Satzung der IGMG- Islamische Gemeinschaft Milli Görüs
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>IGMG</strong>-<br />
<strong>Islamische</strong> <strong>Gemeinschaft</strong> <strong>Milli</strong> <strong>Görüs</strong><br />
Stand: 15.04.2001<br />
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />
1. Der Verein führt den Namen<br />
<strong>IGMG</strong> – <strong>Islamische</strong> <strong>Gemeinschaft</strong> <strong>Milli</strong> <strong>Görüs</strong><br />
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, sodann soll er den Zusatz „e.V.“<br />
führen.<br />
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.<br />
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
§ 2. Zweck des Vereins<br />
1. Der Verein ist eine islamische Religionsgemeinschaft, die das religiöse Leben <strong>der</strong> Muslime<br />
umfassend organisiert. Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Verkündung des islamischen<br />
Religionsbekenntnisses und die Betreuung und Vertretung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Muslime. Der<br />
Verein befasst sich mit sämtlichen Angelegenheiten, die die Muslime betreffen.<br />
2. Der Verein tritt für die Gleichstellung und Gleichbehandlung <strong>der</strong> islamischen<br />
Religionsgemeinschaft mit den Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts anerkannt sind, ein.<br />
3. Der Verein soll die islamische Religionswissenschaft för<strong>der</strong>n.<br />
4. Der Verein soll über die Lehren des Islam aufklären.<br />
5. Der Verein soll die Grundlage für ein islamisches Gemeindeleben schaffen und je<strong>der</strong> Muslima<br />
und jedem Muslim Hilfestellungen bei <strong>der</strong> Verrichtung <strong>der</strong> religiösen Gebote geben. Der Verein<br />
soll die Verrichtung <strong>der</strong> religiösen Gebote, die die ganze muslimische Gemeinde betreffen,<br />
organisieren. Der Verein soll zur Verbesserung <strong>der</strong> Lebenssituation <strong>der</strong> Muslime beitragen. Der<br />
Verein soll die muslimische Gemeinde öffentlich vertreten. Der Verein soll die<br />
verfassungsmäßigen Rechte <strong>der</strong> Muslime schützen.<br />
6. Der Verein soll die religiöse Versorgung und die seelsorgerische Betreuung, mindestens<br />
bestehend aus Freitagsgebet, Freitagsansprache, <strong>der</strong> Verrichtung des täglichen fünfmaligen<br />
Gebets in <strong>der</strong> Moschee, Festansprachen, Festtagsgebete, Festveranstaltungen, islamischen<br />
Eheschließungen, Telefonseelsorge, Krankenbesuche, Seelsorge im Strafvollzug etc. für alle<br />
Mitglie<strong>der</strong> umfassend organisieren.<br />
§ 3. Allgemeine Grundsätze <strong>der</strong> Vereinsarbeit<br />
1. Der Verein wird ausschließlich im Rahmen <strong>der</strong> Gesetze tätig, innerhalb <strong>der</strong>er er seine<br />
Aktivitäten entfaltet.<br />
2. Der Verein ergreift notwendige Maßnahmen, um die o.g. Ziele zu erreichen und errichtet die<br />
hierzu notwendigen Institutionen.<br />
3. Alle Maßnahmen zur Erreichung <strong>der</strong> o.g. Ziele sollen unter Beteiligung möglichst vieler<br />
Gemeindemitglie<strong>der</strong> durchgeführt werden und so miteinan<strong>der</strong> kombiniert werden, dass <strong>der</strong><br />
Verein eine geistige Heimat für alle Muslime ist und beson<strong>der</strong>s die Identitätsfindung <strong>der</strong> jungen<br />
Muslime för<strong>der</strong>t.<br />
4. Die Vereinsarbeit soll möglichst effizient gestaltet werden. Eine möglichst sinnvolle Verteilung<br />
<strong>der</strong> Mittel soll durch Planung und Kontrolle bei <strong>der</strong> Durchführung erreicht werden.<br />
5. Alle Mitglie<strong>der</strong> sollen sich an <strong>der</strong> Vereinsarbeit beteiligen können.
6. Alle Angebote des Vereins, z.B. Bildungsangebote, Unternehmungen, Arbeitsgruppen etc.,<br />
sollen für alle Frauen und Männer gleichermaßen bestehen.<br />
7. Der Verein achtet und schützt die verfassungsmäßig garantierten Rechte und ist loyal gegenüber<br />
<strong>der</strong> freiheitlich demokratischen Grundordnung.<br />
8. Der Verein soll seine Arbeit gegenüber seinen Mitglie<strong>der</strong>n und nach außen möglichst<br />
transparent gestalten.<br />
9. Der Verein soll eine Isolation <strong>der</strong> <strong>Gemeinschaft</strong> durch geeignete Maßnahmen verhin<strong>der</strong>n und<br />
die Kommunikation mit allen gesellschaftlichen Gruppen, an<strong>der</strong>en Religionen und den<br />
Behörden genauso för<strong>der</strong>n wie den Gedanken <strong>der</strong> Völkerverständigung.<br />
10. Jede Form <strong>der</strong> Gewaltanwendung o<strong>der</strong> Aufruf zur Gewaltanwendung als Mittel <strong>der</strong><br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung, wird vom Verein strikt abgelehnt, an<strong>der</strong>s geartetes Verhalten eines<br />
Mitgliedes, kann zum sofortigen Ausschluss führen.<br />
11. Der Verein soll alle gesellschaftlich relevanten Themen unter islamischen Aspekten beobachten,<br />
die Mitglie<strong>der</strong> regelmäßig vom Sachstand in Kenntnis setzen und im Namen <strong>der</strong> <strong>Gemeinschaft</strong><br />
zu aktuellen gesellschaftlich relevanten Zeitfragen aus islamischer Sicht Stellung nehmen.<br />
12. Der Verein soll alle seine Mitglie<strong>der</strong> vor Unrecht schützen und ihnen beistehen wenn ihnen<br />
solches wi<strong>der</strong>fährt, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn ihre Grundrechte verletzt werden. Beson<strong>der</strong>s<br />
zuletzt genannte Vorfälle wird <strong>der</strong> Verein dokumentieren und in geeigneter Form<br />
veröffentlichen.<br />
§ 4. Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke <strong>der</strong> Abgabenordnung.<br />
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die<br />
oben aufgeführten Maßnahmen und Einrichtungen sind zweckorientiert und werden nicht<br />
eigenwirtschaftlich o<strong>der</strong> gewerblich betrieben. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins<br />
werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Die Mitglie<strong>der</strong> erhalten<br />
keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe<br />
Ausgaben, durch Ausgaben die dem Zweck <strong>der</strong> Körperschaft fremd sind o<strong>der</strong> durch<br />
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 5. Mitgliedschaft<br />
1. Je<strong>der</strong> Muslim und jede Muslima kann Mitglied des Vereins werden. Jede juristische Person, die<br />
eine islamische Vereinigung darstellt und dessen Mitglie<strong>der</strong> ausschließlich Muslime sind, kann<br />
Mitglied werden, wenn sie die Ziele des Vereins unterstützt. Juristische Personen, die dem<br />
Zweck <strong>der</strong> unmittelbaren und umfassenden Religionsausübung des Islam nur mittelbar o<strong>der</strong><br />
partiell dienen, o<strong>der</strong> die Zielsetzungen des Vereins unterstützen, können die<br />
För<strong>der</strong>mitgliedschaft erwerben. För<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong> können an <strong>der</strong> Delegiertenversammlung<br />
teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.<br />
2. Voraussetzung für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist die Anerkennung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> des Vereins,<br />
insbeson<strong>der</strong>e das Eintreten und die Unterstützung <strong>der</strong> in § 2 und § 3 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> genannten<br />
Ziele und Aufgaben des Vereins.<br />
3. Mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> juristischen Person als Mitglied erwerben alle ihre Einzelmitglie<strong>der</strong><br />
gleichzeitig die Mitgliedschaft des Vereins.<br />
4. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt.<br />
5. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft. Der Vorstand kann Anträge auf<br />
Mitgliedschaft auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.<br />
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt o<strong>der</strong> Ausschluss, bei juristischen Personen durch<br />
<strong>der</strong>en Auflösung, Verlust <strong>der</strong> Rechtsfähigkeit, Ausschluss o<strong>der</strong> Austritt.<br />
7. Austritt: Jedes Mitglied kann je<strong>der</strong>zeit aus dem Verein austreten. Der Austritt wird gegenüber<br />
dem Vorstand schriftlich erklärt. Die Austrittsfrist beträgt drei Monate beginnend mit dem
letzten Tag des Monats in dem <strong>der</strong> Austritt erklärt wird. Die Beitragspflicht besteht bis dahin<br />
weiter. Beitragsrückstände sind in jedem Fall sofort fällig.<br />
8. Ausschluss: Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich gegen die<br />
Ziele des Vereins wendet, unter den Mitglie<strong>der</strong>n Zwietracht säet, sich trotz Ermahnung<br />
wie<strong>der</strong>holt gegen die Vereinsinteressen wendet, das Ansehen des Vereins schädigt. Desinteresse<br />
vorliegt, wegen einer Straftat rechtswirksam verurteilt wird, zur Gewalt als Mittel <strong>der</strong><br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung aufruft, grob gegen islamische Grundsätze verstößt, die Zustellung von<br />
Postsendungen unmöglich macht o<strong>der</strong> wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den<br />
Ausschluss entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Dem Mitglied ist bekannt zu geben, dass gegen ihn ein<br />
Ausschlussverfahren eingeleitet wurde. Dem Mitglied, gegen den ein Ausschlussverfahren<br />
eingeleitet wurde, sind die Vorwürfe, die zu seinem Ausschluss führen sollen, mitzuteilen. Das<br />
Mitglied muss vor <strong>der</strong> Entscheidung des Vorstandes angehört werden. Diese Anhörung kann<br />
mündlich o<strong>der</strong> schriftlich sein. Nimmt das auszuschließende Mitglied die Gelegenheit zur<br />
Anhörung nicht wahr, kann sofort über den Ausschluss entschieden werden.<br />
9. Ohne Vorankündigung eines Ausschlussverfahrens und ohne Anhörung kann ein Mitglied von<br />
<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>liste gestrichen werden, wenn es mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Rückstand<br />
ist.<br />
10. Desinteresse liegt regelmäßig dann vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung an<br />
Veranstaltungen des Vereins wie<strong>der</strong>holt nicht teilnimmt.<br />
11. Der Ausschluss von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n kann nur durch ¾ Mehrheit <strong>der</strong><br />
Delegiertenversammlung erfolgen.<br />
12. Der Vorstand kann natürliche Personen, die sich beson<strong>der</strong>s verdient gemacht haben, zu<br />
Ehrenmitglie<strong>der</strong>n ernennen und eine Person, die früher schon einmal in führen<strong>der</strong> Stellung im<br />
Verein tätig war, zum/zur Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden<br />
bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Ehrenmitglie<strong>der</strong> und Ehrenvorsitzende(r)<br />
können an <strong>der</strong> Delegiertenversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.<br />
§ 6. Beiträge<br />
Es werden Beiträge erhoben. Der Vorstand kann einen Mindestbeitrag sowie dessen Staffelung,<br />
Fälligkeit und Zahlungsart festlegen.<br />
§ 7. Organe des Vereins<br />
Organe des Vereins sind die<br />
• die Delegiertenversammlung<br />
• <strong>der</strong> Vorstand<br />
• <strong>der</strong> religiöse Rat<br />
• <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
§ 8. Vorstand<br />
1. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist <strong>der</strong> Vorsitzende, <strong>der</strong> Generalsekretär und <strong>der</strong><br />
stellvertretende Vorsitzende. Je zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sind gemeinschaftlich<br />
vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von <strong>der</strong> Delegiertenversammlung für die Dauer von<br />
fünf Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.<br />
2. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.<br />
§ 9. Delegiertenversammlung
1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand o<strong>der</strong> einem<br />
an<strong>der</strong>en Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer<br />
Delegiertenversammlung geordnet.<br />
2. Die Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Zur Delegiertenversammlung lädt <strong>der</strong><br />
Vorstand schriftlich vier Wochen im Voraus unter Hinweis auf die Tagesordnung ein.<br />
Alternativ kann die Einladung auch durch Veröffentlichung in <strong>der</strong> Vereinszeitschrift bewirkt<br />
werden. Zu Beginn <strong>der</strong> Delegiertenversammlung wird ein Versammlungsleiter und ein<br />
Schriftführer gewählt. Die Beschlüsse <strong>der</strong> Delegiertenversammlung sind schriftlich zu<br />
protokollieren und vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer und von mindestens zwei<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zu unterschreiben. Bei Delegiertenversammlungen, bei denen ein neuer<br />
Vorstand gewählt wurde, wird das Versammlungsprotokoll vom neu gewählten Vorstand<br />
unterschrieben.<br />
3. Die Delegiertenversammlung besteht aus:<br />
- den Vertretern <strong>der</strong> Ortsgemeinden<br />
- den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Regional-, Landes- und Nationalverbände<br />
- den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n des <strong>IGMG</strong>-Dachverbandes<br />
- den Ehrenmitglie<strong>der</strong>n<br />
- und den durch den Vorstand geladenen Gästen<br />
4. Je<strong>der</strong> Delegierte hat bei <strong>der</strong> Delegiertenversammlung eine Stimme.<br />
5. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 v.H. <strong>der</strong> Delegierten<br />
erschienen sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn <strong>der</strong> Delegiertenversammlung vom<br />
Versammlungsleiter festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit lädt <strong>der</strong> Vorstand mit gleicher<br />
Prozedur zu einer neuen Delegiertenversammlung ein, welche dann beschlussfähig ist, wenn<br />
mindestens 25 v.H. <strong>der</strong> Delegierten erschienen sind. Sollte auch die nachfolgende<br />
Delegiertenversammlung beschlussunfähig sein, werden so lange Delegiertenversammlungen<br />
angesetzt, bis eine beschlussfähige Delegiertenversammlung zu Stande gekommen ist.<br />
6. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen. Wahlen und Abstimmungen sind<br />
geheim durchzuführen, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird und dieser von<br />
einer absoluten Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> unterstützt wird.<br />
7. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und begründet sein. Sie werden beim Vorstand<br />
spätestens zwei Wochen im Voraus gestellt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er von<br />
mindestens 20 v.H. <strong>der</strong> Vereinsmitglie<strong>der</strong> unterstützt wird.<br />
8. Anträge zur Tagesordnung, die während <strong>der</strong> Delegiertenversammlung gestellt werden, können<br />
nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens 50 v.H. <strong>der</strong> anwesenden<br />
Delegierten zustimmen.<br />
§ 10. Der Gelehrtenrat<br />
1. Der Gelehrtenrat wird vom Vorstand ernannt und besteht aus mindestens 5 Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
Mitglied des Gelehrtenrats kann nur ein Muslim o<strong>der</strong> eine Muslima werden, <strong>der</strong>/die eine<br />
abgeschlossene islamisch-theologische Hochschulausbildung hat.<br />
2. Der Rat wird vom Vorsitzenden des Gelehrtenrats einberufen und tritt bei Bedarf zusammen.<br />
Bedarf ist insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben, wenn <strong>der</strong> Vorstand eine wichtige islamisch-theologische<br />
Frage dem Gelehrtenrat zur Entscheidung vorlegt.<br />
3. Zu den Aufgaben des Gelehrtenrats gehört insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a. Behandlung und Begutachtung aktueller Probleme <strong>der</strong> Muslime, insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Beantwortung <strong>der</strong> an den Gelehrtenrat gerichteten islamisch-theologischen Fragen.<br />
b. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Fragen<br />
c. Behandlung von Streitigkeiten
§ 10 a. Der Aufsichtsrat<br />
1. Der Aufsichtsrat besteht aus den ehemaligen Vorsitzenden des Vereins.<br />
2. Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand.<br />
3. Der Aufsichtsrat kann je<strong>der</strong>zeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins<br />
verlangen.<br />
§ 11. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung<br />
Eine <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung kann auf einer ordentlichen o<strong>der</strong> außerordentlichen<br />
Delegiertenversammlung beschlossen werden. Eine <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung gilt als beschlossen, wenn<br />
2/3 <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> dem Antrag zustimmen.<br />
§ 12. Außerordentliche Delegiertenversammlung<br />
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das<br />
Vereinsinteresse erfor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn beim Vorstand ein schriftlicher und begründeter Antrag auf<br />
Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung eingeht, den mindestens 40 v.H. <strong>der</strong><br />
Vereinsmitglie<strong>der</strong> unterstützen.<br />
§ 13. Auflösung des Vereins<br />
Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn ¾ <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> einer<br />
beschlussfähigen Delegiertenversammlung einem entsprechenden Antrag zustimmen. Die<br />
auflösende Delegiertenversammlung beschließt über den Verbleib des Vereinsvermögens. Bei<br />
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> eine<br />
an<strong>der</strong>e Körperschaft zwecks Verwendung für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Muslime.<br />
§ 14. Gerichtsstand<br />
Für gerichtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen zwischen dem Verein und seinen Mitglie<strong>der</strong>n sind die<br />
Gerichte zuständig, in <strong>der</strong>en Bereich <strong>der</strong> Verein seinen Sitz hat.<br />
Bonn, den 15.04.2001