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Stadtkurier April 2011 - Rottenmann

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amTLichE miTTEiLungEn auSGaBe 01/<strong>2011</strong><br />

ihrer finanziellen Möglichkeiten.<br />

anspruchsberechtigt sind über<br />

schriftliches ansuchen örtliche<br />

Landwirte mit einer Privatstierhaltung<br />

im eigenen Mutterkuhbetrieb.<br />

Voraussetzung<br />

für die Förderung ist die Vorlage<br />

des Stammscheines für den<br />

Stier (Zuchtpapier). allfällig<br />

erhaltene besamungskostenzuschüsse<br />

werden bei der Förderung<br />

gegenüber dem Landwirt<br />

in abzug gebracht. auf die gewährung<br />

von Förderungsmitteln<br />

besteht kein rechtsanspruch.<br />

Studierendenförderung<br />

Dieser Förderungsbeitrag stellt<br />

eine unterstützung für Studenten<br />

bzw. Studentinnen mit<br />

hauptwohnsitz in rottenmann<br />

dar. Die Stadtgemeinde gewährt<br />

diese Förderungsmittel<br />

im rahmen ihrer finanziellen<br />

Möglichkeiten. anspruchsberechtigt<br />

sind über schriftliches<br />

ansuchen jene Studenten bzw.<br />

Studentinnen einer universität<br />

bzw. gleichgestellten hochschule,<br />

die in der Stadtgemeinde<br />

rottenmann ihren hauptwohnsitz<br />

haben. Voraussetzung für<br />

die gewährung der Förderung<br />

ist, dass für die Studierenden<br />

der anspruch auf gewährung<br />

der Familienbeihilfe besteht.<br />

Der Förderungsbetrag beträgt<br />

€ 50,00 pro Studiensemester.<br />

Seitens des Studenten/der Studentin<br />

ist dem schriftlichen<br />

ansuchen jeweils eine bestätigung<br />

der hochschule über die<br />

Inskription sowie auf anforderung<br />

eine bescheinigung über<br />

die gewährung der Familienbeihilfe<br />

beizulegen.<br />

Photovoltaikanlagen<br />

Neben den Förderrichtlinien der<br />

Stadtgemeinde rottenmann für<br />

Solaranlagen soll in hinkunft<br />

auch die errichtung von Photovoltaikanlagen<br />

gefördert, aus denen<br />

Stromeinspeisungen ins Netz<br />

der Städtische betriebe rottenmann<br />

gmbh erfolgen.<br />

Im Sinne einer umweltschonenden<br />

gewinnung von energie<br />

erlässt die Stadtgemeinde rottenmann<br />

nachfolgende richtlinien.<br />

richtlinien<br />

für die Förderung von im gemeindegebiet<br />

errichteten Photovoltaikanlagen<br />

aus welchen der<br />

Strom ins Netz der Städtische betriebe<br />

rottenmann gmbh (im<br />

folgenden kurz: „Städtische betriebe“)<br />

eingespeist wird.<br />

1. Förderungswürdig sind Photovoltaikanlagen,<br />

für welche gleichzeitig<br />

auch<br />

• der anspruch auf gewährung<br />

einer Landesförderung besteht.<br />

• eine Förderung seitens der Städtischen<br />

betriebe gewährt wird,<br />

und zwar nach Prüfung der Förderwürdigkeit<br />

seitens der geschäftsführung<br />

der Städtischen<br />

betriebe. Die Stadtgemeinde<br />

rottenmann schließt sich in ihrer<br />

beurteilung insofern der geschäftsführung<br />

der Städtischen<br />

betriebe an.<br />

2. Die Förderung ist als einmalbetrag<br />

gestaltet und umfasst folgende<br />

Förderbeträge:<br />

• € 100,00 pro kWp bis zu einer<br />

Maximalförderung von 5 kWp<br />

neben<br />

• € 50,00 pro kWp bis zu einer<br />

Maximalförderung von 5 kWp.<br />

(zusätzlich geplanter auszahlungsbetrag<br />

seitens der Städtischen<br />

betriebe)<br />

3. auf die gewährung der Förderung<br />

besteht kein rechtsanspruch.<br />

4. Die auszahlung erfolgt nach<br />

Maßgabe der vorhandenen und<br />

im Voranschlag angesetzten<br />

Mittel.<br />

5. Diese richtlinien treten mit<br />

beschluss des gemeinderates<br />

vom 20.09.2010 in Kraft.<br />

gewerbeförderung<br />

In anlehnung an die bestehende<br />

gewerbeförderung hat der gemeinderat<br />

der Stadtgemeinde<br />

rottenmann vom 08. November<br />

2010 beschlossen, die ansiedelung<br />

von betrieben in der Innenstadt<br />

verstärkt zu fördern.<br />

Die bisher geltenden richtlinien<br />

betreffend die gewerbeförderung<br />

für betriebe die außerhalb der Innenstadt<br />

gelegen sind, sind weiterhin<br />

gültig.<br />

Die nunmehr neu beschlossene<br />

Gewerbeförderung für Innenstadtbetriebe<br />

sieht im Vergleich<br />

dazu folgende Förderungen vor:<br />

Investitionsförderung<br />

bemessungsgrundlage € 100.000 bis € 900.000 erwerb einer Liegenschaft zählt nicht dazu<br />

höhe 2,5% der Investitionen<br />

auszahlung 50% binnen 4 Wochen, 50% nach 3 Jahren<br />

oder<br />

Mitarbeiterförderung<br />

höhe € 800 pro Mitarbeiter<br />

auszahlung nach 1 Jahr<br />

Investitionsförderung<br />

bemessungsgrundlage bis € 900.000 (keine untergrenze) erwerb einer Liegenschaft zählt dazu<br />

höhe 2,5% der Investitionen, € 1.000 in jedem Falle<br />

auszahlung € 1.000 binnen 4 Wochen, darüber hinaus: 50% binnen 4 Wochen<br />

50% nach 3 Jahren<br />

oder<br />

Mitarbeiterförderung<br />

höhe € 1.500<br />

auszahlung € 1.000 binnen 4 Wochen, € 500 nach 2 Jahren<br />

und<br />

Mitarbeiterförderung<br />

höhe € 800 pro Mitarbeiter<br />

auszahlung nach 1 Jahr<br />

<strong>Stadtkurier</strong> rottenmann<br />

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