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Was ist bei der Umnutzung von Ställen und Gebäudeteilen zu ...

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Verfahrensfreie Vorhaben nach Anhang 1 <strong>zu</strong> § 50 Abs. 1 <strong>der</strong><br />

Landesbauordnung (LBO) <strong>zu</strong>letzt geän<strong>der</strong>t am 10.11.2009.<br />

•Unwesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> nichttragenden <strong>und</strong> nichtaussteifenden<br />

Bauteilen innerhalb <strong>von</strong> baulichen Anlagen. Außenwandverkleidungen,<br />

Verblendungen <strong>und</strong> das Verputzen <strong>von</strong> baulichen Anlagen.<br />

•Kleinere Öffnungen (z. B. Durchlass <strong>von</strong> Hennen) o<strong>der</strong> Fenster in<br />

nichttragenden Außenwänden.<br />

•Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Hei<strong>zu</strong>ngs-, Lüftungs- <strong>und</strong> Klimaanlagen, sowie Teile <strong>der</strong><br />

Elektro- o<strong>der</strong> Sanitärversorgung.<br />

•Der Einbau <strong>von</strong> Kotför<strong>der</strong>bän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Volieren <strong>ist</strong> nicht Bestandteil <strong>von</strong><br />

baulichen Anlagen <strong>und</strong> damit genehmigungsfrei.<br />

•Einfriedungen im Innenbereich, offene Einfriedungen ohne F<strong>und</strong>amente<br />

<strong>und</strong> Sockel im Außenbereich die einem land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienen.<br />

20.04.2011 3<br />

Folie 3, 20.04.2011<br />

Regierungspräsidium<br />

Stuttgart

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