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GEMEINDE ALTAUSSEE Bebauungsplan „Wimm - Holfeldgründe“

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GZ: 193BN11<br />

Graz – Altaussee, Oktober 2011<br />

Bearb.: Pu/Ep<br />

Gemeinde<br />

Altaussee<br />

-----------------<br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>„Wimm</strong> - <strong>Holfeldgründe“</strong><br />

Verordnungstext, Rechtsplan und<br />

Erläuterungsbericht<br />

- A U F L A G E E N T W U R F -<br />

Stand der Ausfertigung: 12. Oktober 2011<br />

L:\02 - Kunden\01 Steiermark\LI - Liezen\Altaussee\Altaussee\193BN11_Altaussee_BBPl Wimm Holfeldgründe\03 Auflageentwurf\20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc


Gemeinde Altaussee<br />

GZ: 031-3 BPL-Holfeld-I/2011 Altaussee, ……………………<br />

Betrifft: <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Wimm</strong> - <strong>Holfeldgründe“</strong>, Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche)<br />

und 987, beide KG 67001 Altaussee – Auflageentwurf<br />

KUNDMACHUNG<br />

gemäß § 40 (6) Z.2 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 idF. LGBl. Nr. 69/2011<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong>-Entwurf <strong>„Wimm</strong> - <strong>Holfeldgründe“</strong>, betreffend die Grundstücke Nr. 986/1<br />

(Teilfläche) und 987, beide KG 67001 Altaussee, in einem Flächenausmaß von rund 6.690<br />

m 2 , wird in der Zeit von 31.10.2011 bis 28.11.2011 im Gemeindeamt der Gemeinde Altaussee<br />

öffentlich aufgelegt.<br />

In die Unterlagen des Entwurfes des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>„Wimm</strong> - <strong>Holfeldgründe“</strong>, verfasst von<br />

der Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße 20/I, 8020 Graz, GZ: 193BN11, Stand<br />

der Ausfertigung: 12.10.2011, kann innerhalb der Auflagefrist im Gemeindeamt während der<br />

Amtstunden allgemein Einsicht genommen werden.<br />

Amtsstunden: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr<br />

Weiters wird der <strong>Bebauungsplan</strong> (Wortlaut und planliche Darstellung) zur allgemeinen Einsichtnahme<br />

an der Amtstafel der Gemeinde Altaussee und der elektronischen Amtstafel der<br />

Gemeinde Altaussee (www.altaussee.at) kundgemacht.<br />

Innerhalb der Auflagefrist können Stellungnahmen und Einwendungen schriftlich und begründet<br />

beim Gemeindeamt bekannt gegeben.<br />

Angeschlagen am: ................................<br />

Abgenommen am: ................................<br />

gegen Rsb<br />

Für den Gemeinderat<br />

Der Bürgermeister<br />

Herbert Pichler


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

Verordnung 1<br />

§ 1 Geltungsbereich 1<br />

§ 2 Flächenwidmung 1<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen 2<br />

§ 4 Beschränkungen/ Ersichtlichmachungen 3<br />

§ 5 Verkehrserschließung/Technische Infrastruktur 3<br />

§ 6 Lage der Gebäude/Hauptfirstrichtung/Bebauungsweise/zul. Geschossanzahl/Farbgebung/Bebauungsdichte<br />

5<br />

§ 7 Dachform und -neigung/ Dachgestaltung/ Farbgebung 5<br />

§ 8 Abstellflächen/Garagen 6<br />

§ 9 Freiflächen/Einfriedungen/Geländeveränderungen 7<br />

§ 10 Oberflächenentwässerung 7<br />

§ 11 Rechtskraft 8<br />

Verfahrensblatt 9<br />

Planwerk 10-11<br />

Planungsfachliche Erläuterungen<br />

1. Gebietsbeschreibung / Rechtsgrundlagen 12<br />

2. Gestaltungsgrundlagen 13<br />

3. Beilagen 18<br />

0


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

<strong>GEMEINDE</strong> <strong>ALTAUSSEE</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>„Wimm</strong> - <strong>Holfeldgründe“</strong><br />

- A U F L A G E -<br />

VERORDNUNGSENTWURF<br />

gemäß § 40 Stmk ROG 2010 idF. LGBl. Nr. 69/2011, wonach der <strong>Bebauungsplan</strong>-Entwurf<br />

<strong>„Wimm</strong> - <strong>Holfeldgründe“</strong>, verfasst von der Pumpernig & Partner ZT GmbH, Mariahilferstraße<br />

20, 8020 Graz, GZ: 193BN11 vom 12.10.2011 in der Zeit von 31.10.2011 bis 28.11.2011<br />

öffentlich aufgelegt wird.<br />

§ 1<br />

GELTUNGSBEREICH<br />

(1) Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche) und 987, beide<br />

KG 67001 Altaussee, in einem Flächenausmaß von rund 6.690 m 2 (digitale Flächenermittlung<br />

ohne Anspruch auf vermessungstechnische Genauigkeit) und ist im<br />

Rechtsplan (Planwerk) gesondert ausgewiesen. Die Inhalte und Festlegungen erfolgen<br />

gemäß § 28 (2) Stmk. ROG 1974 idF LGBl Nr. 89/2008 für das gesamte Planungsgebiet.<br />

(2) Der Rechtsplan (Planwerk) im Maßstab M 1:500, verfasst von der Pumpernig & Partner<br />

ZT GmbH, GZ: 193BN11 mit Stand der Ausfertigung: 12.10.2011 (basierend auf<br />

der Kataster – Natur- Darstellung und durchgeführter Grenzvermessung, Verfasser:<br />

Vermessung Krajicek 07.10.2011) bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung<br />

und stellt gesondert den Geltungsbereich dar.<br />

§ 2<br />

FLÄCHENWIDMUNG<br />

(1) Die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfläche) und 987, beide KG 67001 Altaussee, sind im<br />

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde Altaussee als<br />

Bauland – Aufschließungsgebiet für Allgemeines Wohngebiet (L(WA)) gem. § 23 (3)<br />

iVm § 23 (5) lit. b) Stmk ROG 1974 idF. LGBl. Nr. 89/2008 mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen<br />

von 0,2-0,6 festgelegt.<br />

(2) Als Planungsinstrument ist gem. Wortlaut zum Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF.<br />

die Erstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>es zur Umsetzung nachfolgender öffentlicher/ Interessen<br />

der Gemeinde Altaussee festgelegt:<br />

• Bestmögliche Eingliederung in die westlich angrenzende, bestehende Wohnsiedlung<br />

(Einfamilienwohnhausbebauung)<br />

1


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

• Bestmögliche Integration künftiger Baumassen in das bestehende Orts-,<br />

Straßen- und Landschaftsbild<br />

(3) Gemäß § 23 (3) Stmk. ROG 1974 idgF wurden für das gegenständliche Aufschließungsgebiet<br />

gem. § 3 (2) lfde Nr. 1 des Wortlautes zum 4. Flächenwidmungsplan<br />

folgende Aufschließungserfordernisse festgelegt:<br />

• Innere Erschließung 1 ;<br />

• Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der teilweisen Lage innerhalb<br />

der Gelben Wildbachgefahrenzone.<br />

Ausschnitt Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF.<br />

der Gemeinde Altaussee, unmaßstäblich<br />

§ 3<br />

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

(1) Die Art der baulichen Nutzungen hat nach dem baugebietstypischen Verwendungszweck<br />

2 gemäß rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde<br />

Altaussee innerhalb des Geltungsbereiches zu erfolgen.<br />

(2) Baugrenzlinien 3 dürfen durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten<br />

werden. Die Errichtung von Nebengebäuden gem. § 3 (4) leg. cit. ist auch außerhalb<br />

der Baugrenzlinien zulässig.<br />

1<br />

Innere Erschließung bedeutet innere Verkehrserschließung (iV), Verlegung von Infrastrukturleitungen wie Kanal (K),<br />

Wasserleitung (W), Strom (S)<br />

2<br />

Gemäß § 23 (5) lit. b) Stmk. ROG 1974 idF LGBl. Nr. 89/2008 sind Allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich<br />

für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen<br />

Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (zB Garagen, Geschäfte und Betriebe aller Art, soweit sie<br />

keine dem Wohncharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden<br />

können.<br />

2


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

(3) Bauteile 4 dürfen über die festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche) unter<br />

Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach dem Stmk. BauG 1995 idgF vortreten.<br />

(4) Nebengebäude, im Sinne des jeweils geltenden Baugesetzes sind eingeschossige,<br />

ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung.<br />

§ 4<br />

BESCHRÄNKUNGEN /ERSICHTLICHMACHUNGEN<br />

(1) Der südwestliche Teilbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes befindet sich innerhalb der<br />

Gelben Wildbachgefahrenzone des Pfrillwiesenbaches. Die geplanten Stellplätze befinden<br />

sich teilweise innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone.<br />

(2) Im Zuge der nachfolgenden Individualverfahren sind die Vorgaben der Wildbachund<br />

Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ennstal und Salzatal gem. Stellungnahme<br />

vom 05.10.20011, GZ: Pfrill-717-2011, Sachbearbeiter: DI Mayerl (vgl. Beilage<br />

3.3) verpflichtend einzuhalten.<br />

§ 5<br />

VERKEHRSERSCHLIESSUNG /<br />

TECHNISCHE INFRASTRUKTUR<br />

(1) Äußere Anbindung:<br />

Die Anbindung des gegenständlichen Planungsgebietes an das übergeordnete Straßennetz<br />

hat aus nordwestlicher Richtung über die Wimmstraße (Grundstück Nr.<br />

1753/1, KG Altaussee, öffentliche Straße der Österreichischen Bundesforste) zu erfolgen.<br />

(2) Die Ein- und Ausfahrt zur Wimmstraße ist gem. Rechtsplan unter Berücksichtigung<br />

der erforderlichen Ausfahrtstrompeten und Sichtbermen gemäß RVS 03.05.12 in Errichtung<br />

zu bringen.<br />

(3) Innere Erschließung:<br />

Die innere Erschließung hat über eine neu zu errichtende Erschließungsstraße gem.<br />

Rechtsplan (Straßenraumbreite mind. 6,5 m) zu erfolgen.<br />

(4) Die Zufahrten zu den Pkw-Stellplätzen hat über die gem. Rechtsplan festgelegte<br />

innere Erschließungsstraße zu erfolgen. Eine Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen direkt<br />

über die Wimmstraße ist nicht zulässig.<br />

3 Definition gem. § 4 Z. 10 Stmk. BauG 1995 idgF<br />

4 Gemäß § 12 (1) Stmk. BauG 1995 idgF.<br />

3


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

(5) Die erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sind im<br />

Zuge der nachfolgenden Individualverfahren einvernehmlich mit der örtlichen Feuerwehr<br />

und der Brandverhütungsstelle festzulegen. Die Errichtung der Notzufahrten<br />

und Aufstellflächen ist innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Freiflächen, den<br />

Verkehrsflächen und den bebaubaren Bereiche zulässig. Diese Flächen sind von jeglicher<br />

Bebauung und Bepflanzung freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein<br />

(auch im Winter). Die Notzufahrten für Einsatzfahrzeuge sind so zu befestigen, dass<br />

sie von Fahrzeugen befahren werden können und sind dauerhaft zu pflegen (zB<br />

Schotterrasen, Rasengittersteine).<br />

(6) Die Errichtung der Verkehrsanlagen hat in Koordination mit der Errichtung der technischen<br />

Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon udgl.) zu erfolgen.<br />

(7) Neue Versorgungsleitungen sind generell unterirdisch zu führen.<br />

(8) Die Versorgung des Planungsgebietes mit Trinkwasser hat über die bestehende<br />

Wasserversorgungsleitung der Gemeinde Altaussee durch Errichtung einer neuen<br />

Versorgungsleitung zu erfolgen.<br />

(9) Die Einleitung der anfallenden Schmutzwässer hat gesammelt in die bestehende<br />

Kanalisation der Gemeinde Altaussee entlang der Wimmstraße zu erfolgen.<br />

(10) Die Versorgung mit elektrischer Energie hat über das bestehende, verkabelte Leitungsnetz<br />

der Energie AG zu erfolgen. Zur Deckung des zukünftigen Energiebedarfs<br />

ist allenfalls die Errichtung eines Trafos in Abstimmung mit der Energie AG erforderlich.<br />

(11) Zur Versorgung des Planungsgebietes mit thermischer Energie ist der Anschluss an<br />

das bestehende Erdgasnetz der Energie Steiermark anzustreben.<br />

(12) Für eine geordnete Müllabfuhr ist ein von der Wimmstraße leicht erreichbarer<br />

Standplatz für die Abholung von Müllsammelbehältern im Zuge des Individualverfahrens<br />

näher vorzusehen.<br />

(13) Die Aufstellung der Müllsammelbehälter kann in einem gebäudeintegrierten Müllsammelraum<br />

oder durch eine Müllsammelstelle außerhalb der Gebäude erfolgen. Im<br />

Interesse des Orts- und Straßenbildes ist diese Müllsammelstelle in einem geschlossenen<br />

Raum wirksam gegen Einsicht abzuschirmen. Die Errichtung einer 1geschossigen<br />

Müllsammelstelle ist innerhalb der bebaubaren Bereiche gem. § 6 (2)<br />

leg. cit, innerhalb der Verkehrsfläche gem. § 5 (3) leg. cit. und innerhalb der Kombinationsflächen<br />

gem. § 8 (2) leg. cit. zulässig.<br />

4


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

§ 6<br />

LAGE DER GEBÄUDE / HAUPTFIRSTRICHTUNG / BEBAUUNGSWEISE / ZUL. GE-<br />

SCHOSSANZAHL / FARBGEBUNG / BEBAUUNGSDICHTE<br />

(1) Die Situierung der 3 miteinander verbundenen Hauptgebäude ist ausschließlich innerhalb<br />

der im Rechtsplan näher festgelegten Baugrenzlinien (bebaubare Bereiche)<br />

zulässig.<br />

(2) Innerhalb der von Baugrenzlinien umschlossenen Bereiche können Objekte unter<br />

Berücksichtigung der Bestimmungen des § 13 Stmk. BauG 1995 idgF frei situiert<br />

werden.<br />

(3) Die Hauptfirstrichtung/ Gebäudeorientierung wird grundsätzlich parallel zur Wimmstraße<br />

festgelegt, zusätzlich ist gem. Planwerk ein Querriegel (90° gedreht) zulässig.<br />

(4) Die im Rechtsplan festgelegte offene Bebauungsweise für die gesamte bauliche Anlage<br />

ist einzuhalten. Die Kuppelung der 3 Hauptbaukörper ist zulässig.<br />

(5) Die zulässige Geschoßanzahl wird mit max. 3 Geschossen festgelegt.<br />

(6) Die max. zulässige Gesamthöhe der Gebäude 5 wird bergseitig mit max. 16,0 m festgelegt.<br />

(7) Bauliche Anlagen sind in ihrer äußeren Gestaltung (Fassaden, Materialwahl,…) dem<br />

Ortscharakter bzw. dem Landschaftsbild entsprechend auszubilden.<br />

(8) Die Festlegung der Anstriche hat gemäß der zugelassenen Farbpalette zu erfolgen,<br />

wobei eine harmonische Abstimmung bei der Farbgebung auf die Nachbarobjekte<br />

herbeizuführen ist. Vor Inangriffnahme der Fassadenanstriche ist ein Färbelungsplan<br />

vorzulegen.<br />

(5) Der lt. rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde<br />

Altaussee festgelegte gebietstypische Bebauungsdichterahmen 6 von 0,2-0,6<br />

(Allgemeines Wohngebiet) ist einzuhalten.<br />

5 Gemäß § 4 Z. 31 BauG 1995 idgF wird die Gesamthöhe eines Gebäudes definiert als: Der vertikale Abstand zwischen<br />

den tiefsten Punkt der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit den Außenwandflächen und der höchsten<br />

Stelle des Gebäudes, wobei kleinvolumige Bauteile wie Rauchfänge, Rohraufsätze udgl. unberücksichtigt bleiben.<br />

6 Gemäß § 1 (1) Bebauungsdichteverordnung 1993 idgF wird die Bebauungsdichte wie folgt definiert: Verhältniszahl die<br />

sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt.<br />

5


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

§ 7<br />

DACHFORM UND -NEIGUNG/ DACHGESTALTUNG/ FARBGEBUNG<br />

(1) Als Dachformen werden für die drei Hauptbaukörper Sattel- und Krüppelwalmdächer<br />

festgelegt. Bei untergeordneten Baukörpern (Verbindungselemente zu den Hauptbaukörpern)<br />

ist die Errichtung von Flachdächern zulässig, wenn sich diese den<br />

Hauptbaukörpern unterordnen.<br />

(2) Die Dachneigung wird mit mind. 30° und höchstens 45° festgelegt.<br />

(3) Das Material und die Farbgebung der Dachdeckung ist innerhalb des Planungsgebietes<br />

aufeinander abzustimmen und an den vorherrschenden Gebietscharakter anzupassen.<br />

Dabei sind als Dachdeckungsmaterialien Holzschindeln, keramisches Deckungsmaterial<br />

in herkömmlicher Deckungsart, ebenflächiges Deckungsmaterial in<br />

dunkelgrauer, dunkelbrauner Färbung, Betonziegel in brauner oder dunkelgrauer<br />

Farbgebung zulässig.<br />

(4) Alternativenergieanlagen (z.B. Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen usw.) sowie<br />

Satellitenanlagen sind unter Berücksichtigung des Ortsbildes sowie bei entsprechender<br />

Integration in die Dachgestaltung zulässig. Alternativenergieanlangen sind so<br />

auszuführen, dass es zu keiner Vereisung der Dachflächen kommt und ein Abrutschen<br />

von Schnee und Eis keinesfalls möglich ist.<br />

§ 8<br />

ABSTELLFLÄCHEN / GARAGEN<br />

(1) Innerhalb der bebaubaren Bereiche ist die Errichtung von Garagen zulässig.<br />

(2) Innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von<br />

Verkehrsflächen ist die Errichtung von offenen Garagen 7 und Pkw-Stellplätzen sowie<br />

einer 1-geschossigen Müllsammelstelle zulässig.<br />

(3) Die max. Geschoßanzahl für nicht in den Hauptbaukörper integrierte Garagen und<br />

der Müllsammelstelle wird mit einem Geschoß festgelegt.<br />

(4) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze hat gemäß § 89 Stmk. BauG 1995 idgF. zu<br />

erfolgen.<br />

7 Begriffsdefinition gem. § 4 Z. 28 Stmk BauG 1995 idgF.<br />

6


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

(5) Hinter den Garagen bzw. Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich bei Senkrechtaufstellung<br />

eine Breite zum Wenden der Fahrzeuge gem. OIB – Richtlinie 4 (Pkt 2.7.4 Flächen<br />

von Kfz-Stellplätzen) von mind. 6,0 m (Stellplatzbreite ≥ 2,50 m) bzw. 6,5 m (Stell-<br />

platzbreite < 2,50 m) zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Lage der Garagen<br />

danach auszurichten.<br />

§ 9<br />

FREIFLÄCHEN / EINFRIEDUNGEN/ GELÄNDEVERÄNDERUNGEN<br />

(1) Innerhalb des Planungsgebietes sind unbebaute Flächen, soweit sie nicht für<br />

Zufahrten oder Zugänge benötigt werden, gärtnerisch zu gestalten.<br />

(2) Die Errichtung der erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für<br />

Einsatzfahrzeuge sind innerhalb der gem. Planwerk festgelegten Freiflächen<br />

zulässig.<br />

(3) Die im Rechtsplan festgelegten Kombinationsflächen in Überlagerung von<br />

Verkehrsflächen und Freiflächen sind entweder als Verkehrsfläche (private Zufahrt,<br />

Abstellfläche) zu nutzen oder bei nicht gegebenem Bedarf gem. § 8 (2) des<br />

Wortlautes dauerhaft zu begrünen/ gärtnerisch zu gestalten.<br />

(4) Bepflanzungs- und Bestockungsmaßnahmen dürfen innerhalb des Planungsgebietes<br />

vorwiegend mit heimischen und standortgerechten Gewächsen durchgeführt werden.<br />

(5) Einfriedungen sind ausschließlich in transparenter Form (zB Holzlattenzaun, Maschendrahtzaun)<br />

oder in Form von Hecken mit heimischen Gewächsen zulässig. Die<br />

Gestaltung der Einfriedung ist auf jene der Nachbargrundstücke abzustimmen. Die<br />

max. Höhe von Einfriedungen soll 1, 5 m nicht überschreiten. Blickdichte Zäune<br />

(ausgenommen Hecken) sind nicht zulässig.<br />

(6) Lebende Zäune sind straßenseitig bis zu einem Abstand von mind. 0,8 m von der<br />

Grundgrenze zulässig.<br />

(7) Aufschüttungen/Geländeveränderungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu<br />

reduzieren, dh, steile geradlinige Böschungen, gleichbleibende Böschungswinkel oder<br />

Abtreppungen sind zu vermeiden.<br />

7


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

§ 10<br />

OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG<br />

(1) Oberflächenwässer und Dachwässer sind nach Möglichkeit getrennt von sonstigen<br />

Abwässern zu sammeln, zu reinigen und vor Ort (auf dem eigenen Grundstück) zur<br />

Versickerung zu bringen (zB Einbau von Versickerungsschächten, Versickerungsmulden<br />

etc.) 8 .<br />

(2) Oberflächenwässer, die auf Straßen-, Park- und Manipulationsflächen anfallen und<br />

bei denen eine Verunreinigung durch Öl- und Straßenabrieb nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, sind nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten entsprechend<br />

dem Stand der Technik zur Versickerung zu bringen.<br />

(3) Sollte eine Versickerung auf Eigengrund nicht gänzlich möglich sein, ist bei der Einleitung<br />

in einen Vorflutgraben eine ausreichend dimensionierte Pufferanlage (Retention)<br />

für die anfallenden Oberflächenwässer vorzusehen.<br />

(4) Befestigte/versiegelte Oberflächen sind grundsätzlich auf das erforderliche Mindestausmaß<br />

zu reduzieren. Innere Aufschließungsflächen, Vorplätze, Stellplätze udgl.<br />

sind möglichst wasserdurchlässig (Rasengittersteine, Pflastersteine mit Rasenfugen,<br />

Schotterrasen, …) zu gestalten.<br />

§ 11<br />

RECHTSKRAFT<br />

Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ablauf<br />

der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Rechtskraft.<br />

Für den Gemeinderat<br />

Der Bürgermeister<br />

Herbert Pichler<br />

8 Zur Erziehlung einer geordneten Versickerung und/oder Ableitung von Meteorwässern sowie zur Vermeidung<br />

nachteiliger Auswirkungen des Abflusses von Oberflächenwässern sind die erforderlichen Maßnahmen unter Heranziehung<br />

der ÖNORM B 2506/1, das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie das DWA-Regelblatt A 138, Ausgabe<br />

April 2005 im nachfolgenden Bewilligungsverfahren festzulegen.<br />

8


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

PLANUNGSFACHLICHE ERLÄUTERUNGEN<br />

1. GEBIETSBESCHREIBUNG/ RECHTSGRUNDLAGEN:<br />

1.1 Gebietsbeschreibung:<br />

Das gegenständliche Planungsgebiet im Flächenausmaß von rd. 6.690 m² befindet sich<br />

im Ortsteil Wimm im Süden der Gemeinde Altaussee in unmittelbarer Nahelage zur<br />

Gemeindegrenze von Bad Aussee östlich der Wimmstraße. Das Planungsgebiet wird<br />

derzeit landwirtschaftlich genutzt und soll künftig einer planmäßigen und gebietstypischen<br />

Bebauung zugeführt werden.<br />

Die nördlich, westlich und südlich angrenzenden Grundstücke sind überwiegend mit<br />

freistehenden Einfamilienwohnhäusern und vereinzelt angeordneten landwirtschaftlichen<br />

Hoflagen bebaut. Östlich des Planungsgebietes beginnt anschließend die Hangzone<br />

zum Lupitschbach.<br />

Im Nahbereich des Planungsgebietes befindet sich weiters im Nordosten höhenmäßig<br />

tiefer der Bauhof der Gemeinde Altaussee sowie eine Zimmerei und ein Installationsunternehmen.<br />

Es dominieren im unmittelbar angrenzenden Umgebungsraum die Geschossigkeiten<br />

1+D und 2+D mit jeweils visuell sichtbaren Kellergeschossen (aufgrund der westlich<br />

der Wimmstraße beginnenden Hangzone).<br />

Innerhalb des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes sollen zukünftig ein Seniorenwohnheim, Wohneinheiten<br />

für Betreutes Wohnen sowie ein Kindergarten errichtet werden. Die Erschließung<br />

des Planungsgebietes erfolgt direkt über die Wimmstraße.<br />

Im Vorfeld der Erstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wurde eine Naturstandsvermessung<br />

und eine Grenzvermessung durchgeführt (Vermessung Krajicek, Stand: 07.10.2011)<br />

und der Geltungsbereich an die berichtigten Grundstücksgrenzen angepasst.<br />

1.2 Festlegungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der Gemeinde<br />

Altaussee:<br />

Die Grundstücke Nr. 986/1 (Teilfl.) und 987, beide KG 67001 Altaussee, sind im<br />

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF als Bauland – Aufschließungsgebiet<br />

für Allgemeines Wohngebiet (L(WA)) mit einem gebietstypischen Bebauungsdichterahmen<br />

von 0,2-0,6 festgelegt.<br />

Als Aufschließungserfordernisse sind dabei der Nachweis der inneren Erschließung (innere<br />

Verkehrserschließung, Verlegung von Infrastrukturleitungen wie Kanal, Wasser<br />

und Strom) und der Nachweis der Gefahrenfreistellung aufgrund der teilweisen Lage<br />

innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone festgelegt.<br />

12


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

Zur Umsetzung der öffentlichen/siedlungspolitischen Interessen der Gemeinde Altaus-<br />

see ist als nachfolgendes Planungsinstrument gemäß Wortlaut zum 4.ten Flächenwidmungsplan<br />

festgelegt. Diese umfassen:<br />

• bestmögliche Eingliederung in die westlich angrenzende, bestehende Wohnsiedlung<br />

(Einfamilienwohnhausbebauung)<br />

• bestmögliche Integration künftiger Baumassen in das bestehende Orts-, Straßenund<br />

Landschaftsbild.<br />

Die unmittelbar nördlich und südlich des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes sowie westlich der<br />

Wimmstraße angrenzenden Grundstücke sind als Bauland – Allgemeines Wohngebiet<br />

mit einem zulässigen Bebauungsdichterahmen von 0,2-0,4 im Westen und Süden bzw.<br />

0,6 im Norden festgelegt und mit freistehenden Einfamilienwohnhäusern bebaut.<br />

1.3 Ersichtlichmachungen im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF der<br />

Gemeinde Altaussee:<br />

Gelbe Wildbachgefahrenzone:<br />

Das <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet befindet sich teilweise innerhalb der im rechtswirksamen<br />

Flächenwidmungsplan Nr. 4.00 idgF ersichtlich gemachten Gelben Wildbachgefahrenzone<br />

des Pfrillwiesenbaches. Aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzone<br />

wurde im Rahmen der Erstellung des gegenständlichen <strong>Bebauungsplan</strong>es eine<br />

Abstimmung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Ennstal und<br />

Salzatal geführt. Im Schreiben der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 05.10.2011,<br />

GZ: Pfrill-717-2001, Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Mayerl, wird mitgeteilt, dass der Pfrillwiesenbach<br />

im Bereich der Wimmstraße verrohrt ist (vgl. Beilage 3.4) und beim<br />

Rohreinlauf es zu Verklausungen und Bachausbrüchen kommen kann. Die Abflussmulde<br />

in Fallinie unterhalb des Einlaufes in die Verrohrung im Südwesten des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes<br />

stellt den Hauptgefährdungsbereich dar. Aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung<br />

ist aufgrund der Lage innerhalb der Gelben Wildbachgefahrenzonen<br />

durch bauplatzbezogene Maßnahmen (vgl. Beilage 3.3) sinnvoll und im Zuge der nachfolgenden<br />

Individualverfahren näher festzulegen.<br />

2. GESTALTUNGSGRUNDLAGEN:<br />

2.1 Maß der baulichen Nutzung:<br />

Der gegenständliche <strong>Bebauungsplan</strong> dient der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen<br />

zur Umsetzung des vorliegenden Bebauungskonzeptes zur Errichtung eines im<br />

öffentlichen Interesse der Gemeinde Altaussee gelegenen Pflegeheimes Altaussee sowie<br />

betreuten Wohneinheiten und einem Kindergarten.<br />

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Um die zukünftige Bebauung bestmöglich in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild<br />

zu integrieren, werden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Geschossigkeit<br />

und Bebauungsweise gem. geltenden Bebauungsrichtlinien getroffen.<br />

Die Festlegung der bebaubaren Bereiche erfolgt grundsätzlich gemäß dem Bebauungskonzept<br />

und werden die erforderlichen Grenzabstände nach § 13 Stmk. BauG 1995<br />

idgF jedenfalls eingehalten.<br />

Gemäß vorliegendem Bebauungskonzept ist vorgesehen, zwei parallel zur Wimmstraße<br />

angeordnete Hauptbaukörper und einen zentralen Querriegel zu errichten, welche über<br />

untergeordneten Gebäudeteil gekuppelt werden sollen. Die Baumasse der vorgesehenen<br />

Hauptbaukörper entspricht den bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden<br />

sowie dem bestehende Gemeindebauhof, der Zimmerei und des Installationsunternehmens<br />

im Umgebungsbereich und stellen diese gebietstypische Gebäudeproportionen<br />

dar.<br />

Die entlang der Wimmstraße bestehenden Einfamilienwohnhäuser in Hanglage weisen<br />

eine Geschossigkeit von einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss bzw.<br />

zwei Vollgeschossen samt ausgebautem Dachgeschoss mit visuell sichtbarem Kellergeschoss,<br />

aufgrund der gegebenen Hanglage, auf. Somit orientiert sich die festgelegte<br />

Geschossigkeit von 3 Geschossen in ebener Lage den Gebäudebeständen im unmittelbaren<br />

Umgebungsbereich.<br />

Die prägende Dachform stellt im unmittelbaren Umgebungsbereich das Satteldach dar,<br />

vereinzelt sind auch Krüppelwalmdächer vorhanden und werden aus diesem Grunde<br />

diese Dachformen für Hauptbaukörper als zulässig festgelegt. Für die Verbindungselemente<br />

(Kupplung der 3 Hauptbaukörper) ist die Errichtung eines Flachdaches vorgesehen.<br />

Da sich diese Baukörper den Hauptbaukörper visuell unterordnen, wird die Errichtung<br />

eines Flachdaches für die Verbindungselemente als zulässig festgelegt.<br />

Die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der zukünftigen Gebäude (Dachform,<br />

Dachdeckung, Dachfarbe, Dachgaupen, Fassadengestaltung) entspricht den Festlegungen<br />

der gelt. Bebauungsrichtlinien der Gemeinde Altaussee vom 05.09.2000.<br />

Somit wird durch die getroffenen Festlegungen eine bestmögliche Integration des geplanten<br />

Vorhabens in das bestehende Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Ortsteil<br />

Wimm sichergestellt.<br />

2.2 Verkehrstechnische Erschließung:<br />

Die Anbindung des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes an das übergeordnete Straßennetz erfolgt<br />

aus nordwestlicher Richtung direkt über die Wimmstraße (öffentliche Straße), welche<br />

zweihüftig an das Landesstraßennetz (L 702 in Richtung Altaussee und an die L 702a -<br />

in Richtung Bad Aussee) angebunden wird. Die innere Erschließung wird nach Anbindung<br />

an die Wimmstraße über eine der Bebauung vorgelagerten parallell zur Wimmstraße<br />

verlaufenden inneren Erschließungsstraße sichergestellt. Die Straßenraumbreite<br />

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wird mit 6,5 m festgelegt, um einerseits das Wenden der Fahrzeuge von den vorgese-<br />

henen Stellplätzen zu gewährleisten und andererseits die Möglichkeit der Errichtung ei-<br />

nes projektintegrierten Gehweges sicherzustellen.<br />

Zum Nachweis der Befahrbarkeit der Anbindung wurde für diesen Knotenpunkt ein<br />

Schleppkurvennachweis (Bemessungsfahrzeug: 3-achsiges Müllfahrzeug, entspricht einem<br />

Feuerwehreinsatzfahrzeug) geführt (vgl. Beilage 3.5).<br />

Die erforderlichen Ein- und Ausfahrtsradien und Sichtbermen gemäß RVS sind im Bereich<br />

der Anbindung der Erschließungsstraße an die Wimmstraße einzuhalten.<br />

Die Errichtung der erforderlichen Stellplätze ist innerhalb der bebaubaren Bereiche, der<br />

Verkehrsflächen und auf den Kombinationsflächen (Überlagerung aus Freiflächen und<br />

Verkehrsflächen) vorgesehen. Um eine dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild entsprechende<br />

Gestaltung der Stellplätze zu gewährleisten, sind die Stellplätze möglichst<br />

durchlässig und naturnah zu gestalten (zB Rasengittersteine).<br />

In rund 250 m fußläufiger Entfernung vom <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet befindet sich die Haltestelle<br />

<strong>„Wimm</strong>“ der Verbundlinie. Zwischen 06:00 und 19:00 Uhr ist über diese Haltestelle<br />

eine stündliche Buspaarverbindung in Richtung Zentrum von Altaussee und in<br />

Richtung Bad Aussee gegeben. Vom Bahnhof Bad Aussee ist in weiterer Folge eine<br />

Zugverbindung in Richtung Linz und in Richtung Graz im 2-Stunden-Takt gegeben.<br />

Somit ist eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr gegeben<br />

und wird die notwendige Anzahl an Pkw-Stellplätzen gemäß § 89 Stmk. BauG 1995<br />

idgF jedenfalls als ausreichend angesehen.<br />

2.3 Infrastrukturanlagen/ Anschlussverpflichtungen/ Müllsammelstellen:<br />

Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Wasserversorgung hat entsprechend den<br />

Bestimmungen des Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1971 idgF § 9<br />

„Wasserleitungsverordnung“ zu erfolgen. Die Versorgungsleitung der Gemeinde Altaussee<br />

verläuft entlang der Wimmstraße und ist das Planungsgebiet, ausgehend von dieser,<br />

in Abstimmung mit der Gemeinde Altaussee, mit Trinkwasser zu versorgen.<br />

Die Anschlussverpflichtung hinsichtlich der Abwasserentsorgung hat entsprechend den<br />

Bestimmungen des Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 79/1988 idgF gemäß § 4 „Anschlusszwang“<br />

zu erfolgen. Der bestehende Kanal der Gemeinde Altaussee verläuft entlang<br />

der Wimmstraße und ist eine gesammelte Einleitung der anfallenden Schmutzwässer in<br />

Abstimmung mit der Gemeinde Altaussee zu errichten.<br />

Zur Versorgung des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes mit elektrischer Energie ist ein Anschluss<br />

an das bestehende, verkabelte Versorgungsnetz der Energie AG herzustellen und in<br />

Abstimmung mit der Energie AG zur Deckung des erforderlichen Energiebedarfs im Anlassfall<br />

innerhalb des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes ein Transformator zu errichten.<br />

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Entlang der Wimmstraße befindet sich das bestehende Erdgasnetz der Energie Steiermark.<br />

Zur Versorgung des Planungsgebietes mit thermischer Energie ist der Anschluss<br />

des Planungsgebietes an das Erdgasnetz anzustreben (Luftkurort).<br />

Die Errichtung der Verkehrsanlagen in Koordination mit der Errichtung der erforderlichen,<br />

technischen Infrastruktureinrichtungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon u.a.) hat<br />

in Abstimmung der Gemeinde Altaussee vor Inangriffnahme der Bautätigkeiten zu erfolgen.<br />

Um eine geordnete Müllentsorgung sicherzustellen, ist im Bereich der Wimmstraße<br />

leicht erreichbarer Standplatz für die Abholung von Müllsammelbehältern vorzusehen.<br />

Die Aufstellung der Müllsammelbehälter kann entweder gebäudeintegriert in einem<br />

Müllraum oder durch eine eigene Müllsammelstelle erfolgen. Im Interesse des Orts-,<br />

Straßen- und Landschaftsbildes ist die Müllsammelstelle wirksam gegen Einsicht zu<br />

schützen und zu überdachen.<br />

2.4 Freiflächen/Geländeveränderungen/Oberflächenentwässerung:<br />

Alle im Planungsgebiet gelegenen Flächen, welche nicht bebaut bzw. als Verkehrs-/<br />

Abstellfläche genutzt werden, sind möglichst gärtnerisch zu gestalten und zu pflegen<br />

und somit möglichst viele Grünflächen/Erholungsbereiche sicherzustellen, um ein<br />

bestmögliches Orts-, Straßen- und Landschaftsbild im Sinne der Bestimmungen des § 8<br />

Stmk. BauG 1995 zu gewährleisten.<br />

Die erforderlichen Notzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge sind im Zuge<br />

der nachfolgenden Individualverfahren einvernehmlich mit der örtlichen Feuerwehr und<br />

der Brandverhütungsstelle festzulegen und entsprechend der technischen Richtlinie<br />

vorbeugender Brandschutz TRVB 134 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken)<br />

ausreichend Stellflächen für die Feuerwehr anzuordnen. Die Errichtung der Notzufahrten<br />

und Aufstellflächen ist innerhalb der im Rechtsplan festgelegten Freiflächen, den<br />

Verkehrsflächen und den bebaubaren Bereiche zulässig. Diese Notzufahrten und Aufstellflächen<br />

sind entsprechend den Vorgaben der TRVB-Richtlinie zu befestigen und<br />

dauerhaft zu pflegen und müssen ständig zugänglich sein (auch im Winter).<br />

Da Bepflanzungen ein wesentliches Gestaltungselement des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes<br />

darstellen, sollen diese nur mit heimischen, standortgerechten Gewächsen<br />

erfolgen. Um eine allseitige Pflege lebender Zäune (Hecken) dauerhaft sicherzustellen,<br />

sind bei Errichtung dieser entlang der Wimmstraße diese mind. 0,8 m von der<br />

Grundstücksgrenze abzurücken.<br />

Das bestehende Gelände des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes weist ein leichtes Gefälle in Richtung<br />

Osten auf. Im Randbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes fällt das Gelände jedoch<br />

stärker ab. Im Bereich der bestehenden Einfamilienwohnhausbebauung wurden aufgrund<br />

der gegebenen Hanglage Geländeveränderungen (Terrassenbereiche u.a.)<br />

durchgeführt (vgl. Fotodokumentation). Um einen möglichst einheitlichen Bauplatz si-<br />

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cherzustellen, werden im technisch unabdingbaren Ausmaß Geländeveränderungen<br />

ebenso als zulässig festgelegt. Erforderlichen Böschungssicherungen sollen möglichst<br />

naturnah ausgestaltet werden.<br />

Die Oberflächenentwässerung des Planungsgebietes ist so auszuführen, dass die anfallenden<br />

Niederschlagswässer örtlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden<br />

müssen und jene Niederschlagswässer, die auf Verkehrs-, Park- und Manipulationsflächen<br />

anfallen und bei denen eine Verunreinigung durch Öl, Reifenabrieb udgl. nicht<br />

ausgeschlossen werden kann, nur unter Ausnutzung der oberen humosen Bodenschichten<br />

entsprechend dem Stand der Technik zur Versickerung gebracht werden dürfen.<br />

Zum Nachweis der Sickerfähigkeit der anstehenden Bodenschichten befindet sich ein<br />

Bodengutachten derzeit in Ausarbeitung. Nach Vorliegen des Bodengutachtens werden<br />

vor Endbeschlussfassung die allenfalls zusätzlich erforderlichen Maßnahmen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />

festgelegt.<br />

Sollte eine Versickerung auf Eigengrund nicht möglich oder zweckmäßig sein, ist vor<br />

Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer gem. einem zu erstellenden Oberflächenentwässerungskonzept<br />

in einen Vorfluter eine entsprechende Retention vorzusehen.<br />

Hinsichtlich der hydraulischen Bemessung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen<br />

wird auf die ÖNORM B 2506-1, Ausgabe 2000-06-01, die ÖNORM B 2506-2, Ausgabe<br />

2003-04-01, das ÖWAV-Regelblatt 35, Ausgabe 2003 sowie auf das DWA Regelblatt A<br />

138, Ausgabe April 2005 verwiesen.<br />

Auf Basis der durchgeführten Bestandsaufnahme vom 14.09.2011 wird festgestellt,<br />

dass die derzeit bestehenden Einfriedungen im raumrelevanten Umgebungsbereich eine<br />

unregelmäßige Abfolge von transparenter Zäunen in unterschiedlicher Form und<br />

Materialwahl (überwiegend Maschengitter und Holzlatten) (vgl. Fotodokumentation)<br />

darstellen, welche einerseits durch vorhandene Hecken und andererseits durch den<br />

Verzicht einer Einfriedung unterbrochen werden. Blickdichte Einfriedungen sind im Umgebungsraum<br />

nicht vorhanden.<br />

Die o. angeführten Einfriedungen weisen weiters eine unterschiedliche Gesamthöhe<br />

auf, wobei die Höhe der Einfriedung von 1,5 m nur in Hanglagen überschritten wird.<br />

Die Einfriedungen des raumrelevanten Umgebungsbereiches im Ortsteil Wimm weisen<br />

überwiegend eine nach außen hin wirkende transparente Gestaltung auf und die einzelnen<br />

Grundstücke/Gartenbereiche sind von der Wimmstraße aus einsehbar.<br />

Aus diesem Grunde werden Einfriedungen in transparenter Form und auch als lebende<br />

Zäune (Hecken) mit einer Höhe von max. 1,5 m (im ebenen Gelände) als gebietstypisch<br />

und daher zulässig festgelegt, um ein einheitliches Orts-, Straßen- und Landschaftsbild<br />

im Sinne der Bestimmungen § 11 Stmk. BauG 1995 idgF zu gewährleisten<br />

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und die Beibehaltung und konsequente Fortführung des vorherrschenden Orts-, Stra-<br />

ßen- und Landschaftsbild einer transparenten und überwiegend einsehbaren Gartengestaltung<br />

sicherzustellen.<br />

3. BEILAGEN:<br />

3.1 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis (Gdb) vom 04.10.2011<br />

3.2 Orthofotodarstellung und Fotos der Bestandsaufnahme vom 14.09.2011<br />

3.3 Stellungnahme der WLV vom 05.10.2011<br />

3.4 Lageplan der Verrohrung des Pfrillgrabenbaches, Verfasser: Arge Digitalplan, GZ:<br />

4024Wasser, erhalten am 17.10.2011<br />

3.5 Schleppkurvennachweis, Verfasser: Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

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3.1 Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis (Gdb) vom 04.10.2011


Seite 1 von 1<br />

AUSZUG AUS DEM GRUNDSTÜCKSVERZEICHNIS NUMMERIERUNG: getrennt<br />

KATASTRAL<strong>GEMEINDE</strong>: 67001 Altaussee GRENZKATASTER: TNA<br />

VERMESSUNGSAMT: Liezen<br />

******************************************************************** 2011-10-04<br />

EINGABE (VOR SORT): 1753/1 987 986/1 981/8<br />

*******************************************************************************<br />

GST-NR G MBL-BEZ BA (NUTZUNG) FLÄCHE EMZ VHW GB-NR EZ<br />

981/8 4928-26/2 Sonstige * 929 499/2008 1007<br />

(Straßenanlage)<br />

986/1 4928-26/2 4660 499/2011 67009 31<br />

Baufl.(Gebäude) T 36<br />

Landw. genutzt T 4624 1306<br />

987 4928-26/2 Landw. genutzt 2143 641 67009 31<br />

1753/1 4928-18/4 Sonstige 6241 29/2011 1122<br />

(Straßenanlage)<br />

*******************************************************************************<br />

EZ LNR EIGENTÜMER<br />

1007 1 ANTEIL: 1/1<br />

Gemeinde Altaussee<br />

ADR: Fischerndorf 61, Altaussee 8992<br />

1122 1 ANTEIL: 1/1<br />

Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)<br />

ADR: Pummergasse 10-12, Purkersdorf 3002<br />

31 KATASTRAL<strong>GEMEINDE</strong> 67009 Reitern<br />

3 ANTEIL: 1/2<br />

Holfeld Elisabeth<br />

GEB: 1956-04-26 ADR: Schottenfeldgasse 2/28 1070<br />

5 ANTEIL: 1/4<br />

Braun Theresa<br />

GEB: 1962-08-31 ADR: 8022 N. Gray Log Lane, Fox Point, WI 53217, USA<br />

6 ANTEIL: 1/4<br />

Demeter Lisa M.<br />

GEB: 1958-12-31 ADR: 490 Thomas Cove Road, Rochester, NY 14625, USA<br />

GEBÜHR: EUR 1,12 ********** 2011-10-04 17:35,55964 1D ********** ZEILEN: 34<br />

Entgelt der Verrechnungsstelle TELEKOM: EUR 0,40<br />

Gesamtentgelt: EUR 1,52 zuzüglich 20% USt.<br />

http://dataweb.telekom.at/cgi-bin/nph-pro/GDB/bmwa-bin/sucgi?P206<br />

04.10.2011


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3.2 Orthofotodarstellung und Fotos der Bestandsaufnahme vom 14.09.2011


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Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


Bestandsaufnahmevom 14.09.2011


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3.3 Stellungnahme der WLV vom 05.10.2011


20111007_193BN11_Pu_Auflageentwurf.doc Pumpernig & Partner ZT GmbH<br />

3.4 Lageplan der Verrohrung des Pfrillgrabenbaches, Verfasser: Arge Digitalplan,<br />

GZ: 4024Wasser, erhalten am 17.10.2011


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3.5 Schleppkurvennachweis, Verfasser: Pumpernig & Partner ZT GmbH

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