Der Erste Angriff
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1.6 Rechtsgrundlagen<br />
für die polizeiliche Tatortarbeit<br />
§ 163 StPO „ Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes<br />
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub<br />
gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung<br />
der Sache zu verhüten.“<br />
Pflicht, Straftaten zu erforschen<br />
(Legalitätsprinzip)<br />
Recht, Straftaten zu untersuchen,<br />
ohne Aufträge der Staatsanwaltschaft abzuwarten<br />
Tatortbefund sichern sowie Beweisführung und<br />
Täterermittlung ermöglichen