Landschaftsplanes "Coesfelder Heide - Flamschen" - Kreis Coesfeld
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Naturschutzgebiete (§20 LG NRW) 12<br />
Das o.g. Flurstück 277 tlw. der Flur 20 ist eine vegetationskundlich bedeutsame Fläche (Berkelaue).<br />
Das o.g. Flurstück 277 tlw., Flur 20 und das o.g. Flurstück 18 tlw., Flur 68 unterliegen dem Schutz<br />
bestimmter Biotope nach § 62 LG NW.<br />
Schutzzweck<br />
Die Unterschutzstellung erfolgt<br />
a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und Funktionseinheit<br />
der Berkel und ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes<br />
von landesweit überregionaler Bedeutung;<br />
b) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />
bestimmter, zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender<br />
Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von<br />
- Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen,<br />
Libellen und Wasserorganismen,<br />
- seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer,<br />
der Röhrichte, Großseggenriede und Hochstaudenfluren, des Feucht- und<br />
Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und Magerwiesen,<br />
der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholzauen<br />
sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen auf den Talkanten;<br />
c) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flußauenlandschaft<br />
mit Mindestwasserführung und entsprechender Morphologie und Fließgewässerdynamik einschließlich<br />
natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-<br />
/Schlick- und Substratablagerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung<br />
des Gewässers;<br />
d) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;<br />
e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des<br />
Gebietes;<br />
f) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen in der Talaue und zum<br />
Schutz des Fließgewässer-Ökosystems;<br />
g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen<br />
Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse<br />
gem. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der<br />
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom<br />
21.05.1992. Hierbei handelt es sich um folgende natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem<br />
Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile<br />
des Gebiets i.S. des § 48d Abs. 4 LG:<br />
- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (LRT 1 3260)<br />
sowie um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der FFH-Richtlinie<br />
als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i.S. des § 48d Abs. 4 LG:<br />
- Groppe Cottus gobio<br />
- Bachneunauge Lampetra planeri<br />
Außerdem handelt es sich um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende<br />
Vogelarten gem. Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die<br />
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) als maßgebliche Bestandteile<br />
des Gebiets i.S. des § 48d Abs. 4 LG NW: