52.53.55.věstník - Česká advokátní komora
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Částka 3/2004 Věstník České <strong>advokátní</strong> komory 2004<br />
Strana 64<br />
waltes geht der zuständige Mitglied des Kontrollrates<br />
gemäß der eninschlägigen Rechtsvorschrift vor. 3)<br />
(3) Der zuständige Mitglied des Kontrollrates ist<br />
berechtigt, sich über den Inhalt der von dem Rechtsanwalt<br />
erstatteten Anzeige zu äußern; sollte er so machen, muß er<br />
diese seine Äußerung der Abteilung für Finanzanalysen<br />
des Ministeriums der Finanzen zusammen mit der Anzeige<br />
des Rechtsanwaltes zustellen.<br />
(4) Der zuständige Mitglied des Kontrollrates ist verpflichtet,<br />
den Rechtsanwalt unverzüglich und schriftlich<br />
oder in einer anderen geeigneten Weise zu benachrichtigen,<br />
ob und wann seine Anzeige der Abteilung für Finanzanalysen<br />
des Ministeriums der Finanzen zugestellt wurde.<br />
(5) Sollte der zuständige Mitglied des Kontrollrates im<br />
Einklang mit der Bestimmung des Abs. 2 entscheiden, daß<br />
die Anzeige an die Abteilung für Finanzanalysen des Ministeriums<br />
der Finanzen nicht weitergeleitet wird, schickt er<br />
die Anzeige unverzüglich dem Rechtsanwalt zurück und<br />
gleichzeitig macht er den Rechtsanwalt auf die von ihm<br />
begangenen Verfahrensmängel schriftlich aufmerksam.<br />
Art. 5<br />
Ablehnung der Erfüllung eines Auftrages<br />
des Mandanten<br />
Der Rechtsanwalt lehnt die Erfüllung eines Auftrages<br />
des Mandanten ab und erfüllt die weiteren in der Bestimmung<br />
§ 6 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes angeführten Pflichten<br />
nur in dem Falle, daß<br />
a) der Auftrag (die Weisung) des Mandanten die im<br />
Art. 1 angeführten Tätigkeiten des Rechtsanwaltes<br />
betrifft,<br />
b) der Mandant des Rechtsanwaltes als ein Beteiligter<br />
an einem Geschäft im Sinne § 1a Abs. 5 des Gesetzes<br />
tätig ist oder werden soll und der Rechtsanwalt<br />
im Namen des Mandanten oder auf Rechung des<br />
Mandanten handelt oder handeln soll, und<br />
3) Die Rechtsverordnung Nr. 344/2004 Slg.<br />
c) es sich um ein verdächtiges Geschäft im Sinne § 1a<br />
Abs. 6 des Gesetzes handelt.<br />
Art. 6<br />
Die gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes<br />
durchgeführte Kontrolle<br />
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Sekretär der<br />
Tschechischen Rechtsanwaltskammer (im folgenden kurz<br />
„der Sekretär“) unverzüglich mitzuteilen, daß die Kontrolle<br />
gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes (im folgenden kurz „die<br />
Kontrolle“) im Zusammenhang mit der Ausübung der<br />
Rechtsanwaltschaft bei ihm eingeleitet wurde oder eingeleitet<br />
werden soll.<br />
(2) Der Sekretär ist verpflichtet, sicherzustellen, damit<br />
einen aus den Reihen von den Rechtsanwälten oder Mitarbeitern<br />
der Tschechischen Rechtsanwaltskammer von<br />
ihm bestellten Vertreter der Kammer bei der Kontrolle<br />
von allem Anfang an anwesend wird.<br />
(3) Wenn es nicht möglich ist, die Kontrolle wegen<br />
Nichtteilnahme des Vertreters der Kammer ordnungsgemäß<br />
durchzuführen, ist der Rechtsanwalt verpflichtet,<br />
die die Kontrolle durchführenden Organe auf diese Tatsache<br />
aufmerksam zu machen und zu verlangen, damit diese<br />
Tatsache in das Protokoll über die im Rahmen der<br />
Kontrolle gemachten Feststellungen (im folgenden kurz<br />
„das Protokoll“) aufgenommen wird. 4)<br />
(4) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Gleichschrift<br />
oder Abschrift des Protokolles dem Sekretär unverzüglich,<br />
gleich nach dem Erhalt des Protokolles, vorzulegen, und<br />
zwar zusammen mit etwaigen Einwendungen. 5)<br />
Art. 7<br />
Wirksamkeit<br />
Der Beschluß tritt am 01. September 2004 in Wirksamkeit,<br />
ausgenommen die Bestimmungen Art. 3 Abs. 7<br />
Punkt 3, die am 01. Januar 2005 in Wirksamkeit treten.<br />
4) § 15 des Gesetzes Nr. 522/1991 Slg., über die Staatskontrolle, in der Fassung der später erlassenen Vorschriften<br />
5) § 17 des Gesetzes Nr. 552/1991 Slg.<br />
JUDr. Vladimír Jirousek gez.<br />
Präsident<br />
der Tschechischen Rechtsanwaltskammer