Stadtkurier April 2011 - Rottenmann
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amTLichE miTTEiLungEn auSGaBe 01/<strong>2011</strong><br />
ihrer finanziellen Möglichkeiten.<br />
anspruchsberechtigt sind über<br />
schriftliches ansuchen örtliche<br />
Landwirte mit einer Privatstierhaltung<br />
im eigenen Mutterkuhbetrieb.<br />
Voraussetzung<br />
für die Förderung ist die Vorlage<br />
des Stammscheines für den<br />
Stier (Zuchtpapier). allfällig<br />
erhaltene besamungskostenzuschüsse<br />
werden bei der Förderung<br />
gegenüber dem Landwirt<br />
in abzug gebracht. auf die gewährung<br />
von Förderungsmitteln<br />
besteht kein rechtsanspruch.<br />
Studierendenförderung<br />
Dieser Förderungsbeitrag stellt<br />
eine unterstützung für Studenten<br />
bzw. Studentinnen mit<br />
hauptwohnsitz in rottenmann<br />
dar. Die Stadtgemeinde gewährt<br />
diese Förderungsmittel<br />
im rahmen ihrer finanziellen<br />
Möglichkeiten. anspruchsberechtigt<br />
sind über schriftliches<br />
ansuchen jene Studenten bzw.<br />
Studentinnen einer universität<br />
bzw. gleichgestellten hochschule,<br />
die in der Stadtgemeinde<br />
rottenmann ihren hauptwohnsitz<br />
haben. Voraussetzung für<br />
die gewährung der Förderung<br />
ist, dass für die Studierenden<br />
der anspruch auf gewährung<br />
der Familienbeihilfe besteht.<br />
Der Förderungsbetrag beträgt<br />
€ 50,00 pro Studiensemester.<br />
Seitens des Studenten/der Studentin<br />
ist dem schriftlichen<br />
ansuchen jeweils eine bestätigung<br />
der hochschule über die<br />
Inskription sowie auf anforderung<br />
eine bescheinigung über<br />
die gewährung der Familienbeihilfe<br />
beizulegen.<br />
Photovoltaikanlagen<br />
Neben den Förderrichtlinien der<br />
Stadtgemeinde rottenmann für<br />
Solaranlagen soll in hinkunft<br />
auch die errichtung von Photovoltaikanlagen<br />
gefördert, aus denen<br />
Stromeinspeisungen ins Netz<br />
der Städtische betriebe rottenmann<br />
gmbh erfolgen.<br />
Im Sinne einer umweltschonenden<br />
gewinnung von energie<br />
erlässt die Stadtgemeinde rottenmann<br />
nachfolgende richtlinien.<br />
richtlinien<br />
für die Förderung von im gemeindegebiet<br />
errichteten Photovoltaikanlagen<br />
aus welchen der<br />
Strom ins Netz der Städtische betriebe<br />
rottenmann gmbh (im<br />
folgenden kurz: „Städtische betriebe“)<br />
eingespeist wird.<br />
1. Förderungswürdig sind Photovoltaikanlagen,<br />
für welche gleichzeitig<br />
auch<br />
• der anspruch auf gewährung<br />
einer Landesförderung besteht.<br />
• eine Förderung seitens der Städtischen<br />
betriebe gewährt wird,<br />
und zwar nach Prüfung der Förderwürdigkeit<br />
seitens der geschäftsführung<br />
der Städtischen<br />
betriebe. Die Stadtgemeinde<br />
rottenmann schließt sich in ihrer<br />
beurteilung insofern der geschäftsführung<br />
der Städtischen<br />
betriebe an.<br />
2. Die Förderung ist als einmalbetrag<br />
gestaltet und umfasst folgende<br />
Förderbeträge:<br />
• € 100,00 pro kWp bis zu einer<br />
Maximalförderung von 5 kWp<br />
neben<br />
• € 50,00 pro kWp bis zu einer<br />
Maximalförderung von 5 kWp.<br />
(zusätzlich geplanter auszahlungsbetrag<br />
seitens der Städtischen<br />
betriebe)<br />
3. auf die gewährung der Förderung<br />
besteht kein rechtsanspruch.<br />
4. Die auszahlung erfolgt nach<br />
Maßgabe der vorhandenen und<br />
im Voranschlag angesetzten<br />
Mittel.<br />
5. Diese richtlinien treten mit<br />
beschluss des gemeinderates<br />
vom 20.09.2010 in Kraft.<br />
gewerbeförderung<br />
In anlehnung an die bestehende<br />
gewerbeförderung hat der gemeinderat<br />
der Stadtgemeinde<br />
rottenmann vom 08. November<br />
2010 beschlossen, die ansiedelung<br />
von betrieben in der Innenstadt<br />
verstärkt zu fördern.<br />
Die bisher geltenden richtlinien<br />
betreffend die gewerbeförderung<br />
für betriebe die außerhalb der Innenstadt<br />
gelegen sind, sind weiterhin<br />
gültig.<br />
Die nunmehr neu beschlossene<br />
Gewerbeförderung für Innenstadtbetriebe<br />
sieht im Vergleich<br />
dazu folgende Förderungen vor:<br />
Investitionsförderung<br />
bemessungsgrundlage € 100.000 bis € 900.000 erwerb einer Liegenschaft zählt nicht dazu<br />
höhe 2,5% der Investitionen<br />
auszahlung 50% binnen 4 Wochen, 50% nach 3 Jahren<br />
oder<br />
Mitarbeiterförderung<br />
höhe € 800 pro Mitarbeiter<br />
auszahlung nach 1 Jahr<br />
Investitionsförderung<br />
bemessungsgrundlage bis € 900.000 (keine untergrenze) erwerb einer Liegenschaft zählt dazu<br />
höhe 2,5% der Investitionen, € 1.000 in jedem Falle<br />
auszahlung € 1.000 binnen 4 Wochen, darüber hinaus: 50% binnen 4 Wochen<br />
50% nach 3 Jahren<br />
oder<br />
Mitarbeiterförderung<br />
höhe € 1.500<br />
auszahlung € 1.000 binnen 4 Wochen, € 500 nach 2 Jahren<br />
und<br />
Mitarbeiterförderung<br />
höhe € 800 pro Mitarbeiter<br />
auszahlung nach 1 Jahr<br />
<strong>Stadtkurier</strong> rottenmann<br />
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