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Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

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StA Mosbach IX / 2009<br />

OStA Heering<br />

Der Verkehrssicherungspflichtige ist da<strong>bei</strong> in <strong>der</strong> Regel nur gehalten, die<br />

Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen o<strong>der</strong> solche Gefahren zu<br />

beseitigen (Frage: Gleichwertigkeit <strong>der</strong> Handlungsalternativen?) auf die sich<br />

ein die normale Sorgfalt beachten<strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer nicht selbst<br />

hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen<br />

kann. Grundsätzlich muss sich <strong>der</strong> Straßenbenutzer den gegebenen<br />

Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm<br />

erkennbar darbietet.<br />

Verletzungen <strong>der</strong> Verkehrssicherungspflicht können <strong>bei</strong>spielsweise vorliegen <strong>bei</strong><br />

• Verstoß gegen die Streu- und Räumpflicht<br />

• (nicht nur unerheblichen) Unebenheiten <strong>der</strong> Fahrbahn o<strong>der</strong> des Gehweges /<br />

herausstehenden Kanaldeckeln<br />

• unzureichenden Reib<strong>bei</strong>werten des Fahrbahnbelags<br />

(aktuelles Problem: Bitumen <strong>bei</strong> Motorradunfällen? - zivilrechtlich: idR Verneinung<br />

von Ansprüchen z.T. <strong>im</strong> Hinblick darauf, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Verwendung von Bitumen<br />

handele es sich um eine anerkannte Maßnahme <strong>der</strong> Ausbesserung, z.T.<br />

wegen Verschuldens des Fahrzeugführers, bisweilen Vergleiche. Bislang<br />

keine strafrechtliche Judikatur)<br />

• ungenügen<strong>der</strong> Befestigung des Banketts <strong>bei</strong> schmaler Fahrbahn, auf das<br />

LKW ausweichen müssen<br />

• Hin<strong>der</strong>nissen auf <strong>der</strong> Fahrbahn<br />

o zum Zwecke <strong>der</strong> Verkehrsberuhigung<br />

o zur Durchführung von Baumaßnahmen (Geräte und Gerüste)<br />

• ungesicherten, namentlich unbeleuchteten Ablagerungen von Baumaterial<br />

(Splitt o.ä.)<br />

• ungenügen<strong>der</strong> Absicherung von Baustellen (RSA 95 beachten!!)<br />

• sichtbehin<strong>der</strong>nden Pflanzungen an Straßeneinmündungen<br />

• mangeln<strong>der</strong> Standsicherheit angrenzen<strong>der</strong> Bäume o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zum<br />

Verkehrsraum gehören<strong>der</strong> Beschil<strong>der</strong>ungen<br />

• eingeschränkten „Lichtraumprofilen“<br />

Grenzen:<br />

Gemeinsam ist <strong>bei</strong>den Pflichten, dass (rechtzeitige) Erkennbarkeit einer bestehenden<br />

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