Emissionsprospekt - Fundus
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ERMITTLUNG DER MAXIMALEN STEUERBELASTUNG BEI ZWANGSWEISER<br />
AUFLÖSUNG EINER RÜCKLAGE IN HÖHE VON € 335.000 NACH § 6b ESTG<br />
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass durch die Übertragung<br />
von aufgedeckten stillen Reserven bzw. Rücklagen nach<br />
§ 6b/§ 6c EStG kein endgültiger Steuervorteil, sondern lediglich<br />
eine Steuerstundung erreicht werden kann, da die Bilanzansätze<br />
der zuzurechnenden Wirtschaftsgüter über aufzustellende<br />
Ergänzungsbilanzen um die übertragenen stillen Reserven/<br />
Rücklagen buchmäßig gemindert werden, so dass steuerlich<br />
entsprechend geringere Absetzungen für Abnutzung<br />
verrechnet werden. Die in der Prognoserechnung ausgewiesenen<br />
steuerlichen Ergebnisse sind bei Vollausschöpfung der<br />
Übertragungsmöglichkeiten um die auf Grundlage der Ergänzungsbilanz<br />
zu korrigierenden Absetzungen für Abnutzung zu<br />
erhöhen (ca. 4,3 % p. a. bezogen auf das Beteiligungskapital).<br />
Im Ergebnis wird somit die durch die Übertragung von<br />
aufgedeckten stillen Reserven/Rücklagen nach § 6b/§ 6c EStG<br />
vermiedene Sofortversteuerung eines Veräußerungsgewinnes<br />
über die Nutzungsdauer durch die reduzierte Absetzung für<br />
Abnutzung der Gebäude bzw. bei der Veräußerung der Beteiligung<br />
oder der Immobilie, wenn auch mit beachtlichen Zinsund<br />
ggf. Progressionsvorteilen, korrigiert.<br />
6. Veräußerung der Beteiligung<br />
Sofern der Gesellschafter seinen gesamten Gesellschaftsanteil<br />
veräußert, unterliegt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös<br />
und dem Buchwert des Gesellschaftsanteils (Kapitalkonto)<br />
als Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Für<br />
diese Veräußerungsgewinne gelten folgende steuerliche Vergünstigungen:<br />
Gemäß § 16 Abs. 4 EStG wird ein Freibetrag von € 45.000<br />
gewährt. Dieser reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn<br />
€ 136.000 übersteigt. Voraussetzung ist, dass<br />
der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im<br />
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig<br />
ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt (§ 16<br />
Abs. 4 Satz 2 EStG).<br />
Daneben unterliegt der Veräußerungsgewinn der begünstigten<br />
Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG (Besteuerung mit<br />
56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, sofern dieser den<br />
tariflichen Eingangssteuersatz überschreitet). Die Vergünstigung<br />
ist begrenzt auf einen Veräußerungsgewinn von € 5 Mio.<br />
Es gelten die gleichen persönlichen Einschränkungen wie bei<br />
der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 16 EStG.<br />
Sofern der Steuerpflichtige die Vergünstigung des § 34<br />
Abs. 3 EStG nicht in Anspruch nimmt, unterliegen die Veräußerungsgewinne<br />
des Gesellschafters der Besteuerungsregelung<br />
für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG. Die<br />
30<br />
Einzelunternehmen Kapitalgesellschaft<br />
Personengesellschaft<br />
ca. € ca. €<br />
42,0 % ESt, 9 % KiSt, 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />
460 % GewSt-Hebesatz*<br />
15 % KSt, 5,5 % Solidaritätszuschlag,<br />
164.000<br />
460 % GewSt-Hebesatz* 106.000<br />
Steuer auf Zinszuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG<br />
6 % p. a. für 4 Jahre = € 80.400<br />
39.000 29.000<br />
Gesamtbelastung 203.000 135.000<br />
* Frankfurt/Main 2007<br />
für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer<br />
beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte<br />
zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes<br />
Einkommen) und der Einkommensteuer für das<br />
verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines<br />
Fünftels dieser Einkünfte. In vielen Fällen, insbesondere bei<br />
hohen laufenden positiven Einkünften, führt die Anwendung<br />
dieser Regelung nicht zu einer Steuerentlastung.<br />
Die vorstehenden Grundsätze gelten analog, wenn die<br />
Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe ihren gesamten<br />
Gewerbebetrieb veräußert.<br />
Eine Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens<br />
unterliegt als Bestandteil des laufenden<br />
Gewinns dem allgemeinen Steuersatz.<br />
Die Veräußerung lediglich eines Teiles des gesamten<br />
Gesellschaftsanteil durch einen Gesellschafter ist nicht gem. §<br />
16, § 34 EStG begünstigt und unterliegt als Bestandteil des<br />
laufenden Gewinnes (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG) dem allgemeinen<br />
Einkommensteuersatz und ist gewerbesteuerpflichtig.<br />
7. Gewinnerzielungsabsicht<br />
Gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts<br />
liegen vor, wenn neben den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen<br />
eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist (§ 15 Abs. 2 EStG).<br />
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom<br />
21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, S. 564; BFH-Urteil<br />
vom 30.09.1997 IV R 80/94, BStBl II 1998, S. 771) ist dabei<br />
entscheidend, dass anhand konkret nachvollziehbarer Prognosen<br />
unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens sowie<br />
der Eigenkapitalausstattung ein positives Totalergebnis zu<br />
erwarten ist. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist bei gewerblichen<br />
Einkünften bei der Ermittlung des Totalergebnisses einzubeziehen.<br />
Aufgrund der vorliegenden Prognose wird ein positives<br />
steuerliches Totalergebnis, selbst ohne Berücksichtigung<br />
von Ergebnissen aus Ergänzungsbilanzen und von Veräußerungsgewinnen,<br />
im Jahr 2038 erwartet. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf Ebene der Gesellschaft ist somit gegeben.<br />
Eine hohe Fremdfinanzierung der Einlage kann auf der<br />
Ebene des einzelnen Gesellschafters die Gewinnerzielungsabsicht<br />
in Frage stellen und zu unerwünschten steuerlichen<br />
Ergebnissen führen.<br />
Abgesehen von negativen steuerlichen Folgen kann auch<br />
aus Gründen kaufmännischer Vorsicht eine Fremdfinanzierung<br />
der Beteiligung nicht empfohlen werden.<br />
Sofern der Gesellschafter von dieser Empfehlung abwei-