Der Erste Angriff
Der Erste Angriff
Der Erste Angriff
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4. Tatortdokumentation-<br />
Bedeutung<br />
Unmittelbarkeitsgrundsatz gem. § 250 ff StPO<br />
In der gerichtlichen Hauptverhandlung darf nur als Beweis gewürdigt<br />
werden, was dort als Augenscheinsbeweis oder Zeugenbeweis<br />
unmittelbar erhoben wird!<br />
1. Augenscheinsbeweis gem. § 86 StPO<br />
sinnliche Wahrnehmung durch das Gericht<br />
Augenscheinsgegenstände gem. § 86 StPO können sein:<br />
– Abbildungen, Lichtbilder,<br />
– Filme und Videoaufnahmen<br />
– Straßen- und Lagepläne<br />
2. Zeugenbeweis gem. §§ 250 ff StPO<br />
Zeichnungen und Skizzen beweisen nur ihre Existenz und können nicht verlesen<br />
werden, ihr Urheber ist vor Gericht als Zeuge zu vernehmen<br />
polizeiliche Protokolle (ZV, TOB) können in der Hauptverhandlung verlesen werden<br />
i. d. R. ist aber der Zeuge bzw. Urheber (Polizeibeamter) als Zeuge zu hören<br />
Mit der Tatortdokumentation soll den Prozessbeteiligten ein möglichst<br />
umfassendes und detailliertes Bild vom Tatort geliefert werden, sie ist z. T.<br />
direkter Bestandteil der gerichtlichen Beweisaufnahme (Bildanlagen, Videos)