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RUBRIK<br />
Mit dem § 299a StGB sollen Verhaltensweisen erfasst werden, bei denen sich Angehörige eines<br />
Heilberufs in ihren Entscheidungen von nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Anreizen<br />
leiten lassen. So sollen künftig z. B. finanzielle Zuwendungen, die für die Beeinflussung des<br />
Verordnungsverhaltens von Ärzten oder die Zuführung von Patienten erfolgen, strafbar sein.<br />
Infobox<br />
ein – endlich – abgeschlossenes staatsanwaltschaftliches<br />
Ermittlungsverfahren häufig vergessen wird: Im<br />
Falle einer Verurteilung kann auch ein Approbationsentzug<br />
im Raum stehen. Ein Arzt muss Zeit seines Berufslebens<br />
„würdig und zuverlässig“ sein. Entfallen<br />
diese Voraussetzungen durch strafrechtlich relevantes<br />
Verhalten, ist die Approbation in ernster Gefahr.<br />
Jörg Hoffmann, Geschäftsführer der KV Hessen, ist<br />
überzeugt, dass die Aufnahme des § 299a in das<br />
Strafgesetzbuch für die allermeisten Mitglieder kein<br />
kritisches Thema ist. Ärzte sollten aber wissen, wo zukünftig<br />
die „rote Linie liegt“ und wo es Risiken gibt,<br />
um sich gegebenenfalls beraten zu lassen und rechtzeitig<br />
gegenzusteuern.<br />
Die emotionalen Diskussionen im Anschluss an die<br />
Vorträge und das hohe Interesse an den Veranstaltungen<br />
belegen die im Saal spürbare Unsicherheit.<br />
Und dies, obwohl wohl nur wenige Ärzte ganz praktisch<br />
mit dem neuen Gesetz in Berührung kommen<br />
dürften.<br />
Den Gesetzentwurf im Wortlaut finden Sie genau wie<br />
die Vorträge der Redner auf unsere Homepage. •<br />
Petra Bendrich, Michaela Vetten<br />
Weitere Informationen unter:<br />
www.kvhessen.de/strafbarkeitsrisiken<br />
AUF DEN <strong>PUNKT</strong> NR.6 / DEZ 2015 9