Kreises Stormarn - Abfallwirtschaft Südholstein
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<strong>Abfallwirtschaft</strong>skonzept 3. Fortschreibung<br />
Kreis <strong>Stormarn</strong> 2010<br />
Strukturen beider Kreise gleichen. Sofern dies im Einzelnen noch nicht der Fall aber sinnvoll<br />
ist, wird angestrebt, diese in Zukunft einheitlich zu gestalten.<br />
Das AWK spannt, ausgehend von der Darstellung der abfallrechtlichen abfallrechtlichen Rahmenbedingu<br />
Rahmenbedingun-<br />
Rahmenbedingu<br />
n<br />
gen gen (Europarecht, nationales Recht, Landesrecht), den Bogen über die heutige heutige Struktur und<br />
die Bewertung der heutigen Organisation Organisation dder<br />
d er operativen operativen operativen Abfallentsorgung Abfallentsorgung der wesentlichs-<br />
ten Abfallarten (Darstellung der logistischen Strukturen und Abläufe bis zur Abfallbehand-<br />
lung) hin zu den künftig künftig zu zu erwartenden erwartenden und/oder und/oder anzustrebenden anzustrebenden Änderungen Änderungen<br />
der Abfall-<br />
wirtschaft, soweit sie durch den Kreis bzw. die AWSH zu beeinflussen sind.<br />
Infolge der Übertragung Übertragung der der Pflichten Pflichten zur zur Entsorgung Entsorgung von von Abfällen Abfällen zur zur Beseitigung Beseitigung aus aus an- a<br />
n<br />
deren deren Herkunftsbereichen Herkunftsbereichen als als privaten privaten Haushaltungen Haushaltungen (§ (§<br />
16 (2) KrW KrW-/AbfG)<br />
KrW /AbfG) vom Kreis Stor-<br />
marn auf die AWSH (zuletzt verlängert mit Bescheid vom 04.05.2009 bis zum 31.12.2016)<br />
teilen sich die Ausführungen des <strong>Abfallwirtschaft</strong>skonzeptes – soweit möglich und sinnvoll –<br />
entsprechend auf. Die Beschlusszu<br />
Beschlusszuständigkeit<br />
Beschlusszu ständigkeit im Bereich der privaten Haushalte obliegt<br />
Kraft Gesetzes den politischen Gremien des <strong>Kreises</strong>. Für die anderen Herkunftsbereiche liegt<br />
diese bei den Gremien der AWSH.<br />
Hinsichtlich der Prüfung der Umweltauswirkungen des AWK gemäß Anlage 3 Nr. 2.4 des<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) ist festzuhalten, dass die im AWK be-<br />
schriebenen Vorhaben und Maßnahmen im Rahmen der Abfallentsorgung keine Rahmen-<br />
setzung im Sinne des § 14 b (3) UVPG erkennen lassen. Dies ergibt sich insbesondere aus<br />
der Tatsache, dass die AWSH keine eigenen Anlagen gem. Anlage 1 des UVPG – insbeson-<br />
dere aus der Ziffer 8 – betreibt oder nach derzeitigem Stand in Zukunft betreiben wird.<br />
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