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Landschaftsplanes "Coesfelder Heide - Flamschen" - Kreis Coesfeld

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Landschaftsschutzgebiete (§ 21 LG NRW) 28<br />

E Ausnahmen<br />

1a. Die Untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten der<br />

Festsetzung 2.2.A Nr. k und l für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.<br />

Dies gilt auch für die Neuanlage von Dränagen, wenn sie der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen<br />

Bodennutzung dienen. Hierzu ist eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer<br />

erforderlich.<br />

1b. Die Untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten der<br />

Festsetzung 2.2 A Nr. b und m für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.<br />

Hierzu ist eine Stellungnahme bzw. Genehmigung der Bauordnung erforderlich.<br />

2. Die Untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag eine Ausnahme für Vorhaben im Außenbereich<br />

im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie für bauliche Neuanlagen nach § 35 Abs. 1<br />

Nr. 4 BauGB, wenn die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen gemäß Nr. 7.1<br />

Spalte 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erreicht<br />

bzw. überschritten werden und für Maßnahmen nach § 35 Abs. 4, Nr. 6 BauGB, wenn sie nach<br />

Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst werden, und der jeweilige Schutzzweck<br />

und andere Darstellungen des <strong>Landschaftsplanes</strong> nicht entgegenstehen.<br />

3. Mit Erteilung der Ausnahme können Nebenbestimmungen zur Sicherung der Belange des<br />

Landschaftsschutzes verbunden werden.<br />

4. Bei der Erteilung von Ausnahmen ist die Zulässigkeit im Sinne von § 62 Abs. 2 LG zu prüfen.<br />

F Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG, wer vorsätzlich oder fahrlässig den<br />

Geboten und Verboten der jeweiligen Schutzkategorie (Landschaftsschutzgebiete/Naturdenkmale/geschützte<br />

Landschaftsbestandteile) zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten<br />

können gemäß § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet<br />

werden.<br />

2.2.1 Landschaftsschutzgebiet "Hünsberg-Monenberg"<br />

das Schutzgebiet liegt westlich von <strong>Coesfeld</strong> und nördlich von Stevede. Es umfasst im wesentlichen<br />

das Waldgebiet der <strong><strong>Coesfeld</strong>er</strong> <strong>Heide</strong>.<br />

Erläuterungen:<br />

Die Schutzausweisung erfolgt aufgrund des § 21 a-c LG und entspricht der Ausweisung des<br />

Entwicklungszieles 1.3 "Erhalt einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig<br />

ausgestatteten Landschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ordnung und<br />

Weiterentwicklung der Erholungsfunktion".<br />

Schutzzwecke:<br />

Die Festsetzung der o.g. Flächen als Landschaftsschutzgebiet dient<br />

1) dem Erhalt der Wälder, der letzten naturnahen Waldbestände sowie<br />

weiterer Landschaftsbestandteile und -strukturen wie Hügel, Dünen, <strong>Heide</strong>reste usw.,<br />

2) dem Schutz der geologisch wertvollen Bodenaufschlüsse sowie<br />

3) der Sicherung des Waldbestandes als Erholungsraum.

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