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Verkaufsprospekt - Riester Rente

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von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf.Kirchensteuer).Werden Anteile an einem Investmentvermögen,die vor dem 1.1.2009 erworben wurden,von einem Privatanleger innerhalb eines Jahresnach Anschaffung (Spekulationsfrist) wieder veräußert,sind Veräußerungsgewinne als Einkünfteaus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlichsteuerpflichtig. Auf solche Veräußerungsgewinneist der individuelle Steuersatz des Privatanlegersanzuwenden. Ein Steuerabzug aufsolche Veräußerungsgewinne erfolgt nicht. Beträgtder aus privaten Veräußerungsgeschäftenerzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr wenigerals 600,-- €, ist er steuerfrei (Freigrenze). Wird dieFreigrenze überschritten, ist der gesamte privateVeräußerungsgewinn steuerpflichtig.Bei einer Veräußerung der vor dem 1.1.2009 erworbenenAnteile außerhalb der Spekulationsfristist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei.Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns fürdie Abgeltungsteuer sind die Anschaffungskostenum den Zwischengewinn im Zeitpunkt derAnschaffung und der Veräußerungserlös um denZwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerungzu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichenErfassung von Zwischengewinnen(siehe unten) kommen kann. Zudemist der Veräußerungserlös um die thesauriertenErträge zu kürzen, die der Anleger bereits versteuerthat, damit es auch insoweit nicht zu einerDoppelbesteuerung kommt. Eine Hinzurechnungzum Veräußerungserlös erfolgt in Höhe derausschüttungsgleichen Erträge der vor der Besitzzeitliegenden Geschäftsjahre, die innerhalbder Besitzzeit ausgeschüttet wurden. Sofernder Anleger Anteile an einem Investmentvermögennach dem 31.12.2008 erworben hat, sind abdem 1.1.2009 steuerfrei ausgeschüttete Termingeschäftsgewinnesowie Gewinne aus der Veräußerungvon Wertpapieren dem Veräußerungsgewinnhinzuzurechnen.Der Gewinn aus der Veräußerung nach dem31.12.2008 erworbener Fondanteile ist insoweitsteuerfrei, als er auf die während der Besitzzeitim Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebeneerfassten, nach DBA-steuerfreien Erträgezurückzuführen ist (sog. besitzzeitanteiligerImmobiliengewinn).Sofern für die Beteiligung eine Mindestanlagesummevon 100.000 € oder mehr vorgeschriebenist oder die Beteiligung natürlicher Personenvon der Sachkunde der Anleger abhängig ist (beiAnteilsklassen bezogen auf eine Anteilsklasse),gilt für die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen,die nach dem 9. November 2007 und vordem 1. Januar 2009 erworben wurden, Folgendes:Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabesolcher Anteile unterliegt grundsätzlich demAbgeltungsteuersatz von 25%. Der steuerpflichtigeVeräußerungsgewinn aus dem Verkauf oderder Rückgabe der Anteile ist in diesem Fall jedochauf den Betrag der auf Fondsebene thesauriertenGewinne aus der Veräußerung von nachdem 31.12.2008 erworbenen Wertpapiere undder auf Fondsebene thesaurierten Gewinne ausnach dem 31.12.2008 eingegangenen Termingeschäftenbegrenzt. Diese Begrenzung des steuerpflichtigenVeräußerungsgewinns erfordert denNachweis des entsprechenden Betrags.Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums(BMF-Schreiben vom 22.10.2008) kann fürAnleger, deren Anlagesumme sich tatsächlichauf einen Betrag i. H. v. mindestens 100.000 €beläuft, unterstellt werden, dass die Mindestanlagesummei. H. v. 100.000 € vorausgesetztist und von den Anlegern eine besondere Sachkundegefordert wird, wenn das wesentlicheVermögen eines Investmentvermögens einerkleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnenist.IIAnteile im Betriebsvermögen(Steuerinländer)1. Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,Gewinne aus Termingeschäftenund Erträge aus StillhalterprämienGewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnlichenGenussrechten und Investmentanteilen,Gewinne aus Termingeschäftensowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf derEbene des Investmentvermögens erzielt werden,werden beim Anleger nicht erfasst, solangesie nicht ausgeschüttet werden. Zudem werdendie Gewinne aus der Veräußerung der in§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStGgenannten Kapitalforderungen beim Anlegernicht erfasst, wenn sie nicht ausgeschüttetwerden.Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsren-dite haben,b) Kapitalforderungen mit fixem oder variab-lem Kupon, bei denen die Rückzahlung des Kapitalsin derselben Höhe zugesagt oder gewährtwird (z. B. „normale“ Anleihen, Floater, ReverseFloater oder Down-Rating-Anleihen),c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktieoder eines veröffentlichten Index für eine Mehrzahlvon Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen undWandelanleihen,e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat)gehandelte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechteundf) „cum“-erworbene Optionsanleihen.Werden diese Gewinne ausgeschüttet, so sindsie steuerlich auf Anlegerebene zu berücksichtigen.Dabei sind Veräußerungsgewinne ausAktien bei Anlegern, die Körperschaften sind,grundsätzlich steuerfrei; 5% gelten jedoch alsnichtabzugsfähige Betriebsausgaben. Bei sonstigenbetrieblichen Anlegern (z. B. Einzelunternehmen)sind Veräußerungsgewinne aus Aktienzu 40% steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Veräußerungsgewinneaus Renten/Kapitalforderungen,Gewinne aus Termingeschäften und Erträge ausStillhalterprämien sind hingegen in voller Höhesteuerpflichtig.Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen,die nicht in der o. g. Aufzählung enthaltensind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln(siehe unten Punkt II 2.).2. Zinsen und zinsähnliche ErträgeZinsen und zinsähnliche Erträge sind beim Anlegergrundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unabhängigdavon, ob diese Erträge thesauriert oderausgeschüttet werden. Die zu versteuerndenZinsen, die aus Zinserträgen i. S. d. § 4h Abs. 3Satz 3 EStG stammen, sind gemäß § 2 Abs. 2aInvStG im Rahmen der Zinsschrankenregelungnach § 4h EStG zu berücksichtigen.Ausgeschüttete Zinsen und zinsähnliche Erträgeunterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25%(zuzüglich Solidaritätszuschlag).Handelt es sich um ein steuerrechtlich thesaurierendesInvestmentvermögen wird der Steuerabzugvon 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)nicht zum Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen.Die dem Steuerabzug unterliegendenErträge werden aber kumuliert und zusammengefasstals sog. kumulierte ausschüttungsgleicheErträge bei Rückgabe/Verkauf der Investmentanteileüber eine inländische depotführende Stellemit dem Steuerabzug belegt.3. In- und ausländische DividendenDividenden in- und ausländischer Aktiengesellschaften,die auf Anteile im Betriebsvermögenausgeschüttet oder thesauriert werden, sind mitAusnahme von Dividenden nach dem REITG beiKörperschaften grundsätzlich steuerfrei; 5% geltenjedoch als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.Bei sonstigen betrieblichen Anlegern(z. B. Einzelunternehmen) sind diese Erträge zu40% steuerfrei (Teileinkünfteverfahren).Ausgeschüttete inländische und ausländische Dividendenunterliegen grundsätzlich dem Steuerabzugvon 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag.Handelt es sich um ein steuerrechtlich thesaurierendesInvestmentvermögen wird der Steuerabzugvon 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag)nicht zum Zeitpunkt der Thesaurierung vorgenommen.Die dem Steuerabzug unterliegendenErträge werden aber kumuliert und zusammengefasstals sog. kumulierte ausschüttungsgleicheErträge bei Rückgabe / Verkauf der Investmentanteileüber eine inländische depotführende Stellemit dem Steuerabzug belegt.4. Negative steuerliche ErträgeVerbleiben negative Erträge nach Verrechnung mitgleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene desInvestmentvermögens, werden diese steuerlichauf Ebene des Investmentvermögens vorgetragen.Diese können auf Ebene des Investmentvermögensmit künftigen gleichartigen positivensteuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnetwerden. Eine direkte Zurechnung der negativensteuerlichen Erträge auf den Anleger ist nichtmöglich. Damit wirken sich diese negativen Beträgebeim Anleger bei der Einkommensteuer bzw.Körperschaftsteuer erst in dem Veranlagungszeitraum(Steuerjahr) aus, in dem das Geschäftsjahrdes Investmentvermögens endet, bzw. die Ausschüttungfür das Geschäftsjahr des Investmentvermögenserfolgt, für das die negativen steuerlichenErträge auf Ebene des Investmentvermögensverrechnet werden. Eine frühere Geltendmachungbei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerdes Anlegers ist nicht möglich.5. SubstanzauskehrungenSubstanzauskehrungen sind nicht steuerbar. Diesbedeutet für einen bilanzierenden Anleger, dassdie Substanzauskehrungen in der Handelsbilanzertragswirksam zu vereinnahmen sind, in derSteuerbilanz aufwandswirksam ein passiver Ausgleichspostenzu bilden ist und damit technischdie historischen Anschaffungskosten steuerneutralgemindert werden.4

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