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Personalreglement - Gemeinde Freienbach

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Berichte und Anträge<br />

zu den Sachgeschäften<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

vom 20. Oktober 2006, 20.00 Uhr<br />

in der Turnhalle Steg, Pfäffi kon<br />

Urnenabstimmung<br />

am 26. November 2006


Inhaltsverzeichnis<br />

Berichte und Anträge zu den Sachgeschäften<br />

Einladung und Traktandenliste<br />

Seite<br />

1<br />

Einbürgerungsgesuch Senad Dupljak-Mujovic 2<br />

Einbürgerungsgesuch Anton Dushi 3<br />

Einbürgerungsgesuch Emine Elmas-Avsar mit Kindern 4<br />

Einbürgerungsgesuch Filip Lovrinovic 5<br />

Einbürgerungsgesuch Peter Lovrinovic 6<br />

Einbürgerungsgesuch Robert Lovrinovic 7<br />

Einbürgerungsgesuch Fabrizio Macari 8<br />

Einbürgerungsgesuch Ivan Parac 9<br />

Einbürgerungsgesuch Zvonimir Parac 10<br />

Einbürgerungsgesuch Jelica und Goran Tasic-Dragas mit Kindern 11<br />

Einbürgerungsgesuch Milos Tasic 13<br />

Einbürgerungsgesuch Vladan Vasic 14<br />

Planungskredit Pflegezentrum Roswitha, Pfäffikon 15<br />

Beitrag Insel Ufnau 21<br />

<strong>Personalreglement</strong> 24<br />

Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal» 36<br />

Titelbild: Skulptur von German Benz, Pfäffi kon


Einladung und Traktandenliste<br />

Einladung zur <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger<br />

Wir laden die Stimmberechtigten der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> am<br />

Freitag, 20. Oktober 2006, 20.00 Uhr,<br />

Turnhalle Steg, Pfäffikon<br />

zur ordentlichen <strong>Gemeinde</strong>versammlung ein.<br />

Traktanden, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen:<br />

1. Wahl der Stimmenzähler<br />

2. Einbürgerung Senad Dupljak-Mujovic<br />

3. Einbürgerung Anton Dushi<br />

4. Einbürgerung Emine Elmas-Avsar mit Kindern<br />

5. Einbürgerung Filip Lovrinovic<br />

6. Einbürgerung Peter Lovrinovic<br />

7. Einbürgerung Robert Lovrinovic<br />

8. Einbürgerung Fabrizio Macari<br />

9. Einbürgerung Ivan Parac<br />

10. Einbürgerung Zvonimir Parac<br />

11. Einbürgerung Jelica und Goran Tasic-Dragas mit Kindern<br />

12. Einbürgerung Milos Tasic<br />

13. Einbürgerung Vladan Vasic<br />

Traktanden, die der Urnenabstimmung unterliegen:<br />

14. Planungskredit Pflegezentrum Roswitha, Pfäffikon<br />

15. Beitrag Insel Ufnau<br />

16. <strong>Personalreglement</strong><br />

17. Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal»<br />

Wir freuen uns, Sie an der <strong>Gemeinde</strong>versammlung begrüssen zu dürfen. Zum Informationsaustausch und zur<br />

Kontaktpflege laden wir Sie nach der Versammlung zum gemeinsamen Apéro ein. Die Behördenmitglieder<br />

stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong><br />

Kurt Zurbuchen Beat Abegg<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

1


Traktandum 14<br />

Planungskredit Pflegezentrum Roswitha, Pfäffikon<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

a) Für die Planung des Pflegezentrums Roswitha in<br />

Pfäffikon ist ein zweistufiger Projektwettbewerb<br />

nach SIA-Ordnung durchzuführen und ein Projekt<br />

mit Kostenvoranschlag zu erarbeiten.<br />

b) Es werden folgende Kredite bewilligt:<br />

– Wettbewerb Fr. 280 000.–<br />

– Erarbeitung eines Projekts<br />

samt Kostenvoranschlag<br />

für Botschaft an die<br />

Stimmbürgerschaft Fr. 220 000.–<br />

Total Fr. 500 000.–<br />

c) Die Finanzierung hat, soweit erforderlich, auf dem<br />

Darlehensweg zu erfolgen.<br />

d) Die Verzinsung und Amortisation erfolgt im<br />

Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes.<br />

e) Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />

Bericht:<br />

Ausgangslage<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> betreibt seit 1987 in der<br />

Pfarrmatte in <strong>Freienbach</strong> eine Seniorenpension mit<br />

derzeit 64 Alters- und Pflegeplätzen und seit 2001<br />

im Alterszentrum Sidi in Pfäffikon eine Pflegewohngruppe<br />

mit 8 Plätzen. Die anfänglich mehrheitliche<br />

Nutzung von Heimplätzen hat sich in den vergangenen<br />

zwei Jahrzehnten gänzlich verändert. Das<br />

heutige Angebot ermöglicht aufgrund von laufenden<br />

baulichen Anpassungen in der Pfarrmatte grossmehrheitlich<br />

Pflegeplätze sowie eine Demenzabteilung<br />

in <strong>Freienbach</strong>.<br />

Im August 2002 wurde seitens des Amts für Gesundheit<br />

und Soziales des Kantons Schwyz auf den akuten<br />

Mangel an Pflegeplätzen insbesondere im äusseren<br />

Kantonsteil wie auch in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />

hingewiesen und die <strong>Gemeinde</strong> aufgefordert, die<br />

Planung von weiteren Pflegeplätzen an die Hand zu<br />

nehmen. Im September 2003 wurde das Altersleitbild<br />

1995 ersetzt und das neue Alterskonzept als Zielsetzung<br />

für die künftige Alterspolitik der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Freienbach</strong> durch den <strong>Gemeinde</strong>rat genehmigt. Im<br />

Alterskonzept wurde festgehalten, dass<br />

– die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> aufgrund der aktuellen<br />

Zahlen ein zweites Pflegeheim mit einer eigenen<br />

Demenzstation planen soll,<br />

– dieses Pflegeheim 50 bis 60 Plätze umfassen soll,<br />

– die Realisierung im Jahre 2010 abgeschlossen<br />

sein soll.<br />

Ausgewiesenes Bedürfnis<br />

Mit dem Alterskonzept 2003 wurde die massiv zunehmende<br />

Alterspyramide aufgezeigt und insbesondere<br />

auf den zunehmenden Pflegebereich hingewiesen.<br />

Die Problematik des Platzbedarfes für junge Langzeitpatienten<br />

sowie der Druck für die Aufnahme von<br />

Übergangspflegepatienten erhärten zusätzlich den<br />

Pflegeplatzbedarf.<br />

Entwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />

Einwohnerstatistik<br />

per<br />

Ende<br />

65–79-<br />

Jährige<br />

über 80-<br />

Jährige<br />

total über<br />

65-Jährige<br />

2001 1289 332 1621<br />

2005 1533 360 1893<br />

Die Richtwerte des Kantons Schwyz und des Bundes<br />

ergaben für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> im Jahre 2005<br />

folgenden Bedarf:<br />

– SZ 29% der über 80-Jährigen<br />

belegen einen Heimplatz 104 Plätze<br />

– CH 6% der über 65-Jährigen<br />

belegen einen Heimplatz 113 Plätze<br />

Daraus wurde konkret der unumgängliche Bedarf an<br />

Pflegeplätzen abgeleitet.<br />

Die statistischen Vergleiche wie auch die Alterspyramide<br />

bestätigen den Bedarf von 131 Pflegeplätzen<br />

im Jahre 2010 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>. Die<br />

Nutzung muss aufgrund des Patientenbildes vollumfänglich<br />

auf Pflegeplätze ausgerichtet werden. Der<br />

zusätzliche Bedarf an Pflegeplätzen in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Freienbach</strong> wurde vom kantonalen Amt für Gesundheit<br />

und Soziales bestätigt.<br />

Die Seniorenpension Pfarrmatte inklusive Pflegewohngruppe<br />

Sidi beherbergt heute<br />

– Heimplätze 21<br />

– Pflegeplätze 51<br />

– total 72<br />

sodass ein Mangel an mindestens 59 Pflegeplätzen<br />

besteht.<br />

15


16 Traktandum 14<br />

Standort<br />

In der Folge wurden verschiedene Standorte, z. B. die<br />

Pfarrmatte <strong>Freienbach</strong> sowie die Sidi, private Liegenschaften<br />

und das gemeindeeigene Land Roswitha<br />

in Pfäffikon für ein solches Bauvorhaben geprüft.<br />

Aufgrund von Machbarkeitsstudien wurde festgestellt,<br />

dass auf der gemeindeeigenen Liegenschaft<br />

Roswitha, KTN 719 und KTN 1320, in Pfäffikon ein<br />

Pflegeheim mit einer optimalen Anzahl Pflegeplätzen<br />

erstellt werden kann.<br />

Für die Standortwahl für ein Pflegezentrum sind folgende<br />

Kriterien wichtig:<br />

– zentrale Lage im Dorf<br />

– Nähe zu Anschlüssen des öffentlichen Verkehrs<br />

– betriebsnotwendige Parkplätze<br />

– Therapiemöglichkeiten<br />

– Nähe zu Kirche<br />

– Nähe zu <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Sozialdienst usw.<br />

– Nähe zu Restaurants und Läden<br />

– nahe Spazierwege<br />

– ebenes Gelände<br />

Diese Anforderungen erfüllt die Liegenschaft<br />

Roswitha in Pfäffikon am besten. Zudem entfallen<br />

die Kosten für den Grundstückserwerb, da das Land<br />

bereits seit 1975 im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> ist.<br />

Allfällige Erweiterungen des Pflegezentrums oder<br />

Annexbauten sind einerseits an der Nordwestseite<br />

der Liegenschaft Roswitha auf den Parzellen KTN<br />

716 und KTN 717 denkbar. Entsprechende Vorkaufsrechte<br />

für diese Liegenschaften sind vorhanden.<br />

Andererseits könnte idealerweise ein Anbau an der<br />

Südwestseite auf den Grundstücken KTN 713 und<br />

715 realisiert werden, falls die <strong>Gemeinde</strong> diese Parzellen<br />

zu einem späteren Zeitpunkt erwerben könnte.<br />

Raumprogramm<br />

Das Raumprogramm für das Pflegezentrum Roswitha<br />

wurde aufgrund der heutigen Standards in der Geriatrie<br />

sowie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit<br />

dem Betrieb in der Seniorenpension Pfarrmatte und<br />

anderen Pflegeheimen erarbeitet:<br />

Pflegeabteilung<br />

– 30–34 Einzelzimmer (Pflegezimmer)<br />

– max. 10 Zweierzimmer (Pflegezimmer)<br />

– 6–8 Aufenthaltsräume / Essräume<br />

– 2–3 Stationszimmer<br />

– 2–3 Pflegebäder<br />

– 6–8 Ausgüsse<br />

– 2–3 Lagerräume<br />

– je 2–3 Lagerräume, Abstellräume, Personal-WCs,<br />

Geräteräume, Putzräume und Wäscheabwürfe pro<br />

Etage<br />

Demenzabteilung, Wohngruppen<br />

– 6 Einzelzimmer<br />

– 2 Zweierzimmer<br />

– 1 Aufenthaltsraum / Essraum<br />

– 1 Stationszimmer<br />

– 1 Pflegebad<br />

– 1–2 Ausgüsse<br />

– je 1 Lagerraum, Abstellraum, Personal-WC,<br />

Geräteraum und Putzraum<br />

– 1 Loggia-Gartensitzplatz<br />

Gemeinschaftsbereich<br />

– 1 öffentliche Cafeteria<br />

}<br />

– 1 Mehrzweckraum<br />

– 1 Begegnungsraum<br />

– 1 Therapie-, Bewegungs- und Bastelraum<br />

Diese 3 Räume sind<br />

mit mobilen Wänden<br />

kombinierbar bzw. unterteilbar<br />

– je 1 zentrale WC-Anlage, Stuhlmagazin, Lagerraum<br />

und Aufbahrungsraum<br />

Zentrale Dienste<br />

– 1 Eingangszone<br />

– 1 Empfangsbüro beim Haupteingang<br />

– 2 Verwaltungsbüros<br />

– 1 Sitzungszimmer<br />

– je 1 Behandlungszimmer, Coiffeur- und Pedicureraum,<br />

disponibler Raum<br />

Personalräume<br />

– je 1 Personalgarderobe für Damen und Herren<br />

– 1 Aufenthalts- und Ruheraum<br />

Wirtschaftsräume<br />

– 1 Küche<br />

– je 1 Office, Lager für Küche, Lagerraum für<br />

Gebinde, gekühlter Containerraum,<br />

Lüftungszentrale<br />

– 1 Wäscherei<br />

– 1 Trockenraum<br />

– 2 Lagerräume für Wäsche<br />

– 1 zentraler Putz- und Lagerraum<br />

– 1 Werkstattbüro für Hauswartung<br />

– 1 Technikzentrale<br />

– 1 Aussengeräteraum<br />

– 1 zentrale Anlieferung mit Dispositionsraum<br />

– 1 Abfallsammelstelle<br />

Aussenanlagen, Parkierung<br />

– Aussenraum Cafeteria<br />

– gedeckte Veloabstellplätze für Besucher und<br />

Mitarbeitende<br />

– Aussenparkplätze für Arzt und Sanität<br />

– Aussenparkplätze für Besucher, Angehörige<br />

– Tiefgaragenparkplätze für Mitarbeitende<br />

und Gäste


Traktandum 14<br />

Schutzraum<br />

– 1 Schutzraum für Bewohner gemäss Vorschriften<br />

Kanton<br />

In einer möglichen Erweiterung des Pflegezentrums<br />

auf den Nachbarparzellen wären gemäss Abklärungen<br />

weitere 30 Pflegeplätze mit den entsprechenden Aufenthalts-<br />

und Essräumen, Stationszimmern, Pflegebädern,<br />

Ausgüssen, Lager-, Abstell-, Putzräumen und<br />

Personal-WCs möglich.<br />

Wettbewerb<br />

Um für dieses grosse Bauvorhaben ein optimales Projekt<br />

zu erreichen, ist ein Wettbewerb nach SIA-Ordnung<br />

und den heute gültigen submissionsrechtlichen<br />

Grundlagen durchzuführen. Es wird ein zweistufiger<br />

Wettbewerb, d.h. ein Projektwettbewerb im selektiven<br />

Verfahren veranstaltet. Die Präqualifikation (1. Stufe)<br />

erfolgt mittels Projektskizzen. Der Wettbewerb ist in<br />

beiden Wettbewerbsstufen anonym. Die vollständige<br />

Anonymität bis zum Abschluss des Wettbewerbsverfahrens<br />

wird durch einen Notar gewährleistet. Für die<br />

Wettbewerbs- und Modellgrundlagen, Jurierungen,<br />

Ausstellung, Entschädigungen und Preisgelder usw.<br />

ist ein Kredit von Fr. 280 000.– erforderlich.<br />

Damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger<br />

zur gegebenen Zeit aufgrund von zuverlässigen<br />

Unterlagen über den eigentlichen Baukredit für die<br />

Realisierung des Pflegezentrums befinden können,<br />

ist überdies für die Erarbeitung eines Projekts mit<br />

Kostenvoranschlag zusätzlich ein Kredit von Fr.<br />

220 000.– zu bewilligen. Dieses Vorgehen hat<br />

sich bei allen bisherigen grossen Bauprojekten der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> bewährt. Der entsprechende<br />

Anteil der Aufwändungen für die Erarbeitung des<br />

Projekts mit Kostenvoranschlag wird bei der Erteilung<br />

des Auftrages an Architekt, Ingenieure und Fachplaner<br />

angerechnet bzw. abgezogen.<br />

Zeitplan<br />

Der Zeitplan ab Start des Projektwettbewerbs bis zum<br />

Bezug des Neubaus präsentiert sich wie folgt:<br />

– Abstimmung Projektwettbewerb<br />

26. November 2006<br />

– Beginn Projektwettbewerb 1. Stufe<br />

Anfang 2007<br />

– Abschluss Projektwettbewerb 1. Stufe<br />

bis Ende April 2007<br />

– Projektwettbewerb 2. Stufe<br />

bis Oktober 2007<br />

– Erarbeitung Projekt inkl. Kostenvoranschlag<br />

bis Februar 2008<br />

– Abstimmung Baukredit<br />

Juni 2008<br />

– Baubeginn<br />

Mitte 2008<br />

– Bezug Neubau<br />

Anfang 2010<br />

Finanzierung<br />

An die Bruttokosten von Fr. 500 000.– sind keine<br />

Bundessubventionen erhältlich. Der Kanton Schwyz<br />

beteiligt sich mit 20 % an den anrechenbaren Baukosten<br />

(welche bei einem Neubau erfahrungsgemäss<br />

ca. 90 % der Gesamtkosten ausmachen), nicht<br />

aber an den Landkosten. Die Subventionierung der<br />

Planungskosten erfolgt ausdrücklich nur unter der<br />

Voraussetzung, dass das Bauprojekt dann schliesslich<br />

auch ausgeführt wird.<br />

Die Finanzierung erfolgt, soweit erforderlich, auf dem<br />

Darlehensweg. Die Baukosten werden im Rahmen<br />

des Finanzhaushaltgesetzes verzinst und amortisiert.<br />

Die Amortisation beträgt 8 % vom Restbuchwert. Die<br />

interne Verzinsung richtet sich nach den aktuellen<br />

Marktverhältnissen und beträgt derzeit 3,5 %.<br />

Im Finanzplan 2007 sind für den Projektierungskredit<br />

für das Pflegezentrum Roswitha Fr. 500 000.– eingestellt.<br />

Im Bau- und Investitionsprogramm sind die<br />

Baukosten für das neue Pflegezentrum Roswitha mit<br />

einem Betrag von Fr. 16 500 000.– berücksichtigt.<br />

Empfehlung<br />

Die statistischen Erhebungen sind erhärtet und der<br />

Bedarf für ein Pflegeheim in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />

ist ausgewiesen. Der aufgezeigte Bedarf steht<br />

im Einklang mit dem kantonalen Amt für Gesundheit<br />

und Soziales. Im Weiteren zeigen die Erhebungen<br />

auch im Bereich der Übergangspflege sowie durch<br />

die Zunahme von jungen Langzeitpatienten die<br />

Notwendigkeit an stationären Pflegeplätzen auf.<br />

Ausserdem werden die Bedürfnisse im Rahmen der<br />

vernetzten Zusammenarbeit innerhalb der regionalen<br />

Pflegekommission Höfe mit der ambulanten und stationären<br />

Pflege in die Entwicklung miteinbezogen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>n sind von Gesetzes wegen verpflichtet,<br />

die notwendigen Alters- und Pflegeheimplätze zur<br />

Verfügung zu stellen. Der Neubau eines Pflegezentrums<br />

in Pfäffikon – als Ergänzung zur Seniorenpension<br />

in der Pfarrmatte in <strong>Freienbach</strong> – ist notwendig<br />

und zweckmässig. Die betriebliche Infrastruktur der<br />

Seniorenpension Pfarrmatte, des künftigen Pflegezentrums<br />

Roswitha sowie der Pflegewohngruppe<br />

Sidi wird kombiniert und gemeinsam genutzt. Der<br />

Standort im Zentrum von Pfäffikon auf der gemeindeeigenen<br />

Liegenschaft Roswitha ist aufgrund seiner<br />

zentralen Lage für die Bewohner, die Besucher und<br />

17


18 Traktandum 14<br />

die Bevölkerung ideal, insbesondere auch im Hinblick<br />

auf allfällige Erweiterungsmöglichkeiten. Mit dem geplanten<br />

Raumprogramm sind die heute absehbaren<br />

Bedürfnisse der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> abgedeckt.<br />

Mit dem Wettbewerb und dem Planungskredit für<br />

das Pflegezentrum Roswitha wird der erste Schritt<br />

für ein wichtiges Bauprojekt für die weitere Zukunft<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> gemacht. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

empfiehlt, dem vorliegenden Wettbewerbs- und<br />

Planungskredit zuzustimmen.<br />

Stellungnahme der<br />

Rechnungsprüfungskommission<br />

Die Rechnungsprüfungskommission bestätigt, dass<br />

die Planung eines neuen Pflegezentrums Roswitha<br />

in Pfäffikon und der damit verbundene Verpflichtungskredit<br />

rechtmässig und im Rahmen der Planung<br />

finanzierbar ist.


Traktandum 14<br />

19


20 Traktandum 14


Traktandum 15<br />

Beitrag Insel Ufnau<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

a) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> bewilligt einen Rahmenkredit<br />

von Fr. 3 000 000.– an das Projekt Insel<br />

Ufnau.<br />

b) Die Finanzierung hat, soweit erforderlich, auf dem<br />

Darlehensweg zu erfolgen.<br />

c) Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />

Ausgangslage<br />

Im November 2003 legte der <strong>Gemeinde</strong>rat das Sachgeschäft<br />

zur Gründung einer Stiftung zu Gunsten der<br />

Insel Ufnau dem Bürger vor. Dieses Sachgeschäft<br />

wurde an der Urne durch den Stimmbürger abgelehnt.<br />

Nach diesem negativen Entscheid wurde im Jahre<br />

2004 der Verein «Freunde der Insel Ufnau» gegründet.<br />

Dieser von Privatpersonen getragene Verein erarbeitete<br />

zusammen mit dem Kloster Einsiedeln das Projekt<br />

«Ufnau – Insel der Stille» mit Kostenschätzungen.<br />

Gleichzeitig wurde der Verein aktiv betreffend Mittelbeschaffung.<br />

Innert kurzer Zeit generierte der Verein<br />

Fr. 4 500 000.– und dies in Form von Zuwendungen<br />

von Privatpersonen und privaten Institutionen, bewilligten<br />

und in Aussicht gestellten Subventionen von<br />

Bund und Kanton sowie verbindlich zugesicherten<br />

Mitteln. Bei geschätzten Gesamtkosten von rund<br />

Fr. 14 000 000.– ist dies rund ein Drittel. Verein und<br />

Kloster haben sich daraufhin geeinigt, dass nur jene<br />

Projekte realisiert werden, die auch finanziert sind.<br />

Die Ufnau verdient Unterstützung<br />

Die Insel Ufnau ist ein Kulturgut von nationaler<br />

Bedeutung. Sie ist eines der wertvollsten Kulturgüter<br />

im Kanton Schwyz. Die Ufnau ist geprägt von einem<br />

bedeutenden geschichtlichen Hintergrund, der bis<br />

in die Jungsteinzeit zurückverfolgt werden kann. Sie<br />

ist für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> und für die ganze<br />

Region sowohl kulturell wie auch historisch ein Ort<br />

von unschätzbarem Wert. Die Ufnau ist in ihrer Art<br />

einmalig. Trotz dieser Einmaligkeit darf jedermann,<br />

wann immer er will, seinen Fuss auf die Insel setzen,<br />

denn die Ufnau ist seit je öffentlich zugänglich.<br />

Daraus resultiert eine grosse Verantwortung und ein<br />

hoher Anspruch auf besondere Sorgfalt, Betreuung<br />

und Schutz.<br />

Seit der Schenkung von Kaiser Otto I. an das Kloster<br />

Einsiedeln im Jahre 965 bestehen seit über 1000<br />

Jahren enge und gute Beziehungen zwischen dem<br />

Kloster Einsiedeln und der ansässigen Bevölkerung.<br />

Die mittelalterliche Ufnau-Pfarrei war die erste Institution<br />

am oberen Zürichsee. Die politische <strong>Gemeinde</strong><br />

21


22 Traktandum 15<br />

1681 wurde das Pächterhaus anstelle älterer Vorgängerbauten neu erstellt. 1865–1866 erfolgte ein grösserer<br />

Umbau. Die heutige Erscheinung des barocken Baus geht auf diesen Umbau zurück. Im Erdgeschoss<br />

wurden damals für den aufkommenden Dampfschifftourismus erstmals Gaststuben eingerichtet.<br />

1939 ist das Haus um einen grösseren Saal- und Küchenanbau erweitert worden. Auslöser dieser Vergrösserung<br />

waren die zu erwartenden Besucherströme anlässlich der Landi in Zürich.<br />

Dieser so genannte «Landibau» mit all den unschönen späteren Dachvorbauten soll nun abgebrochen<br />

werden. Das Gebäude von 1681 wird damit wieder in der ursprünglichen Erscheinung freigelegt. Neueste<br />

Untersuchungen zeigen, dass der Umbau 1866 nur die Tür- und Fenstergewände veränderte, in die Substanz<br />

des Barockbaus aber nicht eingegriffen wurde.<br />

Das Restaurierungskonzept sieht deshalb vor, den barocken Charakter des Hauses wieder herzustellen.<br />

Wie früher sollen die beiden oberen Geschosse als Wohnung genutzt werden. Im Erdgeschoss sind neue<br />

Personalräume und eine Wirtestube geplant. In der Wirtestube werden die Gäste in den Übergangszeiten<br />

bewirtet. Dadurch wird das neurenovierte «Haus zu den zwei Raben» in beschränktem Masse für die<br />

Öffentlichkeit zugänglich.<br />

und die röm.-kath. Kirchgemeinde haben ihre Wurzeln<br />

in der damaligen Urpfarrei.<br />

Das Kloster Einsiedeln hat die Insel über 1000 Jahre<br />

lang behütet und damit der Bevölkerung der ganzen<br />

Region ein einmaliges Kulturerbe erhalten. Dafür<br />

gebührt dem Kloster Dank und Anerkennung. Jetzt ist<br />

die Unterstützung durch die Öffentlichkeit gefragt.<br />

Im März 2006 trat der Verein «Freunde der Insel<br />

Ufnau» mit dem <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> in Kontakt<br />

und hat sein Anliegen vorgebracht.<br />

Aus der Überzeugung, einen wichtigen Beitrag zur<br />

Erhaltung des Kulturgutes «Ufnau» zu leisten und um<br />

ein positives Zeichen für die weitere Spendensuche<br />

zu setzen, hat sich der <strong>Gemeinde</strong>rat entschlossen, der<br />

Bürgerschaft einen Rahmenkredit von Fr. 3 000 000.– zu<br />

beantragen.<br />

Wie wird der Rahmenkredit verwendet?<br />

Restaurierung «Haus zu den zwei Raben»<br />

Für die Sanierung des Hauses «Zu den zwei Raben»<br />

und die dazu erforderlichen Anlagen der Ver- und<br />

Entsorgung sollen Fr. 2 000 000.– als à fondsperdu-Beitrag<br />

verteilt auf die Jahre 2007 und 2008<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist der Überzeugung, dass sich<br />

die öffentliche Hand vor allem für die Erhaltung von<br />

Zeitzeugen einsetzen sollte. Das «Haus zu den zwei<br />

Raben» datiert aus dem Jahre 1681 und stellt als<br />

Baukörper mit hohem Eigenwert einen besonderen<br />

Blickpunkt dar. Seine Sanierung hat einen hohen<br />

Stellenwert und liegt dem <strong>Gemeinde</strong>rat am Herzen.<br />

Ebenfalls im Interesse der <strong>Gemeinde</strong> ist die Versorgung<br />

mit Wasser, Energie, Telefon/TV sowie die<br />

ordentliche Entsorgung des Schmutzwassers.


Traktandum 15<br />

Verbesserung der öffentlichen Erschliessung<br />

Für die Verbesserung der öffentlichen Erschliessung<br />

soll Total Fr. 1 000 000.– investiert werden und zwar<br />

ab dem Jahre 2009 während mindestens 10 Jahren.<br />

Die heutige Erschliessung der Insel Ufnau mit dem<br />

Angebot des öffentlichen Verkehrs vermag nicht zu<br />

befriedigen. Mit nur zwei Kursen pro Tag ohne direkte<br />

Rückkehrmöglichkeit ist die Erreichbarkeit der Insel<br />

für unsere <strong>Gemeinde</strong>bürger sehr eingeschränkt.<br />

Neben der Sanierung des Gebäudes «Zu den zwei<br />

Raben» ist es ein Anliegen des <strong>Gemeinde</strong>rates, die<br />

Erreichbarkeit der Insel als Naherholungsgebiet und<br />

Ausflugsziel auch für Nicht-Bootsbesitzer zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

Es kann nicht sein, dass die <strong>Gemeinde</strong> Fr. 2 000 000.–<br />

für die Sanierung investiert und gleichzeitig nichts für<br />

die Verbesserung der Erschliessung tut.<br />

Es wird die Aufgabe des <strong>Gemeinde</strong>rates sein, zusammen<br />

mit dem Verein «Freunde der Insel Ufnau» bis<br />

zur geplanten Beendigung der Bauarbeiten im Jahre<br />

2009 ein Konzept auszuarbeiten, das die Erschliessung<br />

der Insel für die Öffentlichkeit massiv verbessert.<br />

Der Betrag von Fr. 1 000 000.– für die Erschliessung<br />

soll ab 2009 in Tranchen verteilt auf mindestens<br />

10 Jahre ausgerichtet werden.<br />

Finanzierung<br />

Die Finanzierung erfolgt, soweit erforderlich, auf<br />

dem Darlehensweg. Der Investitionsbeitrag von<br />

Fr. 2 000 000.– wird im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes<br />

amortisiert und verzinst. Die Amortisation<br />

beträgt 25 % des Restbuchwertes. Die interne<br />

Verzinsung richtet sich nach den aktuellen Marktverhältnissen<br />

und beträgt ca. 3,5 %. Der Beitrag an die<br />

Verbesserung der öffentlichen Erschliessung wird ab<br />

2009 in die Laufende Rechnung aufgenommen.<br />

Empfehlung<br />

Die Ufnau ist ein Kulturgut von nationaler Bedeutung.<br />

Sie hat nach Ansicht des <strong>Gemeinde</strong>rates für die <strong>Freienbach</strong>er<br />

Bevölkerung einen ganz besonderen Wert.<br />

Das Kloster Einsiedeln hat diese Perle im Zürichsee<br />

während über 1000 Jahren erhalten und gepflegt.<br />

Der Verein «Freunde der Insel Ufnau» hat in den vergangenen<br />

zwei Jahren zu Gunsten der Sanierung und<br />

Erneuerung vor allem aus privaten Kreisen rund<br />

Fr. 4 500 000.– generiert.<br />

Eine finanzielle Unterstützung durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Freienbach</strong> ist angebracht. Der Beitrag der <strong>Gemeinde</strong><br />

wird für die weitere Mittelbeschaffung insbesondere<br />

bei den <strong>Gemeinde</strong>n des Zürichseeraumes eine positive<br />

Signalwirkung haben.<br />

Mit der Zustimmung zum beantragten Kostenbeitrag<br />

kann die Bevölkerung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />

mithelfen, dass eines der wertvollsten Kulturgüter<br />

unserer Region erhalten bleibt und für die Zukunft<br />

nachhaltig gesichert wird.<br />

Stellungnahme der<br />

Rechnungsprüfungskommission<br />

Die Rechnungsprüfungskommission bestätigt, dass<br />

das vorliegende Sachgeschäft und der damit verbundene<br />

Verpflichtungskredit rechtmässig und im<br />

Rahmen der Planung finanzierbar ist.<br />

23


24 Traktandum 16<br />

<strong>Personalreglement</strong><br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

a) Das <strong>Personalreglement</strong> für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />

vom 30. September 2006 wird genehmigt.<br />

b) Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird mit dem Vollzug beauftragt.<br />

c) Die Einzelheiten werden in separaten Ausführungsbestimmungen<br />

geregelt.<br />

Bericht:<br />

Ausgangslage<br />

Die bisherige, per 1.1.1994 eingeführte Personal-<br />

und Besoldungsverordnung (BVO) entsprach weitgehend<br />

der Besoldungsverordnung des Kantons<br />

Schwyz.<br />

Die BVO der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>, mit 29 Lohnklassen,<br />

3 Anlaufstufen, 12 Erfahrungsstufen sowie<br />

10 Qualifikationsstufen, entspricht der traditionellen<br />

Besoldungspolitik, wie sie in vielen öffentlichen Verwaltungen<br />

üblich ist.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> hat entschieden, das<br />

bestehende Besoldungssystem für die ca. 160 Mitarbeitenden<br />

(ohne Lehrpersonal) zu revidieren.<br />

Im Besonderen geht es darum, die bestehende BVO<br />

kritisch zu analysieren und auf veränderte Rahmenbedingungen<br />

sowie neue Anforderungen im Dienstleistungsverständnis<br />

öffentlicher Verwaltungen auszurichten.<br />

Das Entlöhnungs- und Beurteilungskonzept soll nach<br />

marktorientierten Grundsätzen ausgerichtet und insbesondere<br />

leistungsorientierter und flexibler gestaltet<br />

werden.<br />

Für die Neugestaltung wurde eine interne Arbeitsgruppe<br />

eingesetzt, welche die BVO überarbeitet<br />

und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen<br />

erarbeitet hat.<br />

Als externe Unterstützung wurde das Beratungsunternehmen<br />

IPM Consulting, Zürich, beigezogen.<br />

Dieses Unternehmen hat in vielen öffentlichen<br />

Verwaltungen leistungsorientierte Lohn- und Beurteilungssysteme<br />

erfolgreich eingeführt.<br />

Personalpolitische Rahmenbedingungen<br />

und Leitplanken<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat für diese Besoldungsrevision, im<br />

Sinne attraktiver Arbeitsbedingungen, folgende Ziele<br />

und Grundsätze definiert:<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

• orientiert sich bei der Festlegung der Personalpolitik<br />

an den Leistungsaufträgen der Verwaltung.<br />

• berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Kunden<br />

als auch diejenigen der Mitarbeitenden.<br />

• erachtet die fachliche Eignung, das Verantwortungsbewusstsein<br />

und die Motivation seiner Mitarbeitenden<br />

als wichtig.<br />

• entwickelt das Potenzial seiner Mitarbeitenden<br />

durch deren gezielte Förderung und Forderung.<br />

• legt besonders Gewicht auf Individualität und Persönlichkeit.<br />

• schenkt dem Angebot von Ausbildungsplätzen<br />

besondere Bedeutung.<br />

• erachtet zeitgemässe Arbeitsbedingungen, leistungsgerechte<br />

Entlöhnung und flexible Arbeitszeitmodelle<br />

genau so selbstverständlich wie die<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit<br />

Handicap.<br />

Diese Grundsätze werden innerhalb der Möglichkeiten<br />

des Finanzhaushaltes umgesetzt.<br />

Zielsetzung<br />

Mit der BVO-Revision werden nachfolgende Ziele<br />

realisiert:<br />

• Aktualisierung der Stellenbeschreibungen und<br />

Definition der Anforderungen an die unterschiedlichen<br />

Funktionen unter Einbezug aktueller Bildungswege.<br />

• Erarbeitung transparenter Entscheidungsgrundlagen<br />

für die Einreihung aller Führungs- und Fachfunktionen.<br />

• Anpassung des Lohnkonzeptes an die neuen Rahmenbedingungen<br />

unter Berücksichtigung unterschiedlicher<br />

Arbeitsmarktsituationen (Verwaltung,<br />

Pflege, Strassenwesen usw.).<br />

• Sicherstellung einer anforderungs-, markt- und<br />

leistungsgerechten Entlöhnung für alle Mitarbeitenden.<br />

• Neugestaltung des Beurteilungssystems und<br />

dessen Verknüpfung mit dem Lohnsystem.


Traktandum 16<br />

• Steuerung der Lohnentwicklungen in Abhängigkeit<br />

des Finanzhaushaltes und ohne zwingende<br />

Automatismen.<br />

• Kostenneutrale Überführung der bisherigen Löhne<br />

in das neue Lohnsystem.<br />

Inhalt der Besoldungsverordnung<br />

Die Vorlage berücksichtigt moderne personalpolitische<br />

Grundsätze und ist auf die Anforderungen<br />

einer effizienten Personalführung ausgerichtet. Die<br />

Behörden erhalten wirksame Instrumente für die<br />

Steuerung der Personalentwicklung und -kosten.<br />

Für das Personal der <strong>Gemeinde</strong>, mit Ausnahme der<br />

Lehrerschaft, für welche die Lehrerbesoldungsverordnung<br />

vom Kanton vorgeschrieben ist, gelten<br />

einheitliche Grundlagen.<br />

Ausführungsbestimmungen<br />

Das neue <strong>Personalreglement</strong> beschränkt sich auf<br />

die wesentlichen Bestimmungen des Personalrechts.<br />

Die Details werden in separaten Ausführungsbestimmungen<br />

geregelt, welche vom <strong>Gemeinde</strong>rat erlassen<br />

werden. Damit wird die nötige Flexibilität für Anpassungen<br />

gewährleistet.<br />

Lohnsystem<br />

Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Lohnsystems<br />

sind:<br />

Anforderungs- und erfahrungsgerechte<br />

Einreihungsstrukturen<br />

Die bisher mehrstufigen Lohnklassen pro Funktionsgruppe<br />

wurden zu einem einstufigen Modell verdichtet.<br />

Dadurch werden alle in der Organisation bestehenden<br />

Funktionen eindeutig zugeordnet.<br />

Neueinstufungen können nur noch bei der Übernahme<br />

einer höherwertigen Funktion bzw. bei einer<br />

nachweislichen Ausweitung der gegenwärtigen Aufgaben<br />

erfolgen.<br />

Stufe Führung Fachfunktionen<br />

11<br />

10<br />

9<br />

8<br />

7<br />

6<br />

5<br />

4<br />

3<br />

2<br />

1<br />

Abteilungsleitung<br />

Team-, Gruppen-<br />

Stations-, PfD-Leitung<br />

Fachspezialisten<br />

Fachexperten<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Fachfunktionen<br />

Für die Funktionszuordnung gibt es identische Einreihungsgrundlagen<br />

für alle Funktionen. Die Einreihung<br />

in die entsprechende Lohnklasse richtet sich nach<br />

den Anforderungen an die Aufgabe und die Verantwortung.<br />

Markt- und leistungsgerechte Löhne<br />

Die jährliche Qualifikation bildet die Grundlage für die<br />

Gehaltsentwicklung. Das Bandbreitenmodell bietet<br />

marktgerechte Entwicklungsperspektiven und kann<br />

jederzeit mit den Lohnentwicklungen im Arbeitsmarkt<br />

abgestimmt werden (Gehaltsband Min.-Max.).<br />

Alle Funktionen mit gleichwertigen Aufgaben haben<br />

dieselben Entwicklungsperspektiven, es gibt keine<br />

unterschiedlichen Einreihungsstrukturen oder Lohnklassen<br />

für die verschiedenen Berufsgruppen (Verwaltung/Seniorenpension<br />

usw.).<br />

Orientierung am Finanzhaushalt<br />

Die Lohnentwicklung ist von den bewilligten Mitteln<br />

für Gehaltsanpassungen abhängig. Es gibt keinerlei<br />

Automatismen, d. h. jährliche Stufenanstiege oder im<br />

Voraus fixierte Lohnanstiege entfallen.<br />

Grundlagen für die Lohnfindung<br />

Die Vorgesetzten erhalten einen differenzierten Lohnvorschlag<br />

pro Mitarbeiter/in in Abhängigkeit<br />

25


26<br />

– der bewilligten Mittel,<br />

– der Qualifikation und<br />

– der Leistungsmatrix<br />

Die Gehaltsanpassungen erfolgen im Rahmen der<br />

bewilligten Mittel. Der Prozentsatz für die Anpassung<br />

wird gesplittet.<br />

Eine generelle Anpassung der Bänder und Gehälter<br />

(Kaufkraftsicherung) erfolgt periodisch (jährlich),<br />

wenn sich die Kaufkraftentwicklung ändert.<br />

Die individuelle Anpassung richtet sich nach der Verteilmatrix<br />

bzw. nach<br />

Kaufkraft<br />

Kaufkraft<br />

= 1 %<br />

Mittel für<br />

Gehaltsanpassungen<br />

Total = 2 %<br />

Leistung<br />

= 1 %<br />

individuell<br />

je nach Leistungsprofil<br />

Max<br />

periodische Anpassung<br />

Min<br />

Entwicklung im Gehaltsband<br />

Erfahrungsanstieg<br />

20 J Alter<br />

65 J<br />

Leistungsprofil Anteil<br />

A hervorragend<br />

B teilweise übertroffen<br />

C vollumfänglich erfüllt<br />

D mehrheitlich erfüllt<br />

E teilweise noch nicht erfüllt<br />

• den Mitteln für Leistungsanpassungen<br />

• dem individuellen Leistungsprofil LP<br />

• dem aktuellen Stand im Gehaltsband<br />

Willkürliche Gehaltsfestsetzungen können damit weitgehend<br />

eliminiert werden.<br />

Qualifikation<br />

Für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung wird ein<br />

auf aktuellen Erkenntnissen aufbauendes Instrument<br />

erarbeitet.<br />

Dieses Beurteilungsinstrument soll die erforderlichen<br />

fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen<br />

angemessen berücksichtigen und bildet die Grundlage<br />

für die Vereinbarung von Entwicklungs- und<br />

Verbesserungszielen.<br />

A<br />

B<br />

C<br />

D<br />

E<br />

Traktandum 16<br />

Finanzielle Konsequenzen<br />

Die Einführung des neuen Lohnsystems erfolgt kostenneutral,<br />

d.h. das Modell und die dahinter stehende<br />

Philosophie beinhaltet keinerlei Automatismen.<br />

Die mittelfristigen Auswirkungen sind von der Lohnpolitik<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates abhängig.<br />

Organisation<br />

Die Organisation des Personalwesens wird in den<br />

Ausführungsbestimmungen vom <strong>Gemeinde</strong>rat geregelt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist Wahl- und Anstellungsbehörde<br />

und für die Personal- und Lohnpolitik zuständig.<br />

Die bisherige Personaldelegation wird durch einen<br />

Arbeitgeberrat (3 <strong>Gemeinde</strong>räte, <strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

und Heimleitung) und die Personalkommission durch<br />

den Personalrat (3–6 gewählte Personalvertreter/<br />

-innen) abgelöst.<br />

Diese Gremien beraten und unterstützen den<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat in Angelegenheiten, die das Personal<br />

als Ganzes betreffen.<br />

Empfehlung<br />

Die zurzeit geltende Personal- und Besoldungsverordnung<br />

mit den zugehörigen Vollzugsbestimmungen<br />

ist nicht mehr zeitgemäss.<br />

Das neue <strong>Personalreglement</strong> mit den ergänzenden<br />

Ausführungsbestimmungen weist gegenüber der<br />

geltenden Verordnung weit reichende Vorteile auf.<br />

Insbesondere sind die vielen unterschiedlichen und<br />

z. T. erklärungsbedürftigen Regelungen in einem einzigen<br />

Dokument zusammengefasst sowie verdeutlicht<br />

und vereinfacht worden.<br />

Die analytische Funktionsbewertung mit der zugehörigen<br />

Einreihungsstruktur sorgt einerseits für<br />

Transparenz und andererseits für gleiche Entlöhnung<br />

bei gleichwertigen Aufgaben und gleicher Leistung,<br />

und dies unabhängig vom Geschlecht.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erhält mit diesem System ein<br />

nachhaltiges Instrument für die Personalführung und<br />

-entwicklung.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ersucht um die Zustimmung.


Traktandum 16<br />

<strong>Personalreglement</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

– Geltungsbereich<br />

– Begriffe/Rechtsnatur<br />

– Personalpolitik<br />

II. Begründung und Beendigung<br />

– Begründung und Dauer<br />

– Beendigung<br />

III. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter<br />

– Rechte<br />

– Lohn<br />

– Ferien und Urlaub<br />

– Weitere Rechte<br />

– Pflichten<br />

IV. Beschwerdeweg/Instanzen<br />

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen.<br />

27


28 Traktandum 16<br />

Art. 1<br />

Geltungsbereich<br />

Art. 2<br />

Begriffe/Rechtsnatur<br />

Art. 3<br />

Personalpolitik<br />

Art. 4<br />

Organisation<br />

Art. 5<br />

Stellenplan<br />

Art. 6<br />

Ausschreibung<br />

Art. 7<br />

Familie und<br />

Lebenspartnerschaft<br />

Art. 8<br />

Begründung<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Dieses <strong>Personalreglement</strong> sowie die ergänzenden Ausführungsbestimmungen<br />

regeln das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>, soweit für<br />

sie nicht spezielle Regelungen gelten.<br />

1Zwischen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> und ihren Mitarbeitern besteht ein öffentlichrechtliches<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

2 Mitarbeiter sind Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis<br />

stehen, eingeschlossen die gemäss Verfassung oder Gesetz vom Volk auf Amtsdauer<br />

gewählten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt sich zum Ziel, ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Dies setzt<br />

er mit der Definition der folgenden Grundsätze um.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

– orientiert sich bei der Festlegung der Personalpolitik an den Leistungsaufträgen<br />

der Verwaltung.<br />

– berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Kunden als auch diejenigen der Mitarbeitenden.<br />

– erachtet die fachliche Eignung, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation<br />

seiner Mitarbeitenden als wichtig.<br />

– entwickelt das Potential seiner Mitarbeitenden durch deren gezielte Förderung<br />

und Forderung.<br />

– legt besonders Gewicht auf Individualität und Persönlichkeit.<br />

– schenkt dem Angebot von Ausbildungsplätzen besondere Bedeutung.<br />

– erachtet zeitgemässe Arbeitsbedingungen, leistungsgerechte Entlöhnung und<br />

flexible Arbeitszeitmodelle genauso selbstverständlich wie die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

für Menschen mit Handicap.<br />

Diese Grundsätze setzt der <strong>Gemeinde</strong>rat innerhalb der Möglichkeiten seines<br />

Finanzhaushaltes um.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat übt die Aufsicht über das Personalwesen und erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.<br />

Der Stellenplan wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat unter Berücksichtigung der<br />

genehmigten Budgets festgelegt.<br />

Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben. Die Stellenbesetzung<br />

auf dem Berufungsweg ist zulässig.<br />

Die Bestimmungen im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern<br />

gelten auch für Stief- und Pflegeverhältnisse, solche im Zusammenhang mit der<br />

Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für anerkannte Partnerschaften sowie<br />

für die Lebenspartnerin und den Lebenspartner, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />

im Sinne der Statuten der Pensionskasse des Kantons Schwyz leben.<br />

.<br />

II. Begründung und Beendigung<br />

Begründung und Dauer<br />

1 Mitarbeiter werden mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt, sofern nicht die<br />

Volkswahl vorgeschrieben ist.


Traktandum 16<br />

Art. 9<br />

Dauer der Amtsperiode<br />

Art. 10<br />

Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

Art. 11<br />

Probezeit<br />

Art. 12<br />

Beendigungsgründe<br />

Art. 13<br />

Form der Kündigung<br />

Art. 14<br />

Kündigungsfristen<br />

Art. 15<br />

Verfahren<br />

Kündigungsschutz<br />

2 Zuständig für den Vertragsabschluss ist der <strong>Gemeinde</strong>rat. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />

diese Anstellungskompetenz delegieren.<br />

3 Lernende werden mit privatrechtlichem Vertrag nach der Bundesgesetzgebung<br />

über die Berufsbildung angestellt.<br />

Die Amtsdauer der vom Volk gewählten Mitarbeiter richtet sich nach derjenigen des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

1 Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen, sofern im Vertrag<br />

keine begrenzte Dauer vereinbart wird.<br />

2 Befristete Arbeitsverträge werden in der Regel für die Dauer von längstens 1 Jahr<br />

abgeschlossen. Sie enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer.<br />

1Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten ohne anderweitige Abmachung<br />

als Probezeit.<br />

2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung<br />

gesetzlicher Pflichten erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.<br />

Beendigung<br />

1 Die Anstellungsinstanz und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im<br />

gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen.<br />

2 Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />

a) Kündigung<br />

b) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen<br />

c) Auflösung aus wichtigen Gründen<br />

d) Vorzeitige Pensionierung<br />

3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch<br />

a) Ablauf der befristeten Anstellung<br />

b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung<br />

c) Erreichen der Altersgrenze am letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter<br />

das 65. Altersjahr, die Mitarbeiterin das 64. Altersjahr vollendet<br />

d) Tod<br />

e) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie<br />

Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Mitarbeitern.<br />

Das Arbeitsverhältnis muss seitens des Mitarbeiters oder seitens der Anstellungsinstanz<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.<br />

2 Nach Ablauf der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis auf das Ende der im Einzelvertrag<br />

vereinbarten Kündigungsfrist.<br />

1Will die Anstellungsinstanz einem Mitarbeiter kündigen, gewährt sie ihm zuerst das<br />

rechtliche Gehör.<br />

2 Die Kündigung ist von der Anstellungsinstanz sachlich zureichend zu begründen.<br />

29


30<br />

Art. 16<br />

Sachlicher<br />

Kündigungsschutz<br />

Art. 17<br />

Zeitlicher<br />

Kündigungsschutz<br />

Art. 18<br />

Auflösung aus<br />

wichtigem Grund<br />

3 Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann, sind<br />

ihm die Beanstandungen durch eine Mitarbeiterbeurteilung vorzuhalten und ist ihm<br />

eine Bewährungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen.<br />

1 Die Kündigung durch die Anstellungsinstanz darf nach den Bestimmungen des<br />

Obligationenrechs nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden<br />

Grund voraus.<br />

2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn<br />

a) ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu erfüllen;<br />

b) ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen, oder wenn seine<br />

Leistung und sein Verhalten nicht befriedigen;<br />

c) ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wiederholt<br />

verletzt hat;<br />

d) ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben<br />

mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;<br />

e) eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenz- oder<br />

Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist, die<br />

umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder wenn<br />

es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle anzubieten.<br />

1Die Anstellungsinstanz darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht<br />

kündigen<br />

a) während schweizerischem obligatorischem Militär-, Schutz- oder Zivilschutzdienst<br />

sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauernden<br />

obligatorischen Dienstleistung;<br />

b während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige<br />

Dienstleistung bewilligt worden ist;<br />

c) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr und während 180 Tagen ab zweitem<br />

Dienstjahr im Falle unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit<br />

wegen Krankheit oder Unfall;<br />

d) während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach<br />

der Niederkunft<br />

2 Ist die Kündigung vor der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis zum<br />

Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum<br />

Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.<br />

1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden. Die<br />

Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.<br />

2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und<br />

Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.<br />

3 Tatbestand und Rechtsfolge der fristlosen Auflösung richten sich nach den<br />

Bestimmungen des Obligationenrechts.<br />

Traktandum 16<br />

4Der Mitarbeiter kann unter Wahrung des Gehaltsanspruchs freigestellt werden,<br />

wenn<br />

a) das Arbeitsverhältnis gekündigt ist;<br />

b) wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet<br />

worden ist;<br />

c) öffentliche, betriebliche oder zwingende Interessen dies erfordern.


Traktandum 16<br />

Art. 19<br />

Vorzeitige<br />

Pensionierung<br />

Art. 20<br />

Schutz der Persönlichkeit<br />

Art. 21<br />

Lohn und Versicherung<br />

Art. 22<br />

Lohnfestsetzung<br />

Art. 23<br />

Monats- und<br />

Stundenlohn<br />

Art. 24<br />

Lohnkonzept<br />

Art. 25<br />

Lohn von Lernenden<br />

Art. 26<br />

Besondere Lohnbestandteile<br />

1 Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahrs unter Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen.<br />

2 Die Anstellungsinstanz kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Altersjahrs<br />

in den vorzeitigen Ruhestand versetzen.<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den Anspruch auf eine Überbrückungsrente bei vorzeitiger<br />

Pensionierung des Mitarbeiters.<br />

III. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter<br />

Rechte<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat achtet die Persönlichkeit der Mitarbeiter und schützt sie. Er<br />

nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.<br />

2 Er trifft zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer<br />

Mitarbeiter die erforderlichen Massnahmen.<br />

3 Er schützt die Mitarbeiter insbesondere vor ungerechtfertigten Angriffen, die im<br />

Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen und vor Diskriminierung, Mobbing<br />

oder Belästigung durch Mitarbeitende.<br />

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Lohn und wird gegen die wirtschaftlichen Folgen<br />

von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert. Der Lohnanspruch beginnt<br />

und endet mit dem Arbeitsverhältnis.<br />

Lohn<br />

1 Der Lohn der Mitarbeiter richtet sich nach der Funktion, der Erfahrung und der<br />

Leistung sowie der Situation auf dem Arbeitsmarkt.<br />

2Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen richtet sich die Höhe des Lohnes nach dem Grad<br />

der Beschäftigung.<br />

1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Der 13. Monatslohn<br />

wird im November ausbezahlt.<br />

2Bei Ein- und Austritt im Verlaufe des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig<br />

ausgerichtet.<br />

3 Die Mitarbeiter im Stundenlohn rechnen ihre Arbeitsstunden regelmässig ab.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt ein Lohnkonzept.<br />

Die Löhne von Lernenden und Praktikanten richten sich nach den branchenüblichen<br />

Ansätzen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Entschädigungen für Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst<br />

sowie für angeordnete Überzeit.<br />

31


32<br />

Art. 27<br />

Leistungsbeurteilung<br />

Art. 28<br />

Teuerungsausgleich<br />

Art. 29<br />

Einzelprämie<br />

Art. 30<br />

Dienstaltersgeschenk<br />

Art. 31<br />

Sozialzulagen<br />

Art. 32<br />

Unfallversicherung<br />

Art. 33<br />

Krankentaggeldversicherung<br />

Art. 34<br />

Pensionskasse<br />

Art. 35<br />

Mutterschaftsurlaub<br />

Art. 36<br />

Lohnzahlung bei<br />

Militär-, Zivil- und<br />

Rettungsdiensten<br />

Art. 37<br />

Leistungen nach<br />

Todesfall<br />

Die Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und<br />

Verhalten (Qualifikation).<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten im Lohnkonzept.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird ermächtigt, die Löhne und Zulagen für die Mitarbeiter jeweils<br />

per Stichtag erster Januar dem Landesindex für Konsumentenpreise voll oder teilweise<br />

anzupassen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann aussergewöhnliche Leistungen oder realisierte Verbesserungsvorschläge<br />

einzelner Mitarbeiter mit einer einmaligen Anerkennung belohnen.<br />

Diese Prämie wird nicht in den versicherten Jahresverdienst einbezogen.<br />

Als Anerkennung für ihre Treue erhalten die Mitarbeiter ab dem 10. Dienstjahr ein<br />

Dienstaltersgeschenk.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten.<br />

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem Kantonalen<br />

Gesetz über Familienzulagen.<br />

1 Der Mitarbeiter wird nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung<br />

gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten<br />

versichert.<br />

2 Die Prämien gehen voll zu Lasten des Arbeitsgebers.<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat schliesst für die Mitarbeiter eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung<br />

ab. Diese vergütet ab dem 91. bis zum 720. Tag 80 % des versicherten<br />

Lohnes gemäss den anwendbaren Versicherungsbestimmungen.<br />

2 Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiter obligatorisch.<br />

Sie beteiligen sich zusammen mit der <strong>Gemeinde</strong> zur Hälfte an der Prämie.<br />

Die Mitarbeiter sind obligatorisch bei einer Pensionskasse gemäss deren Verordnung<br />

gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters oder des Todes<br />

versichert.<br />

1 Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von<br />

insgesamt 16 Wochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten<br />

Niederkunftstermin beginnt. Muss die Angestellte ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter<br />

Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen<br />

der Abwesenheit vor der Niederkunft an den Mutterschaftsurlaub angerechnet.<br />

2Im Übrigen gelten die Anspruchsvoraussetzungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Lohnzahlung während des Militär-, Zivil- und Rettungsdienstes.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Leistungen im Todesfall.<br />

Traktandum 16


Traktandum 16<br />

Art. 38<br />

Ferien<br />

Art. 39<br />

Urlaub<br />

Art. 40<br />

Feiertage<br />

Art. 41<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Art. 42<br />

Vereinsfreiheit<br />

Art. 43<br />

Niederlassungsfreiheit<br />

Art. 44<br />

Mitwirkung<br />

Art. 45<br />

Rechtsschutz<br />

Art. 46<br />

Datenschutz<br />

Art. 47<br />

Arbeitszeugnis<br />

Art. 48<br />

Sorgfalts- und<br />

Treuepflicht<br />

Ferien, Urlaub und Arbeitsunfähigkeit<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den Ferienanspruch der Mitarbeiter.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den besoldeten und unbesoldeten Urlaub und Kurzurlaub.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Feiertage.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.<br />

Weitere Rechte<br />

Die Vereinsfreiheit ist gewährleistet.<br />

Die Niederlassungsfreiheit der Mitarbeiter ist gewährleistet.<br />

1 Der Personalrat und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, bei der Ausgestaltung<br />

der Arbeits- und Anstellungsbedingungen mitzuwirken.<br />

2 Der Personalrat wird über die Änderungen von Personalvorschriften vorzeitig informiert<br />

und hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen.<br />

1 Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber<br />

Dritten ein gerichtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz<br />

ersuchen.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> trifft die erforderlichen Massnahmen, um die persönlichen Daten<br />

der Mitarbeiter vor unbefugter Weitergabe und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.<br />

2 Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personalakten nehmen.<br />

3Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige<br />

ergänzt werden.<br />

1 Der Mitarbeiter kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer<br />

des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht.<br />

2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu<br />

beschränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.<br />

Pflichten<br />

1 Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er hat die Interessen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> zu wahren und seine Aufgaben sorgfältig, rechtmässig, loyal,<br />

wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen.<br />

33


34<br />

Art. 49<br />

Zusammenarbeit<br />

Art. 50<br />

Arbeitszeit<br />

Art. 51<br />

Überstunden<br />

Art. 52<br />

Andere Arbeitsformen<br />

Art. 53<br />

Amtsgeheimnis<br />

Art. 54<br />

Annahme von<br />

Geschenken<br />

Art. 55<br />

Nebenbeschäftigung<br />

Art. 56<br />

Öffentliche Ämter<br />

Art. 57<br />

Weiterbildung<br />

Art. 58<br />

Ersatz von Auslagen<br />

Art. 59<br />

Naturalleistungen<br />

Art. 60<br />

Gewählte Mitarbeiter<br />

2 Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen der Gesetzgebung dem dienstlichen und<br />

fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten.<br />

1Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu<br />

unterstützen.<br />

2 Sie sind verpflichtet, Stellvertretungen zu übernehmen oder vorübergehend Arbeiten<br />

auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung, die Ruhetage und den<br />

Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Überstunden in den Ausführungsbestimmungen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann andere Arbeitsformen, wie z. B. Job-Sharing, Job-Rotation<br />

oder andere Formen auf allen Stufen zulassen.<br />

Der Mitarbeiter hat gegenüber Dritten über dienstliche Angelegenheiten zu schweigen.<br />

Dienstliche Akten und Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.<br />

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

1 Dem Mitarbeiter ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit seiner<br />

Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen oder<br />

versprechen zu lassen.<br />

2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.<br />

Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die seine Aufgabenerfüllung<br />

beeinträchtigen können oder sonst gegen berechtigte Interessen des<br />

Arbeitgebers verstossen. Die Anstellungsinstanz kann aus wichtigen Gründen<br />

Ausnahmen bewilligen.<br />

Die Ausübung eines öffentlichen Amtes und allfällige damit verbundene Auswirkungen<br />

auf das Arbeitsverhältnis sind mit dem Arbeitgeber vor der Kandidatur zu<br />

vereinbaren.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> fördert die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter und regelt die Beanspruchung<br />

von Arbeitszeit und die Übernahme der Kosten.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.<br />

IV. Rechtsschutz<br />

Traktandum 16<br />

1 Personalrechtliche Verfügungen, wie<br />

– Auflösung des Arbeitsverhältnisses zufolge Arbeitsunfähigkeit<br />

– Aufhebung der Stelle<br />

können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.


Traktandum 16<br />

Art. 61<br />

Mitarbeiter mit öffentlich-rechtlichem<br />

Vertrag<br />

Art. 62<br />

Anpassung der Arbeitsverhältnisse<br />

Art. 63<br />

Besitzstand<br />

Art. 64<br />

Inkrafttreten<br />

2 Anspruch und Höhe einer Abgangsentschädigung richten sich ausschliesslich<br />

nach dem sinngemäss anwendbaren Schweizerischen Obligationenrecht.<br />

Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der <strong>Gemeinde</strong><br />

und dem mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Mitarbeiter entscheidet das<br />

Verwaltungsgericht im Klageverfahren.<br />

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter wird auf den1. Januar 2007 dem neuen Recht<br />

angepasst.<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat reiht die Mitarbeiter ohne Rücksicht auf den Besitzstand auf den<br />

1. Januar 2007 nach neuem Recht in die Lohnbänder ein und nimmt auf diesen<br />

Zeitpunkt die Einzeleinweisung in den Lohnbändern vor, die der Arbeitsbewertung<br />

Rechnung trägt.<br />

2 Ist die Jahresbesoldung des Mitarbeiters nach Abs. 1 geringer als nach altem<br />

Recht, so wird ihm der bisherige Lohn garantiert. Der nach altem Recht berechnete<br />

Betrag wird so lange ausgerichtet, bis die Besoldung nach neuem Recht höher ist.<br />

1 Dieses <strong>Personalreglement</strong> tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.<br />

2 Die Krankentaggeldversicherung tritt erst ab 1. Januar 2008 in Kraft.<br />

3 Das neue <strong>Personalreglement</strong> ersetzt die Gültigkeit der Personal- und<br />

Besoldungsverordnung vom 28. November 1993 sowie alle übrigen früheren<br />

Regelungen, soweit sie dieser Verordnung widersprechen.<br />

35


36 Traktandum 17<br />

Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal»<br />

Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />

Die Initiative «Umzonung Steinfabrik-Areal» mit folgendem<br />

Wortlaut ist abzulehnen:<br />

Das heute zur Hafenzone gehörende Gebiet des<br />

ehemaligen Steinfabrik-Areals in Pfäffikon sei in<br />

eine neu zu schaffende Zone für öffentliche Parkanlagen<br />

umzuzonen.<br />

Initiativbegehren<br />

Am 19. Mai 2005 reichten Irene Herzog-Feusi und<br />

Mitunterzeichnende im Sinne einer allgemeinen<br />

Anregung die Initiative ein.<br />

Die Initianten begründen ihren Antrag mit dem<br />

öffentlichen Interesse an einem Naherholungsgebiet:<br />

«Mit der Umzonung könnte das Dorf Pfäffikon<br />

und die gesamte <strong>Gemeinde</strong> die letzte Gelegenheit<br />

nutzen, an sehr zentraler Stelle eine zusammenhängende,<br />

grossflächige öffentliche Zone auszuscheiden.<br />

Die hervorragende Lage am See, vis-à-vis<br />

der Insel Ufnau, in unmittelbarer Nähe zu den<br />

historischen Gebäuden des Unterdorfes und zum<br />

Naturschutzgebiet Frauenwinkel ist prädestiniert für<br />

eine ideelle Wertschöpfung und Nutzung durch die<br />

breite Öffentlichkeit».<br />

– Ein Naherholungsgebiet am See bringt mehr<br />

Lebensqualität und Gewinn für alle. Es wertet die<br />

ganze Region auf.<br />

– Das gesellschaftliche Miteinander bekommt wieder<br />

mehr Gewicht. Das Leitbildmotto der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Freienbach</strong> wird glaubwürdiger: «<strong>Freienbach</strong>,<br />

lebenswert, lebendig.»<br />

– Die zentrale, wunderschöne Lage am See und<br />

Frauenwinkel ist ideal für eine Nutzung als<br />

Naherholungsgebiet. Eine letzte Chance für die<br />

Bevölkerung! Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> entwickelt<br />

sich sonst zur Stadt ohne genügenden<br />

Freiraum.<br />

– Auch spätere Generationen sollen sich hier wohlfühlen<br />

können und Gestaltungsspielraum haben.<br />

– Die Gestaltung des Areals kann Schritt um<br />

Schritt erfolgen. Je nach Bedürfnissen und finanziellen<br />

Möglichkeiten können die Bürger immer<br />

wieder direkt entscheiden, was realisiert werden<br />

soll.<br />

– Die jetzige Hafenzone ermöglicht eine Grossüberbauung<br />

mit Maximalhöhen von 15 bis 17 m.<br />

Das Siegerprojekt des Ideenwettbewerbs 1994<br />

für das Steinfabrik-Areal lässt die massigen<br />

Dimensionen der Gebäude und die problema-<br />

tischen Auswirkungen auf die Umgebung und<br />

den Verkehr erahnen.<br />

– Über den Wert des Steinfabrik-Areals gibt es<br />

viele Widersprüche und Ungereimtheiten. Mit<br />

einem JA zur Initiative wird dem <strong>Gemeinde</strong>rat der<br />

Auftrag erteilt, die vielen offenen Fragen zu beantworten.<br />

Er muss verbindliche Zahlen beschaffen:<br />

• Welche Infrastruktur-Kosten würden bei einer<br />

privaten Überbauung auf die Öffentlichkeit<br />

abgewälzt?<br />

• Wie sieht die Kosten-Nutzen-Rechnung für<br />

einen Naherholungsraum auf lange Sicht aus,<br />

wenn sämtliche Auswirkungen berücksichtigt<br />

werden?<br />

• Welche Altlasten befinden sich auf dem ehemaligen<br />

Industrieareal? Was kostet die<br />

korrekte Entsorgung? Wer bezahlt sie?<br />

– Lösungsorientiertes, demokratisch einwandfreies<br />

Vorgehen nach einem JA ist selbstverständlich<br />

möglich. Ein Mehrheits-JA der Bevölkerung ist<br />

eine wichtige Information an den <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

Es verpflichtet zur Neubeurteilung der Planungsentscheide<br />

aus dem letzten Jahrhundert und zur<br />

Ausarbeitung einer Lösung, die den heutigen<br />

Rahmenbedingungen besser entspricht. Zuerst<br />

kann der <strong>Gemeinde</strong>rat sorgfältig alle nötigen<br />

Abklärungen treffen und nach einem gemeinsamen,<br />

fairen Weg für alle Beteiligten suchen.<br />

Mit gutem Willen von allen Seiten ist dies ohne<br />

langes juristisches Gezerre erreichbar. Die beste<br />

Lösungsvariante muss dann wieder zur Abstimmung<br />

vorgelegt werden.<br />

Das Verfahren<br />

Die Initiative entspricht den Bestimmungen des<br />

<strong>Gemeinde</strong>organisationsgesetzes (GOG) und ist rechtlich<br />

zulässig. Sie hat den Charakter einer allgemeinen<br />

Anregung.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat die Zulässigkeit des Initiativbegehrens<br />

gutgeheissen und im Amtsblatt vom 15. Juli<br />

2005 öffentlich publiziert.<br />

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht<br />

am 26. Januar 2006 abgewiesen.<br />

Die Initiative unterliegt zunächst einer Grundsatzabstimmung.<br />

Wird die Initiative angenommen, muss<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat für die Umzonung des Areals in die<br />

Hafenzone das Auflage- und Einspracheverfahren<br />

durchführen und anschliessend über allfällige Einsprachen<br />

entscheiden. In einem zweiten Schritt haben


Traktandum 17<br />

dann die Stimmberechtigten an einer späteren Urnenabstimmung<br />

definitiv über die Umzonung der Parzelle<br />

zu befinden. Das Steinfabrik-Areal verbleibt weiterhin<br />

im Besitz der Korporation Pfäffikon und könnte weder<br />

im Sinne der Eigentümerin noch im Sinne der Initianten<br />

genutzt werden. Würden sowohl die Initiative<br />

wie auch die Umzonung angenommen, würden unter<br />

Berücksichtigung der möglichen Einsprachen mit<br />

grosser Wahrscheinlichkeit bis zur Rechtskraft der<br />

neuen Hafenzone mehr als 10 Jahre vergehen.<br />

Stellungnahme des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat das Initiativbegehren mit seinem<br />

Antrag der <strong>Gemeinde</strong>versammlung zu unterbreiten.<br />

Es ist absehbar, dass die Initiative engagierte Befürworter<br />

und Gegner finden wird. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

hat jedoch alle öffentlichen und privaten Interessen<br />

gegeneinander abzuwägen. Deshalb empfiehlt er die<br />

Initiative abzulehnen.<br />

Rechtssicherheit<br />

Im Rahmen der Zonenplanrevision, die 1990 durchgeführt<br />

wurde, stellte die Steinfabrik Zürichsee AG<br />

das Gesuch, das ihr gehörende Steinfabrik-Areal sei<br />

von der Industriezone 2 in eine gemischte Wohn- und<br />

Gewerbezone (heutige Hafenzone) zu überführen.<br />

Diesem Gesuch wurde unter folgenden Auflagen und<br />

Bedingungen entsprochen:<br />

– Die Steinfabrik Zürichsee AG trat der <strong>Gemeinde</strong><br />

entschädigungslos entlang dem Zürichsee und im<br />

damaligen Bereich Haab ca. 10 000 m 2 Land und<br />

eine Gewässerfläche von ca. 1500 m 2 ab.<br />

– Bezüglich der heutigen Parzelle KTN 3235, im<br />

Ausmass von 6000 m 2 , erteilte die Steinfabrik<br />

Zürichsee AG für 99 Jahre ein Baurecht für<br />

zonenkonforme Bauten und Anlagen zum sehr<br />

günstigen Baurechtszins von Fr. 25.– pro m 2 /Jahr.<br />

– Bezüglich der heutigen Parzelle KTN 3236, im<br />

Ausmass von 758 m 2 , erteilte die Steinfabrik<br />

Zürichsee AG für 99 Jahre ein Baurecht für eine<br />

öffentliche Anlage zum äusserst bescheidenen<br />

Baurechtszins von Fr. 1.– pro m 2 /Jahr.<br />

– Zugunsten der Grundstücke der Steinfabrik Zürichsee<br />

AG und zu Lasten der Baurechtsgrundstücke<br />

wurde ein Nutzungstransfer im Grundbuch eingetragen.<br />

– Die Hafenanlage untersteht einer Gestaltungsplanpflicht.<br />

Die Gestaltungspläne sind durch ein<br />

Wettbewerbsverfahren nach SIA zu erarbeiten.<br />

– Mit dem Angebot der Steinfabrik AG wurde für die<br />

Bevölkerung nebst dem Badeareal zusätzlich für ca.<br />

16 000 m 2 der freie Zugang zum See erweitert.<br />

Gemäss dem Bericht zum ergänzenden Mitwirkungsverfahren<br />

zum revidierten Zonenplan vom Mai 1991<br />

sah der <strong>Gemeinde</strong>rat in diesem Angebot eine einmalige<br />

Chance für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong>, die es zu<br />

nutzen galt. Der Stimmbürger der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong><br />

genehmigte denn auch am 28. November 1993<br />

diese Geschäfte.<br />

Am 30. Dezember 1996 erwarb die Korporation<br />

Pfäffikon von der Steinfabrik Zürichsee AG die in der<br />

Hafenzone gelegenen Liegenschaften im Unfang<br />

einer Landfläche von insgesamt 62 153 m 2 für einen<br />

Kaufpreis von Fr. 40,5 Mio.<br />

Es ist schwer zu vereinbaren, wenn nachträglich mit<br />

einem Initiativbegehren die Umzonung von Bauparzellen<br />

in eine (faktische) Nichtbauzone verlangt wird. Der<br />

Grundeigentümer soll sich darauf verlassen können,<br />

dass er auf dem einmal eingezonten Land auch<br />

bauen kann. Im vorliegenden Fall ist insbesondere von<br />

Bedeutung, dass im Jahre 1994 die Zuweisung der<br />

Hafenzone Teil eines Gesamtpaketes (unentgeltliche<br />

Übernahme von Land durch die <strong>Gemeinde</strong>, Begründung<br />

von Baurechten usw.) war. Bis zum Eingang des<br />

Initiativbegehrens war es immer das Bestreben der<br />

<strong>Gemeinde</strong>, die Hafenzone der Baureife zuzuführen.<br />

In diesem Sinne genehmigte der Stimmbürger<br />

beispielsweise erst im Jahre 2005 den Erschliessungsplan<br />

und schuf damit die Voraussetzung für eine<br />

Überbauung.<br />

Finanzielle Konsequenzen<br />

Bei Annahme der Initiative und nachfolgender<br />

Umzonung muss mit Entschädigungsforderungen<br />

der Grundeigentümer wegen materieller Enteignung<br />

gerechnet werden. Es liegt ein schwerer Eingriff in die<br />

Eigentumsrechte vor. Es wird eine bestehende oder<br />

sehr wahrscheinliche Nutzung untersagt, verunmöglicht<br />

oder in besonders gewichtiger Weise beschränkt.<br />

Wenn man berücksichtigt, dass die Korporation<br />

Pfäffikon 1996 ihre Grundstücke in der Hafenzone<br />

für Fr. 40,5. Mio. erwarb, muss mit Entschädigungsforderungen<br />

in dieser Höhe gerechnet werden. Hinzu<br />

kommen noch Barwertentschädigungen sowie aufgelaufene<br />

Planungs- und Rechtskosten.<br />

Zusätzlich zu den genannten Kosten müsste die<br />

<strong>Gemeinde</strong> auch mit hohen Enteignungskosten,<br />

Rückbaukosten, Renaturierungskosten sowie Entsorgungskosten<br />

von Altlasten rechnen.<br />

Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung<br />

gleichkommen, geben Anspruch auf volle Entschädigung.<br />

Volle Entschädigung bedeutet, dass der<br />

Enteignete so zu entschädigen ist, wie wenn der<br />

enteignungsgleiche Eingriff unterblieben wäre. Der<br />

Enteignete soll nach der Enteignung in der gleichen<br />

ökonomischen Situation sein wie vorher. Zu entschädigen<br />

ist bei der materiellen Enteignung der Minderwert<br />

der betroffenen Eigentümerposition.<br />

37


38 Traktandum 17<br />

Zu entschädigen sind ferner die Inkonvenienzen, also<br />

jene vermögenswerten Nachteile, die der Eigentümer<br />

neben dem Minderwert erleidet. Dazu gehört der<br />

infolge der materiellen Enteignung nutzlos gewordene<br />

Aufwand für Planung, Projektierung und weiteren<br />

Arbeiten für eine Überbauung des Grundstückes.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat gemäss Finanzplan für die<br />

Jahre 2007–2015 ein Investitionsvolumen von<br />

Fr. 115 Mio. vorgesehen. Dies ohne Berücksichtigung<br />

der Kostenbeteiligung an das Grossprojekt<br />

«Umfahrung Pfäffikon». Mit der zusätzlich zu<br />

erwartenden Entschädigungsforderung von ca.<br />

Fr. 50 Mio. wäre der Finanzhaushalt mit dem heutigen<br />

Steuerfuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Freienbach</strong> nicht mehr<br />

finanzierbar.<br />

Raumplanerische Aspekte<br />

Eine Überbauung des Steinfabrik-Areals entspricht<br />

den raumplanerischen Zielsetzungen des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

Die Siedlungsentwicklung soll mit öffentlichem<br />

Verkehr, zu Fuss oder per Velo möglichst auf gut<br />

erreichbare Gebiete konzentriert werden. Die heutige<br />

Hafenzone, welche die Erstellung einer Wohn- und<br />

Gewerbebebauung erlaubt, ist vom öffentlichen<br />

Verkehr hervorragend erschlossen. Sie befindet sich<br />

in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Pfäffikon, der als<br />

bedeutender ÖV-Umsteigeknoten von Schnell- wie<br />

auch Regionalzügen und Bussen ausgesprochen<br />

gut bedient wird. Das Naherholungsgebiet am See,<br />

das Zentrum von Pfäffikon und die Schulen sind zu<br />

Fuss oder mit dem Fahrrad bequem erreichbar. Nach<br />

der Realisierung der Westspange sowie der Erweiterung<br />

der Unterführung zum Unterdorf wird auch<br />

die strassenseitige Erschliessung gewährleistet sein.<br />

Der öffentliche Seezugang bleibt uneingeschränkt<br />

gewahrt. Mit der Zuweisung des Steinfabrik-Areals<br />

zur Hafenzone im Jahre 1994 hat die <strong>Gemeinde</strong> den<br />

Seezugang sichergestellt. Dem Ufer entlang konnte<br />

sie einen 20 Meter breiten Landstreifen unentgeltlich<br />

in ihr Eigentum überführen und hat diesen Streifen<br />

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen.<br />

Der Bevölkerung steht an schönster Lage am See,<br />

dem Badeareal und der Seeanlage in der Nähe des<br />

Naturschutzgebietes Frauenwinkel eine Fläche von<br />

34 633 m 2 als Erholungsraum und Begegnungsstätte<br />

für Chilbi, Kino am See und weiteren Anlässen zur<br />

Verfügung.<br />

Empfehlung des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

Aufgrund der dargelegten Gründe empfiehlt der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat die Initiative abzulehnen.


Traktandum 17<br />

3234<br />

2889<br />

3236<br />

3075<br />

581<br />

3235<br />

2890<br />

Grün = öffentlich zugänglich<br />

Gelb = Initiative für Umzonung<br />

in öffentliche Parkanlagen<br />

39


G-Reform, ein notwendiger Schritt<br />

Ausgangslage<br />

– Der Kanton Schwyz gehört mit rund 136 000 Einwohnern zu den kleinen Kantonen und hat<br />

drei Regierungsstufen.<br />

– Kein anderer Kanton kennt ein 3-Ebenen-Regierungsprinzip (inkl. Steuerhoheit).<br />

– Der grösste Teil der Aufgaben wird heute schon zwischen Kanton und <strong>Gemeinde</strong> geregelt, der<br />

Bezirk ist kaum involviert.<br />

– Die Bezirke haben keine Linienfunktion (Kanton Bezirk <strong>Gemeinde</strong>), sind somit mehr<br />

eine «Stabsstelle» als «übergeordnet».<br />

Wieso eine G-Reform<br />

– Die Strukturen des Staates sind der Zeit anzupassen. Diese Tatsache macht auch vor dem<br />

Kanton Schwyz nicht Halt.<br />

– Im Gegensatz zu vielen Kantonen, in denen Gebietsreformen laufen, steht der Kanton Schwyz<br />

nicht unter finanziellem Druck und kann den Weg der kleinen Schritte wählen.<br />

– Mit der Stärkung der <strong>Gemeinde</strong>autonomie wird auch die Bürgernähe gefördert – liegt doch den<br />

Bürgerinnen und Bürgern die <strong>Gemeinde</strong> meist näher als der Bezirk.<br />

– Die G-Reform ist notwendig, um die Zukunft mit schlanken Staatsstrukturen zu bewältigen.<br />

Die G-Reform<br />

– stärkt die <strong>Gemeinde</strong>n<br />

– ist eine Strukturreform und keine Gebietsreform<br />

– führt zu mehr Bürgernähe<br />

– verstärkt die Zusammenarbeit unter den <strong>Gemeinde</strong>n<br />

– ist ein dem Kanton Schwyz angepasster Weg zu neuen, zeitgemässen Verwaltungseinheiten<br />

– ist ein Schritt in die Zukunft<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> unterstützt die G-Reform!


Druck:


Mobilitätskonzept <strong>Freienbach</strong><br />

Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Mobilität<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Freienbach</strong> hat ein Mobilitätskonzept<br />

erarbeiten lassen und als behördenverbindlich<br />

erklärt. Ziel ist eine gesellschafts-<br />

und siedlungsverträgliche Mobilität.<br />

Dieses Ziel soll erreicht werden, indem geeignete<br />

Rahmenbedingungen für eine verstärkte<br />

Benützung des öffentlichen Verkehrs und des<br />

Velos sowie für vermehrtes Zu-Fuss-Gehen<br />

geschaffen werden. Dies bedingt eine konsequente<br />

Abstimmung aller verkehrswirksamen<br />

Planungen. Ergänzend werden die Einwohnerinnen<br />

und Einwohner mit spezifischen Aktionen<br />

zum Überdenken ihrer Mobilitätsgewohnheiten<br />

angeregt. Mit gezielten Informationen<br />

zum Thema Mobilität und Verkehr soll eine<br />

bewusste Verkehrsmittelwahl gefördert werden.<br />

Falls Sie sich für den Kurzbericht zum Mobilitätskonzept interessieren, stellen wir Ihnen diesen<br />

gerne kostenlos zu. Sie können diesen auch unter www.freienbach.ch herunterladen<br />

(Umwelt/öV – Mobilitätskonzept).<br />

Ihre Anregungen und Hinweise nehmen wir gerne per Post mit dem Vermerk Mobilitätskonzept<br />

oder per E-Mail unter mobilitaet@freienbach.ch entgegen. Wir freuen uns über Ihr Interesse!<br />

Bitte schicken Sie mir ein Exemplar<br />

des Kurzberichtes zum<br />

Mobilitätskonzept <strong>Freienbach</strong> zu:<br />

Frau Herr<br />

Name: _________________<br />

Vorname: _________________<br />

Strasse: _________________<br />

PLZ Ort: _________________<br />

bitte<br />

frankieren<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Freienbach</strong><br />

Umwelt & öffentlicher Verkehr<br />

Unterdorfstrasse 9<br />

Postfach 140<br />

8808 Pfäffikon

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