Personalreglement - Gemeinde Freienbach
Personalreglement - Gemeinde Freienbach
Personalreglement - Gemeinde Freienbach
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Berichte und Anträge<br />
zu den Sachgeschäften<br />
<strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
vom 20. Oktober 2006, 20.00 Uhr<br />
in der Turnhalle Steg, Pfäffi kon<br />
Urnenabstimmung<br />
am 26. November 2006
Inhaltsverzeichnis<br />
Berichte und Anträge zu den Sachgeschäften<br />
Einladung und Traktandenliste<br />
Seite<br />
1<br />
Einbürgerungsgesuch Senad Dupljak-Mujovic 2<br />
Einbürgerungsgesuch Anton Dushi 3<br />
Einbürgerungsgesuch Emine Elmas-Avsar mit Kindern 4<br />
Einbürgerungsgesuch Filip Lovrinovic 5<br />
Einbürgerungsgesuch Peter Lovrinovic 6<br />
Einbürgerungsgesuch Robert Lovrinovic 7<br />
Einbürgerungsgesuch Fabrizio Macari 8<br />
Einbürgerungsgesuch Ivan Parac 9<br />
Einbürgerungsgesuch Zvonimir Parac 10<br />
Einbürgerungsgesuch Jelica und Goran Tasic-Dragas mit Kindern 11<br />
Einbürgerungsgesuch Milos Tasic 13<br />
Einbürgerungsgesuch Vladan Vasic 14<br />
Planungskredit Pflegezentrum Roswitha, Pfäffikon 15<br />
Beitrag Insel Ufnau 21<br />
<strong>Personalreglement</strong> 24<br />
Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal» 36<br />
Titelbild: Skulptur von German Benz, Pfäffi kon
Einladung und Traktandenliste<br />
Einladung zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />
Wir laden die Stimmberechtigten der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> am<br />
Freitag, 20. Oktober 2006, 20.00 Uhr,<br />
Turnhalle Steg, Pfäffikon<br />
zur ordentlichen <strong>Gemeinde</strong>versammlung ein.<br />
Traktanden, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen:<br />
1. Wahl der Stimmenzähler<br />
2. Einbürgerung Senad Dupljak-Mujovic<br />
3. Einbürgerung Anton Dushi<br />
4. Einbürgerung Emine Elmas-Avsar mit Kindern<br />
5. Einbürgerung Filip Lovrinovic<br />
6. Einbürgerung Peter Lovrinovic<br />
7. Einbürgerung Robert Lovrinovic<br />
8. Einbürgerung Fabrizio Macari<br />
9. Einbürgerung Ivan Parac<br />
10. Einbürgerung Zvonimir Parac<br />
11. Einbürgerung Jelica und Goran Tasic-Dragas mit Kindern<br />
12. Einbürgerung Milos Tasic<br />
13. Einbürgerung Vladan Vasic<br />
Traktanden, die der Urnenabstimmung unterliegen:<br />
14. Planungskredit Pflegezentrum Roswitha, Pfäffikon<br />
15. Beitrag Insel Ufnau<br />
16. <strong>Personalreglement</strong><br />
17. Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal»<br />
Wir freuen uns, Sie an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung begrüssen zu dürfen. Zum Informationsaustausch und zur<br />
Kontaktpflege laden wir Sie nach der Versammlung zum gemeinsamen Apéro ein. Die Behördenmitglieder<br />
stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong><br />
Kurt Zurbuchen Beat Abegg<br />
<strong>Gemeinde</strong>präsident <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
1
Traktandum 14<br />
Planungskredit Pflegezentrum Roswitha, Pfäffikon<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
a) Für die Planung des Pflegezentrums Roswitha in<br />
Pfäffikon ist ein zweistufiger Projektwettbewerb<br />
nach SIA-Ordnung durchzuführen und ein Projekt<br />
mit Kostenvoranschlag zu erarbeiten.<br />
b) Es werden folgende Kredite bewilligt:<br />
– Wettbewerb Fr. 280 000.–<br />
– Erarbeitung eines Projekts<br />
samt Kostenvoranschlag<br />
für Botschaft an die<br />
Stimmbürgerschaft Fr. 220 000.–<br />
Total Fr. 500 000.–<br />
c) Die Finanzierung hat, soweit erforderlich, auf dem<br />
Darlehensweg zu erfolgen.<br />
d) Die Verzinsung und Amortisation erfolgt im<br />
Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes.<br />
e) Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />
Bericht:<br />
Ausgangslage<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> betreibt seit 1987 in der<br />
Pfarrmatte in <strong>Freienbach</strong> eine Seniorenpension mit<br />
derzeit 64 Alters- und Pflegeplätzen und seit 2001<br />
im Alterszentrum Sidi in Pfäffikon eine Pflegewohngruppe<br />
mit 8 Plätzen. Die anfänglich mehrheitliche<br />
Nutzung von Heimplätzen hat sich in den vergangenen<br />
zwei Jahrzehnten gänzlich verändert. Das<br />
heutige Angebot ermöglicht aufgrund von laufenden<br />
baulichen Anpassungen in der Pfarrmatte grossmehrheitlich<br />
Pflegeplätze sowie eine Demenzabteilung<br />
in <strong>Freienbach</strong>.<br />
Im August 2002 wurde seitens des Amts für Gesundheit<br />
und Soziales des Kantons Schwyz auf den akuten<br />
Mangel an Pflegeplätzen insbesondere im äusseren<br />
Kantonsteil wie auch in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />
hingewiesen und die <strong>Gemeinde</strong> aufgefordert, die<br />
Planung von weiteren Pflegeplätzen an die Hand zu<br />
nehmen. Im September 2003 wurde das Altersleitbild<br />
1995 ersetzt und das neue Alterskonzept als Zielsetzung<br />
für die künftige Alterspolitik der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Freienbach</strong> durch den <strong>Gemeinde</strong>rat genehmigt. Im<br />
Alterskonzept wurde festgehalten, dass<br />
– die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> aufgrund der aktuellen<br />
Zahlen ein zweites Pflegeheim mit einer eigenen<br />
Demenzstation planen soll,<br />
– dieses Pflegeheim 50 bis 60 Plätze umfassen soll,<br />
– die Realisierung im Jahre 2010 abgeschlossen<br />
sein soll.<br />
Ausgewiesenes Bedürfnis<br />
Mit dem Alterskonzept 2003 wurde die massiv zunehmende<br />
Alterspyramide aufgezeigt und insbesondere<br />
auf den zunehmenden Pflegebereich hingewiesen.<br />
Die Problematik des Platzbedarfes für junge Langzeitpatienten<br />
sowie der Druck für die Aufnahme von<br />
Übergangspflegepatienten erhärten zusätzlich den<br />
Pflegeplatzbedarf.<br />
Entwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />
Einwohnerstatistik<br />
per<br />
Ende<br />
65–79-<br />
Jährige<br />
über 80-<br />
Jährige<br />
total über<br />
65-Jährige<br />
2001 1289 332 1621<br />
2005 1533 360 1893<br />
Die Richtwerte des Kantons Schwyz und des Bundes<br />
ergaben für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> im Jahre 2005<br />
folgenden Bedarf:<br />
– SZ 29% der über 80-Jährigen<br />
belegen einen Heimplatz 104 Plätze<br />
– CH 6% der über 65-Jährigen<br />
belegen einen Heimplatz 113 Plätze<br />
Daraus wurde konkret der unumgängliche Bedarf an<br />
Pflegeplätzen abgeleitet.<br />
Die statistischen Vergleiche wie auch die Alterspyramide<br />
bestätigen den Bedarf von 131 Pflegeplätzen<br />
im Jahre 2010 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>. Die<br />
Nutzung muss aufgrund des Patientenbildes vollumfänglich<br />
auf Pflegeplätze ausgerichtet werden. Der<br />
zusätzliche Bedarf an Pflegeplätzen in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Freienbach</strong> wurde vom kantonalen Amt für Gesundheit<br />
und Soziales bestätigt.<br />
Die Seniorenpension Pfarrmatte inklusive Pflegewohngruppe<br />
Sidi beherbergt heute<br />
– Heimplätze 21<br />
– Pflegeplätze 51<br />
– total 72<br />
sodass ein Mangel an mindestens 59 Pflegeplätzen<br />
besteht.<br />
15
16 Traktandum 14<br />
Standort<br />
In der Folge wurden verschiedene Standorte, z. B. die<br />
Pfarrmatte <strong>Freienbach</strong> sowie die Sidi, private Liegenschaften<br />
und das gemeindeeigene Land Roswitha<br />
in Pfäffikon für ein solches Bauvorhaben geprüft.<br />
Aufgrund von Machbarkeitsstudien wurde festgestellt,<br />
dass auf der gemeindeeigenen Liegenschaft<br />
Roswitha, KTN 719 und KTN 1320, in Pfäffikon ein<br />
Pflegeheim mit einer optimalen Anzahl Pflegeplätzen<br />
erstellt werden kann.<br />
Für die Standortwahl für ein Pflegezentrum sind folgende<br />
Kriterien wichtig:<br />
– zentrale Lage im Dorf<br />
– Nähe zu Anschlüssen des öffentlichen Verkehrs<br />
– betriebsnotwendige Parkplätze<br />
– Therapiemöglichkeiten<br />
– Nähe zu Kirche<br />
– Nähe zu <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Sozialdienst usw.<br />
– Nähe zu Restaurants und Läden<br />
– nahe Spazierwege<br />
– ebenes Gelände<br />
Diese Anforderungen erfüllt die Liegenschaft<br />
Roswitha in Pfäffikon am besten. Zudem entfallen<br />
die Kosten für den Grundstückserwerb, da das Land<br />
bereits seit 1975 im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> ist.<br />
Allfällige Erweiterungen des Pflegezentrums oder<br />
Annexbauten sind einerseits an der Nordwestseite<br />
der Liegenschaft Roswitha auf den Parzellen KTN<br />
716 und KTN 717 denkbar. Entsprechende Vorkaufsrechte<br />
für diese Liegenschaften sind vorhanden.<br />
Andererseits könnte idealerweise ein Anbau an der<br />
Südwestseite auf den Grundstücken KTN 713 und<br />
715 realisiert werden, falls die <strong>Gemeinde</strong> diese Parzellen<br />
zu einem späteren Zeitpunkt erwerben könnte.<br />
Raumprogramm<br />
Das Raumprogramm für das Pflegezentrum Roswitha<br />
wurde aufgrund der heutigen Standards in der Geriatrie<br />
sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit<br />
dem Betrieb in der Seniorenpension Pfarrmatte und<br />
anderen Pflegeheimen erarbeitet:<br />
Pflegeabteilung<br />
– 30–34 Einzelzimmer (Pflegezimmer)<br />
– max. 10 Zweierzimmer (Pflegezimmer)<br />
– 6–8 Aufenthaltsräume / Essräume<br />
– 2–3 Stationszimmer<br />
– 2–3 Pflegebäder<br />
– 6–8 Ausgüsse<br />
– 2–3 Lagerräume<br />
– je 2–3 Lagerräume, Abstellräume, Personal-WCs,<br />
Geräteräume, Putzräume und Wäscheabwürfe pro<br />
Etage<br />
Demenzabteilung, Wohngruppen<br />
– 6 Einzelzimmer<br />
– 2 Zweierzimmer<br />
– 1 Aufenthaltsraum / Essraum<br />
– 1 Stationszimmer<br />
– 1 Pflegebad<br />
– 1–2 Ausgüsse<br />
– je 1 Lagerraum, Abstellraum, Personal-WC,<br />
Geräteraum und Putzraum<br />
– 1 Loggia-Gartensitzplatz<br />
Gemeinschaftsbereich<br />
– 1 öffentliche Cafeteria<br />
}<br />
– 1 Mehrzweckraum<br />
– 1 Begegnungsraum<br />
– 1 Therapie-, Bewegungs- und Bastelraum<br />
Diese 3 Räume sind<br />
mit mobilen Wänden<br />
kombinierbar bzw. unterteilbar<br />
– je 1 zentrale WC-Anlage, Stuhlmagazin, Lagerraum<br />
und Aufbahrungsraum<br />
Zentrale Dienste<br />
– 1 Eingangszone<br />
– 1 Empfangsbüro beim Haupteingang<br />
– 2 Verwaltungsbüros<br />
– 1 Sitzungszimmer<br />
– je 1 Behandlungszimmer, Coiffeur- und Pedicureraum,<br />
disponibler Raum<br />
Personalräume<br />
– je 1 Personalgarderobe für Damen und Herren<br />
– 1 Aufenthalts- und Ruheraum<br />
Wirtschaftsräume<br />
– 1 Küche<br />
– je 1 Office, Lager für Küche, Lagerraum für<br />
Gebinde, gekühlter Containerraum,<br />
Lüftungszentrale<br />
– 1 Wäscherei<br />
– 1 Trockenraum<br />
– 2 Lagerräume für Wäsche<br />
– 1 zentraler Putz- und Lagerraum<br />
– 1 Werkstattbüro für Hauswartung<br />
– 1 Technikzentrale<br />
– 1 Aussengeräteraum<br />
– 1 zentrale Anlieferung mit Dispositionsraum<br />
– 1 Abfallsammelstelle<br />
Aussenanlagen, Parkierung<br />
– Aussenraum Cafeteria<br />
– gedeckte Veloabstellplätze für Besucher und<br />
Mitarbeitende<br />
– Aussenparkplätze für Arzt und Sanität<br />
– Aussenparkplätze für Besucher, Angehörige<br />
– Tiefgaragenparkplätze für Mitarbeitende<br />
und Gäste
Traktandum 14<br />
Schutzraum<br />
– 1 Schutzraum für Bewohner gemäss Vorschriften<br />
Kanton<br />
In einer möglichen Erweiterung des Pflegezentrums<br />
auf den Nachbarparzellen wären gemäss Abklärungen<br />
weitere 30 Pflegeplätze mit den entsprechenden Aufenthalts-<br />
und Essräumen, Stationszimmern, Pflegebädern,<br />
Ausgüssen, Lager-, Abstell-, Putzräumen und<br />
Personal-WCs möglich.<br />
Wettbewerb<br />
Um für dieses grosse Bauvorhaben ein optimales Projekt<br />
zu erreichen, ist ein Wettbewerb nach SIA-Ordnung<br />
und den heute gültigen submissionsrechtlichen<br />
Grundlagen durchzuführen. Es wird ein zweistufiger<br />
Wettbewerb, d.h. ein Projektwettbewerb im selektiven<br />
Verfahren veranstaltet. Die Präqualifikation (1. Stufe)<br />
erfolgt mittels Projektskizzen. Der Wettbewerb ist in<br />
beiden Wettbewerbsstufen anonym. Die vollständige<br />
Anonymität bis zum Abschluss des Wettbewerbsverfahrens<br />
wird durch einen Notar gewährleistet. Für die<br />
Wettbewerbs- und Modellgrundlagen, Jurierungen,<br />
Ausstellung, Entschädigungen und Preisgelder usw.<br />
ist ein Kredit von Fr. 280 000.– erforderlich.<br />
Damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger<br />
zur gegebenen Zeit aufgrund von zuverlässigen<br />
Unterlagen über den eigentlichen Baukredit für die<br />
Realisierung des Pflegezentrums befinden können,<br />
ist überdies für die Erarbeitung eines Projekts mit<br />
Kostenvoranschlag zusätzlich ein Kredit von Fr.<br />
220 000.– zu bewilligen. Dieses Vorgehen hat<br />
sich bei allen bisherigen grossen Bauprojekten der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> bewährt. Der entsprechende<br />
Anteil der Aufwändungen für die Erarbeitung des<br />
Projekts mit Kostenvoranschlag wird bei der Erteilung<br />
des Auftrages an Architekt, Ingenieure und Fachplaner<br />
angerechnet bzw. abgezogen.<br />
Zeitplan<br />
Der Zeitplan ab Start des Projektwettbewerbs bis zum<br />
Bezug des Neubaus präsentiert sich wie folgt:<br />
– Abstimmung Projektwettbewerb<br />
26. November 2006<br />
– Beginn Projektwettbewerb 1. Stufe<br />
Anfang 2007<br />
– Abschluss Projektwettbewerb 1. Stufe<br />
bis Ende April 2007<br />
– Projektwettbewerb 2. Stufe<br />
bis Oktober 2007<br />
– Erarbeitung Projekt inkl. Kostenvoranschlag<br />
bis Februar 2008<br />
– Abstimmung Baukredit<br />
Juni 2008<br />
– Baubeginn<br />
Mitte 2008<br />
– Bezug Neubau<br />
Anfang 2010<br />
Finanzierung<br />
An die Bruttokosten von Fr. 500 000.– sind keine<br />
Bundessubventionen erhältlich. Der Kanton Schwyz<br />
beteiligt sich mit 20 % an den anrechenbaren Baukosten<br />
(welche bei einem Neubau erfahrungsgemäss<br />
ca. 90 % der Gesamtkosten ausmachen), nicht<br />
aber an den Landkosten. Die Subventionierung der<br />
Planungskosten erfolgt ausdrücklich nur unter der<br />
Voraussetzung, dass das Bauprojekt dann schliesslich<br />
auch ausgeführt wird.<br />
Die Finanzierung erfolgt, soweit erforderlich, auf dem<br />
Darlehensweg. Die Baukosten werden im Rahmen<br />
des Finanzhaushaltgesetzes verzinst und amortisiert.<br />
Die Amortisation beträgt 8 % vom Restbuchwert. Die<br />
interne Verzinsung richtet sich nach den aktuellen<br />
Marktverhältnissen und beträgt derzeit 3,5 %.<br />
Im Finanzplan 2007 sind für den Projektierungskredit<br />
für das Pflegezentrum Roswitha Fr. 500 000.– eingestellt.<br />
Im Bau- und Investitionsprogramm sind die<br />
Baukosten für das neue Pflegezentrum Roswitha mit<br />
einem Betrag von Fr. 16 500 000.– berücksichtigt.<br />
Empfehlung<br />
Die statistischen Erhebungen sind erhärtet und der<br />
Bedarf für ein Pflegeheim in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />
ist ausgewiesen. Der aufgezeigte Bedarf steht<br />
im Einklang mit dem kantonalen Amt für Gesundheit<br />
und Soziales. Im Weiteren zeigen die Erhebungen<br />
auch im Bereich der Übergangspflege sowie durch<br />
die Zunahme von jungen Langzeitpatienten die<br />
Notwendigkeit an stationären Pflegeplätzen auf.<br />
Ausserdem werden die Bedürfnisse im Rahmen der<br />
vernetzten Zusammenarbeit innerhalb der regionalen<br />
Pflegekommission Höfe mit der ambulanten und stationären<br />
Pflege in die Entwicklung miteinbezogen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>n sind von Gesetzes wegen verpflichtet,<br />
die notwendigen Alters- und Pflegeheimplätze zur<br />
Verfügung zu stellen. Der Neubau eines Pflegezentrums<br />
in Pfäffikon – als Ergänzung zur Seniorenpension<br />
in der Pfarrmatte in <strong>Freienbach</strong> – ist notwendig<br />
und zweckmässig. Die betriebliche Infrastruktur der<br />
Seniorenpension Pfarrmatte, des künftigen Pflegezentrums<br />
Roswitha sowie der Pflegewohngruppe<br />
Sidi wird kombiniert und gemeinsam genutzt. Der<br />
Standort im Zentrum von Pfäffikon auf der gemeindeeigenen<br />
Liegenschaft Roswitha ist aufgrund seiner<br />
zentralen Lage für die Bewohner, die Besucher und<br />
17
18 Traktandum 14<br />
die Bevölkerung ideal, insbesondere auch im Hinblick<br />
auf allfällige Erweiterungsmöglichkeiten. Mit dem geplanten<br />
Raumprogramm sind die heute absehbaren<br />
Bedürfnisse der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> abgedeckt.<br />
Mit dem Wettbewerb und dem Planungskredit für<br />
das Pflegezentrum Roswitha wird der erste Schritt<br />
für ein wichtiges Bauprojekt für die weitere Zukunft<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> gemacht. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
empfiehlt, dem vorliegenden Wettbewerbs- und<br />
Planungskredit zuzustimmen.<br />
Stellungnahme der<br />
Rechnungsprüfungskommission<br />
Die Rechnungsprüfungskommission bestätigt, dass<br />
die Planung eines neuen Pflegezentrums Roswitha<br />
in Pfäffikon und der damit verbundene Verpflichtungskredit<br />
rechtmässig und im Rahmen der Planung<br />
finanzierbar ist.
Traktandum 14<br />
19
20 Traktandum 14
Traktandum 15<br />
Beitrag Insel Ufnau<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
a) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> bewilligt einen Rahmenkredit<br />
von Fr. 3 000 000.– an das Projekt Insel<br />
Ufnau.<br />
b) Die Finanzierung hat, soweit erforderlich, auf dem<br />
Darlehensweg zu erfolgen.<br />
c) Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />
Ausgangslage<br />
Im November 2003 legte der <strong>Gemeinde</strong>rat das Sachgeschäft<br />
zur Gründung einer Stiftung zu Gunsten der<br />
Insel Ufnau dem Bürger vor. Dieses Sachgeschäft<br />
wurde an der Urne durch den Stimmbürger abgelehnt.<br />
Nach diesem negativen Entscheid wurde im Jahre<br />
2004 der Verein «Freunde der Insel Ufnau» gegründet.<br />
Dieser von Privatpersonen getragene Verein erarbeitete<br />
zusammen mit dem Kloster Einsiedeln das Projekt<br />
«Ufnau – Insel der Stille» mit Kostenschätzungen.<br />
Gleichzeitig wurde der Verein aktiv betreffend Mittelbeschaffung.<br />
Innert kurzer Zeit generierte der Verein<br />
Fr. 4 500 000.– und dies in Form von Zuwendungen<br />
von Privatpersonen und privaten Institutionen, bewilligten<br />
und in Aussicht gestellten Subventionen von<br />
Bund und Kanton sowie verbindlich zugesicherten<br />
Mitteln. Bei geschätzten Gesamtkosten von rund<br />
Fr. 14 000 000.– ist dies rund ein Drittel. Verein und<br />
Kloster haben sich daraufhin geeinigt, dass nur jene<br />
Projekte realisiert werden, die auch finanziert sind.<br />
Die Ufnau verdient Unterstützung<br />
Die Insel Ufnau ist ein Kulturgut von nationaler<br />
Bedeutung. Sie ist eines der wertvollsten Kulturgüter<br />
im Kanton Schwyz. Die Ufnau ist geprägt von einem<br />
bedeutenden geschichtlichen Hintergrund, der bis<br />
in die Jungsteinzeit zurückverfolgt werden kann. Sie<br />
ist für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> und für die ganze<br />
Region sowohl kulturell wie auch historisch ein Ort<br />
von unschätzbarem Wert. Die Ufnau ist in ihrer Art<br />
einmalig. Trotz dieser Einmaligkeit darf jedermann,<br />
wann immer er will, seinen Fuss auf die Insel setzen,<br />
denn die Ufnau ist seit je öffentlich zugänglich.<br />
Daraus resultiert eine grosse Verantwortung und ein<br />
hoher Anspruch auf besondere Sorgfalt, Betreuung<br />
und Schutz.<br />
Seit der Schenkung von Kaiser Otto I. an das Kloster<br />
Einsiedeln im Jahre 965 bestehen seit über 1000<br />
Jahren enge und gute Beziehungen zwischen dem<br />
Kloster Einsiedeln und der ansässigen Bevölkerung.<br />
Die mittelalterliche Ufnau-Pfarrei war die erste Institution<br />
am oberen Zürichsee. Die politische <strong>Gemeinde</strong><br />
21
22 Traktandum 15<br />
1681 wurde das Pächterhaus anstelle älterer Vorgängerbauten neu erstellt. 1865–1866 erfolgte ein grösserer<br />
Umbau. Die heutige Erscheinung des barocken Baus geht auf diesen Umbau zurück. Im Erdgeschoss<br />
wurden damals für den aufkommenden Dampfschifftourismus erstmals Gaststuben eingerichtet.<br />
1939 ist das Haus um einen grösseren Saal- und Küchenanbau erweitert worden. Auslöser dieser Vergrösserung<br />
waren die zu erwartenden Besucherströme anlässlich der Landi in Zürich.<br />
Dieser so genannte «Landibau» mit all den unschönen späteren Dachvorbauten soll nun abgebrochen<br />
werden. Das Gebäude von 1681 wird damit wieder in der ursprünglichen Erscheinung freigelegt. Neueste<br />
Untersuchungen zeigen, dass der Umbau 1866 nur die Tür- und Fenstergewände veränderte, in die Substanz<br />
des Barockbaus aber nicht eingegriffen wurde.<br />
Das Restaurierungskonzept sieht deshalb vor, den barocken Charakter des Hauses wieder herzustellen.<br />
Wie früher sollen die beiden oberen Geschosse als Wohnung genutzt werden. Im Erdgeschoss sind neue<br />
Personalräume und eine Wirtestube geplant. In der Wirtestube werden die Gäste in den Übergangszeiten<br />
bewirtet. Dadurch wird das neurenovierte «Haus zu den zwei Raben» in beschränktem Masse für die<br />
Öffentlichkeit zugänglich.<br />
und die röm.-kath. Kirchgemeinde haben ihre Wurzeln<br />
in der damaligen Urpfarrei.<br />
Das Kloster Einsiedeln hat die Insel über 1000 Jahre<br />
lang behütet und damit der Bevölkerung der ganzen<br />
Region ein einmaliges Kulturerbe erhalten. Dafür<br />
gebührt dem Kloster Dank und Anerkennung. Jetzt ist<br />
die Unterstützung durch die Öffentlichkeit gefragt.<br />
Im März 2006 trat der Verein «Freunde der Insel<br />
Ufnau» mit dem <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> in Kontakt<br />
und hat sein Anliegen vorgebracht.<br />
Aus der Überzeugung, einen wichtigen Beitrag zur<br />
Erhaltung des Kulturgutes «Ufnau» zu leisten und um<br />
ein positives Zeichen für die weitere Spendensuche<br />
zu setzen, hat sich der <strong>Gemeinde</strong>rat entschlossen, der<br />
Bürgerschaft einen Rahmenkredit von Fr. 3 000 000.– zu<br />
beantragen.<br />
Wie wird der Rahmenkredit verwendet?<br />
Restaurierung «Haus zu den zwei Raben»<br />
Für die Sanierung des Hauses «Zu den zwei Raben»<br />
und die dazu erforderlichen Anlagen der Ver- und<br />
Entsorgung sollen Fr. 2 000 000.– als à fondsperdu-Beitrag<br />
verteilt auf die Jahre 2007 und 2008<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Überzeugung, dass sich<br />
die öffentliche Hand vor allem für die Erhaltung von<br />
Zeitzeugen einsetzen sollte. Das «Haus zu den zwei<br />
Raben» datiert aus dem Jahre 1681 und stellt als<br />
Baukörper mit hohem Eigenwert einen besonderen<br />
Blickpunkt dar. Seine Sanierung hat einen hohen<br />
Stellenwert und liegt dem <strong>Gemeinde</strong>rat am Herzen.<br />
Ebenfalls im Interesse der <strong>Gemeinde</strong> ist die Versorgung<br />
mit Wasser, Energie, Telefon/TV sowie die<br />
ordentliche Entsorgung des Schmutzwassers.
Traktandum 15<br />
Verbesserung der öffentlichen Erschliessung<br />
Für die Verbesserung der öffentlichen Erschliessung<br />
soll Total Fr. 1 000 000.– investiert werden und zwar<br />
ab dem Jahre 2009 während mindestens 10 Jahren.<br />
Die heutige Erschliessung der Insel Ufnau mit dem<br />
Angebot des öffentlichen Verkehrs vermag nicht zu<br />
befriedigen. Mit nur zwei Kursen pro Tag ohne direkte<br />
Rückkehrmöglichkeit ist die Erreichbarkeit der Insel<br />
für unsere <strong>Gemeinde</strong>bürger sehr eingeschränkt.<br />
Neben der Sanierung des Gebäudes «Zu den zwei<br />
Raben» ist es ein Anliegen des <strong>Gemeinde</strong>rates, die<br />
Erreichbarkeit der Insel als Naherholungsgebiet und<br />
Ausflugsziel auch für Nicht-Bootsbesitzer zur Verfügung<br />
zu stellen.<br />
Es kann nicht sein, dass die <strong>Gemeinde</strong> Fr. 2 000 000.–<br />
für die Sanierung investiert und gleichzeitig nichts für<br />
die Verbesserung der Erschliessung tut.<br />
Es wird die Aufgabe des <strong>Gemeinde</strong>rates sein, zusammen<br />
mit dem Verein «Freunde der Insel Ufnau» bis<br />
zur geplanten Beendigung der Bauarbeiten im Jahre<br />
2009 ein Konzept auszuarbeiten, das die Erschliessung<br />
der Insel für die Öffentlichkeit massiv verbessert.<br />
Der Betrag von Fr. 1 000 000.– für die Erschliessung<br />
soll ab 2009 in Tranchen verteilt auf mindestens<br />
10 Jahre ausgerichtet werden.<br />
Finanzierung<br />
Die Finanzierung erfolgt, soweit erforderlich, auf<br />
dem Darlehensweg. Der Investitionsbeitrag von<br />
Fr. 2 000 000.– wird im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes<br />
amortisiert und verzinst. Die Amortisation<br />
beträgt 25 % des Restbuchwertes. Die interne<br />
Verzinsung richtet sich nach den aktuellen Marktverhältnissen<br />
und beträgt ca. 3,5 %. Der Beitrag an die<br />
Verbesserung der öffentlichen Erschliessung wird ab<br />
2009 in die Laufende Rechnung aufgenommen.<br />
Empfehlung<br />
Die Ufnau ist ein Kulturgut von nationaler Bedeutung.<br />
Sie hat nach Ansicht des <strong>Gemeinde</strong>rates für die <strong>Freienbach</strong>er<br />
Bevölkerung einen ganz besonderen Wert.<br />
Das Kloster Einsiedeln hat diese Perle im Zürichsee<br />
während über 1000 Jahren erhalten und gepflegt.<br />
Der Verein «Freunde der Insel Ufnau» hat in den vergangenen<br />
zwei Jahren zu Gunsten der Sanierung und<br />
Erneuerung vor allem aus privaten Kreisen rund<br />
Fr. 4 500 000.– generiert.<br />
Eine finanzielle Unterstützung durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Freienbach</strong> ist angebracht. Der Beitrag der <strong>Gemeinde</strong><br />
wird für die weitere Mittelbeschaffung insbesondere<br />
bei den <strong>Gemeinde</strong>n des Zürichseeraumes eine positive<br />
Signalwirkung haben.<br />
Mit der Zustimmung zum beantragten Kostenbeitrag<br />
kann die Bevölkerung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />
mithelfen, dass eines der wertvollsten Kulturgüter<br />
unserer Region erhalten bleibt und für die Zukunft<br />
nachhaltig gesichert wird.<br />
Stellungnahme der<br />
Rechnungsprüfungskommission<br />
Die Rechnungsprüfungskommission bestätigt, dass<br />
das vorliegende Sachgeschäft und der damit verbundene<br />
Verpflichtungskredit rechtmässig und im<br />
Rahmen der Planung finanzierbar ist.<br />
23
24 Traktandum 16<br />
<strong>Personalreglement</strong><br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
a) Das <strong>Personalreglement</strong> für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />
vom 30. September 2006 wird genehmigt.<br />
b) Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />
c) Die Einzelheiten werden in separaten Ausführungsbestimmungen<br />
geregelt.<br />
Bericht:<br />
Ausgangslage<br />
Die bisherige, per 1.1.1994 eingeführte Personal-<br />
und Besoldungsverordnung (BVO) entsprach weitgehend<br />
der Besoldungsverordnung des Kantons<br />
Schwyz.<br />
Die BVO der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>, mit 29 Lohnklassen,<br />
3 Anlaufstufen, 12 Erfahrungsstufen sowie<br />
10 Qualifikationsstufen, entspricht der traditionellen<br />
Besoldungspolitik, wie sie in vielen öffentlichen Verwaltungen<br />
üblich ist.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> hat entschieden, das<br />
bestehende Besoldungssystem für die ca. 160 Mitarbeitenden<br />
(ohne Lehrpersonal) zu revidieren.<br />
Im Besonderen geht es darum, die bestehende BVO<br />
kritisch zu analysieren und auf veränderte Rahmenbedingungen<br />
sowie neue Anforderungen im Dienstleistungsverständnis<br />
öffentlicher Verwaltungen auszurichten.<br />
Das Entlöhnungs- und Beurteilungskonzept soll nach<br />
marktorientierten Grundsätzen ausgerichtet und insbesondere<br />
leistungsorientierter und flexibler gestaltet<br />
werden.<br />
Für die Neugestaltung wurde eine interne Arbeitsgruppe<br />
eingesetzt, welche die BVO überarbeitet<br />
und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen<br />
erarbeitet hat.<br />
Als externe Unterstützung wurde das Beratungsunternehmen<br />
IPM Consulting, Zürich, beigezogen.<br />
Dieses Unternehmen hat in vielen öffentlichen<br />
Verwaltungen leistungsorientierte Lohn- und Beurteilungssysteme<br />
erfolgreich eingeführt.<br />
Personalpolitische Rahmenbedingungen<br />
und Leitplanken<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat für diese Besoldungsrevision, im<br />
Sinne attraktiver Arbeitsbedingungen, folgende Ziele<br />
und Grundsätze definiert:<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
• orientiert sich bei der Festlegung der Personalpolitik<br />
an den Leistungsaufträgen der Verwaltung.<br />
• berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Kunden<br />
als auch diejenigen der Mitarbeitenden.<br />
• erachtet die fachliche Eignung, das Verantwortungsbewusstsein<br />
und die Motivation seiner Mitarbeitenden<br />
als wichtig.<br />
• entwickelt das Potenzial seiner Mitarbeitenden<br />
durch deren gezielte Förderung und Forderung.<br />
• legt besonders Gewicht auf Individualität und Persönlichkeit.<br />
• schenkt dem Angebot von Ausbildungsplätzen<br />
besondere Bedeutung.<br />
• erachtet zeitgemässe Arbeitsbedingungen, leistungsgerechte<br />
Entlöhnung und flexible Arbeitszeitmodelle<br />
genau so selbstverständlich wie die<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit<br />
Handicap.<br />
Diese Grundsätze werden innerhalb der Möglichkeiten<br />
des Finanzhaushaltes umgesetzt.<br />
Zielsetzung<br />
Mit der BVO-Revision werden nachfolgende Ziele<br />
realisiert:<br />
• Aktualisierung der Stellenbeschreibungen und<br />
Definition der Anforderungen an die unterschiedlichen<br />
Funktionen unter Einbezug aktueller Bildungswege.<br />
• Erarbeitung transparenter Entscheidungsgrundlagen<br />
für die Einreihung aller Führungs- und Fachfunktionen.<br />
• Anpassung des Lohnkonzeptes an die neuen Rahmenbedingungen<br />
unter Berücksichtigung unterschiedlicher<br />
Arbeitsmarktsituationen (Verwaltung,<br />
Pflege, Strassenwesen usw.).<br />
• Sicherstellung einer anforderungs-, markt- und<br />
leistungsgerechten Entlöhnung für alle Mitarbeitenden.<br />
• Neugestaltung des Beurteilungssystems und<br />
dessen Verknüpfung mit dem Lohnsystem.
Traktandum 16<br />
• Steuerung der Lohnentwicklungen in Abhängigkeit<br />
des Finanzhaushaltes und ohne zwingende<br />
Automatismen.<br />
• Kostenneutrale Überführung der bisherigen Löhne<br />
in das neue Lohnsystem.<br />
Inhalt der Besoldungsverordnung<br />
Die Vorlage berücksichtigt moderne personalpolitische<br />
Grundsätze und ist auf die Anforderungen<br />
einer effizienten Personalführung ausgerichtet. Die<br />
Behörden erhalten wirksame Instrumente für die<br />
Steuerung der Personalentwicklung und -kosten.<br />
Für das Personal der <strong>Gemeinde</strong>, mit Ausnahme der<br />
Lehrerschaft, für welche die Lehrerbesoldungsverordnung<br />
vom Kanton vorgeschrieben ist, gelten<br />
einheitliche Grundlagen.<br />
Ausführungsbestimmungen<br />
Das neue <strong>Personalreglement</strong> beschränkt sich auf<br />
die wesentlichen Bestimmungen des Personalrechts.<br />
Die Details werden in separaten Ausführungsbestimmungen<br />
geregelt, welche vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassen<br />
werden. Damit wird die nötige Flexibilität für Anpassungen<br />
gewährleistet.<br />
Lohnsystem<br />
Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Lohnsystems<br />
sind:<br />
Anforderungs- und erfahrungsgerechte<br />
Einreihungsstrukturen<br />
Die bisher mehrstufigen Lohnklassen pro Funktionsgruppe<br />
wurden zu einem einstufigen Modell verdichtet.<br />
Dadurch werden alle in der Organisation bestehenden<br />
Funktionen eindeutig zugeordnet.<br />
Neueinstufungen können nur noch bei der Übernahme<br />
einer höherwertigen Funktion bzw. bei einer<br />
nachweislichen Ausweitung der gegenwärtigen Aufgaben<br />
erfolgen.<br />
Stufe Führung Fachfunktionen<br />
11<br />
10<br />
9<br />
8<br />
7<br />
6<br />
5<br />
4<br />
3<br />
2<br />
1<br />
Abteilungsleitung<br />
Team-, Gruppen-<br />
Stations-, PfD-Leitung<br />
Fachspezialisten<br />
Fachexperten<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Fachfunktionen<br />
Für die Funktionszuordnung gibt es identische Einreihungsgrundlagen<br />
für alle Funktionen. Die Einreihung<br />
in die entsprechende Lohnklasse richtet sich nach<br />
den Anforderungen an die Aufgabe und die Verantwortung.<br />
Markt- und leistungsgerechte Löhne<br />
Die jährliche Qualifikation bildet die Grundlage für die<br />
Gehaltsentwicklung. Das Bandbreitenmodell bietet<br />
marktgerechte Entwicklungsperspektiven und kann<br />
jederzeit mit den Lohnentwicklungen im Arbeitsmarkt<br />
abgestimmt werden (Gehaltsband Min.-Max.).<br />
Alle Funktionen mit gleichwertigen Aufgaben haben<br />
dieselben Entwicklungsperspektiven, es gibt keine<br />
unterschiedlichen Einreihungsstrukturen oder Lohnklassen<br />
für die verschiedenen Berufsgruppen (Verwaltung/Seniorenpension<br />
usw.).<br />
Orientierung am Finanzhaushalt<br />
Die Lohnentwicklung ist von den bewilligten Mitteln<br />
für Gehaltsanpassungen abhängig. Es gibt keinerlei<br />
Automatismen, d. h. jährliche Stufenanstiege oder im<br />
Voraus fixierte Lohnanstiege entfallen.<br />
Grundlagen für die Lohnfindung<br />
Die Vorgesetzten erhalten einen differenzierten Lohnvorschlag<br />
pro Mitarbeiter/in in Abhängigkeit<br />
25
26<br />
– der bewilligten Mittel,<br />
– der Qualifikation und<br />
– der Leistungsmatrix<br />
Die Gehaltsanpassungen erfolgen im Rahmen der<br />
bewilligten Mittel. Der Prozentsatz für die Anpassung<br />
wird gesplittet.<br />
Eine generelle Anpassung der Bänder und Gehälter<br />
(Kaufkraftsicherung) erfolgt periodisch (jährlich),<br />
wenn sich die Kaufkraftentwicklung ändert.<br />
Die individuelle Anpassung richtet sich nach der Verteilmatrix<br />
bzw. nach<br />
Kaufkraft<br />
Kaufkraft<br />
= 1 %<br />
Mittel für<br />
Gehaltsanpassungen<br />
Total = 2 %<br />
Leistung<br />
= 1 %<br />
individuell<br />
je nach Leistungsprofil<br />
Max<br />
periodische Anpassung<br />
Min<br />
Entwicklung im Gehaltsband<br />
Erfahrungsanstieg<br />
20 J Alter<br />
65 J<br />
Leistungsprofil Anteil<br />
A hervorragend<br />
B teilweise übertroffen<br />
C vollumfänglich erfüllt<br />
D mehrheitlich erfüllt<br />
E teilweise noch nicht erfüllt<br />
• den Mitteln für Leistungsanpassungen<br />
• dem individuellen Leistungsprofil LP<br />
• dem aktuellen Stand im Gehaltsband<br />
Willkürliche Gehaltsfestsetzungen können damit weitgehend<br />
eliminiert werden.<br />
Qualifikation<br />
Für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wird ein<br />
auf aktuellen Erkenntnissen aufbauendes Instrument<br />
erarbeitet.<br />
Dieses Beurteilungsinstrument soll die erforderlichen<br />
fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen<br />
angemessen berücksichtigen und bildet die Grundlage<br />
für die Vereinbarung von Entwicklungs- und<br />
Verbesserungszielen.<br />
A<br />
B<br />
C<br />
D<br />
E<br />
Traktandum 16<br />
Finanzielle Konsequenzen<br />
Die Einführung des neuen Lohnsystems erfolgt kostenneutral,<br />
d.h. das Modell und die dahinter stehende<br />
Philosophie beinhaltet keinerlei Automatismen.<br />
Die mittelfristigen Auswirkungen sind von der Lohnpolitik<br />
des <strong>Gemeinde</strong>rates abhängig.<br />
Organisation<br />
Die Organisation des Personalwesens wird in den<br />
Ausführungsbestimmungen vom <strong>Gemeinde</strong>rat geregelt.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist Wahl- und Anstellungsbehörde<br />
und für die Personal- und Lohnpolitik zuständig.<br />
Die bisherige Personaldelegation wird durch einen<br />
Arbeitgeberrat (3 <strong>Gemeinde</strong>räte, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
und Heimleitung) und die Personalkommission durch<br />
den Personalrat (3–6 gewählte Personalvertreter/<br />
-innen) abgelöst.<br />
Diese Gremien beraten und unterstützen den<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat in Angelegenheiten, die das Personal<br />
als Ganzes betreffen.<br />
Empfehlung<br />
Die zurzeit geltende Personal- und Besoldungsverordnung<br />
mit den zugehörigen Vollzugsbestimmungen<br />
ist nicht mehr zeitgemäss.<br />
Das neue <strong>Personalreglement</strong> mit den ergänzenden<br />
Ausführungsbestimmungen weist gegenüber der<br />
geltenden Verordnung weit reichende Vorteile auf.<br />
Insbesondere sind die vielen unterschiedlichen und<br />
z. T. erklärungsbedürftigen Regelungen in einem einzigen<br />
Dokument zusammengefasst sowie verdeutlicht<br />
und vereinfacht worden.<br />
Die analytische Funktionsbewertung mit der zugehörigen<br />
Einreihungsstruktur sorgt einerseits für<br />
Transparenz und andererseits für gleiche Entlöhnung<br />
bei gleichwertigen Aufgaben und gleicher Leistung,<br />
und dies unabhängig vom Geschlecht.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erhält mit diesem System ein<br />
nachhaltiges Instrument für die Personalführung und<br />
-entwicklung.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ersucht um die Zustimmung.
Traktandum 16<br />
<strong>Personalreglement</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
– Geltungsbereich<br />
– Begriffe/Rechtsnatur<br />
– Personalpolitik<br />
II. Begründung und Beendigung<br />
– Begründung und Dauer<br />
– Beendigung<br />
III. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter<br />
– Rechte<br />
– Lohn<br />
– Ferien und Urlaub<br />
– Weitere Rechte<br />
– Pflichten<br />
IV. Beschwerdeweg/Instanzen<br />
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.<br />
27
28 Traktandum 16<br />
Art. 1<br />
Geltungsbereich<br />
Art. 2<br />
Begriffe/Rechtsnatur<br />
Art. 3<br />
Personalpolitik<br />
Art. 4<br />
Organisation<br />
Art. 5<br />
Stellenplan<br />
Art. 6<br />
Ausschreibung<br />
Art. 7<br />
Familie und<br />
Lebenspartnerschaft<br />
Art. 8<br />
Begründung<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Dieses <strong>Personalreglement</strong> sowie die ergänzenden Ausführungsbestimmungen<br />
regeln das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>, soweit für<br />
sie nicht spezielle Regelungen gelten.<br />
1Zwischen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> und ihren Mitarbeitern besteht ein öffentlichrechtliches<br />
Arbeitsverhältnis.<br />
2 Mitarbeiter sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis<br />
stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer<br />
gewählten.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt sich zum Ziel, ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Dies setzt<br />
er mit der Definition der folgenden Grundsätze um.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
– orientiert sich bei der Festlegung der Personalpolitik an den Leistungsaufträgen<br />
der Verwaltung.<br />
– berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Kunden als auch diejenigen der Mitarbeitenden.<br />
– erachtet die fachliche Eignung, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation<br />
seiner Mitarbeitenden als wichtig.<br />
– entwickelt das Potential seiner Mitarbeitenden durch deren gezielte Förderung<br />
und Forderung.<br />
– legt besonders Gewicht auf Individualität und Persönlichkeit.<br />
– schenkt dem Angebot von Ausbildungsplätzen besondere Bedeutung.<br />
– erachtet zeitgemässe Arbeitsbedingungen, leistungsgerechte Entlöhnung und<br />
flexible Arbeitszeitmodelle genauso selbstverständlich wie die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
für Menschen mit Handicap.<br />
Diese Grundsätze setzt der <strong>Gemeinde</strong>rat innerhalb der Möglichkeiten seines<br />
Finanzhaushaltes um.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat übt die Aufsicht über das Personalwesen und erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.<br />
Der Stellenplan wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung der<br />
genehmigten Budgets festgelegt.<br />
Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Die Stellenbesetzung<br />
auf dem Berufungsweg ist zulässig.<br />
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern<br />
gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der<br />
Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für anerkannte Partnerschaften sowie<br />
für die Lebenspartnerin und den Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />
im Sinne der Statuten der Pensionskasse des Kantons Schwyz leben.<br />
.<br />
II. Begründung und Beendigung<br />
Begründung und Dauer<br />
1 Mitarbeiter werden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt, sofern nicht die<br />
Volkswahl vorgeschrieben ist.
Traktandum 16<br />
Art. 9<br />
Dauer der Amtsperiode<br />
Art. 10<br />
Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
Art. 11<br />
Probezeit<br />
Art. 12<br />
Beendigungsgründe<br />
Art. 13<br />
Form der Kündigung<br />
Art. 14<br />
Kündigungsfristen<br />
Art. 15<br />
Verfahren<br />
Kündigungsschutz<br />
2 Zuständig für den Vertragsabschluss ist der <strong>Gemeinde</strong>rat. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />
diese Anstellungskompetenz delegieren.<br />
3 Lernende werden mit privatrechtlichem Vertrag nach der Bundesgesetzgebung<br />
über die Berufsbildung angestellt.<br />
Die Amtsdauer der vom Volk gewählten Mitarbeiter richtet sich nach derjenigen des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
1 Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern im Vertrag<br />
keine begrenzte Dauer vereinbart wird.<br />
2 Befristete Arbeitsverträge werden in der Regel für die Dauer von längstens 1 Jahr<br />
abgeschlossen. Sie enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.<br />
1Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten ohne anderweitige Abmachung<br />
als Probezeit.<br />
2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung<br />
gesetzlicher Pflichten erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.<br />
Beendigung<br />
1 Die Anstellungsinstanz und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im<br />
gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen.<br />
2 Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />
a) Kündigung<br />
b) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen<br />
c) Auflösung aus wichtigen Gründen<br />
d) Vorzeitige Pensionierung<br />
3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch<br />
a) Ablauf der befristeten Anstellung<br />
b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung<br />
c) Erreichen der Altersgrenze am letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter<br />
das 65. Altersjahr, die Mitarbeiterin das 64. Altersjahr vollendet<br />
d) Tod<br />
e) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie<br />
Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Mitarbeitern.<br />
Das Arbeitsverhältnis muss seitens des Mitarbeiters oder seitens der Anstellungsinstanz<br />
schriftlich gekündigt werden.<br />
1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.<br />
2 Nach Ablauf der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis auf das Ende der im Einzelvertrag<br />
vereinbarten Kündigungsfrist.<br />
1Will die Anstellungsinstanz einem Mitarbeiter kündigen, gewährt sie ihm zuerst das<br />
rechtliche Gehör.<br />
2 Die Kündigung ist von der Anstellungsinstanz sachlich zureichend zu begründen.<br />
29
30<br />
Art. 16<br />
Sachlicher<br />
Kündigungsschutz<br />
Art. 17<br />
Zeitlicher<br />
Kündigungsschutz<br />
Art. 18<br />
Auflösung aus<br />
wichtigem Grund<br />
3 Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann, sind<br />
ihm die Beanstandungen durch eine Mitarbeiterbeurteilung vorzuhalten und ist ihm<br />
eine Bewährungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen.<br />
1 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nach den Bestimmungen des<br />
Obligationenrechs nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden<br />
Grund voraus.<br />
2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn<br />
a) ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu erfüllen;<br />
b) ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen, oder wenn seine<br />
Leistung und sein Verhalten nicht befriedigen;<br />
c) ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wiederholt<br />
verletzt hat;<br />
d) ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben<br />
mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;<br />
e) eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenz- oder<br />
Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist, die<br />
umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder wenn<br />
es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle anzubieten.<br />
1Die Anstellungsinstanz darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht<br />
kündigen<br />
a) während schweizerischem obligatorischem Militär-, Schutz- oder Zivilschutzdienst<br />
sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauernden<br />
obligatorischen Dienstleistung;<br />
b während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige<br />
Dienstleistung bewilligt worden ist;<br />
c) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr und während 180 Tagen ab zweitem<br />
Dienstjahr im Falle unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit<br />
wegen Krankheit oder Unfall;<br />
d) während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach<br />
der Niederkunft<br />
2 Ist die Kündigung vor der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum<br />
Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum<br />
Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.<br />
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die<br />
Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.<br />
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und<br />
Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.<br />
3 Tatbestand und Rechtsfolge der fristlosen Auflösung richten sich nach den<br />
Bestimmungen des Obligationenrechts.<br />
Traktandum 16<br />
4Der Mitarbeiter kann unter Wahrung des Gehaltsanspruchs freigestellt werden,<br />
wenn<br />
a) das Arbeitsverhältnis gekündigt ist;<br />
b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet<br />
worden ist;<br />
c) öffentliche, betriebliche oder zwingende Interessen dies erfordern.
Traktandum 16<br />
Art. 19<br />
Vorzeitige<br />
Pensionierung<br />
Art. 20<br />
Schutz der Persönlichkeit<br />
Art. 21<br />
Lohn und Versicherung<br />
Art. 22<br />
Lohnfestsetzung<br />
Art. 23<br />
Monats- und<br />
Stundenlohn<br />
Art. 24<br />
Lohnkonzept<br />
Art. 25<br />
Lohn von Lernenden<br />
Art. 26<br />
Besondere Lohnbestandteile<br />
1 Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahrs unter Einhaltung<br />
der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen.<br />
2 Die Anstellungsinstanz kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Altersjahrs<br />
in den vorzeitigen Ruhestand versetzen.<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den Anspruch auf eine Überbrückungsrente bei vorzeitiger<br />
Pensionierung des Mitarbeiters.<br />
III. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter<br />
Rechte<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat achtet die Persönlichkeit der Mitarbeiter und schützt sie. Er<br />
nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.<br />
2 Er trifft zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer<br />
Mitarbeiter die erforderlichen Massnahmen.<br />
3 Er schützt die Mitarbeiter insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, die im<br />
Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen und vor Diskriminierung, Mobbing<br />
oder Belästigung durch Mitarbeitende.<br />
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Lohn und wird gegen die wirtschaftlichen Folgen<br />
von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert. Der Lohnanspruch beginnt<br />
und endet mit dem Arbeitsverhältnis.<br />
Lohn<br />
1 Der Lohn der Mitarbeiter richtet sich nach der Funktion, der Erfahrung und der<br />
Leistung sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt.<br />
2Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen richtet sich die Höhe des Lohnes nach dem Grad<br />
der Beschäftigung.<br />
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Der 13. Monatslohn<br />
wird im November ausbezahlt.<br />
2Bei Ein- und Austritt im Verlaufe des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig<br />
ausgerichtet.<br />
3 Die Mitarbeiter im Stundenlohn rechnen ihre Arbeitsstunden regelmässig ab.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt ein Lohnkonzept.<br />
Die Löhne von Lernenden und Praktikanten richten sich nach den branchenüblichen<br />
Ansätzen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Entschädigungen für Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst<br />
sowie für angeordnete Überzeit.<br />
31
32<br />
Art. 27<br />
Leistungsbeurteilung<br />
Art. 28<br />
Teuerungsausgleich<br />
Art. 29<br />
Einzelprämie<br />
Art. 30<br />
Dienstaltersgeschenk<br />
Art. 31<br />
Sozialzulagen<br />
Art. 32<br />
Unfallversicherung<br />
Art. 33<br />
Krankentaggeldversicherung<br />
Art. 34<br />
Pensionskasse<br />
Art. 35<br />
Mutterschaftsurlaub<br />
Art. 36<br />
Lohnzahlung bei<br />
Militär-, Zivil- und<br />
Rettungsdiensten<br />
Art. 37<br />
Leistungen nach<br />
Todesfall<br />
Die Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und<br />
Verhalten (Qualifikation).<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten im Lohnkonzept.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird ermächtigt, die Löhne und Zulagen für die Mitarbeiter jeweils<br />
per Stichtag erster Januar dem Landesindex für Konsumentenpreise voll oder teilweise<br />
anzupassen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann aussergewöhnliche Leistungen oder realisierte Verbesserungsvorschläge<br />
einzelner Mitarbeiter mit einer einmaligen Anerkennung belohnen.<br />
Diese Prämie wird nicht in den versicherten Jahresverdienst einbezogen.<br />
Als Anerkennung für ihre Treue erhalten die Mitarbeiter ab dem 10. Dienstjahr ein<br />
Dienstaltersgeschenk.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten.<br />
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem Kantonalen<br />
Gesetz über Familienzulagen.<br />
1 Der Mitarbeiter wird nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung<br />
gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten<br />
versichert.<br />
2 Die Prämien gehen voll zu Lasten des Arbeitsgebers.<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat schliesst für die Mitarbeiter eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung<br />
ab. Diese vergütet ab dem 91. bis zum 720. Tag 80 % des versicherten<br />
Lohnes gemäss den anwendbaren Versicherungsbestimmungen.<br />
2 Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiter obligatorisch.<br />
Sie beteiligen sich zusammen mit der <strong>Gemeinde</strong> zur Hälfte an der Prämie.<br />
Die Mitarbeiter sind obligatorisch bei einer Pensionskasse gemäss deren Verordnung<br />
gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters oder des Todes<br />
versichert.<br />
1 Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von<br />
insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten<br />
Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />
Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen<br />
der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.<br />
2Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Lohnzahlung während des Militär-, Zivil- und Rettungsdienstes.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Leistungen im Todesfall.<br />
Traktandum 16
Traktandum 16<br />
Art. 38<br />
Ferien<br />
Art. 39<br />
Urlaub<br />
Art. 40<br />
Feiertage<br />
Art. 41<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Art. 42<br />
Vereinsfreiheit<br />
Art. 43<br />
Niederlassungsfreiheit<br />
Art. 44<br />
Mitwirkung<br />
Art. 45<br />
Rechtsschutz<br />
Art. 46<br />
Datenschutz<br />
Art. 47<br />
Arbeitszeugnis<br />
Art. 48<br />
Sorgfalts- und<br />
Treuepflicht<br />
Ferien, Urlaub und Arbeitsunfähigkeit<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den Ferienanspruch der Mitarbeiter.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den besoldeten und unbesoldeten Urlaub und Kurzurlaub.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Feiertage.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.<br />
Weitere Rechte<br />
Die Vereinsfreiheit ist gewährleistet.<br />
Die Niederlassungsfreiheit der Mitarbeiter ist gewährleistet.<br />
1 Der Personalrat und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, bei der Ausgestaltung<br />
der Arbeits- und Anstellungsbedingungen mitzuwirken.<br />
2 Der Personalrat wird über die Änderungen von Personalvorschriften vorzeitig informiert<br />
und hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen.<br />
1 Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber<br />
Dritten ein gerichtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz<br />
ersuchen.<br />
2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> trifft die erforderlichen Massnahmen, um die persönlichen Daten<br />
der Mitarbeiter vor unbefugter Weitergabe und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.<br />
2 Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personalakten nehmen.<br />
3Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige<br />
ergänzt werden.<br />
1 Der Mitarbeiter kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer<br />
des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.<br />
2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu<br />
beschränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.<br />
Pflichten<br />
1 Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er hat die Interessen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> zu wahren und seine Aufgaben sorgfältig, rechtmässig, loyal,<br />
wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen.<br />
33
34<br />
Art. 49<br />
Zusammenarbeit<br />
Art. 50<br />
Arbeitszeit<br />
Art. 51<br />
Überstunden<br />
Art. 52<br />
Andere Arbeitsformen<br />
Art. 53<br />
Amtsgeheimnis<br />
Art. 54<br />
Annahme von<br />
Geschenken<br />
Art. 55<br />
Nebenbeschäftigung<br />
Art. 56<br />
Öffentliche Ämter<br />
Art. 57<br />
Weiterbildung<br />
Art. 58<br />
Ersatz von Auslagen<br />
Art. 59<br />
Naturalleistungen<br />
Art. 60<br />
Gewählte Mitarbeiter<br />
2 Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen der Gesetzgebung dem dienstlichen und<br />
fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten.<br />
1Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu<br />
unterstützen.<br />
2 Sie sind verpflichtet, Stellvertretungen zu übernehmen oder vorübergehend Arbeiten<br />
auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung, die Ruhetage und den<br />
Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Überstunden in den Ausführungsbestimmungen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann andere Arbeitsformen, wie z. B. Job-Sharing, Job-Rotation<br />
oder andere Formen auf allen Stufen zulassen.<br />
Der Mitarbeiter hat gegenüber Dritten über dienstliche Angelegenheiten zu schweigen.<br />
Dienstliche Akten und Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />
1 Dem Mitarbeiter ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit seiner<br />
Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder<br />
versprechen zu lassen.<br />
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.<br />
Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die seine Aufgabenerfüllung<br />
beeinträchtigen können oder sonst gegen berechtigte Interessen des<br />
Arbeitgebers verstossen. Die Anstellungsinstanz kann aus wichtigen Gründen<br />
Ausnahmen bewilligen.<br />
Die Ausübung eines öffentlichen Amtes und allfällige damit verbundene Auswirkungen<br />
auf das Arbeitsverhältnis sind mit dem Arbeitgeber vor der Kandidatur zu<br />
vereinbaren.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> fördert die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und regelt die Beanspruchung<br />
von Arbeitszeit und die Übernahme der Kosten.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.<br />
IV. Rechtsschutz<br />
Traktandum 16<br />
1 Personalrechtliche Verfügungen, wie<br />
– Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Arbeitsunfähigkeit<br />
– Aufhebung der Stelle<br />
können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Traktandum 16<br />
Art. 61<br />
Mitarbeiter mit öffentlich-rechtlichem<br />
Vertrag<br />
Art. 62<br />
Anpassung der Arbeitsverhältnisse<br />
Art. 63<br />
Besitzstand<br />
Art. 64<br />
Inkrafttreten<br />
2 Anspruch und Höhe einer Abgangsentschädigung richten sich ausschliesslich<br />
nach dem sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Obligationenrecht.<br />
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />
und dem mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Mitarbeiter entscheidet das<br />
Verwaltungsgericht im Klageverfahren.<br />
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter wird auf den1. Januar 2007 dem neuen Recht<br />
angepasst.<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat reiht die Mitarbeiter ohne Rücksicht auf den Besitzstand auf den<br />
1. Januar 2007 nach neuem Recht in die Lohnbänder ein und nimmt auf diesen<br />
Zeitpunkt die Einzeleinweisung in den Lohnbändern vor, die der Arbeitsbewertung<br />
Rechnung trägt.<br />
2 Ist die Jahresbesoldung des Mitarbeiters nach Abs. 1 geringer als nach altem<br />
Recht, so wird ihm der bisherige Lohn garantiert. Der nach altem Recht berechnete<br />
Betrag wird so lange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.<br />
1 Dieses <strong>Personalreglement</strong> tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.<br />
2 Die Krankentaggeldversicherung tritt erst ab 1. Januar 2008 in Kraft.<br />
3 Das neue <strong>Personalreglement</strong> ersetzt die Gültigkeit der Personal- und<br />
Besoldungsverordnung vom 28. November 1993 sowie alle übrigen früheren<br />
Regelungen, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.<br />
35
36 Traktandum 17<br />
Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal»<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal» mit folgendem<br />
Wortlaut ist abzulehnen:<br />
Das heute zur Hafenzone gehörende Gebiet des<br />
ehemaligen Steinfabrik-Areals in Pfäffikon sei in<br />
eine neu zu schaffende Zone für öffentliche Parkanlagen<br />
umzuzonen.<br />
Initiativbegehren<br />
Am 19. Mai 2005 reichten Irene Herzog-Feusi und<br />
Mitunterzeichnende im Sinne einer allgemeinen<br />
Anregung die Initiative ein.<br />
Die Initianten begründen ihren Antrag mit dem<br />
öffentlichen Interesse an einem Naherholungsgebiet:<br />
«Mit der Umzonung könnte das Dorf Pfäffikon<br />
und die gesamte <strong>Gemeinde</strong> die letzte Gelegenheit<br />
nutzen, an sehr zentraler Stelle eine zusammenhängende,<br />
grossflächige öffentliche Zone auszuscheiden.<br />
Die hervorragende Lage am See, vis-à-vis<br />
der Insel Ufnau, in unmittelbarer Nähe zu den<br />
historischen Gebäuden des Unterdorfes und zum<br />
Naturschutzgebiet Frauenwinkel ist prädestiniert für<br />
eine ideelle Wertschöpfung und Nutzung durch die<br />
breite Öffentlichkeit».<br />
– Ein Naherholungsgebiet am See bringt mehr<br />
Lebensqualität und Gewinn für alle. Es wertet die<br />
ganze Region auf.<br />
– Das gesellschaftliche Miteinander bekommt wieder<br />
mehr Gewicht. Das Leitbildmotto der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Freienbach</strong> wird glaubwürdiger: «<strong>Freienbach</strong>,<br />
lebenswert, lebendig.»<br />
– Die zentrale, wunderschöne Lage am See und<br />
Frauenwinkel ist ideal für eine Nutzung als<br />
Naherholungsgebiet. Eine letzte Chance für die<br />
Bevölkerung! Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> entwickelt<br />
sich sonst zur Stadt ohne genügenden<br />
Freiraum.<br />
– Auch spätere Generationen sollen sich hier wohlfühlen<br />
können und Gestaltungsspielraum haben.<br />
– Die Gestaltung des Areals kann Schritt um<br />
Schritt erfolgen. Je nach Bedürfnissen und finanziellen<br />
Möglichkeiten können die Bürger immer<br />
wieder direkt entscheiden, was realisiert werden<br />
soll.<br />
– Die jetzige Hafenzone ermöglicht eine Grossüberbauung<br />
mit Maximalhöhen von 15 bis 17 m.<br />
Das Siegerprojekt des Ideenwettbewerbs 1994<br />
für das Steinfabrik-Areal lässt die massigen<br />
Dimensionen der Gebäude und die problema-<br />
tischen Auswirkungen auf die Umgebung und<br />
den Verkehr erahnen.<br />
– Über den Wert des Steinfabrik-Areals gibt es<br />
viele Widersprüche und Ungereimtheiten. Mit<br />
einem JA zur Initiative wird dem <strong>Gemeinde</strong>rat der<br />
Auftrag erteilt, die vielen offenen Fragen zu beantworten.<br />
Er muss verbindliche Zahlen beschaffen:<br />
• Welche Infrastruktur-Kosten würden bei einer<br />
privaten Überbauung auf die Öffentlichkeit<br />
abgewälzt?<br />
• Wie sieht die Kosten-Nutzen-Rechnung für<br />
einen Naherholungsraum auf lange Sicht aus,<br />
wenn sämtliche Auswirkungen berücksichtigt<br />
werden?<br />
• Welche Altlasten befinden sich auf dem ehemaligen<br />
Industrieareal? Was kostet die<br />
korrekte Entsorgung? Wer bezahlt sie?<br />
– Lösungsorientiertes, demokratisch einwandfreies<br />
Vorgehen nach einem JA ist selbstverständlich<br />
möglich. Ein Mehrheits-JA der Bevölkerung ist<br />
eine wichtige Information an den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
Es verpflichtet zur Neubeurteilung der Planungsentscheide<br />
aus dem letzten Jahrhundert und zur<br />
Ausarbeitung einer Lösung, die den heutigen<br />
Rahmenbedingungen besser entspricht. Zuerst<br />
kann der <strong>Gemeinde</strong>rat sorgfältig alle nötigen<br />
Abklärungen treffen und nach einem gemeinsamen,<br />
fairen Weg für alle Beteiligten suchen.<br />
Mit gutem Willen von allen Seiten ist dies ohne<br />
langes juristisches Gezerre erreichbar. Die beste<br />
Lösungsvariante muss dann wieder zur Abstimmung<br />
vorgelegt werden.<br />
Das Verfahren<br />
Die Initiative entspricht den Bestimmungen des<br />
<strong>Gemeinde</strong>organisationsgesetzes (GOG) und ist rechtlich<br />
zulässig. Sie hat den Charakter einer allgemeinen<br />
Anregung.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Zulässigkeit des Initiativbegehrens<br />
gutgeheissen und im Amtsblatt vom 15. Juli<br />
2005 öffentlich publiziert.<br />
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht<br />
am 26. Januar 2006 abgewiesen.<br />
Die Initiative unterliegt zunächst einer Grundsatzabstimmung.<br />
Wird die Initiative angenommen, muss<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat für die Umzonung des Areals in die<br />
Hafenzone das Auflage- und Einspracheverfahren<br />
durchführen und anschliessend über allfällige Einsprachen<br />
entscheiden. In einem zweiten Schritt haben
Traktandum 17<br />
dann die Stimmberechtigten an einer späteren Urnenabstimmung<br />
definitiv über die Umzonung der Parzelle<br />
zu befinden. Das Steinfabrik-Areal verbleibt weiterhin<br />
im Besitz der Korporation Pfäffikon und könnte weder<br />
im Sinne der Eigentümerin noch im Sinne der Initianten<br />
genutzt werden. Würden sowohl die Initiative<br />
wie auch die Umzonung angenommen, würden unter<br />
Berücksichtigung der möglichen Einsprachen mit<br />
grosser Wahrscheinlichkeit bis zur Rechtskraft der<br />
neuen Hafenzone mehr als 10 Jahre vergehen.<br />
Stellungnahme des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat das Initiativbegehren mit seinem<br />
Antrag der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zu unterbreiten.<br />
Es ist absehbar, dass die Initiative engagierte Befürworter<br />
und Gegner finden wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
hat jedoch alle öffentlichen und privaten Interessen<br />
gegeneinander abzuwägen. Deshalb empfiehlt er die<br />
Initiative abzulehnen.<br />
Rechtssicherheit<br />
Im Rahmen der Zonenplanrevision, die 1990 durchgeführt<br />
wurde, stellte die Steinfabrik Zürichsee AG<br />
das Gesuch, das ihr gehörende Steinfabrik-Areal sei<br />
von der Industriezone 2 in eine gemischte Wohn- und<br />
Gewerbezone (heutige Hafenzone) zu überführen.<br />
Diesem Gesuch wurde unter folgenden Auflagen und<br />
Bedingungen entsprochen:<br />
– Die Steinfabrik Zürichsee AG trat der <strong>Gemeinde</strong><br />
entschädigungslos entlang dem Zürichsee und im<br />
damaligen Bereich Haab ca. 10 000 m 2 Land und<br />
eine Gewässerfläche von ca. 1500 m 2 ab.<br />
– Bezüglich der heutigen Parzelle KTN 3235, im<br />
Ausmass von 6000 m 2 , erteilte die Steinfabrik<br />
Zürichsee AG für 99 Jahre ein Baurecht für<br />
zonenkonforme Bauten und Anlagen zum sehr<br />
günstigen Baurechtszins von Fr. 25.– pro m 2 /Jahr.<br />
– Bezüglich der heutigen Parzelle KTN 3236, im<br />
Ausmass von 758 m 2 , erteilte die Steinfabrik<br />
Zürichsee AG für 99 Jahre ein Baurecht für eine<br />
öffentliche Anlage zum äusserst bescheidenen<br />
Baurechtszins von Fr. 1.– pro m 2 /Jahr.<br />
– Zugunsten der Grundstücke der Steinfabrik Zürichsee<br />
AG und zu Lasten der Baurechtsgrundstücke<br />
wurde ein Nutzungstransfer im Grundbuch eingetragen.<br />
– Die Hafenanlage untersteht einer Gestaltungsplanpflicht.<br />
Die Gestaltungspläne sind durch ein<br />
Wettbewerbsverfahren nach SIA zu erarbeiten.<br />
– Mit dem Angebot der Steinfabrik AG wurde für die<br />
Bevölkerung nebst dem Badeareal zusätzlich für ca.<br />
16 000 m 2 der freie Zugang zum See erweitert.<br />
Gemäss dem Bericht zum ergänzenden Mitwirkungsverfahren<br />
zum revidierten Zonenplan vom Mai 1991<br />
sah der <strong>Gemeinde</strong>rat in diesem Angebot eine einmalige<br />
Chance für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>, die es zu<br />
nutzen galt. Der Stimmbürger der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />
genehmigte denn auch am 28. November 1993<br />
diese Geschäfte.<br />
Am 30. Dezember 1996 erwarb die Korporation<br />
Pfäffikon von der Steinfabrik Zürichsee AG die in der<br />
Hafenzone gelegenen Liegenschaften im Unfang<br />
einer Landfläche von insgesamt 62 153 m 2 für einen<br />
Kaufpreis von Fr. 40,5 Mio.<br />
Es ist schwer zu vereinbaren, wenn nachträglich mit<br />
einem Initiativbegehren die Umzonung von Bauparzellen<br />
in eine (faktische) Nichtbauzone verlangt wird. Der<br />
Grundeigentümer soll sich darauf verlassen können,<br />
dass er auf dem einmal eingezonten Land auch<br />
bauen kann. Im vorliegenden Fall ist insbesondere von<br />
Bedeutung, dass im Jahre 1994 die Zuweisung der<br />
Hafenzone Teil eines Gesamtpaketes (unentgeltliche<br />
Übernahme von Land durch die <strong>Gemeinde</strong>, Begründung<br />
von Baurechten usw.) war. Bis zum Eingang des<br />
Initiativbegehrens war es immer das Bestreben der<br />
<strong>Gemeinde</strong>, die Hafenzone der Baureife zuzuführen.<br />
In diesem Sinne genehmigte der Stimmbürger<br />
beispielsweise erst im Jahre 2005 den Erschliessungsplan<br />
und schuf damit die Voraussetzung für eine<br />
Überbauung.<br />
Finanzielle Konsequenzen<br />
Bei Annahme der Initiative und nachfolgender<br />
Umzonung muss mit Entschädigungsforderungen<br />
der Grundeigentümer wegen materieller Enteignung<br />
gerechnet werden. Es liegt ein schwerer Eingriff in die<br />
Eigentumsrechte vor. Es wird eine bestehende oder<br />
sehr wahrscheinliche Nutzung untersagt, verunmöglicht<br />
oder in besonders gewichtiger Weise beschränkt.<br />
Wenn man berücksichtigt, dass die Korporation<br />
Pfäffikon 1996 ihre Grundstücke in der Hafenzone<br />
für Fr. 40,5. Mio. erwarb, muss mit Entschädigungsforderungen<br />
in dieser Höhe gerechnet werden. Hinzu<br />
kommen noch Barwertentschädigungen sowie aufgelaufene<br />
Planungs- und Rechtskosten.<br />
Zusätzlich zu den genannten Kosten müsste die<br />
<strong>Gemeinde</strong> auch mit hohen Enteignungskosten,<br />
Rückbaukosten, Renaturierungskosten sowie Entsorgungskosten<br />
von Altlasten rechnen.<br />
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung<br />
gleichkommen, geben Anspruch auf volle Entschädigung.<br />
Volle Entschädigung bedeutet, dass der<br />
Enteignete so zu entschädigen ist, wie wenn der<br />
enteignungsgleiche Eingriff unterblieben wäre. Der<br />
Enteignete soll nach der Enteignung in der gleichen<br />
ökonomischen Situation sein wie vorher. Zu entschädigen<br />
ist bei der materiellen Enteignung der Minderwert<br />
der betroffenen Eigentümerposition.<br />
37
38 Traktandum 17<br />
Zu entschädigen sind ferner die Inkonvenienzen, also<br />
jene vermögenswerten Nachteile, die der Eigentümer<br />
neben dem Minderwert erleidet. Dazu gehört der<br />
infolge der materiellen Enteignung nutzlos gewordene<br />
Aufwand für Planung, Projektierung und weiteren<br />
Arbeiten für eine Überbauung des Grundstückes.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat gemäss Finanzplan für die<br />
Jahre 2007–2015 ein Investitionsvolumen von<br />
Fr. 115 Mio. vorgesehen. Dies ohne Berücksichtigung<br />
der Kostenbeteiligung an das Grossprojekt<br />
«Umfahrung Pfäffikon». Mit der zusätzlich zu<br />
erwartenden Entschädigungsforderung von ca.<br />
Fr. 50 Mio. wäre der Finanzhaushalt mit dem heutigen<br />
Steuerfuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> nicht mehr<br />
finanzierbar.<br />
Raumplanerische Aspekte<br />
Eine Überbauung des Steinfabrik-Areals entspricht<br />
den raumplanerischen Zielsetzungen des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
Die Siedlungsentwicklung soll mit öffentlichem<br />
Verkehr, zu Fuss oder per Velo möglichst auf gut<br />
erreichbare Gebiete konzentriert werden. Die heutige<br />
Hafenzone, welche die Erstellung einer Wohn- und<br />
Gewerbebebauung erlaubt, ist vom öffentlichen<br />
Verkehr hervorragend erschlossen. Sie befindet sich<br />
in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Pfäffikon, der als<br />
bedeutender ÖV-Umsteigeknoten von Schnell- wie<br />
auch Regionalzügen und Bussen ausgesprochen<br />
gut bedient wird. Das Naherholungsgebiet am See,<br />
das Zentrum von Pfäffikon und die Schulen sind zu<br />
Fuss oder mit dem Fahrrad bequem erreichbar. Nach<br />
der Realisierung der Westspange sowie der Erweiterung<br />
der Unterführung zum Unterdorf wird auch<br />
die strassenseitige Erschliessung gewährleistet sein.<br />
Der öffentliche Seezugang bleibt uneingeschränkt<br />
gewahrt. Mit der Zuweisung des Steinfabrik-Areals<br />
zur Hafenzone im Jahre 1994 hat die <strong>Gemeinde</strong> den<br />
Seezugang sichergestellt. Dem Ufer entlang konnte<br />
sie einen 20 Meter breiten Landstreifen unentgeltlich<br />
in ihr Eigentum überführen und hat diesen Streifen<br />
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen.<br />
Der Bevölkerung steht an schönster Lage am See,<br />
dem Badeareal und der Seeanlage in der Nähe des<br />
Naturschutzgebietes Frauenwinkel eine Fläche von<br />
34 633 m 2 als Erholungsraum und Begegnungsstätte<br />
für Chilbi, Kino am See und weiteren Anlässen zur<br />
Verfügung.<br />
Empfehlung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
Aufgrund der dargelegten Gründe empfiehlt der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat die Initiative abzulehnen.
Traktandum 17<br />
3234<br />
2889<br />
3236<br />
3075<br />
581<br />
3235<br />
2890<br />
Grün = öffentlich zugänglich<br />
Gelb = Initiative für Umzonung<br />
in öffentliche Parkanlagen<br />
39
G-Reform, ein notwendiger Schritt<br />
Ausgangslage<br />
– Der Kanton Schwyz gehört mit rund 136 000 Einwohnern zu den kleinen Kantonen und hat<br />
drei Regierungsstufen.<br />
– Kein anderer Kanton kennt ein 3-Ebenen-Regierungsprinzip (inkl. Steuerhoheit).<br />
– Der grösste Teil der Aufgaben wird heute schon zwischen Kanton und <strong>Gemeinde</strong> geregelt, der<br />
Bezirk ist kaum involviert.<br />
– Die Bezirke haben keine Linienfunktion (Kanton Bezirk <strong>Gemeinde</strong>), sind somit mehr<br />
eine «Stabsstelle» als «übergeordnet».<br />
Wieso eine G-Reform<br />
– Die Strukturen des Staates sind der Zeit anzupassen. Diese Tatsache macht auch vor dem<br />
Kanton Schwyz nicht Halt.<br />
– Im Gegensatz zu vielen Kantonen, in denen Gebietsreformen laufen, steht der Kanton Schwyz<br />
nicht unter finanziellem Druck und kann den Weg der kleinen Schritte wählen.<br />
– Mit der Stärkung der <strong>Gemeinde</strong>autonomie wird auch die Bürgernähe gefördert – liegt doch den<br />
Bürgerinnen und Bürgern die <strong>Gemeinde</strong> meist näher als der Bezirk.<br />
– Die G-Reform ist notwendig, um die Zukunft mit schlanken Staatsstrukturen zu bewältigen.<br />
Die G-Reform<br />
– stärkt die <strong>Gemeinde</strong>n<br />
– ist eine Strukturreform und keine Gebietsreform<br />
– führt zu mehr Bürgernähe<br />
– verstärkt die Zusammenarbeit unter den <strong>Gemeinde</strong>n<br />
– ist ein dem Kanton Schwyz angepasster Weg zu neuen, zeitgemässen Verwaltungseinheiten<br />
– ist ein Schritt in die Zukunft<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> unterstützt die G-Reform!
Druck:
Mobilitätskonzept <strong>Freienbach</strong><br />
Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Mobilität<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> hat ein Mobilitätskonzept<br />
erarbeiten lassen und als behördenverbindlich<br />
erklärt. Ziel ist eine gesellschafts-<br />
und siedlungsverträgliche Mobilität.<br />
Dieses Ziel soll erreicht werden, indem geeignete<br />
Rahmenbedingungen für eine verstärkte<br />
Benützung des öffentlichen Verkehrs und des<br />
Velos sowie für vermehrtes Zu-Fuss-Gehen<br />
geschaffen werden. Dies bedingt eine konsequente<br />
Abstimmung aller verkehrswirksamen<br />
Planungen. Ergänzend werden die Einwohnerinnen<br />
und Einwohner mit spezifischen Aktionen<br />
zum Überdenken ihrer Mobilitätsgewohnheiten<br />
angeregt. Mit gezielten Informationen<br />
zum Thema Mobilität und Verkehr soll eine<br />
bewusste Verkehrsmittelwahl gefördert werden.<br />
Falls Sie sich für den Kurzbericht zum Mobilitätskonzept interessieren, stellen wir Ihnen diesen<br />
gerne kostenlos zu. Sie können diesen auch unter www.freienbach.ch herunterladen<br />
(Umwelt/öV – Mobilitätskonzept).<br />
Ihre Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne per Post mit dem Vermerk Mobilitätskonzept<br />
oder per E-Mail unter mobilitaet@freienbach.ch entgegen. Wir freuen uns über Ihr Interesse!<br />
Bitte schicken Sie mir ein Exemplar<br />
des Kurzberichtes zum<br />
Mobilitätskonzept <strong>Freienbach</strong> zu:<br />
Frau Herr<br />
Name: _________________<br />
Vorname: _________________<br />
Strasse: _________________<br />
PLZ Ort: _________________<br />
bitte<br />
frankieren<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Freienbach</strong><br />
Umwelt & öffentlicher Verkehr<br />
Unterdorfstrasse 9<br />
Postfach 140<br />
8808 Pfäffikon