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Landschaftsplanes "Coesfelder Heide - Flamschen" - Kreis Coesfeld

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Naturschutzgebiete (§20 LG NRW) 12<br />

Das o.g. Flurstück 277 tlw. der Flur 20 ist eine vegetationskundlich bedeutsame Fläche (Berkelaue).<br />

Das o.g. Flurstück 277 tlw., Flur 20 und das o.g. Flurstück 18 tlw., Flur 68 unterliegen dem Schutz<br />

bestimmter Biotope nach § 62 LG NW.<br />

Schutzzweck<br />

Die Unterschutzstellung erfolgt<br />

a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und Funktionseinheit<br />

der Berkel und ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes<br />

von landesweit überregionaler Bedeutung;<br />

b) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />

bestimmter, zum Teil stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender<br />

Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von<br />

- Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen,<br />

Libellen und Wasserorganismen,<br />

- seltenen, zum Teil stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer,<br />

der Röhrichte, Großseggenriede und Hochstaudenfluren, des Feucht- und<br />

Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und Magerwiesen,<br />

der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholzauen<br />

sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen auf den Talkanten;<br />

c) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flußauenlandschaft<br />

mit Mindestwasserführung und entsprechender Morphologie und Fließgewässerdynamik einschließlich<br />

natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-<br />

/Schlick- und Substratablagerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung<br />

des Gewässers;<br />

d) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;<br />

e) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des<br />

Gebietes;<br />

f) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen in der Talaue und zum<br />

Schutz des Fließgewässer-Ökosystems;<br />

g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen<br />

Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse<br />

gem. Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der<br />

natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom<br />

21.05.1992. Hierbei handelt es sich um folgende natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem<br />

Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile<br />

des Gebiets i.S. des § 48d Abs. 4 LG:<br />

- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (LRT 1 3260)<br />

sowie um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der FFH-Richtlinie<br />

als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i.S. des § 48d Abs. 4 LG:<br />

- Groppe Cottus gobio<br />

- Bachneunauge Lampetra planeri<br />

Außerdem handelt es sich um Lebensräume für folgende im Schutzgebiet vorkommende<br />

Vogelarten gem. Art. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die<br />

Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) als maßgebliche Bestandteile<br />

des Gebiets i.S. des § 48d Abs. 4 LG NW:

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