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Das Freitagsgebet – Ursprung Bedeutung Durchführung

Das Freitagsgebet – Ursprung, Bedeutung, Durchführung - IGMG

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einer Moschee gebetet werden kann (Kritik dieser Ansicht, siehe Kritik und Bewertung der<br />

„Voraussetzungen zur Gültigkeit“). Sollte es dennoch in mehr als einer Moschee verrichtet werden,<br />

so ist nach Schafii nur das <strong>Freitagsgebet</strong>s der Gemeinde gültig, die es als erstes verrichtet haben.<br />

Die anderen müssten mangels gültigen <strong>Freitagsgebet</strong>s das Mittagsgebet auch noch beten.<br />

Spätere Gelehrte der schafiitischen Rechtsschule haben jedoch die Ansicht der Rechtsschule<br />

revidiert und sind zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer überfüllten ersten Moschee das Gebet<br />

auch in einer zweiten Moschee gültig verrichtet werden kann; indem Fall schlagen diese aber<br />

dennoch vor, vorsichtshalber das Mittagsgebet noch zu beten.<br />

Die Ansichten in der hanefitischen Rechtsschule sind dazu zwar verschieden, doch Imam Ebu<br />

Hanife und Imam Muhammed gingen schon von Anfang an davon aus, dass unabhängig davon, ob<br />

es Platznot gibt oder nicht, das <strong>Freitagsgebet</strong> in verschiedenen Moscheen verrichtet werden kann.<br />

Auch die späteren Imame stimmten dieser Meinung zu. Dennoch gab es einige Rechtsgelehrten, die<br />

empfahlen, auch noch das Zuhri-Ahir Gebet zu verrichten, dass bei Aufkommen von Zweifel das<br />

nachgeholte Mittagsgebet darstellen soll, bei Fehlen von Zweifeln nur ein freiwilliges Gebet (Ibni<br />

Abidin, Jusuf en-Nebhani).<br />

2. Kritik am Zuhri-Ahir Gebet<br />

Die Kritiker dieses Zuhri-Ahir Gebets, die der Meinung sind, dass solch ein Gebet im Islam nicht<br />

vorhanden ist, teilen sich in zwei Lager auf.<br />

a) Zuhri-Ahir verletzt die Gültigkeit des <strong>Freitagsgebet</strong>s<br />

<strong>Das</strong> eine Lager kritisiert das Zuhri-Ahir Gebet, da sie der Meinung sind, gerade das Zuhri-Ahir<br />

Gebet beeinträchtige die Gültigkeit des <strong>Freitagsgebet</strong>s. Zweifel an der Gültigkeit von Gebeten,<br />

führen in der Regel gerade zur Ungültigkeit dieser Gebete. <strong>Das</strong> Beten des Zuhri-Ahirs, in der<br />

Absicht, dass es bei Ungültigkeit des <strong>Freitagsgebet</strong>s das Mittagsgebet darstellen soll, führe gerade<br />

zur Ungültigkeit des angezweifelten <strong>Freitagsgebet</strong>s.<br />

Außerdem würde es das „normale“ Volk dazu verleiten, nicht das <strong>Freitagsgebet</strong>, sondern das<br />

Mittagsgebet für diesen Tag als verplichtend anzusehen, oder beide, also sowohl <strong>Freitagsgebet</strong>, als<br />

auch Mittagsgebet als verpflichtend (fardh) anzusehen. Dies würde heißen, dass die Menschen ein<br />

Gebet, dass nicht verpflichtend ist, als verpflichtend ansehen.<br />

b) Zuhri-Ahir als Bid’ah und unnötige Handlung<br />

Eine Reihe von Gelehrten, wie Schewkani, Azimabadi, Cemaleddin el-Kasimi und Reschid Riza,<br />

sind der Ansicht, wenn die Voraussetzungen des <strong>Freitagsgebet</strong>es (wenn sie denn alle wirklich als<br />

Voraussetzungen angesehen werden können) fehlen, so kann das <strong>Freitagsgebet</strong> erst gar nicht<br />

verrichtet werden. Wenn die Voraussetzungen zur Gültigkeit vorliegen, dann ist das gebetete<br />

<strong>Freitagsgebet</strong> auch gültig und ersetzt damit auch das Mittagsgebet des Tages. <strong>Das</strong> Beten des<br />

Mittagsgebetes ist nicht nötig. Weder zur Zeit des Propheten oder seiner Gefährten, noch in der<br />

Zeit der großen Mutschtahit-Imame, wurde solch ein Gebet verrichtet. Ein Gebet, dass keine<br />

Grundlage in der Religion hat, zur Gewohnheit zu machen und das normale Volk anzuhalten, dies<br />

zu befolgen, öffnet einer unerlaubten Bid’ah („Hinzufügung“) Tür und Tor, und fällt sogar unter das<br />

Verbotene (Haram).<br />

c) Resultat<br />

Die Argumente der Kritiker, des aus Vorsicht nachträglich eingeführten Zuhri-Ahir Gebets,<br />

scheinen bei weitem zuverlässiger und stärker zu sein, als die der Befürworter.<br />

Es ist keineswegs selten, dass es zu den „gottesdienstlichen“ Handlungen oder auch bei anderen<br />

religiösen Handlungsanleitungen Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten gibt, selbst<br />

innerhalb einer Rechtsschule kann man darauf treffen, daran ist auch nichts auszusetzen. In der<br />

Praxis jedoch versucht der Muslim nicht, jeder abweichenden Meinung nachzueifern, sondern wählt<br />

sich in der Regel eine Rechtsschule oder konkreter einen Mutschtahit aus und richtet sein religiöses<br />

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