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EFEraT Für SoZiaLES und gESundhEiT auSGaBe 01/<strong>2011</strong> Land Steiermark Bedarfsorientierte mindestsicherung Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (bMS) ist eine Leistung der öffentlichen hand zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie zur hilfe bei Krankheit bzw. Schwangerschaft und entbindung. Die Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes wird durch die auszahlung von pauschalierten geldleistungen für den regelmäßigen wiederkehrenden aufwand für Nahrung, Miete, bekleidung, Körperpflege, hausrat, heizung und Strom sowie andere persönliche bedürfnisse gewährleistet. 25 % der bedarfsorientierten Mindestsicherung dienen der Sicherung des Wohnbedarfes. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher als dieser betrag und die Landes-Wohnbeihilfe, wird eine ergänzende hilfeleistung bis zu einem festgelegten höchstbetrag zuerkannt. bezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nunmehr in die gesetzliche Krankenversicherung eingebunden und erhalten eine eigene e-Card. Wer kann bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen? anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die hilfebedürftig sind, ihren hauptwohnsitz im Land Steiermark haben und zu einem dauernden aufenthalt im Inland berechtigt sind. ein anspruch auf Mindestsicherung besteht dann, wenn der jeweilige Lebensunterhalts- bzw. Wohnbedarf nicht durch arbeit und den einsatz der eigenen Mittel oder durch geld- und Sachleistungen Dritter gedeckt werden kann. Nicht zum verwertbaren eigentum zählen … • gegenstände, die für die erwerbsausübung oder für den haushalt benötigt werden • Kraftfahrzeuge, wenn sie berufsbedingt oder wegen einer behinderung erforderlich sind • ersparnisse in der höhe von bis zu € 3.764,65 Wie hoch ist die Mindestsicherung? • für alleinstehende Personen bzw. alleinerzieherInnen € 752,93 • für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen • im gemeinsamen haushalt leben (z.b. ehegatten) € 564,70 • für weitere erwachsene im gemeinsamen haushalt € 376,47 • für das 1. bis 4. Kind € 143,06 • ab dem 5. Kind € 173,17 Die bedarfsorientierte Mindestsicherung können erwachsene 12-mal im Jahr, Minderjährige 14-mal im Jahr beziehen. bei bestehen einer besonderen Notlage hat die behörde bereits vor der entscheidung, ob und in welcher höhe Mindestsicherung bezogen werden kann, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Übersteigt diese Überbrückungshilfe die zuerkannte Mindestsicherung, so ist der Differenzbetrag wieder zurückzuerstatten. Wann wird die bedarfsorientierte Mindestsicherung gekürzt? ein wesentliches Ziel der bedarfsorientiertenMindestsicherung ist es, Menschen wieder in den arbeitsmarkt zu integrieren. Zu diesem Zweck wird die Leistungsfähigkeit für den arbeitsmarkt festgestellt. all jenen, die sich weigern, ihre Leistungsfähigkeit feststellen zu lassen, eine ihnen angebotene zumutbare arbeit anzunehmen oder an vom arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahmen teilzunehmen, kann die bedarfsorientierte Mindestsicherung stufenweise gekürzt werden. WICHTIG: eine grundvoraussetzung für den bezug der Mindestsicherung ist ein den jeweiligen Fähigkeiten entsprechendes ernsthaftes bemühen um eigene erwerbstätigkeit! Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines aufenthaltes im ausland entfällt die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Muss ein rückersatz geleistet werden? Für die bedarfsorientierte Mindestsicherung kann Kostenrückersatz eingefordert werden … • von den eltern und Kindern ab einem Netto-haushaltseinkommen von € 1.500,- im rahmen einer sozialen Staffelung • von (ehemaligen) ehepartnerInnen und eingetragenen PartnerInnen höchstens bis zum ausmaß der unterhaltsverpflichtung • von den erbInnen der bezieherInnen Die MindestsicherungsbezieherInnen selbst sind nur dann zum rückersatz verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelange (z.b. erbschaft, Schenkung). Wo kann der antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht werden bzw. wo erhält man genauere Informationen? • bei der Stadtgemeinde rottenmann (bzw. in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde), Sozialamt, Frau Aurelia Weigl, Tel.: (03614) 24 11-22 • bei der bezirkshauptmannschaft Liezen (bzw. in der zuständigen bezirkshauptmannschaft) Sozialreferat – Tel.: (03612) 28 01-0 • beim arbeitsmarktservice Liezen (bzw. in den diversen geschäftsstellen des aMS) • in der Sozialabteilung des Landes Steiermark • im Internet unter www.soziales.steiermark.at/ mindestsicherung <strong>Stadtkurier</strong> rottenmann 15