Nr. 06 / 08.02.2013 - Marquartstein
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<strong>Marquartstein</strong> - 6 -<br />
<strong>Nr</strong>. 3/13<br />
Vorschlagsliste<br />
für die Wahl der Jugendschöffen<br />
beim Jugendschöffengericht Traunstein und bei<br />
der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein<br />
für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018<br />
Gemäß § 35 des Jugendgerichtsgesetzes i. V. m. § 6 der Satzung<br />
des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Traunstein hat<br />
der Jugendhilfeausschuss dem Amtsgericht Traunstein insgesamt<br />
72 Personen<br />
- je zur Hälfte Männer und Frauen -<br />
für die ehrenamtliche Tätigkeit als Jugendschöffen vorzuschlagen.<br />
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist insbesondere folgendes<br />
zu beachten:<br />
1.<br />
a) Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von<br />
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes versehen werden.<br />
b) Die Jugendschöffen sollenerzieherisch befähigt und in der<br />
Jugenderziehung erfahren sein.<br />
c) Die Jugendschöffen sollen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste<br />
im Landkreis Traunstein wohnen.<br />
2. Unfähig zum Schöffenamt sind:<br />
a) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur<br />
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen<br />
einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als<br />
sechs Monaten verurteilt sind.<br />
b) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer<br />
Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung<br />
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.<br />
3. Ins Schöffenamt sollen nicht berufen werden:<br />
a) Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben würden.<br />
b) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es<br />
bis zum Beginn der Amts-periode vollenden würden.<br />
c) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt<br />
nicht geeignet sind.<br />
d) Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der<br />
deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.<br />
e) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.<br />
f) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand<br />
versetzt werden können.<br />
g) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und<br />
Rechtsanwälte.<br />
h) Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,<br />
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs-<br />
und Gerichtshelfer.<br />
i) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen,<br />
die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet<br />
sind.<br />
j) Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege<br />
in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig<br />
gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt<br />
der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.<br />
k) Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt<br />
berufen werden sollen, nämlich Personen, die<br />
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit<br />
verstoßen haben oder<br />
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle<br />
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen<br />
Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs.<br />
4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991<br />
(BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs.<br />
5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen<br />
für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.<br />
Alle Personen, die sich für das Amt eines Jugendschöffen interessieren<br />
und die die genannten Voraussetzungen erfüllen bzw.<br />
den Beschränkungen nicht unterliegen, werden hiermit gebeten,<br />
sich bis spätestens<br />
15.02.2013<br />
beim Landratsamt Traunstein - Amt für Kinder, Jugend und<br />
Familie - Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein, schriftlich<br />
zu bewerben.<br />
Die Bewerbung muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
• Familienname<br />
• Vorname<br />
• Geburtsname<br />
• Geburtsdatum und -ort<br />
• Beruf<br />
• Staatsangehörigkeit<br />
• Wohnort und Straße<br />
• zum Zeitpunkt der Aufstellung in der Gemeinde wohnhaft<br />
seit<br />
• kurze Angaben über erzieherische Befähigung, Erfahrung in<br />
der Jugenderziehung und<br />
bisherige (Jugend)Schöffentätigkeit.<br />
Sie können für die Bewerbung das Bewerbungsformular für<br />
Jugendschöffen auf der Internetseite http://www.schoeffenwahl.de/interessenten/bewerbungsformulare.html<br />
(bitte im Formular<br />
noch „in der Gemeinde wohnhaft seit“ ergänzen) nutzen.<br />
Hermann Steinmaßl<br />
Landrat<br />
Nichtbesitz eines Personalausweises<br />
als Ordnungswidrigkeit<br />
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />
sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie<br />
16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen<br />
oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland<br />
aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung<br />
der Identität berechtigten Behörde vorlegen. (§ 1 Abs. 1<br />
PauswG).<br />
Ordnungswidrig handelt nach § 32 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 PAuswG, wer<br />
als sorgeberechtigte Person für Jugendliche, die 16, aber noch<br />
nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem<br />
der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung<br />
eines Ausweises (vorsätzlich) nicht oder nicht rechtzeitig<br />
stellt, falls dies der Jugendliche selbst unterlässt.<br />
Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 3 letzter Halbsatz<br />
PAuswG können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro<br />
geahndet werden.<br />
Ferienzeit ist Reisezeit<br />
Bitte überprüfen Sie rechtzeitig ihre Personalausweise und Reisepässe<br />
auf deren Gültigkeit.<br />
Die Antragstellung hat persönlich zu erfolgen.<br />
Mitzubringen sind ein biometrietaugliches Lichtbild und der<br />
bisherige Personalausweis.<br />
Die Gebühr für den Personalausweis (22,80 EUR unter 24<br />
Jahre, 28,80 EUR über 24 Jahre)und/oder Reisepass (59,00<br />
EUR) ist bei Antragstellung zu bezahlen.<br />
Keine Kartenzahlung möglich!