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Landschaftsplanes "Coesfelder Heide - Flamschen" - Kreis Coesfeld

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Naturschutzgebiete (§20 LG NRW) 10<br />

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb der Naturschutzgebiete<br />

entgegen einer zu dessen Schutz erlassenen Vorschrift oder vollziehbaren<br />

Untersagung<br />

1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,<br />

2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,<br />

3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,<br />

4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,<br />

5. Wald rodet,<br />

6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet,<br />

fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,<br />

7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art<br />

beschädigt oder entfernt oder<br />

8. ein Gebäude errichtet.<br />

und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter<br />

fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 329 Abs. 4 Nr.<br />

2 StGB).<br />

2.1.1 Naturschutzgebiet "<strong>Heide</strong>see"<br />

Das Naturschutzgebiet liegt im Waldgebiet "Hünsberg - Monenberg", nördlich von Stevede.<br />

Folgende Grundstücke werden betroffen:<br />

Schutzzwecke:<br />

A Verbote<br />

Gemarkung: <strong>Coesfeld</strong>-Kspl.<br />

Flur: 15<br />

Flurstück: 162<br />

1) Erhaltung des <strong>Heide</strong>sees als seltenes, naturnahes <strong>Heide</strong>gewässer<br />

2) Förderung des <strong>Heide</strong>bestandes<br />

3) Verhinderung der Verlandung und Eutrophierung des <strong>Heide</strong>sees<br />

sowie der <strong>Heide</strong>flächen<br />

Außer den unter 2.1 A aufgeführten Verboten ist es untersagt, das Gewässer fischereilich<br />

zu nutzen oder Fische und Vögel anzufüttern sowie Wildfütterungen anzulegen.<br />

B Nicht betroffene Tätigkeiten<br />

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Verbote unter 2.1.A a) und m)<br />

und der Errichtung von Wildfütterungen<br />

b) --<br />

Erläuterungen:<br />

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd schließt den Fang und den Abschuss<br />

jagdschädlicher Tiere, die nicht unter besonderem Artenschutz stehen, zur<br />

Raubzeugbekämpfung im Rahmen des Jagdschutzes mit ein.

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