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Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

Die häufigsten Fragen <strong>und</strong><br />

größten Irrtümer<br />

<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 2<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

Vorwort<br />

Die Freude ist groß, wenn sich in der <strong>Familie</strong> Nachwuchs<br />

ankündigt. Es müssen jedoch unterschiedlichste Vorbereitungen<br />

bis zur Geburt des Kindes getroffen werden. Auch in der<br />

Arbeitswelt gilt es, gewisse Fristen <strong>und</strong> gesetzliche Bestimmungen<br />

einzuhalten. Damit Ihre ersten Fragen schnell <strong>und</strong> unkompliziert<br />

beantwortet werden, wurde die vorliegende Broschüre mit<br />

vielen nützlichen Informationen r<strong>und</strong> um die Themen Karenz,<br />

Kinderbetreuungsgeld, Mutterschutz, Zuverdienstgrenze usw.<br />

erstellt.<br />

Das <strong>AK</strong>-Büro für <strong>Familie</strong>n <strong>und</strong> Frauenfragen ist für Sie gerne<br />

für weitere Auskünfte erreichbar.<br />

Wir wünschen Ihnen <strong>und</strong> Ihrem Kind alles Gute!<br />

Rainer Keckeis Hubert Hämmerle<br />

<strong>AK</strong>-Direktor <strong>AK</strong>-Präsident


<strong>Beruf</strong> Inhalt <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 4<br />

Basiswissen –Gr<strong>und</strong>begriffe einfach erklärt<br />

Karenz 7<br />

Kinderbetreuungsgeld 7<br />

Elternteilzeit 12<br />

Die häufigsten Fragen<br />

1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche 14<br />

auf Gr<strong>und</strong> der Schwangerschaft frei geben?<br />

2) Dürfen werdende Mütter Überst<strong>und</strong>en leisten? 14<br />

3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist? 14<br />

4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute 15<br />

Beschäftigungsverbot auch für mich?<br />

5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)? 15<br />

6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten? 15<br />

7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden? 16<br />

8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen 16<br />

<strong>und</strong> wie lange?<br />

9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater 18<br />

<strong>und</strong> Mutter zu beachten?<br />

10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen? 18<br />

Wenn ja, wie viel?<br />

11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die 19<br />

während der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber<br />

melden?<br />

12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der 20<br />

Karenz nicht mehr forsetzen. Was muss ich tun?<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

SEITE 5<br />

13) Ich bin Studentin <strong>und</strong> schwanger. Habe ich 20<br />

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?<br />

14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld? 22<br />

15) Wie viel darf ich während des Bezuges von 22<br />

Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?<br />

16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während 23<br />

des Bezuges von Wochengeld?<br />

17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch 24<br />

Arbeitslosengeld beziehen?<br />

18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld 24<br />

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?<br />

Die größten Irrtümer<br />

1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz. 26<br />

2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich 26<br />

Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte.<br />

3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes 27<br />

(bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch<br />

2,5 Jahre zu Hause bleiben.<br />

4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub 27<br />

vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen.<br />

5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes 28<br />

Urlaubsguthaben, so muss mir dies der Arbeitgeber<br />

auszahlen.<br />

6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen 28<br />

einer Schwangerschaft bekannt geben.<br />

7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach 30<br />

Ende der Karenz in Anspruch nehmen.


Inhalt<br />

SEITE 6<br />

8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine 30<br />

Arbeitszeit.<br />

9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzu- 30<br />

weisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine<br />

Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der<br />

Karenz mitteilen muss.<br />

10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in 31<br />

Karenz gehe.<br />

11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die 31<br />

<strong>Familie</strong>nbeihilfe automatisch.<br />

12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienst- 31<br />

grenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen.<br />

13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung 32<br />

aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />

14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld 32<br />

in Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber<br />

nach Ende des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />

15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert. 33<br />

16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei 33<br />

meinem Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem<br />

arbeiten gehe, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />

17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde 34<br />

<strong>und</strong> der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach<br />

Ende der Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit<br />

nicht arbeiten.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

Basiswissen – Gr<strong>und</strong>begriffe einfach erklärt<br />

SEITE 7<br />

Karenz:<br />

Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch von Mütter <strong>und</strong> Väter<br />

auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs-<br />

<strong>und</strong> Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt<br />

(fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden.<br />

Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der<br />

Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />

(Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Bezahlung des Entgelts).<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz ist somit<br />

ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.<br />

Kinderbetreuungsgeld:<br />

Kinderbetreuungsgeld ist eine <strong>Familie</strong>nleistung <strong>und</strong> ist beim<br />

zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen. Voraussetzungen<br />

sind Anspruch auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe für das Kind <strong>und</strong><br />

Bezug derselben oder Anspruch auf eine gleichwertige ausländische<br />

Leistung <strong>und</strong> ebenfalls Bezug, gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz)<br />

mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen von<br />

Eltern <strong>und</strong> Kind in Österreich sowie die Unterschreitung der<br />

Zuverdienstgrenze <strong>und</strong> zeitgerechte Durchführung <strong>und</strong> Nachweis<br />

der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Migrantinnen erhalten<br />

das Kinderbetreuungsgeld, wenn sie <strong>und</strong> das Kind sich gemäß<br />

§ 8 <strong>und</strong> 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />

Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt<br />

werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein<br />

Wechsel auf eine andere gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr möglich.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 8 SEITE 9<br />

Langzeitvariante (30+6 Monate):<br />

Wird Kinderbetreuungsgeld in dieser Variante nur von einem<br />

Elternteil in Anspruch genommen, so erhält man dieses längstens<br />

bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates (2,5 Jahre) des Kindes.<br />

Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert<br />

sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den dieser Elternteil<br />

Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch um sechs Monate.<br />

In diesem Fall beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich € 14,52<br />

bzw. ca. € 436,– monatlich.<br />

Mittlere Variante (20+4 Monate):<br />

Bei Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes von nur einem<br />

Elternteil, erhält man dieses bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates<br />

des Kindes. Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />

in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer<br />

längstens um vier Monate. Bei dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld<br />

täglich € 20,80 bzw. monatlich ca. € 624,–.<br />

Kurzvariante (15+3 Monate):<br />

Bei Inanspruchnahme lediglich durch einen Elternteil wird das<br />

Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates<br />

des Kindes gewährt, nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />

in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer um<br />

maximal drei Monate. In diesem Fall steht ein Kinderbetreuungsgeld<br />

in der Höhe von täglich € 26,60 bzw. ca. € 800,– monatlich zu.<br />

Kurzkurzvariante (12+2 Monate):<br />

Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch wird<br />

es bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes gewährt.<br />

Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch,<br />

so verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 2 Monate.<br />

In diesem Fall steht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich<br />

€ 33,– bzw. ca. € 990,– monatlich zu.<br />

Bei diesen 4 vorangeführten Varianten spricht man auch vom<br />

pauschalen Kinderbetreuungsgeld.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 10<br />

Die Zuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld<br />

beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich € 16.200,– jährlich (näheres siehe Broschüre<br />

„Kinderbetreuungsgeld“).<br />

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:<br />

Bezieht nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld,<br />

so gebührt es bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates.<br />

Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert<br />

sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere<br />

Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal jedoch um 2 Monate,<br />

sodass es längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des<br />

Kindes gebührt. Der Tagsatz an Kinderbetreuungsgeld beträgt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich 80% des Wochengeldes, maximal € 66,– täglich.<br />

Vergleichsweise erfolgt eine Berechnung nach den im Steuerbescheid<br />

ausgewiesenen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit.<br />

Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt<br />

des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.<br />

Seit 1. Jänner 2012 beschränkt auf das der Geburt dritt vorangegangene<br />

Jahr. Es wird mittels der Formel<br />

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000<br />

365<br />

ein Tagesbetrag ermittelt. Ergibt sich in der Folge ein höherer<br />

Tagsatz als aus der Berechnung nach dem Wochengeld, so gebührt<br />

dieser (maximal € 66,–).<br />

Achtung!<br />

Ergibt sich bei der Berechnung des einkommensabhängiges<br />

Kinderbetreuungsgeldes ein Tagsatz unter € 33,–, so kann in<br />

diesem Fall auf die Pauschalvariante 12+2 (Kurzkurzvariante)<br />

mit einem Tagsatz von € 33,– täglich umgestiegen werden.<br />

Die Dazuverdienstgrenze beim Einkommensabhängigen<br />

Kinderbetreuungsgeld beträgt seit 1. Jänner 2012 € 6.100,–<br />

pro Kalenderjahr (dies bedeutet, dass eine geringfügige<br />

Beschäftigung zulässig ist).<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

SEITE 11<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf einkommensabhängiges<br />

Kinderbetreuungsgeld ist neben den allgemeinen Voraussetzungen<br />

wie beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld zusätzlich, dass in den<br />

6 Monaten vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige<br />

Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.<br />

(näheres Broschüre „Kinderbetreuungsgeld“) Karenz <strong>und</strong> Mutterschutz<br />

sind gleichgestellt, wenn man zuvor 6 Monate sozialversicherungspflichtig<br />

erwerbstätig in Österreich war.<br />

In allen 5 Fällen ist zu beachten, dass Mutter <strong>und</strong> Vater sich im<br />

Bezug höchstens 2-mal abwechseln dürfen <strong>und</strong> ein Bezugsteil<br />

zumindest 2 Monate dauern muss.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 12 SEITE 13<br />

Elternteilzeit:<br />

Elternteilzeit ist die Möglichkeit für Mütter <strong>und</strong> Väter auf Gr<strong>und</strong><br />

der Geburt eines Kindes eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung<br />

der Lage der Arbeitszeit für eine gewisse Zeit in Anspruch<br />

zu nehmen. Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Maximaldauer<br />

<strong>und</strong> der Art der rechtlichen Durchsetzbarkeit nach Betriebsgröße<br />

bis zu 20 Beschäftigten <strong>und</strong> ab 21 Beschäftigten. Darüber<br />

hinaus ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre<br />

(inkl. Karenz) gedauert hat oder erst kürzer besteht.<br />

Es wird unterschieden:<br />

q Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (mindestens drei Jahre<br />

Beschäftigung <strong>und</strong> mehr als 20 Dienstnehmer in einem<br />

Betrieb) ist längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres des<br />

Kindes möglich.<br />

q Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit<br />

(mindestens 3-jährige Beschäftigung <strong>und</strong> mehr als 20 Dienst -<br />

nehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des<br />

7. Lebensjahres des Kindes.<br />

q Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (weniger als drei Jahre<br />

Beschäftigung <strong>und</strong>/oder weniger als 21 Dienstnehmer in einem<br />

Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 4. Lebensjahres.<br />

q Vereinbarte Veränderung der Lage der Arbeitszeit (weniger als<br />

drei Jahre Beschäftigung <strong>und</strong>/oder weniger als 21 Dienstneh-<br />

mer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des<br />

4. Lebensjahres des Kindes.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Arten von Elternteilzeit<br />

ist, dass der Elternteil im gemeinsamen Haushalt mit<br />

dem Kind lebt oder eine Obsorgepflicht für das Kind gegeben ist<br />

<strong>und</strong> sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz<br />

befindet. Die Elternteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem<br />

gewünschten Termin dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben<br />

werden <strong>und</strong> muss mindestens zwei Monate dauern (näheres siehe<br />

Broschüre „Elternteilzeit“).<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 14 SEITE 15<br />

Die häufigsten Fragen<br />

1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Schwangerschaft frei geben?<br />

JA! Sofern die Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der<br />

Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind, hat der Arbeitgeber die<br />

schwangere Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von<br />

der Arbeit für die notwendige Zeit freizustellen. Dies gilt vor allem<br />

für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie für<br />

andere Untersuchungen, wenn diese vom Arzt im Zusammenhang<br />

mit der Schwangerschaft angeordnet werden.<br />

2) Dürfen werdende Mütter Überst<strong>und</strong>en leisten?<br />

NEIN! Werdende <strong>und</strong> stillende Mütter dürfen über die gesetzlich<br />

oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus<br />

nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit<br />

neun St<strong>und</strong>en bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 40 St<strong>und</strong>en<br />

überschreiten.<br />

3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist?<br />

Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der<br />

Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese 8-Wochen-Frist wird<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Selbst wenn eine<br />

werdende Mutter während dieser Zeit arbeiten möchte, darf sie<br />

vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden.<br />

Nach der Entbindung besteht ebenfalls bis zum Ablauf von acht<br />

Wochen dieses Beschäftigungsverbot. Nach Früh-, Mehrlings- <strong>und</strong><br />

Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens<br />

zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

Geburt eingetreten, so verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach<br />

der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis<br />

zur Dauer von 16 Wochen. Diese Zeit vor <strong>und</strong> nach der Geburt<br />

des Kindes nennt man absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz<br />

oder Schutzfrist.<br />

4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute<br />

Beschäftigungsverbot auch für mich?<br />

JA! Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unabhängig<br />

vom Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit gelten, sind diese auch<br />

auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Geringfügig Beschäftigte<br />

dürfen ebenfalls während des absoluten Beschäftigungsverbotes<br />

nicht arbeiten.<br />

5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)?<br />

Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />

nach der Geburt.<br />

6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten?<br />

Die Mutter kann Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />

nach der Geburt bzw. nach einen daran anschließenden <strong>und</strong><br />

vereinbarten Gebührenurlaub oder nach einem etwaigen Krankenstand<br />

in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie mit<br />

dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein späterer Antritt<br />

der Karenz ist nur möglich, wenn vorher der Vater in Karenz war,<br />

somit bei Teilung der Karenz zwischen Mutter <strong>und</strong> Vater.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 16 SEITE 17<br />

7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden?<br />

JA! Beginn <strong>und</strong> Dauer der Karenz hat die Mutter ihrem Dienstgeber<br />

spätestens zum Ende des Beschäftigungsverbotes bekannt<br />

zu geben. Karenz kann längstens bis zur Vollendung des zweiten<br />

Lebensjahres des Kindes (d. h. Ende des 24. Lebensmonats des<br />

Kindes) genommen werden. Es ist jedoch auch möglich eine<br />

kürzere Karenz zu beanspruchen. Sie muss aber mindestens zwei<br />

Monate dauern. Wird dies in Anspruch genommen, so kann spätestens<br />

drei Monate vor Ablauf der mitgeteilten Karenz gegenüber<br />

dem Arbeitgeber erklärt werden, dass die Karenz verlängert wird.<br />

Auch in diesem Fall ist die Dauer der Verlängerung bekannt zu<br />

geben. Zu beachten ist wiederum, dass die Karenz spätestens mit<br />

Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes endet.<br />

8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen <strong>und</strong><br />

wie lange?<br />

Auch der Vater kann längstens bis zum 2. Geburtstag seines<br />

Kindes in Karenz gehen. Voraussetzung ist, dass er mit dem Kind<br />

im gemeinsamen Haushalt lebt, die Mutter nicht gleichzeitig in<br />

Karenz ist bzw. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat (z. B.<br />

wenn die Mutter Studentin oder nicht berufstätig ist). Auch die<br />

Karenz des Vaters muss mindestens zwei Monate betragen. Der<br />

Vater hat dem Arbeitgeber die Karenz bis spätestens acht Wochen<br />

nach der Geburt des Kindes mitzuteilen.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 18<br />

9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater <strong>und</strong> Mutter<br />

zu beachten?<br />

Eine Karenz darf zwischen Vater <strong>und</strong> Mutter zwei Mal geteilt<br />

werden. Die einzelnen Karenzteile müssen mindestens zwei Monate<br />

betragen <strong>und</strong> unmittelbar aufeinander folgen. Auch in diesem<br />

Fall kann Karenz maximal bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres<br />

des Kindes in Anspruch genommen werden. Beginn <strong>und</strong> Dauer<br />

des 1. Karenzteiles sind bei Inanspruchnahme durch die Mutter<br />

bis zum Ablauf der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme durch<br />

den Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bekannt<br />

zu geben.<br />

Jeder weitere Karenzteil muss spätestens drei Monate vor Ende der<br />

Karenz des anderen Elternteiles dem eigenen Arbeitgeber bekannt<br />

gegeben werden. Beim erstmaligen Wechsel können beide Elternteile<br />

während eines Überlappungszeitraumes von einem Monat<br />

gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen. Dadurch verkürzt sich<br />

jedoch die Maximaldauer der Karenz um einen Monat, das heißt,<br />

sie endet jedenfalls mit dem 23. Lebensmonat des Kindes!<br />

10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen?<br />

Wenn ja, wie viel?<br />

Beim selben Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet,<br />

kann während der Karenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2012:<br />

376,26 brutto monatlich) dazuverdient werden. Befindet man<br />

sich während des gesamten Kalenderjahres in Karenz, so kann<br />

man beim selben Dienstgeber überdies bis zu 13 Wochen über<br />

der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, z. B. als Urlaubs- oder<br />

Krankenstandsvertretung. Zu beachten ist in diesem Fall jedoch<br />

die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld, um dieses<br />

nicht zu verlieren. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, so<br />

verkürzt sich der Zeitraum von 13 Wochen entsprechend aliquot.<br />

(Achtung: Karenz beginnt nach Mutterschutz!)<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

SEITE 19<br />

Dasselbe gilt für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber.<br />

In diesem Fall ist jedoch auch die Zustimmung des Arbeitgebers<br />

einzuholen, bei dem man sich in Karenz befindet.<br />

11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die während<br />

der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber melden?<br />

JA! Tritt während einer laufenden Karenz neuerlich eine Schwangerschaft<br />

ein, so ist hierüber dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe<br />

des neuerlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Beginnt<br />

die Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot acht Wochen vor<br />

dem voraussichtlichen Geburtstermin) noch während der Karenz<br />

für das erste Kind (sohin vor dem 2. Lebensjahres des Kindes), so<br />

endet die erste Karenz mit Beginn der Schutzfrist automatisch. Es<br />

kann nach der Geburt des zweiten Kindes wiederum eine Karenz<br />

für dieses Kind bis längstens Vollendung des 2. Lebensjahres in<br />

Anspruch genommen werden. Dem Arbeitgeber ist die Inanspruchnahme<br />

der Karenz <strong>und</strong> die Dauer derselben während der<br />

Schutzfrist mitzuteilen.<br />

Beginnt die Schutzfrist für das zweite Kind erst nach der Karenz<br />

für das erste Kind, so ist in der Zeit zwischen Ende der Karenz<br />

für das erste Kind <strong>und</strong> des Beginnes der Schutzfrist für das zweite<br />

Kind die Arbeit wieder aufzunehmen, sofern mit dem Arbeitgeber<br />

nicht eine andere Regelung (z. B. Vereinbarung der Konsumation<br />

eines Gebührenurlaubes oder vertragliche Karenzierung) getroffen<br />

wird. Sollte eine vertragliche Karenzierung vereinbart werden,<br />

so kann unter Umständen der Anspruch auf Wochengeld für<br />

das zweite Kind verloren gehen! Wir empfehlen in diesem Fall<br />

unbedingt vor dem Abschluss der Vereinbarung eine Beratung<br />

einzuholen.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 20<br />

12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der Karenz<br />

nicht mehr fortsetzen. Was muss ich tun?<br />

Will man das Beschäftigungsverhältnis nach Ende der Karenz<br />

nicht mehr fortführen, so besteht die Möglichkeit spätestens drei<br />

Monate vor Ende der mitgeteilten Karenz die Beendigung durch<br />

einen Mutterschaftsaustritt zu erklären. Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis<br />

den Bestimmungen der „Abfertigung Alt“ <strong>und</strong><br />

dauerte dieses bereits fünf Jahre, so erhält man in diesem Fall die<br />

Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch drei Monatsentgelte.<br />

Unterliegt man den Bestimmungen von „Abfertigung<br />

Neu“ <strong>und</strong> wurden bereits drei Jahre oder mehr in die Mitarbeitervorsorgekasse<br />

Beiträge einbezahlt, so besteht in diesem Fall ein<br />

Auszahlungsanspruch gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse.<br />

13) Ich bin Studentin <strong>und</strong> schwanger. Habe ich Anspruch<br />

auf Kinderbetreuungsgeld?<br />

Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist, dass<br />

man mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Anspruch<br />

auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe für das Kind (oder einer gleichartigen ausländischen<br />

Leistung) besteht <strong>und</strong> diese auch bezieht <strong>und</strong> der Mittelpunkt<br />

der Lebensinteressen von Eltern <strong>und</strong> Kind in Österreich liegen.<br />

Darüber hinaus darf die Dazuverdienstgrenze (seit 1.1.2008<br />

€ 16.200,–) nicht überschritten werden. Auch müssen die vorgeschriebenen<br />

Untersuchungen (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen)<br />

zeitgerecht durchgeführt <strong>und</strong> entsprechend nachgewiesen werden.<br />

Kinderbetreuungsgeld erhält man auch als Hausfrau, Studentin,<br />

Selbstständige usw. Die Inanspruchnahme einer Karenz bzw. ein<br />

aufrechtes Dienstverhältnis ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld<br />

nicht erforderlich!<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

SEITE 21


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 22<br />

14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld?<br />

Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt<br />

werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein<br />

Wechsel auf eine andere nicht mehr möglich (siehe auch Seite 7<br />

<strong>und</strong> 11).<br />

15) Wie viel darf ich während des Bezuges von pauschalem<br />

Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?<br />

Neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf eine Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt werden. Das Einkommen darf jedoch die<br />

Grenze von € 16.200,– im Jahr nicht übersteigen. Diese Grenze<br />

gilt für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht.<br />

Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein monatliches<br />

Bruttogehalt von ca. € 1.200,–, sofern dies jeden Monat neben<br />

dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld dazuverdient wird, nicht<br />

schädlich. Wird die Dazuverdienstgrenze überschritten, so erfolgt<br />

die Rückforderung des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes durch<br />

den Krankenversicherungsträger <strong>und</strong> zwar in jener Höhe, der dem<br />

Überschreitungsbetrag entspricht, höchstens jedoch in Höhe des<br />

bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Diese Regelung gilt für den<br />

Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab 1. Jänner 2008. Vor dem<br />

1. Jänner 2008 war lediglich ein Zuverdienst von € 14.600,–<br />

jährlich möglich, zudem wurde bei Überschreitung dieses Betrages<br />

das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld<br />

zurückgefordert.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

SEITE 23<br />

Seit 1. Jänner 2010 gibt es überdies die individuelle Freigrenze.<br />

Diese errechnet sich aus dem maßgeblichen Einkommen laut<br />

Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem<br />

kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, jedoch beschränkt auf<br />

das der Geburt dritt vorangegangene Jahr (diese Beschränkung gilt<br />

für Geburten ab 1. Jänner 2012). Ergibt sich in Folge ein höherer<br />

Betrag als € 16.200,–, so ist dieser höhere Betrag die Dazuverdienstgrenze.<br />

Achtung: Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld<br />

gelten andere Grenzen (Seite 10).<br />

16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während<br />

des Bezuges von Wochengeld?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich steht Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des<br />

Kindes zu. Für die Zeit des Bezuges von Wochengeld ruht allerdings<br />

das Kinderbetreuungsgeld. Lediglich wenn das Wochengeld<br />

niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, gebührt für diese Zeit<br />

die Differenz zwischen Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> Wochengeld.<br />

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorzeitig, wenn<br />

ein Anspruch auf Wochengeld aufgr<strong>und</strong> des Beginnes eines neuen<br />

Mutterschutzes für ein weiteres Kind besteht.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

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17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch<br />

Arbeitslosengeld beziehen?<br />

Da das Kinderbetreuungsgeld keine Versicherungsleistung, sondern<br />

eine <strong>Familie</strong>nleistung ist, kann auch während des Bezuges<br />

von Pauschalen Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld bzw.<br />

Notstandshilfe bezogen werden, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen<br />

gegeben sind (Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit,<br />

Arbeitswilligkeit usw.). Man muss bereit sein, zumindest<br />

16 St<strong>und</strong>en pro Woche zu den üblichen Zeiten zu arbeiten <strong>und</strong><br />

die Kinderbetreuung für diese Zeit nachweisen können. Zu beachten<br />

ist dabei jedoch, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw.<br />

Notstandshilfe als Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld gilt!<br />

Neben dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf<br />

kein Arbeitslosengeld bezogen werden.<br />

18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld<br />

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?<br />

Ein Bezug von Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Notstandshilfe ist nach dem<br />

Bezug von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen<br />

Anspruchsvoraussetzungen wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit,<br />

Arbeitswilligkeit usw. gegeben sind.<br />

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 26<br />

Die größten Irrtümer<br />

1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz.<br />

NEIN! Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sagt nichts darüber<br />

aus, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Kinderbetreuungsgeld<br />

erhält man auch als Hausfrau, Studentin, Selbstständige<br />

usw. Es ist nicht Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld,<br />

dass man sich in Karenz befindet. Kinderbetreuungsgeld<br />

ist eine <strong>Familie</strong>nleistung, die man vom Staat erhält, unabhängig<br />

davon, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Karenz ist<br />

ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung gegen<br />

Entfall der Bezüge. Karenz kann daher nur jemand in Anspruch<br />

nehmen, der sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis<br />

befindet.<br />

2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich<br />

Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte.<br />

FALSCH! Karenz nach dem Mutterschutzgesetz kann längstens<br />

bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch<br />

genommen werden. Auch bei Teilung der Karenz mit dem Partner<br />

verlängert sich diese nicht. Kinderbetreuungsgeld erhält man je<br />

nach gewählter Version bis längstens zum 30. Lebensmonat des<br />

Kindes. Bezieht auch der Partner Kinderbetreuungsgeld, so kann<br />

sich der Anspruch verlängern <strong>und</strong> zwar bis längstens zum 36.<br />

Lebensmonats des Kindes. Nimmt man die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes<br />

(bis zum 30. Lebensmonat) in Anspruch, so<br />

endet trotzdem die gesetzliche Karenz spätestens mit Vollendung<br />

des 24. Lebensmonats des Kindes.<br />

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3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes<br />

(bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch<br />

2,5 Jahre zu Hause bleiben.<br />

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FALSCH! Ob <strong>und</strong> wie lange man zu Hause bleiben kann bzw.<br />

man sich in Karenz befindet, hängt davon ab, wie lange die Karenz<br />

beim Arbeitgeber angemeldet wurde. Da die gesetzliche Karenz<br />

längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes<br />

dauert, muss man gr<strong>und</strong>sätzlich spätestens am 2. Geburtstag des<br />

Kindes wieder arbeiten gehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit<br />

mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, dass man<br />

noch länger zu Hause bleiben kann. Es handelt sich hierbei um<br />

eine vertragliche Karenz, für die die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />

nicht gelten. Das bedeutet, dass während einer<br />

vertraglichen Karenzierung kein Kündigungsschutz <strong>und</strong> auch<br />

keine Möglichkeit des Austrittes mit Anspruch auf Abfertigung<br />

besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet einer derartigen<br />

Verlängerung der Karenz zuzustimmen. Tut er dies nicht, so<br />

muss man die Arbeit am 2. Geburtstag des Kindes wieder antreten<br />

<strong>und</strong> zwar unter denselben Bedingungen wie vor Inanspruchnahme<br />

der Karenz. Will man das nicht, so besteht die Möglichkeit das Beschäftigungsverhältnis<br />

spätestens drei Monate vor Ende der Karenz<br />

(spätestens drei Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes) durch<br />

einen Mutterschaftsaustritt zu beenden oder eine Elternteilzeit zu<br />

begehren.<br />

4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub<br />

vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen.<br />

NEIN! Für die Konsumation eines Urlaubes ist immer eine Vereinbarung<br />

mit dem Arbeitgeber erforderlich. Dies gilt auch für die<br />

Konsumation eines offenen Urlaubes vor Beginn der Schutzfrist.<br />

Stimmt der Arbeitgeber einem Urlaubsverbrauch nicht zu, so kann<br />

man den allenfalls offenen Urlaub nicht konsumieren, sondern<br />

muss bis zum Beginn der Schutzfrist arbeiten. Das offene Urlaubsguthaben<br />

bleibt in diesem Fall weiter bestehen.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

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5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben,<br />

so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen.<br />

NEIN! Ein offenes Urlaubsguthaben darf lediglich bei Beendigung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Da<br />

weder der Beginn des Mutterschutzes noch die Inanspruchnahme<br />

einer Karenz eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

darstellen, darf der Arbeitgeber das offene Urlaubsguthaben nicht<br />

ausbezahlen (Verbot der Urlaubsablöse). Ein offenes Urlaubsguthaben<br />

kann nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar nach<br />

Ende des Mutterschutzes nach der Geburt konsumiert werden<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Wiederantritt der Arbeit.<br />

Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Karenz beendet,<br />

so ist zu diesem Zeitpunkt das Urlaubsguthaben abzurechnen <strong>und</strong><br />

auszubezahlen.<br />

6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer<br />

Schwangerschaft bekannt geben.<br />

JEIN! Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Fragen des Arbeitgebers anlässlich eines<br />

Vorstellungsgespräches hinsichtlich des Bestehens einer Schwangerschaft<br />

unzulässig. Man muss diese auch nicht beantworten.<br />

Auch besteht keine Verpflichtung das Vorliegen einer Schwangerschaft<br />

mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht lediglich in<br />

jenen Fällen, in denen man sich für eine Tätigkeit bewirbt, die als<br />

Schwangere nicht ausgeübt werden darf, wie z. B. Buslenkerin,<br />

Röntgenassistentin, Staplerfahrerin, Taxilenkerin usw.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 30<br />

7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach Ende<br />

der Karenz in Anspruch nehmen.<br />

FALSCH! Elternteilzeit kann unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist,<br />

nach einer Karenz oder zu einem späteren Zeitpunkt angetreten<br />

werden. Die gewünschte Elternteilzeit ist immer spätestens<br />

drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit beim<br />

Arbeitgeber mittels schriftlicher Mitteilung geltend zu machen.<br />

8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine Arbeitszeit.<br />

FALSCH! Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine Veränderung<br />

der Lagerung der bisherigen Arbeitszeit vorzunehmen.<br />

Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Teilzeitbeschäftigung<br />

nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz. Bei<br />

einer Änderung der Lagerung der Arbeitszeit bleibt das Gesamtausmaß<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit wie vor Geburt des Kindes<br />

aufrecht, es wird jedoch die Arbeitszeit anders gelagert.<br />

9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzuweisen,<br />

dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine Beendigung<br />

spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitteilen muss.<br />

FALSCH! Diese Verpflichtung sieht das Mutterschutzgesetz nicht<br />

vor. Lediglich in manchen Kollektivverträgen findet sich eine<br />

derartige Regelung.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

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10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in Karenz gehe.<br />

FALSCH! Ich als Arbeitnehmerin bin verpflichtet dem Arbeitgeber<br />

mitzuteilen, ob ich Karenz in Anspruch nehme <strong>und</strong> wie lange.<br />

Ich habe dies innerhalb der Zeit des Mutterschutzes nach der<br />

Geburt dem Arbeitgeber mitzuteilen. Verabsäume ich dies, so<br />

muss ich nach Ende des Mutterschutzes die Arbeit antreten <strong>und</strong><br />

zwar zu denselben Bedingungen wie vor Beginn des Beschäftigungsverbotes,<br />

außer der Arbeitgeber stimmt trotz Fristversäumnis einer<br />

Karenz zu.<br />

11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die <strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />

automatisch.<br />

FALSCH! Um die <strong>Familie</strong>nbeihilfe zu erhalten, muss man einen<br />

Antrag beim Finanzamt auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe stellen.<br />

12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienstgrenze<br />

zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen.<br />

JEIN! Beim selben Arbeitgeber darf man während der Karenz<br />

lediglich geringfügig (2012: € 376,26) dazuverdienen. Überdies<br />

darf man in einem Kalenderjahr, in dem man sich das ganze Jahr<br />

in Karenz befindet, 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

arbeiten. Überschreitet man diesen Zeitraum, so befindet man sich<br />

nicht mehr in einer kündigungsgeschützten Karenz, sondern in<br />

einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einem anderen Arbeitgeber kann<br />

man unter denselben Bedingungen wie oben angeführt tätig sein,<br />

es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber, bei dem man sich<br />

in Karenz befindet, einer derartigen Beschäftigung zustimmt. In<br />

beiden Fällen ist jedenfalls die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld<br />

zu beachten.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

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13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung<br />

aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />

FALSCH! Eine Elternteilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />

setzt voraus, dass diese schriftlich gegenüber dem<br />

Arbeitgeber unter Angabe des Beginns <strong>und</strong> des Endes sowie des<br />

Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> der Lagerung der<br />

Arbeitszeit an den einzelnen Tagen geltend gemacht wird. Wird<br />

eine Teilzeitbeschäftigung für einen unbestimmten Zeitraum<br />

angetreten, das heißt, wird deren Ende nicht fixiert, so handelt es<br />

sich um eine Änderung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung.<br />

Das heißt, dass in der Folge die Bestimmungen des<br />

Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes, insbesondere der<br />

Kündigungsschutz, nicht mehr gelten.<br />

14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld in<br />

Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber nach Ende<br />

des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />

JEIN! Hat man beim Arbeitgeber eine Karenz gemeldet bis zu<br />

jenem Zeitpunkt, zu dem auch das Kinderbetreuungsgeld endet,<br />

so hat man einen Anspruch auf Beschäftigung. Hat man jedoch<br />

gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass man länger z.B. bis zur<br />

Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zuhause bleibt,<br />

so muss einen der Arbeitgeber vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigen.<br />

Auch dann nicht, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher<br />

endet.<br />

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15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert.<br />

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FALSCH! Die Inanspruchnahme einer Karenz ist lediglich ein<br />

Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Versicherung<br />

ist damit nicht gekoppelt. Ein Krankenversicherungsschutz<br />

besteht lediglich während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.<br />

Endet daher der Bezug von Kinderbetreuungsgeld,<br />

so endet damit auch die Krankenversicherung. Nimmt man eine<br />

Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> meldet eine Karenz<br />

bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, so besteht zwischen Ende<br />

des Kinderbetreuungsgeldbezuges <strong>und</strong> Ende der gemeldeten<br />

Karenz kein Versicherungsschutz!<br />

16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei meinem<br />

Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem arbeiten gehe,<br />

so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />

FALSCH! Für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

bedarf es einer Beendigungserklärung. Will man daher die<br />

Beschäftigung nach der Karenz nicht mehr aufnehmen, muss<br />

man spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz einen Mutterschaftsaustritt<br />

erklären. Versäumt man diese Frist, so besteht<br />

nurmehr die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung<br />

der Fristen <strong>und</strong> Termine. Dies kann bedeuten, dass man nach<br />

Ende der Karenz noch einige Zeit arbeiten muss <strong>und</strong> zwar bis<br />

zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgr<strong>und</strong> der ausgesprochenen<br />

Kündigung, wenn dieser Termin nach Ende der<br />

Karenz liegt.


<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 34<br />

17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde <strong>und</strong><br />

der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach Ende der<br />

Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit nicht<br />

arbeiten.<br />

FALSCH! Zwischen Ende der Karenz <strong>und</strong> Beginn des neuen<br />

Mutterschutzes besteht die Pflicht Arbeitsleistungen zu erbringen,<br />

auch wenn es sich hiebei nur um etliche Tage handeln würde.<br />

Befindet man sich in einer kurzen Karenz, kann diese unter Umständen<br />

verlängert werden (max. bis Kind 2 Jahre). Manchmal<br />

kann in dieser Zeit offener Urlaub konsumiert werden. In diesem<br />

Fall bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem<br />

Arbeitgeber. Auch besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer<br />

vertraglichen Karenzierung für die Zwischenzeit. Bei einer derartigen<br />

Vereinbarung ist jedoch Vorsicht geboten, da man unter<br />

Umständen den Anspruch auf Wochengeld verlieren könnte,<br />

insbesondere, wenn man eine Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld<br />

<strong>und</strong> eine Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres<br />

des Kindes in Anspruch genommen hat.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

Impressum<br />

Stand: Jänner 2012<br />

Herausgeber: <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefon 050 258-0, Fax 050 258-1001<br />

kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at<br />

Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn<br />

Druck: Thurnher Druckerei GmbH, Rankweil<br />

Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch<br />

kann keine Haftung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit sämtlicher<br />

Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen<br />

im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche <strong>und</strong> persönliche Beratung.<br />

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 36<br />

<strong>AK</strong>-Büro für <strong>Familie</strong>n <strong>und</strong> Frauenfragen<br />

Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />

Telefon 050/258-2600<br />

Fax 050/258-2601<br />

familie.frau@ak-vorarlberg.at<br />

www.ak-vorarlberg.at<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong> www.ak-vorarlberg.at

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