B. Verwaltungsreglement – Allgemeiner TeilDie vertraglichen Rechte und Pflichtender Verwaltungsgesellschaft, der Depotbankund der Anteilinhaber hinsichtlich desFonds bestimmen sich nach dem folgendenVerwaltungsreglement.Artikel 1Der Fonds1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbstständigesSondervermögen (fonds commun de placement),das aus Wertpapieren und sonstigenVermögenswerten („Fondsvermögen“) bestehtund für gemeinschaftliche Rechnungder Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“)unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuungverwaltet wird. Die Anteilinhabersind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteilebeteiligt. Die im Fondsvermögen befindlichenVermögenswerte werden grundsätzlichvon der Depotbank verwahrt.2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte undPflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaftsowie der Depotbank sindin diesem Verwaltungsreglement geregelt,dessen gültige Fassung sowie Änderungendesselben bei der Kanzlei des BezirksgerichtsLuxemburg hinterlegt wurde und dessen Hinterlegungsvermerkim „Mémorial, Recueil desSociétés et Associations“, dem Amtsblatt desGroßherzogtums Luxemburg, („Mémorial“)veröffentlicht ist. Durch den Kauf eines Anteilserkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglementsowie alle genehmigten Änderungendesselben an.Artikel 2Die Verwaltungsgesellschaft1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die<strong>DWS</strong> Investment S.A., eine Aktiengesellschaftmit Sitz in Luxemburg nach LuxemburgerRecht. Sie wurde am 15. April 1987 gegründet.Die Verwaltungsgesellschaft wird durchihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsratkann eines oder mehrere seiner Mitgliederund/oder Angestellte der Verwaltungsgesellschaftmit der täglichen Geschäftsführungbetrauen.2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet denFonds im eigenen Namen, aber ausschließlichim Interesse und für gemeinschaftliche Rechnungder Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugniserstreckt sich insbesondere auf Kauf, Verkauf,Zeichnung, Umtausch und Annahme vonWertpapieren und anderen Vermögenswertensowie auf die Ausübung aller Rechte, welcheunmittelbar oder mittelbar mit dem Fondsvermögenzusammenhängen.3. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigenerVerantwortung und Kontrolle und auf eigeneKosten einen Fondsmanager hinzuziehen.4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigenerVerantwortung und auf eigene Kosten Anlageberatersowie einen beratenden Anlageausschusshinzuziehen.Artikel 3Die Depotbank1. Die Verwaltungsgesellschaft ernennt die Depotbank.Die Rechte und Pflichten der Depotbankrichten sich nach dem Gesetz, diesem Verwaltungsreglementund dem Depotbankvertrag.Sie ist insbesondere mit der Verwahrungder Vermögenswerte des Fonds beauftragt. Siehandelt im Interesse der Anteilinhaber.2. Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere undanderen Vermögenswerte des Fonds in separatenKonten und Depots, über die nur in Übereinstimmungmit den Bestimmungen diesesVerwaltungsreglements verfügt werden darf.Die Depotbank kann unter ihrer VerantwortungWertpapiere und Vermögenswerte des Fondsbei anderen Banken oder bei Wertpapiersammelstellenin Verwahrung geben.3. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaftsind berechtigt, die Depotbankbestellungjederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monatenzu kündigen. Eine solche Kündigung wirdwirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mitGenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehördeeine andere Bank zur Depotbank bestellt unddiese die Pflichten und Funktionen als Depotbankübernimmt; bis dahin wird die bisherigeDepotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaberihren Pflichten und Funktionen alsDepotbank vollumfänglich nachkommen.4. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaftgebunden, sofern solcheWeisungen nicht dem Gesetz, dem Verwaltungsreglementoder dem Verkaufsprospektwidersprechen.Artikel 4A. AnlagenAllgemeine Richtlinienfür die Anlagepolitika) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumenteanlegen, die auf einemgeregelten Markt notiert oder gehandeltwerden.b) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumenteanlegen, die auf einemanderen Markt, der anerkannt, geregelt, fürdas Publikum offen und dessen Funktionsweiseordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaatder Europäischen Union gehandeltwerden.c) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumenteanlegen, die an einerBörse eines Staates, der nicht Mitgliedstaatder Europäischen Union ist, zum Handel zugelassensind oder dort auf einem anderengeregelten Markt gehandelt werden, deranerkannt ist, für das Publikum offen unddessen Funktionsweise ordnungsgemäßist und vorwiegend in Europa, Asien, Amerikaoder Afrika liegt.d) Der Fonds kann in Wertpapiere und Geldmarktinstrumenteaus Neuemissionen anlegen,sofern– die Emissionsbedingungen die Verpflichtungenthalten, dass die Zulassung zumHandel an einer Börse oder einem anderengeregelten Markt beantragt ist, deranerkannt ist, für das Publikum offen unddessen Funktionsweise ordnungsgemäßist, vorwiegend in Europa, Asien, Amerikaoder Afrika liegt, und– die Zulassung spätestens vor Ablauf einesJahres nach Emission erlangt wird.e) Der Fonds kann in Anteile von Organismenfür gemeinsame Anlagen in Wertpapierenim Sinne der EG-Richtlinie 85/611/EWG und/oder anderer Organismen für gemeinsameAnlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ersterund zweiter Gedankenstrich der EG-Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einemMitgliedstaat der Europäischen Union odereinem Drittstaat anlegen, sofern– diese anderen Organismen für gemeinsameAnlagen nach Rechtsvorschriftenzugelassen wurden, die sie einer Aufsichtunterstellen, welche nach Auffassungder Commission de Surveillance duSecteur Financier derjenigen nach demGemeinschaftsrecht gleichwertig ist (derzeitdie Vereinigten Staaten von Amerika,die Schweiz, Japan, Hongkong undKanada) und ausreichende Gewähr fürdie Zusammenarbeit zwischen den Behördenbesteht;– das Schutzniveau der Anteilseigner deranderen Organismen für gemeinsameAnlagen dem Schutzniveau der Anteilseignereines Organismus für gemeinsameAnlagen in Wertpapieren gleichwertigist und insbesondere die Vorschriften fürdie getrennte Verwahrung des Fondsvermögens,die Kreditaufnahme, die Kreditgewährungund Leerverkäufe von Wertpapierenund Geldmarktinstrumenten denAnforderungen der EG-Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind;– die Geschäftstätigkeit der anderen Organismenfür gemeinsame Anlagen Gegenstandvon Halbjahres- und Jahresberichtenist, die es erlauben, sich ein Urteilüber das Vermögen und die Verbindlichkeiten,die Erträge und die Transaktionenim Berichtszeitraum zu bilden;– der Organismus für gemeinsame Anlagenin Wertpapieren oder der andereOrganismus für gemeinsame Anlagen,dessen Anteile erworben werden sollen,nach seinen Vertragsbedingungen bzw.seiner Satzung höchstens 10% seinesVermögens in Anteilen anderer Organismenfür gemeinsame Anlagen in Wertpapierenoder andere Organismen für gemeinsameAnlagen anlegen darf.f) Der Fonds kann in Sichteinlagen oderkündbare Einlagen mit einer Laufzeit vonhöchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten,sofern das betreffende Kreditinstitutseinen Sitz in einem Mitgliedstaat derEuropäischen Union hat oder – falls derSitz des Kreditinstituts sich in einem Staatbefindet, der nicht Mitgliedstaat der EuropäischenUnion ist, – es Aufsichtsbestimmungenunterliegt, die nach Auffassungder Commission de Surveillance du SecteurFinancier denjenigen des Gemeinschaftsrechtsgleichwertig sind, anlegen.g) Der Fonds kann in abgeleitete Finanzinstrumente(„Derivate“) anlegen, einschließlichgleichwertiger bar abgerechneter Instru-24
mente, die an einem der unter a), b) und c)bezeichneten Märkte gehandelt werden,und/oder abgeleitete Finanzinstrumente,die nicht an einer Börse gehandelt werden(„OTC-Derivate“), sofern– es sich bei den Basiswerten um Instrumenteim Sinne dieses Absatzes oder umFinanzindizes, Zinssätze, Wechselkurseoder Währungen handelt, die im Rahmender Anlagepolitik liegen;– die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegendeInstitute der Kategorien sind, die von derCommission de Surveillance du SecteurFinancier zugelassen wurden; und– die OTC-Derivate einer zuverlässigenund überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasisunterliegen und jederzeit auf Initiativedes Fonds zum angemessenenZeitwert veräußert, liquidiert oder durchein Gegengeschäft glattgestellt werdenkönnen.h) Der Fonds kann in Geldmarktinstrumente,die nicht auf einem geregelten Markt gehandeltwerden und die üblicherweise aufdem Geldmarkt gehandelt werden, liquidesind und deren Wert jederzeit genau bestimmtwerden kann, anlegen, sofern dieEmission oder der Emittent dieser Instrumenteselbst Vorschriften über den Einlagen-und den Anlegerschutz unterliegt,und vorausgesetzt, diese Instrumente werden– von einer zentralstaatlichen, regionalenoder lokalen Körperschaft oder der Zentralbankeines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion, der EuropäischenZentralbank, der Europäischen Unionoder der Europäischen Investitionsbank,einem Staat, der nicht Mitgliedder Europäischen Union ist oder,im Falle eines Bundesstaates, einemGliedstaat der Föderation oder von einerinternationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichenCharakters, der mindestensein Mitgliedstaat der EuropäischenUnion angehört, begeben odergarantiert; oder– von einem Unternehmen begeben, dessenWertpapiere auf den unter vorstehendenBuchstaben a), b) und c) bezeichnetengeregelten Märkten gehandeltwerden; oder– von einem Institut, das gemäß den imGemeinschaftsrecht festgelegten Kriterieneiner Aufsicht unterstellt ist, odereinem Institut, das Aufsichtsbestimmungen,die nach Auffassung der Commissionde Surveillance du Secteur Financiermindestens so streng sind wie die desGemeinschaftsrechts, unterliegt und dieseeinhält, begeben oder garantiert; oder– von anderen Emittenten begeben, dieeiner Kategorie angehören, die von derCommission de Surveillance du SecteurFinancier zugelassen wurde, sofern fürAnlagen in diesen Instrumenten Vorschriftenfür den Anlegerschutz gelten,die denen des ersten, des zweiten oderdes dritten vorstehenden Gedankenstrichsgleichwertig sind und sofern essich bei dem Emittenten entweder umein Unternehmen mit einem Eigenkapitalvon mindestens zehn Millionen Euro,das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriftender 4. Richtlinie 78/660/EWGerstellt und veröffentlicht, oder um einenRechtsträger, der innerhalb einer eineoder mehrere börsennotierte Gesellschaftenumfassenden Unternehmensgruppefür die Finanzierung dieser Gruppe zuständigist, oder um einen Rechtsträgerhandelt, dessen Geschäftsbetrieb daraufgerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegteVerbindlichkeiten im Markt zuplatzieren, sofern der Rechtsträger überKreditlinien zur Liquiditätssicherung verfügt.i) Der Fonds kann abweichend vom Grundsatzder Risikostreuung bis zu 100%seines Vermögens in Wertpapieren undGeldmarktinstrumenten verschiedenerEmissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaatder Europäischen Union oderseinen Gebietskörperschaften, von einemOECD-Mitgliedstaat oder von internationalenOrganismen öffentlich-rechtlichenCharakters, denen ein oder mehrereMitgliedstaaten der EuropäischenUnion angehören, begeben oder garantiertwerden, sofern das Fondsvermögenin Wertpapiere investiert, die imRahmen von mindestens sechs verschiedenenEmissionen begeben wurden,wobei Wertpapiere aus ein und derselbenEmission 30% des Fondsvermögensnicht überschreiten dürfen.j) Der Fonds darf nicht in Edelmetalle oderZertifikate über diese anlegen.B. Anlagegrenzena) Höchstens 10% des Netto-Fondsvermögensdürfen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumentenein und desselbenEmittenten angelegt werden.b) Höchstens 20% des Netto-Fondsvermögensdürfen in Einlagen ein und derselbenEinrichtung angelegt werden.c) Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäftenmit OTC-Derivaten darf 10% desNetto-Fondsvermögens nicht überschreiten,wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitutim Sinne von Absatz A. f) ist. Für andereFälle beträgt die Grenze maximal 5% desNetto-Fondsvermögens.d) Der Gesamtwert der Wertpapiere undGeldmarktinstrumente von Emittenten, indenen der Fonds jeweils mehr als 5% seinesNetto-Fondsvermögens anlegt, darf40% des Wertes des Netto-Fondsvermögensnicht überschreiten.Diese Begrenzung findet keine Anwendungauf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigtwerden, welche einer Aufsicht unterliegen.Ungeachtet der Einzelobergrenzen der AbsätzeB. a), b) und c) darf der Fonds bei einund derselben Einrichtung höchstens 20%seines Netto-Fondsvermögens in einerKombination aus– von dieser Einrichtung begebenen Wertpapierenoder Geldmarktinstrumenten;und/oder– Einlagen bei dieser Einrichtung; und/oder– von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten anlegen.e) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenzevon 10% erhöht sich auf 35% und die inAbsatz B. d) genannte Grenze entfällt,wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente– von einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder seinen Gebietskörperschaften;oder– von einem Staat, der nicht Mitglied derEuropäischen Union ist; oder– von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichenCharakters, denen mindestensein Mitgliedstaat der EuropäischenUnion angehört, begeben oder garantiertwerden.f) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenzeerhöht sich von 10% auf 25% und die in AbsatzB. d) genannte Grenze entfällt, wennSchuldverschreibungen– von einem Kreditinstitut mit Sitz in einemMitgliedstaat der Europäischen Union begebenwerden, das aufgrund gesetzlicherVorschriften zum Schutz der Inhaber dieserSchuldverschreibungen einer besonderenöffentlichen Aufsicht unterliegt;und– die Erträge aus der Emission dieserSchuldverschreibungen gemäß den gesetzlichenVorschriften in Vermögenswertenangelegt werden, die währendder gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungendie sich daraus ergebendenVerbindlichkeiten ausreichend decken;und– die erwähnten Vermögenswerte beimAusfall des Emittenten vorrangig für diefällig werdende Rückzahlung des Kapitalsund der Zinsen bestimmt sind.Wird der Fonds in mehr als 5% in diese Artvon Schuldverschreibungen angelegt, dievon einem und demselben Emittenten begebenwerden, so darf der Gesamtwertdieser Anlagen 80% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.g) Die in den Absätzen B. a), b), c), d), e) undf) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliertwerden; hieraus ergibt sich, dassAnlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumentenein und derselben Einrichtungoder in Einlagen bei dieser Einrichtungoder in Derivaten derselben grundsätzlich25