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Der Erste Angriff

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1.6 Rechtsgrundlagen<br />

für die polizeiliche Tatortarbeit<br />

§ 163 StPO „ Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes<br />

haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub<br />

gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung<br />

der Sache zu verhüten.“<br />

Pflicht, Straftaten zu erforschen<br />

(Legalitätsprinzip)<br />

Recht, Straftaten zu untersuchen,<br />

ohne Aufträge der Staatsanwaltschaft abzuwarten<br />

Tatortbefund sichern sowie Beweisführung und<br />

Täterermittlung ermöglichen

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