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Emissionsprospekt - Fundus

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ERMITTLUNG DER MAXIMALEN STEUERBELASTUNG BEI ZWANGSWEISER<br />

AUFLÖSUNG EINER RÜCKLAGE IN HÖHE VON € 335.000 NACH § 6b ESTG<br />

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass durch die Übertragung<br />

von aufgedeckten stillen Reserven bzw. Rücklagen nach<br />

§ 6b/§ 6c EStG kein endgültiger Steuervorteil, sondern lediglich<br />

eine Steuerstundung erreicht werden kann, da die Bilanzansätze<br />

der zuzurechnenden Wirtschaftsgüter über aufzustellende<br />

Ergänzungsbilanzen um die übertragenen stillen Reserven/<br />

Rücklagen buchmäßig gemindert werden, so dass steuerlich<br />

entsprechend geringere Absetzungen für Abnutzung<br />

verrechnet werden. Die in der Prognoserechnung ausgewiesenen<br />

steuerlichen Ergebnisse sind bei Vollausschöpfung der<br />

Übertragungsmöglichkeiten um die auf Grundlage der Ergänzungsbilanz<br />

zu korrigierenden Absetzungen für Abnutzung zu<br />

erhöhen (ca. 4,3 % p. a. bezogen auf das Beteiligungskapital).<br />

Im Ergebnis wird somit die durch die Übertragung von<br />

aufgedeckten stillen Reserven/Rücklagen nach § 6b/§ 6c EStG<br />

vermiedene Sofortversteuerung eines Veräußerungsgewinnes<br />

über die Nutzungsdauer durch die reduzierte Absetzung für<br />

Abnutzung der Gebäude bzw. bei der Veräußerung der Beteiligung<br />

oder der Immobilie, wenn auch mit beachtlichen Zinsund<br />

ggf. Progressionsvorteilen, korrigiert.<br />

6. Veräußerung der Beteiligung<br />

Sofern der Gesellschafter seinen gesamten Gesellschaftsanteil<br />

veräußert, unterliegt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös<br />

und dem Buchwert des Gesellschaftsanteils (Kapitalkonto)<br />

als Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Für<br />

diese Veräußerungsgewinne gelten folgende steuerliche Vergünstigungen:<br />

Gemäß § 16 Abs. 4 EStG wird ein Freibetrag von € 45.000<br />

gewährt. Dieser reduziert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn<br />

€ 136.000 übersteigt. Voraussetzung ist, dass<br />

der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im<br />

sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig<br />

ist. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt (§ 16<br />

Abs. 4 Satz 2 EStG).<br />

Daneben unterliegt der Veräußerungsgewinn der begünstigten<br />

Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG (Besteuerung mit<br />

56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, sofern dieser den<br />

tariflichen Eingangssteuersatz überschreitet). Die Vergünstigung<br />

ist begrenzt auf einen Veräußerungsgewinn von € 5 Mio.<br />

Es gelten die gleichen persönlichen Einschränkungen wie bei<br />

der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 16 EStG.<br />

Sofern der Steuerpflichtige die Vergünstigung des § 34<br />

Abs. 3 EStG nicht in Anspruch nimmt, unterliegen die Veräußerungsgewinne<br />

des Gesellschafters der Besteuerungsregelung<br />

für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG. Die<br />

30<br />

Einzelunternehmen Kapitalgesellschaft<br />

Personengesellschaft<br />

ca. € ca. €<br />

42,0 % ESt, 9 % KiSt, 5,5 % Solidaritätszuschlag<br />

460 % GewSt-Hebesatz*<br />

15 % KSt, 5,5 % Solidaritätszuschlag,<br />

164.000<br />

460 % GewSt-Hebesatz* 106.000<br />

Steuer auf Zinszuschlag gem. § 6b Abs. 7 EStG<br />

6 % p. a. für 4 Jahre = € 80.400<br />

39.000 29.000<br />

Gesamtbelastung 203.000 135.000<br />

* Frankfurt/Main 2007<br />

für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer<br />

beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte<br />

zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes<br />

Einkommen) und der Einkommensteuer für das<br />

verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines<br />

Fünftels dieser Einkünfte. In vielen Fällen, insbesondere bei<br />

hohen laufenden positiven Einkünften, führt die Anwendung<br />

dieser Regelung nicht zu einer Steuerentlastung.<br />

Die vorstehenden Grundsätze gelten analog, wenn die<br />

Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufgabe ihren gesamten<br />

Gewerbebetrieb veräußert.<br />

Eine Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens<br />

unterliegt als Bestandteil des laufenden<br />

Gewinns dem allgemeinen Steuersatz.<br />

Die Veräußerung lediglich eines Teiles des gesamten<br />

Gesellschaftsanteil durch einen Gesellschafter ist nicht gem. §<br />

16, § 34 EStG begünstigt und unterliegt als Bestandteil des<br />

laufenden Gewinnes (vgl. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG) dem allgemeinen<br />

Einkommensteuersatz und ist gewerbesteuerpflichtig.<br />

7. Gewinnerzielungsabsicht<br />

Gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts<br />

liegen vor, wenn neben den allgemeinen Tatbestandsmerkmalen<br />

eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist (§ 15 Abs. 2 EStG).<br />

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom<br />

21.08.1990 VIII R 25/86, BStBl II 1991, S. 564; BFH-Urteil<br />

vom 30.09.1997 IV R 80/94, BStBl II 1998, S. 771) ist dabei<br />

entscheidend, dass anhand konkret nachvollziehbarer Prognosen<br />

unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens sowie<br />

der Eigenkapitalausstattung ein positives Totalergebnis zu<br />

erwarten ist. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist bei gewerblichen<br />

Einkünften bei der Ermittlung des Totalergebnisses einzubeziehen.<br />

Aufgrund der vorliegenden Prognose wird ein positives<br />

steuerliches Totalergebnis, selbst ohne Berücksichtigung<br />

von Ergebnissen aus Ergänzungsbilanzen und von Veräußerungsgewinnen,<br />

im Jahr 2038 erwartet. Eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

auf Ebene der Gesellschaft ist somit gegeben.<br />

Eine hohe Fremdfinanzierung der Einlage kann auf der<br />

Ebene des einzelnen Gesellschafters die Gewinnerzielungsabsicht<br />

in Frage stellen und zu unerwünschten steuerlichen<br />

Ergebnissen führen.<br />

Abgesehen von negativen steuerlichen Folgen kann auch<br />

aus Gründen kaufmännischer Vorsicht eine Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung nicht empfohlen werden.<br />

Sofern der Gesellschafter von dieser Empfehlung abwei-

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