möglich das hierdurch dem Fonds Wertverlusteentstehen.Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, laufendneue Anteile auszugeben. Die Verwaltungsgesellschaftbehält sich jedoch vor, die Ausgabevon Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.Bereits geleistete Zahlungen werden indiesem Falle unverzüglich erstattet. Die Anteilinhaberwerden von der Einstellung sowie derWiederaufnahme der Ausgabe von Anteilen unverzüglichbenachrichtigt.Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaftund über die Zahlstellen erworben werden.Sofern von der Verwaltungsgesellschaft keineneuen Anteile mehr ausgegeben werden, könnenAnteile nur noch im Wege des Zweiterwerbs erworbenwerden.Eine Beispielrechnung für die Ermittlung des Ausgabepreisesstellt sich wie folgt dar:Netto-Fondsvermögen EUR 1.000.000,00: Anzahl der am Stichtagumlaufenden Anteile 10.000,00Anteilwert EUR 100,00+ Ausgabeaufschlag(z. B. 5%) EUR 5,00Ausgabepreis EUR 105,00Ablehnung von ZeichnungsanträgenDie Verwaltungsgesellschaft behält sich dasRecht vor, ohne Angaben von Gründen Zeichnungsanträgeim eigenen Ermessen für Anteileganz abzulehnen oder nur zum Teil anzunehmen.Die Verwaltungsgesellschaft behält sich darüberhinaus das Recht vor, ein eventuell überzähligesZeichnungsguthaben bis zur endgültigen Verrechnungzurückzuhalten. Wird ein Antrag ganz oderteilweise abgelehnt, wird der Zeichnungsbetragoder der entsprechende Saldo an den erstgenanntenAntragsteller auf Risiko der daran berechtigtenPerson(en) unverzüglich nach dem Entscheidder Nichtannahme ohne Zinsen zurückbezahlt.Rücknahme von AnteilenDie Rücknahme von Fondsanteilen erfolgt an jedemBewertungstag zum Anteilwert abzüglichdes vom Anteilinhaber zu zahlenden Rücknahmeabschlags.Derzeit wird kein Rücknahmeabschlagerhoben. Sofern in einem Land, in dem Anteile zurückgenommenwerden, Stempelgebühren oderandere Belastungen anfallen, ermäßigt sich derRücknahmepreis entsprechend.Bei erheblichen Rücknahmeverlangen bleibt derVerwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorherigerGenehmigung durch die Depotbank, dieAnteile erst dann zum gültigen Rücknahmepreiszurückzunehmen, nachdem sie unverzüglich, jedochunter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber,entsprechende Vermögenswerte veräußerthat.Die Anteile können bei der Verwaltungsgesellschaftund über die Zahlstellen erworben werden.Sofern von der Verwaltungsgesellschaft keineneuen Anteile mehr ausgegeben werden, könnenAnteile nur noch im Wege des Zweiterwerbs erworbenwerden.Eine Beispielrechnung für die Ermittlung desRücknahmepreises stellt sich wie folgt dar:Netto-Fondsvermögen EUR 1.000.000,00: Anzahl der am Stichtagumlaufenden Anteile 10.000,00Anteilwert EUR 100,00– Rücknahmeabschlag(z. B. 2,5%) EUR 2,50Rücknahmepreis EUR 97,50Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaftkann nach seinem alleinigen Ermessen das Eigentuman Anteilen des Fonds durch nicht zugelassenePersonen („Nicht zugelassene Personen“)beschränken oder verbieten. Nicht zugelassenePersonen bezeichnet Privatpersonen, PersonenoderKapitalgesellschaften, die nach dem alleinigenErmessen des Verwaltungsrats nicht befugtsind, Anteile des Fonds oder ggf. eines bestimmtenTeilfonds oder einer bestimmten Anteilklassezu zeichnen bzw. zu halten, (i) wenn sich ein solcherAnteilsbesitz nach Ansicht des Verwaltungsratsnachteilig auf den Fonds auswirken könnte,(ii) wenn dies einen Verstoß gegen in Luxemburgoder im Ausland geltende Gesetze oder Vorschriftenzur Folge hätte, (iii) wenn dem Fonds daraufhinu. U. steuerliche, rechtliche oder finanzielleNachteile entstehen würden, die ihr ansonstennicht entstanden wären, oder (iv) wenn die vorgenanntenPersonen bzw. Gesellschaften die vonden Anlegern zu erfüllenden Voraussetzungen füreinen Erwerb der Anteile nicht erfüllen.Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteilsinhaberzur Übermittlung von Informationen oder Unterlagenauffordern, die sie für erforderlich hält, umfeststellen zu können, ob es sich bei einem wirtschaftlichenEigentümer der Anteile um (i) eineNicht zugelassene Person, (ii) eine US-Personoder (iii) eine Person handelt, die Anteile hält, abernicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.Erhält die Verwaltungsgesellschaft zu irgendeinemZeitpunkt Kenntnis davon, dass sich Anteile imwirtschaftlichen Eigentum der vorstehend unter (i),(ii) und (iii) genannten Personen befinden (unabhängigdavon, ob sie Allein- oder Miteigentümersind), und kommt die betreffende Person der Aufforderungder Verwaltungsgesellschaft zum Verkaufihrer Anteile und zur Übermittlung eines Verkaufsnachweisesan die Verwaltungsgesellschaftnicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erteilungder Aufforderung durch die Verwaltungsgesellschaftnach, so kann die Verwaltungsgesellschaftdiese Anteile nach eigenem Ermessenzwangsweise zum Rücknahmepreis zurücknehmen.Die Zwangsrücknahme erfolgt nach Maßgabeder für die Anteile geltenden Bedingungenunmittelbar nach dem in der entsprechenden Mitteilungder Verwaltungsgesellschaft an die Nichtzugelassene Person angegebenen Geschäftsschluss,und die Anleger gelten nicht länger als Eigentümerdieser Anteile.Market TimingDie Verwaltungsgesellschaft lässt keine mit demMarket Timing verbundenen Praktiken zu und behältsich das Recht vor, Aufträge abzulehnen wennsie vermutet, dass solche Praktiken eingesetztwerden. Die Verwaltungsgesellschaft wird gegebenenfallsdie notwendigen Maßnahmen ergreifen,um die anderen Anleger des Fonds zu schützen.Late TradingUnter Late Trading ist die Annahme eines Auftragsnach Ablauf der entsprechenden Annahmefristenam jeweiligen Bewertungstag sowie die Ausführungeines solchen Auftrags zu dem an diesemTag geltenden Preis auf Basis des Nettoinventarwertszu verstehen. Late Trading ist strengstensverboten.Veröffentlichung des AusgabeundRücknahmepreisesDie jeweils gültigen Ausgabe- und Rücknahmepreisesowie alle sonstigen Informationen für dieAnteilinhaber können jederzeit am Sitz der Verwaltungsgesellschaftsowie bei den Zahlstellen erfragtwerden. Darüber hinaus werden die Ausgabe-und Rücknahmepreise in jedem Vertriebslandin geeigneten Medien (z. B. Internet, elektronischeInformationssysteme, Zeitungen, etc.) veröffentlicht.Für Fehler oder Unterlassungen derPreisveröffentlichungen haften weder die Verwaltungsgesellschaftnoch die Zahlstellen.KostenDer Fonds zahlt an die Verwaltungsgesellschafteine Kostenpauschale, deren genaue Höhe imBesonderen Teil des Verwaltungsreglementsfestgelegt ist. Aus diesen Kosten können Vertriebsstelleneine Vertriebsprovision erhalten. Außerdemzahlt der Fonds weitere Aufwendungen(z. B. Transaktionskosten), die ebenfalls im BesonderenTeil des Verwaltungsreglements aufgeführtsind.Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgendenÜbersicht „Auf einen Blick“.Die genannten Kosten werden in den Jahresberichtenaufgeführt.Die Verwaltungsgesellschaft gibt im RegelfallTeile ihrer Verwaltungsvergütung an vermittelndeStellen weiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungenauf der Grundlage vermittelterBestände. Dabei kann es sich auch um wesentlicheTeile handeln. Der Jahresbericht enthält hierzunähere Angaben. Der Verwaltungsgesellschaftfließen keine Rückvergütungen der aus demFondsvermögen an die Depotbank und an Drittezu leistenden Vergütungen und Aufwendungserstattungenzu. Von Brokern und Händlern gebotenegeldwerte Vorteile, die die Verwaltungsgesellschaftim Interesse der Anleger nutzt, bleibenunberührt (siehe Abschnitt „Kauf- und Verkaufsordersfür Wertpapiere und Finanzinstrumente“und „Provisionsteilung“).Neben den vorgenannten Kosten können in manchenLändern zusätzliche Kosten für den Investoranfallen, die im Zusammenhang mit den Aufgabenund Leistungen von lokalen Vertriebsstellen,Zahlstellen oder ähnlichen Stellen stehen. DieseKosten werden nicht vom Fondsvermögen getragen,sondern direkt vom Anleger.Rückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütungan bestimmte AnlegerDie Verwaltungsgesellschaft kann nach ihrem freienErmessen mit einzelnen Anlegern die teilweiseRückzahlung von vereinnahmter Verwaltungsvergütungan diese Anleger vereinbaren. Das12
kommt insbesondere dann in Betracht, wenn institutionelleAnleger direkt Großbeträge nachhaltiginvestieren. Ansprechpartner bei der <strong>DWS</strong> InvestmentS.A. für diese Fragen ist der Bereich„Institutional Sales“.Total Expense RatioTotal Expense Ratio (TER) ist definiert als dasVerhältnis der Ausgaben des Fonds zum durchschnittlichenFondsvermögen, mit Ausnahme derangefallenen Transaktionskosten. Die effektiveTER wird jährlich berechnet und im Jahresberichtveröffentlicht.Kauf- und Verkaufsorders für Wertpapiereund FinanzinstrumenteDie Verwaltungsgesellschaft wird Kauf und Verkaufsordersfür Wertpapiere und Finanzinstrumentefür Rechnung des Fondsvermögens in der Regeldirekt bei Brokern und Händlern aufgeben. Sieschließt mit diesen Brokern und Händlern Vereinbarungenzu marktüblichen Konditionen ab, die imEinklang mit erstklassigen Ausführungsstandardsstehen. Bei der Auswahl des Brokers oder Händlersberücksichtigt die Verwaltungsgesellschaftalle relevanten Faktoren, wie etwa die Bonität desBrokers oder Händlers und die Qualität der Marktinformationen,der Analysen sowie der zur Verfügunggestellten Ausführungskapazitäten.Zusätzlich werden von der Verwaltungsgesellschaftderzeit Vereinbarungen abgeschlossen, inderen Rahmen sie von Brokern und Händlern angebotenegeldwerte Vorteile in Anspruch nehmenund nutzen kann. Diese Dienstleistungen – zu derenEinbehalt die Verwaltungsgesellschaft berechtigtist (siehe dazu die Vorschrift im „Verwaltungsreglement– Besonderer Teil“, die die Vergütungenund Aufwendungserstattungen zum Gegenstandhat) – beinhalten von den Brokern und Händlernselbst oder von Dritten erstellte Leistungen. DieseLeistungen können zum Beispiel die folgendensein: spezielle Beratung hinsichtlich der Ratsamkeitdes Handels mit einer Anlage oder hinsichtlichderen Bewertung, Analysen und Beratungsleistungen,wirtschaftliche und politische Analysen, Portfolioanalysen(einschließlich Bewertung und Performancemessung),Marktanalysen, Markt undKursinformationssysteme, Informationsdienste,Computer-Hardware und Software oder jeglichesonstigen Informationsmöglichkeiten, in dem Umfang,in dem sie verwendet werden, um den Anlageentscheidungsprozessund die Erfüllung der vonder Verwaltungsgesellschaft geschuldeten Leistungenbezüglich der Anlagen des Investmentfondszu unterstützen. Dies bedeutet, dass Brokerleistungenunter Umständen nicht auf die allgemeineAnalyse beschränkt sind, sondern auchspezielle Dienste wie Reuters und Bloomberg umfassenkönnen. Die Vereinbarungen mit Brokernund Händlern können die Bestimmung enthalten,dass die Händler und Broker umgehend oder späterTeile der für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswertengezahlten Provisionen an Dritteweiterleiten, die der Verwaltungsgesellschaft diezuvor erwähnten Dienstleistungen zur Verfügungstellen.Die Verwaltungsgesellschaft hält bei der Inanspruchnahmedieser Vorteile (häufig auch alsSoft-Dollars bezeichnet) alle geltenden aufsichtsrechtlichenund Branchenstandards ein. Insbesonderewerden von der Verwaltungsgesellschaft keineVorteile angenommen und keinerlei Vereinbarungenüber den Erhalt derartiger Vorteile abgeschlossen,wenn diese Vereinbarungen sie nachvernünftigem Ermessen nicht bei ihrem Anlageentscheidungsprozessunterstützen. Voraussetzungist, dass die Verwaltungsgesellschaft jederzeitdafür sorgt, dass die Transaktionen unterBerücksichtigung des betreffenden Marktes zumbetreffenden Zeitpunkt für Transaktionen der betreffendenArt und Größe zu den bestmöglichenBedingungen ausgeführt werden und dass keineunnötigen Geschäfte abgeschlossen werden, umein Recht auf derartige Vorteile zu erwerben.Güter und Dienstleistungen, die im Rahmen vonsolchen Vereinbarungen empfangen werden, dürfenkeine Reisen, Unterbringung, Unterhaltung,allgemeinen Verwaltungsgüter und dienstleistungen,allgemeine Büroausrüstung oder räumlichkeiten,Mitgliedsbeiträge, Mitarbeitergehälteroder direkten Geldzahlungen sein.ProvisionsteilungDie Verwaltungsgesellschaft kann Vereinbarungenim Sinne des vorstehenden Absatzes „Kauf- undVerkaufsorders für Wertpapiere und Finanzinstrumente“mit ausgewählten Brokern abschließen, inderen Rahmen der jeweilige Broker Teile der vonihm gemäß der betreffenden Vereinbarung erhaltenenZahlung, die die Verwaltungsgesellschaft fürden Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswertenleistet, entweder direkt oder mitzeitlicher Verzögerung an Dritte weiterleitet, dieResearch oder Analysedienstleistungen für dieVerwaltungsgesellschaft erbringen. Diese Leistungenwerden von der Verwaltungsgesellschaft zumZweck der Verwaltung des Investmentfonds genutzt(so genannte Provisionsteilungsvereinbarung).Zur Klarstellung gilt, dass die Verwaltungsgesellschaftdiese Dienstleistungen entsprechendund ausschließlich im Einklang mit den im Abschnitt„Kauf und Verkaufsorders für Wertpapiereund Finanzinstrumente“ dargelegten Bedingungennutzt.Regelmäßiger Sparplan oder EntnahmepläneRegelmäßige Sparpläne oder Entnahmeplänewerden in bestimmten Ländern angeboten, in denender Fonds über eine Zulassung zum öffentlichenVertrieb verfügt. Nähere Angaben hierzusind jederzeit auf Anfrage von der Verwaltungsgesellschaftoder den jeweiligen Vertriebsstellenin den Vertriebsländern des jeweiligen Fonds erhältlich.Fondsauflösung / Änderung desVerwaltungsreglementsDie Verwaltungsgesellschaft kann den Fonds jederzeitauflösen oder das Verwaltungsreglementändern. Einzelheiten sind im Verwaltungsreglementfestgelegt.SteuernGemäß Art. 129 des Gesetzes vom 20. Dezember2002 unterliegt das Fondsvermögen im GroßherzogtumLuxemburg einer Steuer („taxe d’abonnement“)von zurzeit 0,05% p.a. bzw. 0,01% p.a.,die vierteljährlich auf das jeweils am Quartalsendeausgewiesene Netto-Fondsvermögen zahlbarist. Der jeweilige anwendbare Steuersatz geht ausder Fondsübersicht hervor.Die Einkünfte des Fonds können in Ländern, in denendas Fondsvermögen angelegt ist, der Quellenbesteuerungunterworfen werden. In solchenFällen sind weder Depotbank noch Verwaltungsgesellschaftzur Einholung von Steuerbescheinigungenverpflichtet.Die steuerliche Behandlung der Fondserträgebeim Anleger hängt von den für den Anleger imEinzelfall geltenden steuerlichen Vorschriften ab.Für Auskünfte über die individuelle Steuerbelastungbeim Anleger (insbesondere Steuerausländer)sollte ein Steuerberater herangezogen werden.EU-Zinsbesteuerung (EU-Quellensteuer)Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie2003/48/EG über die EU-Zinsbesteuerung(„Richtlinie“) welche am 1. Juli 2005 in Kraft getretenist, kann nicht ausgeschlossen werden,dass eine etwaig anfallende Quellenbesteuerungfür bestimmte Ausschüttungen bzw. Rückkäufevon Fondsanteilen von der Luxemburger Zahlstelleeinbehalten wird, wenn der Empfänger dieserGelder eine Einzelperson ist, die in einem anderenEU-Staat ansässig ist. Der Quellensteuersatzdieser Ausschüttungen und Rückkäufe beträgtvom 1.7.2005 – 30.6.2008 15%,vom 1.7.2008 – 30.6.2011 20%,und nach dem 30.6.2011 35%.Stattdessen kann die betroffene Einzelperson dieLuxemburger Zahlstelle ausdrücklich ermächtigen,die notwendigen steuerlichen Informationender Steuerbehörde des jeweiligen Steuerwohnsitzesgemäß dem Informationsaustausch-Systemder Richtlinie offen zu legen.Alternativ besteht die Möglichkeit, der LuxemburgerZahlstelle eine Bescheinigung der Steuerbehördedes jeweiligen Steuerwohnsitzes über dieBefreiung von der genannten Quellensteuer zuübermitteln.VerkaufsbeschränkungDie ausgegebenen Anteile dieses Fondsvermögensdürfen nur in Ländern zum Kauf angebotenoder verkauft werden, in denen ein solches Angebotoder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofernnicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einemvon ihr beauftragten Dritten eine Erlaubnis zum öffentlichenVertrieb seitens der örtlichen Aufsichtsbehördenerlangt wurde und der Verwaltungsgesellschaftvorliegt, handelt es sich bei diesemProspekt nicht um ein öffentliches Angebot zumErwerb von Investmentanteilen bzw. darf dieserProspekt nicht zum Zwecke eines solchen öffentlichenAngebots verwendet werden.Die hier genannten Informationen und Anteile desFondsvermögens sind nicht für den Vertrieb in denVereinigten Staaten von Amerika oder an US-Personenbestimmt (dies betrifft Personen, die Staatsangehörigeder Vereinigten Staaten von Amerikasind oder dort ihr Domizil haben, sowie Personengesellschaftenoder Kapitalgesellschaften, die gemäßder Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerikabzw. eines Bundesstaates, Territoriums odereiner Besitzung der Vereinigten Staaten gegründetwurden). Dementsprechend werden Anteile wederin den Vereinigten Staaten von Amerika noch anoder für Rechnung von US-Personen angeboten13