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RUBRIK<br />

Mit dem § 299a StGB sollen Verhaltensweisen erfasst werden, bei denen sich Angehörige eines<br />

Heilberufs in ihren Entscheidungen von nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Anreizen<br />

leiten lassen. So sollen künftig z. B. finanzielle Zuwendungen, die für die Beeinflussung des<br />

Verordnungsverhaltens von Ärzten oder die Zuführung von Patienten erfolgen, strafbar sein.<br />

Infobox<br />

ein – endlich – abgeschlossenes staatsanwaltschaftliches<br />

Ermittlungsverfahren häufig vergessen wird: Im<br />

Falle einer Verurteilung kann auch ein Approbationsentzug<br />

im Raum stehen. Ein Arzt muss Zeit seines Berufslebens<br />

„würdig und zuverlässig“ sein. Entfallen<br />

diese Voraussetzungen durch strafrechtlich relevantes<br />

Verhalten, ist die Approbation in ernster Gefahr.<br />

Jörg Hoffmann, Geschäftsführer der KV Hessen, ist<br />

überzeugt, dass die Aufnahme des § 299a in das<br />

Strafgesetzbuch für die allermeisten Mitglieder kein<br />

kritisches Thema ist. Ärzte sollten aber wissen, wo zukünftig<br />

die „rote Linie liegt“ und wo es Risiken gibt,<br />

um sich gegebenenfalls beraten zu lassen und rechtzeitig<br />

gegenzusteuern.<br />

Die emotionalen Diskussionen im Anschluss an die<br />

Vorträge und das hohe Interesse an den Veranstaltungen<br />

belegen die im Saal spürbare Unsicherheit.<br />

Und dies, obwohl wohl nur wenige Ärzte ganz praktisch<br />

mit dem neuen Gesetz in Berührung kommen<br />

dürften.<br />

Den Gesetzentwurf im Wortlaut finden Sie genau wie<br />

die Vorträge der Redner auf unsere Homepage. •<br />

Petra Bendrich, Michaela Vetten<br />

Weitere Informationen unter:<br />

www.kvhessen.de/strafbarkeitsrisiken<br />

AUF DEN <strong>PUNKT</strong> NR.6 / DEZ 2015 9

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