Studie_Im Blick_Private Public Award 2014_WEB
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private public award <strong>2014</strong><br />
27<br />
Schritte zur<br />
Umsatzerfassung<br />
Wesentliche Änderungen<br />
Nach dem<br />
neuen System werden<br />
Umsätze in fünf<br />
Schritten erfasst.<br />
Beispiele<br />
1<br />
Identifikation<br />
von Verträgen mit<br />
Kunden<br />
2<br />
Identifikation<br />
separater Leistungsverpflichtungen<br />
(LV)<br />
3<br />
Ermittlung des<br />
Transaktionspreises<br />
4<br />
Allokation des<br />
Transaktionspreises<br />
5<br />
Ertragsrealisierung<br />
bei Erfüllung<br />
der Leistungsverpflichtung<br />
• Beurteilung des Ausfallrisikos ist (neben vier weiteren Kriterien)<br />
entscheidend dafür, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt. Ist der<br />
Erhalt der Gegenleistung nicht »wahrscheinlich«, kann insoweit<br />
auch kein Umsatz bilanziert werden.<br />
• Erstmals Anwendungsleitlinien für mündliche und implizite<br />
Vereinbarungen sowie zur Erfassung von Vertragsänderungen.<br />
• Bilanziert wird nicht mehr der Vertrag, sondern einzelne LV<br />
(sog. performance obligations).<br />
• Trennung von LV aus einem Vertrag, wenn der Kunde das<br />
Gut oder die Dienstleistung eigenständig oder zusammen<br />
mit anderen ihm verfügbaren Ressourcen nutzen kann und<br />
der Übergang auf den Kunden separat identifizierbar ist<br />
(2. Kriterium ist neu).<br />
• Kriterien können zur Entflechtung (Handyverträge) oder zur<br />
Bündelung von LV führen (Bau eines Gebäudes); voraussichtlich<br />
wird es diverse Grenzfälle geben.<br />
• Variable Kaufpreisbestandteile wie Rabatte, Gutschriften,<br />
Retouren und Prämien müssen geschätzt werden; der Umsatz<br />
kann dadurch in manchen Fällen früher erfasst werden.<br />
• Dies gilt nicht für umsatz- oder nutzenabhängige Lizenzentgelte<br />
für geistiges Eigentum: hier Umsatzrealisierung erst bei<br />
Verwendung.<br />
• Umsatz muss bei langfristigen Geschäften (>1 Jahr) um<br />
wesentliche Finanzierungskomponenten korrigiert werden.<br />
D.h.: Zahlt der Kunde früher, muss ein Zinsaufwand berücksichtigt<br />
werden.<br />
• Der (geschätzte) Transaktionspreis wird auf die Leistungsverpflichtungen<br />
im Verhältnis der Einzelverpflichtungspreise<br />
verteilt.<br />
• Einzelverpflichtungspreise müssen geschätzt werden, wenn<br />
sie nicht beobachtbar sind.<br />
• Erfassung der Umsätze zu dem Zeitpunkt oder über den Zeitraum,<br />
in dem die Kontrolle über das Gut bzw. die Dienstleistung<br />
auf den Kunden übergeht.<br />
• Kriterien für die Erfassung über einen Zeitraum sind:<br />
1) Wiederkehrende Dienstleistungen<br />
2) Herstellung eines Vermögensgegenstandes am Standort<br />
des Kunden (der nicht kundenspezifisch sein muss)<br />
3) Herstellung eines spezialisierten Gegenstandes, den ausschließlich<br />
der Kunde nutzen kann<br />
• Lizenzen: Wenn geistiges Eigentums über seinen Nutzungszeitraum<br />
unverändert bleibt, werden Umsätze zu einem<br />
Zeitpunkt erfasst (z.B. Softwarelizenz), wenn sich über den Lizenzierungszeitraum<br />
Veränderungen ergeben, werden<br />
Umsätze über einen Zeitraum erfasst (z.B. Franchise-Lizenz).<br />
• Für die Erfassung über Zeiträume wurden aktivische und passivische<br />
Vertragsposten eingeführt wie sie bereits bei der Bilanzierung<br />
von langfristigen Fertigungsaufträgen verwendet werden.<br />
Mitte November 01 liefert ein Maschinenbauunternehmen<br />
Maschinen für 1 Mio.<br />
EUR an einen Kunden. Als Zahlungsziel sind<br />
4 Wochen vereinbart. Mitte Dezember teilt der<br />
Kunde mit, dass er sich in Zahlungsschwierigkeiten<br />
befindet und zahlt nur einen Teilbetrag von<br />
600 TEUR des Kaufpreises. Bei Aufstellung des<br />
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 01 geht das<br />
bilanzierende Maschinenbauunternehmen nicht<br />
davon aus, den restlichen Kaufpreis noch zu<br />
erhalten und kann daher nur einen Umsatz von<br />
600 TEUR ausweisen. <strong>Im</strong> Fall der Zahlung des<br />
Restkaufpreises in 02 wären die restlichen 400<br />
TEUR als Umsatzerlöse für 02 auszuweisen.<br />
Ein IT-Unternehmen liefert Software und<br />
Beratungsleistungen bei der <strong>Im</strong>plementierung.<br />
Bei der Beurteilung, ob einzelne LVs<br />
oder ein Leistungsbündel vorliegt, kommt es<br />
darauf an, wie eng die Leistungen miteinander<br />
verbunden sind und ob sich die Leistungen im<br />
Prozess verändern. Wird eine auf den Kunden<br />
zugeschnittene Komplettlösung angeboten,<br />
bei der im Laufe der Integration erhebliche<br />
Anpassungen der Software nötig sind, ist eher<br />
von einem Leistungsbündel auszugehen. Wird<br />
die Software nicht wesentlich angepasst, ist<br />
eher von getrennten Leistungsverpflichtungen<br />
auszugehen.<br />
Unternehmen A verkauft Waren an<br />
Vertriebspartner B mit Rückgaberecht,<br />
wenn B die Produkte nicht verkaufen<br />
kann. Bislang hat A seinen Umsatz erst bei<br />
Verkauf an den Endkunden realisiert. Nach IFRS<br />
15 muss A aufgrund von Erfahrungswerten<br />
schätzen, welcher Anteil voraussichtlich zurückgegeben<br />
wird und den Umsatz sofort realisieren.<br />
Maschinenbauer A verkauft eine Maschine<br />
inklusive Montage und Garantieleistungen<br />
für 1 Mio. EUR. Die Maschine<br />
kostet 880 TEUR, Montage und Garantie werden<br />
normalerweise nicht separat verkauft. A schätzt<br />
daher die Einzel preise anhand der voraussichtlich<br />
anfallenden Kosten plus einer marktgerechten<br />
Marge auf 50 und 70 TEUR.<br />
Beispiel 1: Unternehmen A baut für Unternehmen<br />
B eine Maschine. Die Maschine<br />
wird direkt auf dem Firmengelände von B errichtet,<br />
B hat also während der Konstruktion die<br />
Verfügungsgewalt über die Maschine. A erfasst<br />
Umsätze demnach über einen Zeitraum.<br />
Beispiel 2: Unternehmen A stellt Unternehmen<br />
B eine Softwarelizenz zur<br />
Nutzung über zwei Jahre zur Verfügung.<br />
Die Software wird während dieser Periode nicht<br />
verändert und der Kunde kann selbst bestimmen,<br />
wann und wie er die Software nutzt. Daher<br />
erfasst A den Umsatz zu einem Zeitpunkt.