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Der Erste Angriff

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4. Tatortdokumentation-<br />

Bedeutung<br />

Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 250 ff StPO<br />

In der gerichtlichen Hauptverhandlung darf nur als Beweis gewürdigt<br />

werden, was dort als Augenscheinsbeweis oder Zeugenbeweis<br />

unmittelbar erhoben wird!<br />

1. Augenscheinsbeweis gem. § 86 StPO<br />

sinnliche Wahrnehmung durch das Gericht<br />

Augenscheinsgegenstände gem. § 86 StPO können sein:<br />

– Abbildungen, Lichtbilder,<br />

– Filme und Videoaufnahmen<br />

– Straßen- und Lagepläne<br />

2. Zeugenbeweis gem. §§ 250 ff StPO<br />

Zeichnungen und Skizzen beweisen nur ihre Existenz und können nicht verlesen<br />

werden, ihr Urheber ist vor Gericht als Zeuge zu vernehmen<br />

polizeiliche Protokolle (ZV, TOB) können in der Hauptverhandlung verlesen werden<br />

i. d. R. ist aber der Zeuge bzw. Urheber (Polizeibeamter) als Zeuge zu hören<br />

Mit der Tatortdokumentation soll den Prozessbeteiligten ein möglichst<br />

umfassendes und detailliertes Bild vom Tatort geliefert werden, sie ist z. T.<br />

direkter Bestandteil der gerichtlichen Beweisaufnahme (Bildanlagen, Videos)

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