AGIL-DasMagazin_Januar-2018
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Pflegekassen: Entscheidung innerhalb<br />
von 25 Tagen<br />
Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder<br />
innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen<br />
Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher<br />
waren die gesetzlichen Fristen ausgesetzt, sofern angesichts<br />
der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung<br />
nötig war.<br />
Betreuung und Entlastung in der Pflege: Restliche<br />
Beträge aus Vorjahren bis Ende <strong>2018</strong> nutzen<br />
Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stand Pflegebedürftigen<br />
in den Jahren 2015 und 2016 auch zusätzliches<br />
Geld für Betreuung und zur Entlastung zu: Die finanzielle<br />
Hilfe für solche Leistungen betrug im Monat entweder 104<br />
Euro als Grundbetrag (bei eingeschränkter Alltagskompetenz)<br />
oder 208 Euro als erhöhter Betrag (bei einer erheblich eingeschränkten<br />
Alltagskompetenz).<br />
Viele Pflegebedürftige, die einen Anspruch hatten, haben diese<br />
Beträge bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft – und<br />
es verbleibt ihnen noch bis Ende <strong>2018</strong> Zeit, das bisher nicht<br />
verbrauchte Geld zu nutzen. Der Antrag muss mit Quittungen<br />
und Belegen über die tatsächlich erbrachten Leistungen bis<br />
zum 31. Dezember <strong>2018</strong> bei den Pflegekassen eingetroffen sein.<br />
Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter,<br />
in der Fachsprache „Leistungserbringer“. Deshalb ist mit der<br />
Pflegekasse zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung<br />
und Entlastung beauftragt werden kann.<br />
Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation<br />
eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann<br />
es genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste<br />
zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen, wenn sie<br />
in Vereinen ihre sozialen Kontakte weiterführen oder ein Konzert<br />
besuchen wollen. Zudem können diese Leistungen für die<br />
Betreuung der Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege und<br />
die Verhinderungspflege aufgewendet werden. Praktisch heißt<br />
das: Diese Dienste können dann stärker in Anspruch genommen<br />
und Angehörige somit länger entlastet werden.<br />
Wenn zugelassene Pflegedienste über die Grundpflege hinaus<br />
weitere Angebote machen, können auch sie Betreuungs- und<br />
Entlastungsleistungen abrechnen. Dazu zählt neben der Betreuung<br />
und Beaufsichtigung sowie der Anleitung der pflegebedürftigen<br />
Person auch Unterstützung, um den Alltag zu<br />
strukturieren.<br />
Entlastungsbetrag seit 2017<br />
Seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag<br />
durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige<br />
hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es<br />
sich ebenfalls um eine zweckgebundene Leistung, die nur bei<br />
anerkannten Leistungserbringern ausgegeben werden kann.<br />
Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen<br />
die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht<br />
werden. Falls der Entlastungsbetrag nicht vollständig in<br />
einem Jahr verbraucht wird, verfällt dieser nicht. Der Pflegebedürftige<br />
kann das Geld noch bis zum 30. Juni des Folgejahres<br />
verbrauchen, für 2017 also bis zum 30. Juni <strong>2018</strong>.<br />
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen:<br />
mehr Vorsorge beim Zahnarzt<br />
Ab 1. Juli <strong>2018</strong> haben Pflegebedürftige und Menschen mit<br />
Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen<br />
erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt. Weil<br />
diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre Mundhygiene<br />
sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko für Karies<br />
und Parodontose. Zukünftig steht ihnen deshalb einmal<br />
im Kalenderhalbjahr eine Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch<br />
und Schleimhäuten zu. Der Zahnarzt entwickelt daraufhin<br />
einen individuellen Plan zur Mundgesundheit, der<br />
konkrete Empfehlungen zur Mund- und Prothesenpflege<br />
und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten selbst bzw.<br />
ihre Pflege- und Betreuungspersonen werden dazu aufgeklärt<br />
und bei Bedarf auch praktisch angeleitet. Bei der Untersuchung<br />
werden außerdem harte Zahnbeläge entfernt.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss – das ist die Selbstverwaltung<br />
der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser<br />
und Krankenkassen – setzt mit der neuen Richtlinie einen Auftrag<br />
aus dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 um.<br />
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<strong>Januar</strong> <strong>2018</strong> | 29