Das Freitagsgebet – Ursprung Bedeutung Durchführung
Das Freitagsgebet â Ursprung, Bedeutung, Durchführung - IGMG
Das Freitagsgebet â Ursprung, Bedeutung, Durchführung - IGMG
Create successful ePaper yourself
Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.
einer Moschee gebetet werden kann (Kritik dieser Ansicht, siehe Kritik und Bewertung der<br />
„Voraussetzungen zur Gültigkeit“). Sollte es dennoch in mehr als einer Moschee verrichtet werden,<br />
so ist nach Schafii nur das <strong>Freitagsgebet</strong>s der Gemeinde gültig, die es als erstes verrichtet haben.<br />
Die anderen müssten mangels gültigen <strong>Freitagsgebet</strong>s das Mittagsgebet auch noch beten.<br />
Spätere Gelehrte der schafiitischen Rechtsschule haben jedoch die Ansicht der Rechtsschule<br />
revidiert und sind zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer überfüllten ersten Moschee das Gebet<br />
auch in einer zweiten Moschee gültig verrichtet werden kann; indem Fall schlagen diese aber<br />
dennoch vor, vorsichtshalber das Mittagsgebet noch zu beten.<br />
Die Ansichten in der hanefitischen Rechtsschule sind dazu zwar verschieden, doch Imam Ebu<br />
Hanife und Imam Muhammed gingen schon von Anfang an davon aus, dass unabhängig davon, ob<br />
es Platznot gibt oder nicht, das <strong>Freitagsgebet</strong> in verschiedenen Moscheen verrichtet werden kann.<br />
Auch die späteren Imame stimmten dieser Meinung zu. Dennoch gab es einige Rechtsgelehrten, die<br />
empfahlen, auch noch das Zuhri-Ahir Gebet zu verrichten, dass bei Aufkommen von Zweifel das<br />
nachgeholte Mittagsgebet darstellen soll, bei Fehlen von Zweifeln nur ein freiwilliges Gebet (Ibni<br />
Abidin, Jusuf en-Nebhani).<br />
2. Kritik am Zuhri-Ahir Gebet<br />
Die Kritiker dieses Zuhri-Ahir Gebets, die der Meinung sind, dass solch ein Gebet im Islam nicht<br />
vorhanden ist, teilen sich in zwei Lager auf.<br />
a) Zuhri-Ahir verletzt die Gültigkeit des <strong>Freitagsgebet</strong>s<br />
<strong>Das</strong> eine Lager kritisiert das Zuhri-Ahir Gebet, da sie der Meinung sind, gerade das Zuhri-Ahir<br />
Gebet beeinträchtige die Gültigkeit des <strong>Freitagsgebet</strong>s. Zweifel an der Gültigkeit von Gebeten,<br />
führen in der Regel gerade zur Ungültigkeit dieser Gebete. <strong>Das</strong> Beten des Zuhri-Ahirs, in der<br />
Absicht, dass es bei Ungültigkeit des <strong>Freitagsgebet</strong>s das Mittagsgebet darstellen soll, führe gerade<br />
zur Ungültigkeit des angezweifelten <strong>Freitagsgebet</strong>s.<br />
Außerdem würde es das „normale“ Volk dazu verleiten, nicht das <strong>Freitagsgebet</strong>, sondern das<br />
Mittagsgebet für diesen Tag als verplichtend anzusehen, oder beide, also sowohl <strong>Freitagsgebet</strong>, als<br />
auch Mittagsgebet als verpflichtend (fardh) anzusehen. Dies würde heißen, dass die Menschen ein<br />
Gebet, dass nicht verpflichtend ist, als verpflichtend ansehen.<br />
b) Zuhri-Ahir als Bid’ah und unnötige Handlung<br />
Eine Reihe von Gelehrten, wie Schewkani, Azimabadi, Cemaleddin el-Kasimi und Reschid Riza,<br />
sind der Ansicht, wenn die Voraussetzungen des <strong>Freitagsgebet</strong>es (wenn sie denn alle wirklich als<br />
Voraussetzungen angesehen werden können) fehlen, so kann das <strong>Freitagsgebet</strong> erst gar nicht<br />
verrichtet werden. Wenn die Voraussetzungen zur Gültigkeit vorliegen, dann ist das gebetete<br />
<strong>Freitagsgebet</strong> auch gültig und ersetzt damit auch das Mittagsgebet des Tages. <strong>Das</strong> Beten des<br />
Mittagsgebetes ist nicht nötig. Weder zur Zeit des Propheten oder seiner Gefährten, noch in der<br />
Zeit der großen Mutschtahit-Imame, wurde solch ein Gebet verrichtet. Ein Gebet, dass keine<br />
Grundlage in der Religion hat, zur Gewohnheit zu machen und das normale Volk anzuhalten, dies<br />
zu befolgen, öffnet einer unerlaubten Bid’ah („Hinzufügung“) Tür und Tor, und fällt sogar unter das<br />
Verbotene (Haram).<br />
c) Resultat<br />
Die Argumente der Kritiker, des aus Vorsicht nachträglich eingeführten Zuhri-Ahir Gebets,<br />
scheinen bei weitem zuverlässiger und stärker zu sein, als die der Befürworter.<br />
Es ist keineswegs selten, dass es zu den „gottesdienstlichen“ Handlungen oder auch bei anderen<br />
religiösen Handlungsanleitungen Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten gibt, selbst<br />
innerhalb einer Rechtsschule kann man darauf treffen, daran ist auch nichts auszusetzen. In der<br />
Praxis jedoch versucht der Muslim nicht, jeder abweichenden Meinung nachzueifern, sondern wählt<br />
sich in der Regel eine Rechtsschule oder konkreter einen Mutschtahit aus und richtet sein religiöses<br />
6