Landschaftsplanes "Coesfelder Heide - Flamschen" - Kreis Coesfeld
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Naturschutzgebiete (§20 LG NRW) 10<br />
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb der Naturschutzgebiete<br />
entgegen einer zu dessen Schutz erlassenen Vorschrift oder vollziehbaren<br />
Untersagung<br />
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,<br />
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,<br />
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,<br />
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,<br />
5. Wald rodet,<br />
6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet,<br />
fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,<br />
7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art<br />
beschädigt oder entfernt oder<br />
8. ein Gebäude errichtet.<br />
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter<br />
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 329 Abs. 4 Nr.<br />
2 StGB).<br />
2.1.1 Naturschutzgebiet "<strong>Heide</strong>see"<br />
Das Naturschutzgebiet liegt im Waldgebiet "Hünsberg - Monenberg", nördlich von Stevede.<br />
Folgende Grundstücke werden betroffen:<br />
Schutzzwecke:<br />
A Verbote<br />
Gemarkung: <strong>Coesfeld</strong>-Kspl.<br />
Flur: 15<br />
Flurstück: 162<br />
1) Erhaltung des <strong>Heide</strong>sees als seltenes, naturnahes <strong>Heide</strong>gewässer<br />
2) Förderung des <strong>Heide</strong>bestandes<br />
3) Verhinderung der Verlandung und Eutrophierung des <strong>Heide</strong>sees<br />
sowie der <strong>Heide</strong>flächen<br />
Außer den unter 2.1 A aufgeführten Verboten ist es untersagt, das Gewässer fischereilich<br />
zu nutzen oder Fische und Vögel anzufüttern sowie Wildfütterungen anzulegen.<br />
B Nicht betroffene Tätigkeiten<br />
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Verbote unter 2.1.A a) und m)<br />
und der Errichtung von Wildfütterungen<br />
b) --<br />
Erläuterungen:<br />
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd schließt den Fang und den Abschuss<br />
jagdschädlicher Tiere, die nicht unter besonderem Artenschutz stehen, zur<br />
Raubzeugbekämpfung im Rahmen des Jagdschutzes mit ein.