Was ist bei der Umnutzung von Ställen und Gebäudeteilen zu ...
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Verfahrensfreie Vorhaben nach Anhang 1 <strong>zu</strong> § 50 Abs. 1 <strong>der</strong><br />
Landesbauordnung (LBO) <strong>zu</strong>letzt geän<strong>der</strong>t am 10.11.2009.<br />
•Unwesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> nichttragenden <strong>und</strong> nichtaussteifenden<br />
Bauteilen innerhalb <strong>von</strong> baulichen Anlagen. Außenwandverkleidungen,<br />
Verblendungen <strong>und</strong> das Verputzen <strong>von</strong> baulichen Anlagen.<br />
•Kleinere Öffnungen (z. B. Durchlass <strong>von</strong> Hennen) o<strong>der</strong> Fenster in<br />
nichttragenden Außenwänden.<br />
•Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Hei<strong>zu</strong>ngs-, Lüftungs- <strong>und</strong> Klimaanlagen, sowie Teile <strong>der</strong><br />
Elektro- o<strong>der</strong> Sanitärversorgung.<br />
•Der Einbau <strong>von</strong> Kotför<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Volieren <strong>ist</strong> nicht Bestandteil <strong>von</strong><br />
baulichen Anlagen <strong>und</strong> damit genehmigungsfrei.<br />
•Einfriedungen im Innenbereich, offene Einfriedungen ohne F<strong>und</strong>amente<br />
<strong>und</strong> Sockel im Außenbereich die einem land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb dienen.<br />
20.04.2011 3<br />
Folie 3, 20.04.2011<br />
Regierungspräsidium<br />
Stuttgart