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Verkaufsprospekt - Riester Rente

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mente, die an einem der unter a), b) und c)bezeichneten Märkte gehandelt werden,und/oder abgeleitete Finanzinstrumente,die nicht an einer Börse gehandelt werden(„OTC-Derivate“), sofern– es sich bei den Basiswerten um Instrumenteim Sinne dieses Absatzes oder umFinanzindizes, Zinssätze, Wechselkurseoder Währungen handelt, die im Rahmender Anlagepolitik liegen;– die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegendeInstitute der Kategorien sind, die von derCommission de Surveillance du SecteurFinancier zugelassen wurden; und– die OTC-Derivate einer zuverlässigenund überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasisunterliegen und jederzeit auf Initiativedes Fonds zum angemessenenZeitwert veräußert, liquidiert oder durchein Gegengeschäft glattgestellt werdenkönnen.h) Der Fonds kann in Geldmarktinstrumente,die nicht auf einem geregelten Markt gehandeltwerden und die üblicherweise aufdem Geldmarkt gehandelt werden, liquidesind und deren Wert jederzeit genau bestimmtwerden kann, anlegen, sofern dieEmission oder der Emittent dieser Instrumenteselbst Vorschriften über den Einlagen-und den Anlegerschutz unterliegt,und vorausgesetzt, diese Instrumente werden– von einer zentralstaatlichen, regionalenoder lokalen Körperschaft oder der Zentralbankeines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion, der EuropäischenZentralbank, der Europäischen Unionoder der Europäischen Investitionsbank,einem Staat, der nicht Mitgliedder Europäischen Union ist oder,im Falle eines Bundesstaates, einemGliedstaat der Föderation oder von einerinternationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichenCharakters, der mindestensein Mitgliedstaat der EuropäischenUnion angehört, begeben odergarantiert; oder– von einem Unternehmen begeben, dessenWertpapiere auf den unter vorstehendenBuchstaben a), b) und c) bezeichnetengeregelten Märkten gehandeltwerden; oder– von einem Institut, das gemäß den imGemeinschaftsrecht festgelegten Kriterieneiner Aufsicht unterstellt ist, odereinem Institut, das Aufsichtsbestimmungen,die nach Auffassung der Commissionde Surveillance du Secteur Financiermindestens so streng sind wie die desGemeinschaftsrechts, unterliegt und dieseeinhält, begeben oder garantiert; oder– von anderen Emittenten begeben, dieeiner Kategorie angehören, die von derCommission de Surveillance du SecteurFinancier zugelassen wurde, sofern fürAnlagen in diesen Instrumenten Vorschriftenfür den Anlegerschutz gelten,die denen des ersten, des zweiten oderdes dritten vorstehenden Gedankenstrichsgleichwertig sind und sofern essich bei dem Emittenten entweder umein Unternehmen mit einem Eigenkapitalvon mindestens zehn Millionen Euro,das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriftender 4. Richtlinie 78/660/EWGerstellt und veröffentlicht, oder um einenRechtsträger, der innerhalb einer eineoder mehrere börsennotierte Gesellschaftenumfassenden Unternehmensgruppefür die Finanzierung dieser Gruppe zuständigist, oder um einen Rechtsträgerhandelt, dessen Geschäftsbetrieb daraufgerichtet ist, wertpapiermäßig unterlegteVerbindlichkeiten im Markt zuplatzieren, sofern der Rechtsträger überKreditlinien zur Liquiditätssicherung verfügt.i) Der Fonds kann abweichend vom Grundsatzder Risikostreuung bis zu 100%seines Vermögens in Wertpapieren undGeldmarktinstrumenten verschiedenerEmissionen anlegen, die von einem Mitgliedstaatder Europäischen Union oderseinen Gebietskörperschaften, von einemOECD-Mitgliedstaat oder von internationalenOrganismen öffentlich-rechtlichenCharakters, denen ein oder mehrereMitgliedstaaten der EuropäischenUnion angehören, begeben oder garantiertwerden, sofern das Fondsvermögenin Wertpapiere investiert, die imRahmen von mindestens sechs verschiedenenEmissionen begeben wurden,wobei Wertpapiere aus ein und derselbenEmission 30% des Fondsvermögensnicht überschreiten dürfen.j) Der Fonds darf nicht in Edelmetalle oderZertifikate über diese anlegen.B. Anlagegrenzena) Höchstens 10% des Netto-Fondsvermögensdürfen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumentenein und desselbenEmittenten angelegt werden.b) Höchstens 20% des Netto-Fondsvermögensdürfen in Einlagen ein und derselbenEinrichtung angelegt werden.c) Das Ausfallrisiko der Gegenpartei bei Geschäftenmit OTC-Derivaten darf 10% desNetto-Fondsvermögens nicht überschreiten,wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitutim Sinne von Absatz A. f) ist. Für andereFälle beträgt die Grenze maximal 5% desNetto-Fondsvermögens.d) Der Gesamtwert der Wertpapiere undGeldmarktinstrumente von Emittenten, indenen der Fonds jeweils mehr als 5% seinesNetto-Fondsvermögens anlegt, darf40% des Wertes des Netto-Fondsvermögensnicht überschreiten.Diese Begrenzung findet keine Anwendungauf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigtwerden, welche einer Aufsicht unterliegen.Ungeachtet der Einzelobergrenzen der AbsätzeB. a), b) und c) darf der Fonds bei einund derselben Einrichtung höchstens 20%seines Netto-Fondsvermögens in einerKombination aus– von dieser Einrichtung begebenen Wertpapierenoder Geldmarktinstrumenten;und/oder– Einlagen bei dieser Einrichtung; und/oder– von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten anlegen.e) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenzevon 10% erhöht sich auf 35% und die inAbsatz B. d) genannte Grenze entfällt,wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente– von einem Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder seinen Gebietskörperschaften;oder– von einem Staat, der nicht Mitglied derEuropäischen Union ist; oder– von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichenCharakters, denen mindestensein Mitgliedstaat der EuropäischenUnion angehört, begeben oder garantiertwerden.f) Die in Absatz B. a) genannte Obergrenzeerhöht sich von 10% auf 25% und die in AbsatzB. d) genannte Grenze entfällt, wennSchuldverschreibungen– von einem Kreditinstitut mit Sitz in einemMitgliedstaat der Europäischen Union begebenwerden, das aufgrund gesetzlicherVorschriften zum Schutz der Inhaber dieserSchuldverschreibungen einer besonderenöffentlichen Aufsicht unterliegt;und– die Erträge aus der Emission dieserSchuldverschreibungen gemäß den gesetzlichenVorschriften in Vermögenswertenangelegt werden, die währendder gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungendie sich daraus ergebendenVerbindlichkeiten ausreichend decken;und– die erwähnten Vermögenswerte beimAusfall des Emittenten vorrangig für diefällig werdende Rückzahlung des Kapitalsund der Zinsen bestimmt sind.Wird der Fonds in mehr als 5% in diese Artvon Schuldverschreibungen angelegt, dievon einem und demselben Emittenten begebenwerden, so darf der Gesamtwertdieser Anlagen 80% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.g) Die in den Absätzen B. a), b), c), d), e) undf) genannten Grenzen dürfen nicht kumuliertwerden; hieraus ergibt sich, dassAnlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumentenein und derselben Einrichtungoder in Einlagen bei dieser Einrichtungoder in Derivaten derselben grundsätzlich25

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