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Das Freitagsgebet – Ursprung Bedeutung Durchführung

Das Freitagsgebet – Ursprung, Bedeutung, Durchführung - IGMG

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Außerdem teilte er den Gläubigen mit, dass demjenigen, der an diesem Tag die nötige Reinigung<br />

vollzieht, in die Moschee geht und die Predigt(Khutba) hört, und das Gebet verrichtet, sämtliche<br />

Vergehen, die er seit dem letzten <strong>Freitagsgebet</strong> begangen hat, vergeben werden. Auch eine<br />

Warnung dahingehend, dass demjenigen, der diesen Tag missachtet und an drei Dschuma-Gebeten<br />

hintereinander nicht teilnimmt, das Herz versiegelt wird, weist auf die Besonderheit dieses Tages<br />

hin, wenn auch in einem anderen Sinne.<br />

B. <strong>Das</strong> <strong>Freitagsgebet</strong> <strong>–</strong> Voraussetzungen und Verrichtung<br />

In Anlehnung an den Vers aus der Sure Dschuma und an die Warnungen des Propheten, ist nach<br />

den meisten Rechtsschulen das Arbeiten oder Einkaufen, also jegliches weltliche Handeln verboten,<br />

sobald der Imam mit seiner Khutba anfängt, bis das Gebet vollständig verrichtet wurde. Dies ist<br />

auch der Grund dafür, warum in vielen islamischen Staaten der Freitag ein „freier“ Tag ist.<br />

<strong>Das</strong> wichtigste am Freitag ist zweifellos das <strong>Freitagsgebet</strong>. <strong>Das</strong> erste <strong>Freitagsgebet</strong> verrichtete der<br />

Prophet auf seinem Auszug aus Mekka nach Medina. Kurz vor Medina trat der Zeitpunkt für die<br />

Verrichtung des Gebets ein und er betete im Ranuna-Tal das erste <strong>Freitagsgebet</strong>.<br />

1. Voraussetzungen in der Person des Betenden (persönliche<br />

Voraussetzungen)<br />

Damit das <strong>Freitagsgebet</strong> zur Verpflichtung wird bedarf es einiger Voraussetzungen. So ist zum<br />

<strong>Freitagsgebet</strong> jeder freie Mann verpflichtet, der sich zu der Zeit nicht auf einer Reise befindet<br />

(mukim) und sonst keine der erlaubten Entschuldigungsgründe vorweisen kann. Frauen steht die<br />

Teilnahme daran frei, es obliegt ihrem eigenen Willen, ob sie daran teilnehmen wollen oder nicht.<br />

Zur Zeit des Propheten, aber auch heute, nehmen Frauen an diesem Gebet teil.<br />

Gründe für eine Befreiung sind Krankheit, die Aufsicht über Kranke, hohes Alter, starke, die<br />

Gesundheit schädigende Hitze oder Kälte, sehr widrige Witterung und fehlende Sicherheit<br />

bezüglich Leben oder Eigentum. Ob von diesen Befreiungsgründen gebrauch gemacht wird, liegt<br />

im Ermessen des einzelnen Gläubigen, dh. auch bei widrigen Umständen ist er nicht verpflichtet,<br />

dem Gebet fern zu bleiben. Jeder muss die Entscheidung nach eigenem Gewissen und im Hinblick<br />

auf das Wohlwollen des Schöpfers selbst entscheiden.<br />

2. Voraussetzungen für das <strong>Freitagsgebet</strong> an sich<br />

(Voraussetzungen zur Gültigkeit)<br />

Bezüglich der Voraussetzungen, die für das <strong>Freitagsgebet</strong> an sich gelten, gibt es größere<br />

Differenzen unter den verschiedenen Rechtsschulen. Für ein gültiges <strong>Freitagsgebet</strong>s müssen<br />

demnach folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

- Eine Stadt: Nach den Hanefiten kann das <strong>Freitagsgebet</strong> nur in einer Stadt gebetet werden,<br />

nicht aber in kleinen Dörfern. Die Schafiiten beschränken dies aber nur auf Städte und<br />

Dörfer, also auf Niederlassungen, in denen sich Menschen von Dauer niedergelassen haben;<br />

ein Camping-Platz würde diese Voraussetzung dann zum Beispiel nicht erfüllen. Die<br />

Voraussetzung der malikitischen Rechtsschule ist ähnlich. Nach den Hanbeliten kann das<br />

<strong>Freitagsgebet</strong> nur in einer Niederlassung verrichtet werden, die von mindestens vierzig zum<br />

<strong>Freitagsgebet</strong> Verpflichteten bewohnt wird. Nach allen vier wäre aber zum Beispiel das<br />

Verrichten des <strong>Freitagsgebet</strong>es durch eine kleinere oder größere Reisegruppe auf offenem<br />

Felde ausgeschlossen.<br />

- Eine Moschee: Die klassische hanefitische Rechtsschule schränkt das <strong>Freitagsgebet</strong> auf<br />

vom Staatsoberhaupt oder dessen Vertretern zugewiesene öffentliche Moscheen ein, wobei<br />

die Anzahl irrelevant ist. Die Schafiiten sind der Ansicht, dass in einer Stadt nur in einer<br />

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