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Kreises Stormarn - Abfallwirtschaft Südholstein

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<strong>Abfallwirtschaft</strong>skonzept 3. Fortschreibung<br />

Kreis <strong>Stormarn</strong> 2010<br />

Strukturen beider Kreise gleichen. Sofern dies im Einzelnen noch nicht der Fall aber sinnvoll<br />

ist, wird angestrebt, diese in Zukunft einheitlich zu gestalten.<br />

Das AWK spannt, ausgehend von der Darstellung der abfallrechtlichen abfallrechtlichen Rahmenbedingu<br />

Rahmenbedingun-<br />

Rahmenbedingu<br />

n<br />

gen gen (Europarecht, nationales Recht, Landesrecht), den Bogen über die heutige heutige Struktur und<br />

die Bewertung der heutigen Organisation Organisation dder<br />

d er operativen operativen operativen Abfallentsorgung Abfallentsorgung der wesentlichs-<br />

ten Abfallarten (Darstellung der logistischen Strukturen und Abläufe bis zur Abfallbehand-<br />

lung) hin zu den künftig künftig zu zu erwartenden erwartenden und/oder und/oder anzustrebenden anzustrebenden Änderungen Änderungen<br />

der Abfall-<br />

wirtschaft, soweit sie durch den Kreis bzw. die AWSH zu beeinflussen sind.<br />

Infolge der Übertragung Übertragung der der Pflichten Pflichten zur zur Entsorgung Entsorgung von von Abfällen Abfällen zur zur Beseitigung Beseitigung aus aus an- a<br />

n<br />

deren deren Herkunftsbereichen Herkunftsbereichen als als privaten privaten Haushaltungen Haushaltungen (§ (§<br />

16 (2) KrW KrW-/AbfG)<br />

KrW /AbfG) vom Kreis Stor-<br />

marn auf die AWSH (zuletzt verlängert mit Bescheid vom 04.05.2009 bis zum 31.12.2016)<br />

teilen sich die Ausführungen des <strong>Abfallwirtschaft</strong>skonzeptes – soweit möglich und sinnvoll –<br />

entsprechend auf. Die Beschlusszu<br />

Beschlusszuständigkeit<br />

Beschlusszu ständigkeit im Bereich der privaten Haushalte obliegt<br />

Kraft Gesetzes den politischen Gremien des <strong>Kreises</strong>. Für die anderen Herkunftsbereiche liegt<br />

diese bei den Gremien der AWSH.<br />

Hinsichtlich der Prüfung der Umweltauswirkungen des AWK gemäß Anlage 3 Nr. 2.4 des<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) ist festzuhalten, dass die im AWK be-<br />

schriebenen Vorhaben und Maßnahmen im Rahmen der Abfallentsorgung keine Rahmen-<br />

setzung im Sinne des § 14 b (3) UVPG erkennen lassen. Dies ergibt sich insbesondere aus<br />

der Tatsache, dass die AWSH keine eigenen Anlagen gem. Anlage 1 des UVPG – insbeson-<br />

dere aus der Ziffer 8 – betreibt oder nach derzeitigem Stand in Zukunft betreiben wird.<br />

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