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Geschäftsbericht und Rechnung 2009 - in der Gemeinde Egnach

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Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at, Kommissionen <strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung sowie die Notwendigkeit <strong>und</strong><br />

Zweckmässigkeit von Ausgaben <strong>und</strong> Investitionen zu prüfen <strong>und</strong> kann sie beurteilen. Zu diesem<br />

Zweck erhält sie unter Wahrung des Amtsgeheimnisses E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Akten <strong>und</strong> Protokolle. Materielle Entscheide können sie beurteilen <strong>und</strong> ihre Me<strong>in</strong>ung dem<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at bekannt geben.<br />

Art. 28 Berichterstattung<br />

Die Geschäfts- <strong>und</strong> <strong>Rechnung</strong>sprüfungskommission hat nicht nur <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de – im Rahmen<br />

des Revisionsberichtes im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>Rechnung</strong>sgenehmigung – son<strong>der</strong>n auch<br />

dem Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at, <strong>der</strong> gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a <strong>und</strong> d die Gesamtverantwortung für den<br />

Geme<strong>in</strong>dehaushalt trägt, schriftlich Bericht zu erstatten über Umfang <strong>und</strong> Ergebnis <strong>der</strong> Prüfungen.<br />

Geme<strong>in</strong>sames Ziel muss es se<strong>in</strong>, das <strong>Rechnung</strong>swesen im Speziellen <strong>und</strong> die Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de im Allgeme<strong>in</strong>en <strong>und</strong> die <strong>in</strong>terne Kontrolle zu optimieren.<br />

Art. 29 – 30 Wahlbüro<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> soll zukünftig durch den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at festgelegt werden können. Die<br />

Anzahl Mitglie<strong>der</strong> leitet sich von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Standorte ab. Auf die Unterteilung von Vollmitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>und</strong> Suppleanten wird verzichtet. Der E<strong>in</strong>satz wird jeweils durch Geme<strong>in</strong>deammann<br />

<strong>und</strong> Geme<strong>in</strong>deschreiber je nach Umfang des Wahlganges flexibel geplant. Auf die nähere Beschreibung<br />

<strong>der</strong> Aufgaben kann verzichtet werden. Sie s<strong>in</strong>d im kantonalen Gesetz geregelt.<br />

Art. 31 Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse<br />

Die Aufgaben des Geme<strong>in</strong>deammannes als Teil <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deführung <strong>und</strong> – Verwaltung<br />

werden nicht mehr im Detail aufgeführt, da die Auflistung angesichts ständig än<strong>der</strong>n<strong>der</strong> Gesetze<br />

ohneh<strong>in</strong> unvollständig bleibt. Genannt werden lediglich die Hauptaufgaben, darunter<br />

die Führung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates sowie die operative Führung <strong>der</strong> Verwaltung. Die Abgrenzung<br />

von E<strong>in</strong>zelkompetenzen z.B. für Ausgaben (bisher Fr. 1'000) erfolgt durch den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Geschäftsordnung.<br />

Der Begriff „Geme<strong>in</strong>deammann“ ist gemäss Gesetz über die Geme<strong>in</strong>den (§ 7) verpflichtend<br />

<strong>und</strong> gilt ausdrücklich auch für e<strong>in</strong>e „Frau Geme<strong>in</strong>deammann“.<br />

Art. 32 - 34 Geme<strong>in</strong>deverwaltung<br />

Die Verwaltung bildet gemäss Art. 5 e<strong>in</strong> Organ teilweise mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen.<br />

Deshalb ist die Aufführung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung auch angebracht. Die Anstellung<br />

erfolgt durch den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Reglements, das öffentlich zugänglich ist.<br />

Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at ist weiter verpflichtet, für jede Stelle e<strong>in</strong>en Stellenbeschrieb zu erstellen.<br />

Art. 35 F<strong>in</strong>anzen Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Der F<strong>in</strong>anzhaushalt bzw. die F<strong>in</strong>anzkompetenzen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong> zentraler Bereich.<br />

Es ist deshalb nützlich <strong>und</strong> zweckmässig, e<strong>in</strong>ige klärende Bestimmungen zu den F<strong>in</strong>anzen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung aufzunehmen. Die Gr<strong>und</strong>sätze zum F<strong>in</strong>anzhaushalt s<strong>in</strong>d<br />

zum Teil bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong> Verordnung des Regierungsrates über das <strong>Rechnung</strong>swesen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

umschrieben. Da es sich bei den F<strong>in</strong>anzen um e<strong>in</strong>en wesentlichen Autonomiebereich<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den handelt, empfiehlt es sich, diese Gr<strong>und</strong>sätze hier festzuhalten <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Artikel zusammen zu fassen. Vere<strong>in</strong>zelt werden die Bestimmungen noch etwas verschärft.<br />

Art. 36 F<strong>in</strong>anzplanung<br />

Obwohl die Verordnung das Erstellen <strong>und</strong> Nachführen e<strong>in</strong>es F<strong>in</strong>anzplanes vorgibt, wird hier<br />

zusätzlich e<strong>in</strong>e Verknüpfung zu den längerfristigen Entwicklungszielen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ver-<br />

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