen Betriebsbereichen (z. B. Arbeiten in<br />
explosionsgefährdeten Bereichen) geeignet sein. Die eingesetzten Arbeitsmittel sind nach Gebrauch vor Zugriff Unbefugter<br />
gesichert aufzubewahren bzw. firmenspezifisch zu kennzeichnen.<br />
Der Auftragnehmer sowie die von diesem beauftragten Dritten müssen Nachweise über ihre auf das Werksgelände eingeführten<br />
Materialien und Arbeitsmittel führen.<br />
Der Auftragnehmer sowie die von diesem beauftragten Dritten verpflichten sich, ihre Mitarbeiter in der Anwendung spezieller<br />
Betriebs-/Arbeitsmittel vom Auftragnehmer zu unterweisen.<br />
Ergänzende Mittel zur Notfallvorsorge (z.B. Erste-Hilfe-Mittel) werden durch den Auftragnehmer während der Durchführung von<br />
Arbeiten bereitgehalten.<br />
( F i r m e n s t e m p e l )