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2011-4 REISE und PREISE

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RECHT Die Reiserechts-

RECHT Die Reiserechts- Expertin rät Die Rechtssprechung ist undurchsichtig und knifflig. REISE & PREISE-Mitarbeiterin Ina Reinsch nimmt Stellung zu den Fragen unserer Leser. Rechtsanwältin Ina Reinsch arbeitet seit vielen Jahren im Bereich Reiserecht. DER FALL Bei meiner letzten Urlaubsreise nach Thailand hatte ich meinen Laptop und mein Smartphone dabei. Beide Geräte benötige ich, weil ich als Vertriebsleiter auch im Urlaub gelegentlich arbeiten muss. Bei meiner Wiedereinreise nach Deutschland wurde ich vom Zoll aufgehalten. Er unterstellte mir, den Laptop, der neu war, im Ausland gekauft zu haben. Ich konnte die Beamten zum Glück vom Gegenteil überzeugen. Da es demnächst zum Tauchen auf die Malediven gehen soll, möchte ich wissen, was ich tun kann, um Unannehmlichkeiten mit dem Zoll zu vermeiden. Die Rechtslage: Da Sie bestimmte Zollfreigrenzen beachten müssen – bei der Flug-Einreise aus nicht EU-Mitgliedsstaaten sind es 430 Euro –, müssen Sie bei Gegenständen, die Sie zu Hause gekauft haben und die oberhalb dieser Grenze liegen, bei der Wiedereinreise nach Deutschland nachweisen, dass diese Dinge schon vorher in Ihrem Besitz waren. Um keine Scherereien zu bekommen, sollten sie Kaufbelege und Bescheinigungen am besten mit sich führen. Ganz auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich die Mitnahme ins Ausland zuvor vom deutschen Zoll bestätigen lassen. Diese Bestätigung können Sie dann bei der Wiedereinreise vorlegen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.zoll.de. DER FALL Auf einer dreiwöchigen Rundreise durch Marokko und den Jemen bekam ich hohes Fieber. Mein Mann und ich unterbrachen die Reise für vier Tage und setzten sie danach fort. Mein Arbeitgeber, dem ich die Krankheit nach meiner Rückkehr gemeldet habe, will mir die vier verlorenen Urlaubstage nun aber nicht nachgewähren. Ich bin aber der Meinung, dass man sich auch im Urlaub krankmelden kann. Die Rechtslage: Wer im Urlaub krank wird, kann sich selbstverständlich krankmelden. Urlaub dient der Erholung, und wer mit Fieber im Hotel liegt, kann genau das nicht tun. Um allerdings Ihren Urlaubsanspruch für die Krankheitstage nicht zu verlieren, müssen Sie einige Dinge beachten: Sie müssen sich sofort, noch aus dem Urlaub, bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden, entweder telefonisch, per Fax oder Mail, und ihm mitteilen, dass und wie lange Sie voraussichtlich krank sind. Wenn Sie sich im Ausland aufhalten, müssen Sie Ihrem Chef auch Ihren Aufenthaltsort mitteilen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. Sind Sie gesetzlich versichert, müssen Sie auch die Krankenkasse informieren. Spätestens ab dem vierten Tag muss dem Arbeitgeber ein Attest vorliegen. Allerdings können sich aus dem Arbeits- oder einem Tarifvertrag auch kürzere Fristen ergeben. Nur wenn Sie dies beachten, werden Ihnen die vertanen Urlaubstage nicht als Urlaub angerechnet. DER FALL Ich musste im vergangenen Winter kurz vor Weihnachten durch das Schneechaos eine Nacht auf dem Flughafen kampieren. Angesichts der nächs - ten bevorstehenden Weihnachtsreise zu einem Familientreffen in Orlando frage ich mich, in welchem Maße man ein solches Chaos eigentlich hinnehmen muss und ob man nicht wenigstens die Übernachtung in einem Hotel verlangen kann. Die Rechtslage: Werden Flüge wegen heftiger Schneefälle annulliert, haben Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung, da hier ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Die Passagiere haben aber Anspruch auf Betreuungsleistungen. Die Fluggesellschaft muss, je nach Wartezeit, für Getränke und Mahlzeiten sorgen. Darüber hinaus darf der Reisende zwei Telefonate führen oder zwei E-Mails oder Faxe versenden. Außerdem hat er Anspruch auf eine Hotelunterbringung und die Beförderung dorthin. Verweigert die Airline die Unterbringung im Hotel, können Sie sich gegebenenfalls selbst eines suchen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen. Allerdings setzt das auf Seiten der Airline ein Verschulden voraus. Daran fehlt es, wenn in der Umgebung des Flughafens alle Hotels ausgebucht sind. Haben Sie Fragen zum Thema Reiserecht? Teilen Sie uns unter der E-Mail-Adresse Recht@REISE-PREISE.de Ihre Fragen mit. Rechtsanwältin Ina Reinsch erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausgewählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. recht+rat Kreditkarte für Flug nicht notwendig Weil eine Passagierin Ihre Kreditkarte nicht dabeihatte, wurde ihr trotz eines gültigen Tickets von der Airline der Mitflug verweigert. Sie hatte im Internet einen Flug gebucht und mit Karte bezahlt. Allerdings wurde sie zwischenzeitlich von ihrer Bank aufgefordert, die Kreditkarte aus Sicherheitsgründen auszutauschen, so dass sie diese am Check-in nicht vorlegen konnte. Das Gericht verurteilte die Airline nun zu Schadensersatz. Die entsprechende Klausel in den AGBs darf die Fluggesellschaft nicht mehr verwenden. Eine Kreditkarte sei ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt eines Fluges notwendige Reiseunterlage, so die Richter. Landgericht Frankfurt am Main, 27.1.2011, Az: 2 24 O 142/10 Klage gegen US-Airline in Deutschland zulässig Fluggäste können ihre Rechte bei Verspätung oder Annullierung von Flügen nach der EU-Fluggastrechteverordnung auch gegenüber ausländischen Fluggesellschaften in Deutschland einklagen. Eine Passagierin hatte einen Flug von Frankfurt in die USA gebucht, der wegen eines Defektes am Flugzeug gestrichen wurde. Die Klägerin verlangte 600 Euro Ausgleichszahlung, die Airline weigerte sich mit der Begründung, dagegen gerichtete Klagen seien in Deutschland unzulässig. Der Bundesgerichtshof stellte nun klar: Verbraucher können am sogenannten Erfüllungsort klagen. Das sei bei Flügen unabhängig von den Geschäftsbedingungen der Abflugort. Bundesgerichtshof, 18.1.2011, Az: X ZR 71/10 Irreführende Werbung mit Hotelpreisen Internetportale, die Hotelübernachtungen vermitteln, müssen bereits im ersten Buchungsschritt klar darauf hinweisen, wenn zu den angegebenen Übernachtungspreisen noch Vermittlungsgebühren hinzukommen. Ansonsten ist die Werbung irreführend. So wurde ein Webseitenbetreiber zur Unterlassung der Werbung mit Netto-Preisen verurteilt. Der Hinweis auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten käme zu spät, so das Gericht. Landgericht Berlin, 15.3.2011, Az:15O 276/10 Fotos: Panthermedia/Roger Boog, Privat 50 REISE & PREISE 4/2011

4/2011 Die Flugbörse Der Wegweiser zum günstigen Ticket Von über 50 Fluggesellschaften Die besten Tickets zu über 250 Zielen Mit Qualitäts-Check und Servicesternen Mit Angabe der Flugdauer Wichtiger Hinweis: Alle Preise inklusive Steuern und Gebühren. Kerosin-Zuschläge werden oft kurzfristig geändert. Gegebenenfalls nach Redaktionsschluss eingeführte Zuschlagsänderungen können nicht berücksichtigt werden. Foto: Airbus S.A.S. GUT Die Leistungs stärke und der Bord - service werden bewertet. Je mehr Sterne, desto besser die Airline. SCHNELL Mit Angabe der Gesamt- Flugdauer – auf umständliche Routen verzichten wir. GÜNSTIG Absolut neutral und nach Preis- Leistungs-Kriterien ausgewertet. Damit Sie nicht zu viel bezahlen. JUGENDTARIFE • BUSINESS/FIRST CLASS • GABELFLÜGE • ROUND-THE-WORLD • ROUNDTRIPS

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