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DWS Vorsorge

Verkaufsprospekt - Riester Rente

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Verwaltungsreglement – Besonderer TeilDer Fonds <strong>DWS</strong> <strong>Vorsorge</strong> ist ein sogenannterUmbrellafonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzesvom 20. Dezember 2002 über die Organismenfür gemeinschaftliche Anlagen. Dem Anleger könnennach freiem Ermessen der Verwaltungsgesellschaftein oder mehrere Teilfonds angeboten werden.Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Umbrellafonds.Jeder Anteilinhaber ist über den Teilfondsam Fonds beteiligt.Bezüglich der Rechtsbeziehungen der Anteilinhaberuntereinander wird jeder Teilfonds als gesonderteEinheit behandelt. Im Verhältnis zu Drittenhaften die Vermögenswerte eines Teilfonds lediglichfür die Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen,die diesen Teilfonds betreffen. Dieim Allgemeinen Teil des Verwaltungsreglementsaufgeführten Anlagebeschränkungen gelten für jedenTeilfonds gesondert, jedoch sind die Anlagegrenzenin Artikel 4 Absatz B k) Satz 2 auf denFonds in seiner Gesamtheit anzuwenden. Es könnenjederzeit weitere Teilfonds aufgelegt und/oderein oder mehrere bestehende Teilfonds aufgelöstoder zusammengelegt werden. Insofern wird eineentsprechende Anpassung der Verkaufsunterlagenerfolgen.Für die einzelnen Teilfonds gelten in Ergänzungzu den im Verwaltungsreglement Allgemeiner Teilenthaltenen Regelungen die nachfolgenden Bestimmungen.Artikel 18AnlagepolitikDas Fondsvermögen <strong>DWS</strong> <strong>Vorsorge</strong> wird nachdem Grundsatz der Risikostreuung nach den imVerkaufsprospekt für den jeweiligen Teilfondsfestgelegten anlagepolitischen Grundsätzen undinnerhalb der in Artikel 4 des Verwaltungsreglementsfestgelegten allgemeinen Richtlinien fürdie Anlagepolitik angelegt.Die einzelnen Teilfonds können sich insbesonderehinsichtlich ihres Anlageziels und ihrer Anlagepolitik,hinsichtlich ihrer Laufzeit (befristet oder unbefristet)sowie hinsichtlich der Währung, in welchersie aufgelegt sind, unterscheiden.Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt die Anlagepolitikder einzelnen Teilfonds. Sie ist umfassendfür die Bestimmung und Ausführung derAnlagepolitik verantwortlich.Artikel 19AnlagegrenzenIn Abweichung von Artikel 4 Absatz B. i) des VerwaltungsreglementsAllgemeiner Teil gilt Folgendes:Das jeweilige Teilfondsvermögen kann Anteileanderer Organismen für gemeinsame Anlagen inWertpapiere und / oder Organismen für gemeinsameAnlagen im Sinne von Absatz A. e) erwerben,wenn nicht mehr als 20% des Netto-Teilfondsvermögensin ein und denselben Organismusfür gemeinsame Anlagen in Wertpapiereund/oder Organismus für gemeinsame Anlagenangelegt werden.Dabei ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds wieein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt,das Prinzip der Einzelhaftung pro Fondsfindet im Hinblick auf Dritte Anwendung.Anlagen in Anteile von anderen Organismen fürgemeinsame Anlagen als Organismen für gemeinsameAnlagen in Wertpapieren dürfen insgesamt30% des Netto-Fondsvermögens nichtübersteigen.Bei Anlagen in Anteile eines anderen Organismusfür gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagenwerden die Anlagewerte des betreffendenOrganismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapierenoder sonstigen Organismen für gemeinsameAnlagen in Bezug auf die in Absatz B. a), b),c), d), e) und f) genannten Obergrenzen nicht berücksichtigt.Artikel 20Fonds- und Teilfondswährung,Ausgabe- und Rücknahmepreis,Verwendung der Erträge,Anteilsbruchteile1. Die Währung des Fonds ist der Euro.2. Für die einzelnen Teilfonds erfolgt die Anteilwertberechnungsowie Berechnung und Veröffentlichungder Ausgabe- und Rücknahmepreisein der Währung, in welcher der jeweiligeTeilfonds aufgelegt wird. Die Währung desjeweiligen Teilfonds ergibt sich aus der Übersicht„Auf einen Blick“ im Verkaufsprospekt.3. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich einesAusgabeaufschlags zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft.Die Höhe des Ausgabeaufschlagsdes jeweiligen Teilfonds ergibtsich aus der Übersicht „Auf einen Blick“im Verkaufsprospekt. Die Verwaltungsgesellschaftkann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltungvon Vertriebsleistungen an etwaige vermittelndeStellen weitergeben. Der Ausgabepreiskann sich um Gebühren oder andere Belastungenerhöhen, die in den jeweiligenVertriebsländern anfallen. Es können Anteilsbruchteileausgeben werden. Sofern Anteilsbruchteileausgegeben werden, enthält dieÜbersicht „Auf einen Blick“ konkrete Angabenmit wie vielen Dezimalzahlen eine Ausgabevon Bruchteilen erfolgt. Anteilsbruchteileberechtigen zur Teilnahme an etwaigen Ausschüttungenauf einer pro rata-Basis.4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert abzüglicheines Rücknahmeabschlags von bis zu 2,5%des Anteilwerts zu Gunsten der Verwaltungsgesellschaft.Die Angabe, ob und in welcherHöhe für den jeweiligen Teilfonds ein Rücknahmeabschlagerhoben wird, ist in der Übersicht„Auf einen Blick“ im Verkaufsprospektaufgeführt. Der Rücknahmepreis kann sich außerdemum Gebühren oder andere Belastungenreduzieren, die in den jeweiligen Vertriebsländernanfallen.5. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt fürjeden Teilfonds, ob eine Thesaurierung oderAusschüttung der Erträge erfolgt. WeitereAngaben befinden sich für den jeweiligen Teilfondsin der Übersicht „Auf einen Blick“ imVerkaufsprospekt.Artikel 21KostenDer jeweilige Teilfonds zahlt eine Kostenpauschalevon bis zu 1,5% p.a. auf das Netto- Teilfondsvermögenauf Basis des am Bewertungstag ermitteltenNetto-Inventarwerts. Die Höhe der Kostenpauschalefür den jeweiligen Teilfonds ergibt sich ausder Übersicht „Auf einen Blick“ im Verkaufsprospekt.Aus dieser Vergütung werden insbesondereVerwaltung, Fondsmanagement, Vertrieb und Depotbankbezahlt. Die Kostenpauschale wird demjeweiligen Teilfonds in der Regel am Monatsendeentnommen. Neben der Kostenpauschale könnendie folgenden Aufwendungen dem Teilfonds belastetwerden:– sämtliche Steuern, welche auf die Vermögenswertedes Fonds und den Fonds selbst erhobenwerden (insbesondere die taxe d’abonnement),sowie im Zusammenhang mit denKosten der Verwaltung und Verwahrung evtl.entstehende Steuern;– im Zusammenhang mit dem Erwerb und derVeräußerung von Vermögensgegenständenentstehende Kosten;– außerordentliche Kosten (z. B. Prozesskosten),die zur Wahrnehmung der Interessen der Anteilinhaberdes Fonds anfallen; die Entscheidungzur Kostenübernahme trifft im Einzelnender Verwaltungsrat und ist im Jahresberichtgesondert auszuweisen.Die Verwaltungsgesellschaft gibt im Regelfall Teileihrer Verwaltungsvergütung an vermittelnde Stellenweiter. Dies erfolgt zur Abgeltung von Vertriebsleistungenauf der Grundlage vermittelterBestände. Dabei kann es sich auch um wesentlicheTeile handeln.Des Weiteren kann die Verwaltungsgesellschaftbis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss vonWertpapierdarlehensgeschäften (einschließlichsynthetischer Wertpapierdarlehensgeschäfte) fürRechnung des Fondsvermögens als pauschaleVergütung erhalten.Bezüglich der Handelstätigkeit für den Investmentfondsist die Verwaltungsgesellschaft zur Nutzungvon geldwerten Vorteilen berechtigt, die von Brokernund Händlern angeboten und von der Verwaltungsgesellschaftfür Anlageentscheidungen imInteresse der Anteilinhaber genutzt werden. Zu diesenLeistungen gehören direkte Dienstleistungen,die die Broker und Händler selbst anbieten, wie etwaResearch und Finanzanalysen, sowie indirekteDienstleistungen, wie beispielsweise die MarktundKursinformationssysteme.Artikel 22RechnungsjahrDas Rechnungsjahr des Fonds und der Teilfondsendet jedes Jahr am 31. Dezember, erstmals am31. Dezember 2007.Artikel 23Dauer des Fonds und TeilfondsDie Laufzeit des Fonds ist unbefristet. Teilfondskönnen auch auf bestimmte Zeit errichtet werden.Angaben zur Laufzeit des jeweiligen Teilfonds ergebensich aus der Übersicht „Auf einen Blick“ imVerkaufsprospekt.Artikel 24DepotbankDepotbank ist die State Street Bank LuxembourgS.A., Luxemburg.30

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