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Verkaufsprospekt - Riester Rente

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nahme abgesetzt werden. Er wird für den Privatanlegerbereits beim Steuerabzug steuerminderndberücksichtigt. Wird der Zwischengewinnnicht veröffentlicht, sind jährlich 6% (pro rata temporis)des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerungdes Investmentanteils als Zwischengewinnanzusetzen.IXFolgen der Verschmelzung vonInvestmentvermögenWerden Investmentvermögen im Rahmen einersteuerneutralen Übertragung i. S. d. § 17ai. V. m. § 14 InvStG auf ein anderes Investmentvermögenübertragen, ist ein ausschüttendes Investmentvermögenin seinem letzten Geschäftsjahrvor der Zusammenlegung steuerlich wieein thesaurierendes Investmentvermögen zubehandeln. Bei den Anlegern führt die Zusammenlegungnicht zur Aufdeckung und Besteuerungder in den Anteilen des übernommenenInvestmentvermögens ruhenden stillen Reserven.Auf ausländische Investmentvermögen desGesellschaftstyps (z. B. SICAV) finden diese Regelungenkeine Anwendung. In diesem Fall entfaltetdie Fusion beim einzelnen Anleger die steuerlicheWirkung eines Anteilscheinverkaufes mitkorrespondierendem Anteilscheinkauf.XTransparente, semitransparenteund intransparente BesteuerungDie oben genannten Besteuerungsgrundsätze(sog. transparente Besteuerung) gelten nur, wennsämtliche Besteuerungsgrundlagen im Sinne des§ 5 Abs. 1 InvStG bekannt gemacht werden (sog.steuerliche Bekanntmachungspflicht). Dies giltauch insoweit, als das Investmentvermögen Anteilean anderen inländischen Investmentvermögen,EG-Investmentanteilen und ausländischenInvestmentanteilen, die keine EG-Investmentanteilesind, erworben hat (Zielfonds i. S. d. § 10InvStG) und diese ihren steuerlichen Bekanntmachungspflichtennachkommen.Sofern die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. coder f InvStG nicht vorliegen, sind die Erträge in vollemUmfang steuerpflichtig (sog. semitransparenteBesteuerung).Wird die Bekanntmachungspflicht nach § 5 Abs. 1InvStG verletzt und handelt es sich nicht um denFall der semitransparenten Besteuerung, so sinddie Ausschüttungen und der Zwischengewinn sowie70% des Mehrbetrags beim Anleger anzusetzen,der sich zwischen dem ersten und letzten imKalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis desInvestmentanteils ergibt, mindestens aber 6% desletzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises(sog. intransparente Besteuerung). Erfülltein Zielfonds seine Bekanntmachungspflichtennach § 5 Abs. 1 InvStG nicht, ist für den jeweiligenZielfonds ein nach den vorstehenden Grundsätzenzu ermitteltender steuerpflichtiger Ertrag aufEbene des Investmentvermögens anzusetzen.XIEU-Zinsrichtlinie/ZinsinformationsverordnungDie Zinsinformationsverordnung (kurz ZIV), mitder die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom3. Juni 2003, ABL. EU Nr. L 157 S. 38 umgesetztwird, soll grenzüberschreitend die effektive Besteuerungvon Zinserträgen natürlicher Personenim Gebiet der EU sicherstellen. Mit einigen Drittstaaten(insbesondere mit der Schweiz, Liechtenstein,Channel Islands, Monaco und Andorra) hatdie EU Abkommen abgeschlossen, die der EU-Zinsrichtlinie weitgehend entsprechen.Dazu werden grundsätzlich Zinserträge, die eineim europäischen Ausland oder bestimmten Drittstaatenansässige natürliche Person von einemdeutschen Kreditinstitut (das insoweit als Zahlstellehandelt) gutgeschrieben erhält, von demdeutschen Kreditinstitut an das Bundeszentralamtfür Steuern und von dort aus letztlich an dieausländischen Wohnsitzfinanzämter gemeldet.Entsprechend werden grundsätzlich Zinserträge,die eine natürliche Person in Deutschland voneinem ausländischen Kreditinstitut im europäischenAusland oder in bestimmten Drittstaatenerhält, von der ausländischen Bank letztlichan das deutsche Wohnsitzfinanzamt gemeldet.Alternativ behalten einige ausländische StaatenQuellensteuern ein, die in Deutschland anrechenbarsind.Konkret betroffen sind folglich die innerhalb derEuropäischen Union bzw. in den beigetretenenDrittstaaten ansässigen Privatanleger, diegrenzüberschreitend in einem anderen EU-Landihr Depot oder Konto führen und Zinserträgeerwirtschaften.U. a. Luxemburg und die Schweiz haben sichverpflichtet, von den Zinserträgen eine Quellensteueri. H. v. 20% (ab 1.7.2011: 35%) einzubehalten.Der Anleger erhält im Rahmen der steuerlichenDokumentation eine Bescheinigung, mitder er sich die abgezogenen Quellensteuern imRahmen seiner Einkommensteuererklärung anrechnenlassen kann.Alternativ hat der Privatanleger die Möglichkeit,sich vom Steuerabzug im Ausland befreien zulassen, indem er eine Ermächtigung zur freiwilligenOffenlegung seiner Zinserträge gegenüberder ausländischen Bank abgibt, die es dem Institutgestattet, auf den Steuerabzug zu verzichtenund stattdessen die Erträge an die gesetzlich vorgegebenenFinanzbehörden zu melden.Wenn das Vermögen eines Fonds aus höchstens15% Forderungen im Sinne der ZIV besteht, habendie Zahlstellen keine Meldungen an das Bundeszentralamtfür Steuern zu versenden. Ansonstenlöst die Überschreitung der 15%-Grenze eineMeldepflicht der Zahlstellen an das Bundeszentralamtfür Steuern über den in der Ausschüttungenthaltenen Zinsanteil aus.Bei Überschreiten der 40%-Grenze (ab 1.1.2011:25%-Grenze) ist bei der Rückgabe oder Veräußerungder Fondsanteile der Veräußerungserlöszu melden. Handelt es sich um einen ausschüttendenFonds, so ist zusätzlich im Falle der Ausschüttungder darin enthaltene Zinsanteil an dasBundeszentralamt für Steuern zu melden. Handeltes sich um einen thesaurierenden Fonds,erfolgt eine Meldung konsequenterweise nurim Falle der Rückgabe oder Veräußerung desFondsanteils.Hinweis:Die steuerlichen Ausführungen gehen vonder derzeit bekannten Rechtslage aus.Sie richten sich an in Deutschland unbeschränkteinkommensteuerpflichtige oderunbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigePersonen. Es kann jedoch keine Gewährdafür übernommen werden, dass sich diesteuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung,Rechtsprechung oder Erlasse derFinanzverwaltung nicht ändert.6

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