Landschaftsplanes "Coesfelder Heide - Flamschen" - Kreis Coesfeld
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Naturschutzgebiete (§20 LG NRW) 16<br />
B Landwirtschaftliche Regelungen<br />
(1) In dem geschützten Gebiet ist es über die unter 2.1.2 (A) genannten Verboten hinaus verboten:<br />
1. Grünland- oder Brachflächen umzubrechen oder umzuwandeln. Die vegetationskundlich<br />
bedeutsame Fläche darf weder umgewandelt, umgebrochen, gegrubbert noch<br />
nachgesät werden.<br />
Ausnahme:<br />
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Pflegeumbrüche und Wiedereinsaaten außerhalb der<br />
vegetationskundlich bedeutsamen Grünlandfläche, die unter Beachtung des Schutzzweckes in<br />
der Zeit vom 01.07. bis 30.09. durchgeführt werden können und die spätestens vier Wochen<br />
vor Beginn dem Landrat des <strong>Kreis</strong>es <strong>Coesfeld</strong> (Umweltamt, Untere Landschaftsbehörde)<br />
angezeigt worden sind und gegen die die Untere Landschaftsbehörde nicht innerhalb dieser<br />
Frist Bedenken erhoben hat.<br />
Begriffsbestimmung:<br />
Umwandlung ist eine auf Dauer angelegte Veränderung von Grünland oder Brachflächen in<br />
Acker oder eine andere Nutzungsart.<br />
Pflegeumbruch ist eine im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft vorübergehende<br />
mechanische Veränderung von Grünland und die sofortige Wiederherstellung der Fläche als<br />
Dauergrünland nach dem Umbruch.<br />
2. den Grundwasserstand in den Flächen abzusenken (z.B. durch Neuanlage von Gewässern<br />
oder Drainagen). Hiervon unberührt bleibt die Unterhaltung oder Erneuerung<br />
bestehender Drainagen, Gräben und Gewässer;<br />
3. die Ufer der Berkel sowie die Ufer von Gräben und anderen Zuläufen innerhalb des<br />
Schutzgebietes zu beschädigen oder zu verändern (z.B. durch das Einbringen von Bauschutt,<br />
durch Viehabtritt oder die Anlage von Zugängen);<br />
4. außerhalb von Hofräumen Silage- und Futtermieten anzulegen sowie Heu- und Silageballen<br />
zu lagern;<br />
5. die Pflanzendecke abzubrennen oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten;<br />
6. Düngemittel auf den Brachflächen und der vegetationskundlich bedeutsamen Grünlandfläche<br />
anzuwenden oder zu lagern. Das Düngeverbot auf der vegetationskundlich<br />
bedeutsamen Grünlandfläche wird bis zur endgültigen Regelung durch die<br />
Agrarverwaltung (Kauf/Tausch) oder den <strong>Kreis</strong> <strong>Coesfeld</strong> (Ausgleichszahlung)<br />
ausgesetzt;<br />
7. Pflanzenschutzmittel anzuwenden (gem. § 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung<br />
vom 24.01.1997 (BGBl. I S. 60)); hiervon ausgenommen wird die Anwendung von<br />
Pflanzenschutzmitteln auf Ackerflächen bis auf einen Mindestabstand von 10 m von<br />
Gewässerufern;<br />
8. bislang nicht genutzte Flächen oder Öd- bzw. Brachland durch Tiefumbruch oder auf<br />
andere Weise zu kultivieren oder zu bewirtschaften.<br />
(2) Die bisherige ackerbauliche Nutzung kann fortgeführt werden.<br />
Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die zur Herstellung oder Wiederherstellung<br />
von Lebensgemeinschaften im Sinne des Schutzzweckes Buchstabe b zweckmäßig<br />
sind, bleiben freiwilligen Vereinbarungen mit den betroffenen Landwirten vorbehalten.<br />
Flächen, die auf der vertraglichen Basis der Naturschutzsonderprogramme des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen bereits von Acker in Grünland umgewandelt worden sind oder zukünftig