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AGIL-DasMagazin_Januar-2018

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Pflegekassen: Entscheidung innerhalb<br />

von 25 Tagen<br />

Gesetzliche Pflegekassen müssen dem Pflegebedürftigen wieder<br />

innerhalb von 25 Arbeitstagen mitteilen, wie über seinen<br />

Antrag auf Pflegebedürftigkeit entschieden wurde. Bisher<br />

waren die gesetzlichen Fristen ausgesetzt, sofern angesichts<br />

der Schwere der Pflegebedürftigkeit keine dringende Entscheidung<br />

nötig war.<br />

Betreuung und Entlastung in der Pflege: Restliche<br />

Beträge aus Vorjahren bis Ende <strong>2018</strong> nutzen<br />

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stand Pflegebedürftigen<br />

in den Jahren 2015 und 2016 auch zusätzliches<br />

Geld für Betreuung und zur Entlastung zu: Die finanzielle<br />

Hilfe für solche Leistungen betrug im Monat entweder 104<br />

Euro als Grundbetrag (bei eingeschränkter Alltagskompetenz)<br />

oder 208 Euro als erhöhter Betrag (bei einer erheblich eingeschränkten<br />

Alltagskompetenz).<br />

Viele Pflegebedürftige, die einen Anspruch hatten, haben diese<br />

Beträge bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft – und<br />

es verbleibt ihnen noch bis Ende <strong>2018</strong> Zeit, das bisher nicht<br />

verbrauchte Geld zu nutzen. Der Antrag muss mit Quittungen<br />

und Belegen über die tatsächlich erbrachten Leistungen bis<br />

zum 31. Dezember <strong>2018</strong> bei den Pflegekassen eingetroffen sein.<br />

Gewählt werden können ausschließlich anerkannte Anbieter,<br />

in der Fachsprache „Leistungserbringer“. Deshalb ist mit der<br />

Pflegekasse zu klären, wer mit den Diensten zur Betreuung<br />

und Entlastung beauftragt werden kann.<br />

Mit dem Geld kann zum Beispiel Unterstützung bei der Organisation<br />

eines Hausnotrufgeräts finanziert werden. Auch kann<br />

es genutzt werden, um pflegende Angehörige durch Begleitdienste<br />

zu entlasten oder Betroffene zu unterstützen, wenn sie<br />

in Vereinen ihre sozialen Kontakte weiterführen oder ein Konzert<br />

besuchen wollen. Zudem können diese Leistungen für die<br />

Betreuung der Nacht- und Tagespflege, die Kurzzeitpflege und<br />

die Verhinderungspflege aufgewendet werden. Praktisch heißt<br />

das: Diese Dienste können dann stärker in Anspruch genommen<br />

und Angehörige somit länger entlastet werden.<br />

Wenn zugelassene Pflegedienste über die Grundpflege hinaus<br />

weitere Angebote machen, können auch sie Betreuungs- und<br />

Entlastungsleistungen abrechnen. Dazu zählt neben der Betreuung<br />

und Beaufsichtigung sowie der Anleitung der pflegebedürftigen<br />

Person auch Unterstützung, um den Alltag zu<br />

strukturieren.<br />

Entlastungsbetrag seit 2017<br />

Seit Anfang 2017 sind der Grundbetrag und der erhöhte Betrag<br />

durch den Entlastungsbetrag ersetzt. Jeder Pflegebedürftige<br />

hat einen Anspruch auf 125 Euro im Monat. Hierbei handelt es<br />

sich ebenfalls um eine zweckgebundene Leistung, die nur bei<br />

anerkannten Leistungserbringern ausgegeben werden kann.<br />

Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen<br />

die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht<br />

werden. Falls der Entlastungsbetrag nicht vollständig in<br />

einem Jahr verbraucht wird, verfällt dieser nicht. Der Pflegebedürftige<br />

kann das Geld noch bis zum 30. Juni des Folgejahres<br />

verbrauchen, für 2017 also bis zum 30. Juni <strong>2018</strong>.<br />

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen:<br />

mehr Vorsorge beim Zahnarzt<br />

Ab 1. Juli <strong>2018</strong> haben Pflegebedürftige und Menschen mit<br />

Behinderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einen<br />

erweiterten Anspruch auf Vorsorge beim Zahnarzt. Weil<br />

diese Patienten oftmals nur eingeschränkt für ihre Mundhygiene<br />

sorgen können, haben sie ein erhöhtes Risiko für Karies<br />

und Parodontose. Zukünftig steht ihnen deshalb einmal<br />

im Kalenderhalbjahr eine Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch<br />

und Schleimhäuten zu. Der Zahnarzt entwickelt daraufhin<br />

einen individuellen Plan zur Mundgesundheit, der<br />

konkrete Empfehlungen zur Mund- und Prothesenpflege<br />

und zur richtigen Ernährung enthält. Patienten selbst bzw.<br />

ihre Pflege- und Betreuungspersonen werden dazu aufgeklärt<br />

und bei Bedarf auch praktisch angeleitet. Bei der Untersuchung<br />

werden außerdem harte Zahnbeläge entfernt.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss – das ist die Selbstverwaltung<br />

der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser<br />

und Krankenkassen – setzt mit der neuen Richtlinie einen Auftrag<br />

aus dem Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 um.<br />

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<strong>Januar</strong> <strong>2018</strong> | 29

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