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Nr. 06 / 08.02.2013 - Marquartstein

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<strong>Marquartstein</strong> - 6 -<br />

<strong>Nr</strong>. 3/13<br />

Vorschlagsliste<br />

für die Wahl der Jugendschöffen<br />

beim Jugendschöffengericht Traunstein und bei<br />

der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein<br />

für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018<br />

Gemäß § 35 des Jugendgerichtsgesetzes i. V. m. § 6 der Satzung<br />

des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Traunstein hat<br />

der Jugendhilfeausschuss dem Amtsgericht Traunstein insgesamt<br />

72 Personen<br />

- je zur Hälfte Männer und Frauen -<br />

für die ehrenamtliche Tätigkeit als Jugendschöffen vorzuschlagen.<br />

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist insbesondere folgendes<br />

zu beachten:<br />

1.<br />

a) Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von<br />

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes versehen werden.<br />

b) Die Jugendschöffen sollenerzieherisch befähigt und in der<br />

Jugenderziehung erfahren sein.<br />

c) Die Jugendschöffen sollen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste<br />

im Landkreis Traunstein wohnen.<br />

2. Unfähig zum Schöffenamt sind:<br />

a) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur<br />

Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen<br />

einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als<br />

sechs Monaten verurteilt sind.<br />

b) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer<br />

Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung<br />

öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.<br />

3. Ins Schöffenamt sollen nicht berufen werden:<br />

a) Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben würden.<br />

b) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es<br />

bis zum Beginn der Amts-periode vollenden würden.<br />

c) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt<br />

nicht geeignet sind.<br />

d) Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der<br />

deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.<br />

e) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.<br />

f) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand<br />

versetzt werden können.<br />

g) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und<br />

Rechtsanwälte.<br />

h) Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,<br />

Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs-<br />

und Gerichtshelfer.<br />

i) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen,<br />

die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet<br />

sind.<br />

j) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege<br />

in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig<br />

gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.<br />

k) Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt<br />

berufen werden sollen, nämlich Personen, die<br />

- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit<br />

verstoßen haben oder<br />

- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle<br />

Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen<br />

Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs.<br />

4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991<br />

(BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs.<br />

5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen<br />

für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.<br />

Alle Personen, die sich für das Amt eines Jugendschöffen interessieren<br />

und die die genannten Voraussetzungen erfüllen bzw.<br />

den Beschränkungen nicht unterliegen, werden hiermit gebeten,<br />

sich bis spätestens<br />

15.02.2013<br />

beim Landratsamt Traunstein - Amt für Kinder, Jugend und<br />

Familie - Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, schriftlich<br />

zu bewerben.<br />

Die Bewerbung muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

• Familienname<br />

• Vorname<br />

• Geburtsname<br />

• Geburtsdatum und -ort<br />

• Beruf<br />

• Staatsangehörigkeit<br />

• Wohnort und Straße<br />

• zum Zeitpunkt der Aufstellung in der Gemeinde wohnhaft<br />

seit<br />

• kurze Angaben über erzieherische Befähigung, Erfahrung in<br />

der Jugenderziehung und<br />

bisherige (Jugend)Schöffentätigkeit.<br />

Sie können für die Bewerbung das Bewerbungsformular für<br />

Jugendschöffen auf der Internetseite http://www.schoeffenwahl.de/interessenten/bewerbungsformulare.html<br />

(bitte im Formular<br />

noch „in der Gemeinde wohnhaft seit“ ergänzen) nutzen.<br />

Hermann Steinmaßl<br />

Landrat<br />

Nichtbesitz eines Personalausweises<br />

als Ordnungswidrigkeit<br />

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie<br />

16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen<br />

oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland<br />

aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung<br />

der Identität berechtigten Behörde vorlegen. (§ 1 Abs. 1<br />

PauswG).<br />

Ordnungswidrig handelt nach § 32 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 PAuswG, wer<br />

als sorgeberechtigte Person für Jugendliche, die 16, aber noch<br />

nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem<br />

der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung<br />

eines Ausweises (vorsätzlich) nicht oder nicht rechtzeitig<br />

stellt, falls dies der Jugendliche selbst unterlässt.<br />

Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 3 letzter Halbsatz<br />

PAuswG können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro<br />

geahndet werden.<br />

Ferienzeit ist Reisezeit<br />

Bitte überprüfen Sie rechtzeitig ihre Personalausweise und Reisepässe<br />

auf deren Gültigkeit.<br />

Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen.<br />

Mitzubringen sind ein biometrietaugliches Lichtbild und der<br />

bisherige Personalausweis.<br />

Die Gebühr für den Personalausweis (22,80 EUR unter 24<br />

Jahre, 28,80 EUR über 24 Jahre)und/oder Reisepass (59,00<br />

EUR) ist bei Antragstellung zu bezahlen.<br />

Keine Kartenzahlung möglich!

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