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Verkaufsprospekt - Riester Rente

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möglich das hierdurch dem Fonds Wertverlusteentstehen.Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, laufendneue Anteile auszugeben. Die Verwaltungsgesellschaftbehält sich jedoch vor, die Ausgabevon Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.Bereits geleistete Zahlungen werden indiesem Falle unverzüglich erstattet. Die Anteilinhaberwerden von der Einstellung sowie derWiederaufnahme der Ausgabe von Anteilen unverzüglichbenachrichtigt.Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaftund über die Zahlstellen erworben werden.Sofern von der Verwaltungsgesellschaft keineneuen Anteile mehr ausgegeben werden, könnenAnteile nur noch im Wege des Zweiterwerbs erworbenwerden.Eine Beispielrechnung für die Ermittlung des Ausgabepreisesstellt sich wie folgt dar:Netto-Fondsvermögen EUR 1.000.000,00: Anzahl der am Stichtagumlaufenden Anteile 10.000,00Anteilwert EUR 100,00+ Ausgabeaufschlag(z. B. 5%) EUR 5,00Ausgabepreis EUR 105,00Ablehnung von ZeichnungsanträgenDie Verwaltungsgesellschaft behält sich dasRecht vor, ohne Angaben von Gründen Zeichnungsanträgeim eigenen Ermessen für Anteileganz abzulehnen oder nur zum Teil anzunehmen.Die Verwaltungsgesellschaft behält sich darüberhinaus das Recht vor, ein eventuell überzähligesZeichnungsguthaben bis zur endgültigen Verrechnungzurückzuhalten. Wird ein Antrag ganz oderteilweise abgelehnt, wird der Zeichnungsbetragoder der entsprechende Saldo an den erstgenanntenAntragsteller auf Risiko der daran berechtigtenPerson(en) unverzüglich nach dem Entscheidder Nichtannahme ohne Zinsen zurückbezahlt.Rücknahme von AnteilenDie Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt an jedemBewertungstag zum Anteilwert abzüglichdes vom Anteilinhaber zu zahlenden Rücknahmeabschlags.Derzeit wird kein Rücknahmeabschlagerhoben. Sofern in einem Land, in dem Anteile zurückgenommenwerden, Stempelgebühren oderandere Belastungen anfallen, ermäßigt sich derRücknahmepreis entsprechend.Bei erheblichen Rücknahmeverlangen bleibt derVerwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorherigerGenehmigung durch die Depotbank, dieAnteile erst dann zum gültigen Rücknahmepreiszurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedochunter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber,entsprechende Vermögenswerte veräußerthat.Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaftund über die Zahlstellen erworben werden.Sofern von der Verwaltungsgesellschaft keineneuen Anteile mehr ausgegeben werden, könnenAnteile nur noch im Wege des Zweiterwerbs erworbenwerden.Eine Beispielrechnung für die Ermittlung desRücknahmepreises stellt sich wie folgt dar:Netto-Fondsvermögen EUR 1.000.000,00: Anzahl der am Stichtagumlaufenden Anteile 10.000,00Anteilwert EUR 100,00– Rücknahmeabschlag(z. B. 2,5%) EUR 2,50Rücknahmepreis EUR 97,50Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaftkann nach seinem alleinigen Ermessen das Eigentuman Anteilen des Fonds durch nicht zugelassenePersonen („Nicht zugelassene Personen“)beschränken oder verbieten. Nicht zugelassenePersonen bezeichnet Privatpersonen, PersonenoderKapitalgesellschaften, die nach dem alleinigenErmessen des Verwaltungsrats nicht befugtsind, Anteile des Fonds oder ggf. eines bestimmtenTeilfonds oder einer bestimmten Anteilklassezu zeichnen bzw. zu halten, (i) wenn sich ein solcherAnteilsbesitz nach Ansicht des Verwaltungsratsnachteilig auf den Fonds auswirken könnte,(ii) wenn dies einen Verstoß gegen in Luxemburgoder im Ausland geltende Gesetze oder Vorschriftenzur Folge hätte, (iii) wenn dem Fonds daraufhinu. U. steuerliche, rechtliche oder finanzielleNachteile entstehen würden, die ihr ansonstennicht entstanden wären, oder (iv) wenn die vorgenanntenPersonen bzw. Gesellschaften die vonden Anlegern zu erfüllenden Voraussetzungen füreinen Erwerb der Anteile nicht erfüllen.Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsinhaberzur Übermittlung von Informationen oder Unterlagenauffordern, die sie für erforderlich hält, umfeststellen zu können, ob es sich bei einem wirtschaftlichenEigentümer der Anteile um (i) eineNicht zugelassene Person, (ii) eine US-Personoder (iii) eine Person handelt, die Anteile hält, abernicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.Erhält die Verwaltungsgesellschaft zu irgendeinemZeitpunkt Kenntnis davon, dass sich Anteile imwirtschaftlichen Eigentum der vorstehend unter (i),(ii) und (iii) genannten Personen befinden (unabhängigdavon, ob sie Allein- oder Miteigentümersind), und kommt die betreffende Person der Aufforderungder Verwaltungsgesellschaft zum Verkaufihrer Anteile und zur Übermittlung eines Verkaufsnachweisesan die Verwaltungsgesellschaftnicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erteilungder Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaftnach, so kann die Verwaltungsgesellschaftdiese Anteile nach eigenem Ermessenzwangsweise zum Rücknahmepreis zurücknehmen.Die Zwangsrücknahme erfolgt nach Maßgabeder für die Anteile geltenden Bedingungenunmittelbar nach dem in der entsprechenden Mitteilungder Verwaltungsgesellschaft an die Nichtzugelassene Person angegebenen Geschäftsschluss,und die Anleger gelten nicht länger als Eigentümerdieser Anteile.Market TimingDie Verwaltungsgesellschaft lässt keine mit demMarket Timing verbundenen Praktiken zu und behältsich das Recht vor, Aufträge abzulehnen wennsie vermutet, dass solche Praktiken eingesetztwerden. Die Verwaltungsgesellschaft wird gegebenenfallsdie notwendigen Maßnahmen ergreifen,um die anderen Anleger des Fonds zu schützen.Late TradingUnter Late Trading ist die Annahme eines Auftragsnach Ablauf der entsprechenden Annahmefristenam jeweiligen Bewertungstag sowie die Ausführungeines solchen Auftrags zu dem an diesemTag geltenden Preis auf Basis des Nettoinventarwertszu verstehen. Late Trading ist strengstensverboten.Veröffentlichung des AusgabeundRücknahmepreisesDie jeweils gültigen Ausgabe- und Rücknahmepreisesowie alle sonstigen Informationen für dieAnteilinhaber können jederzeit am Sitz der Verwaltungsgesellschaftsowie bei den Zahlstellen erfragtwerden. Darüber hinaus werden die Ausgabe-und Rücknahmepreise in jedem Vertriebslandin geeigneten Medien (z. B. Internet, elektronischeInformationssysteme, Zeitungen, etc.) veröffentlicht.Für Fehler oder Unterlassungen derPreisveröffentlichungen haften weder die Verwaltungsgesellschaftnoch die Zahlstellen.KostenDer Fonds zahlt an die Verwaltungsgesellschafteine Kostenpauschale, deren genaue Höhe imBesonderen Teil des Verwaltungsreglementsfestgelegt ist. Aus diesen Kosten können Vertriebsstelleneine Vertriebsprovision erhalten. Außerdemzahlt der Fonds weitere Aufwendungen(z. B. Transaktionskosten), die ebenfalls im BesonderenTeil des Verwaltungsreglements aufgeführtsind.Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgendenÜbersicht „Auf einen Blick“.Die genannten Kosten werden in den Jahresberichtenaufgeführt.Die Verwaltungsgesellschaft gibt im RegelfallTeile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelndeStellen weiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungenauf der Grundlage vermittelterBestände. Dabei kann es sich auch um wesentlicheTeile handeln. Der Jahresbericht enthält hierzunähere Angaben. Der Verwaltungsgesellschaftfließen keine Rückvergütungen der aus demFondsvermögen an die Depotbank und an Drittezu leistenden Vergütungen und Aufwendungserstattungenzu. Von Brokern und Händlern gebotenegeldwerte Vorteile, die die Verwaltungsgesellschaftim Interesse der Anleger nutzt, bleibenunberührt (siehe Abschnitt „Kauf- und Verkaufsordersfür Wertpapiere und Finanzinstrumente“und „Provisionsteilung“).Neben den vorgenannten Kosten können in manchenLändern zusätzliche Kosten für den Investoranfallen, die im Zusammenhang mit den Aufgabenund Leistungen von lokalen Vertriebsstellen,Zahlstellen oder ähnlichen Stellen stehen. DieseKosten werden nicht vom Fondsvermögen getragen,sondern direkt vom Anleger.Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütungan bestimmte AnlegerDie Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem freienErmessen mit einzelnen Anlegern die teilweiseRückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütungan diese Anleger vereinbaren. Das12

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