Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
Die häufigsten Fragen <strong>und</strong><br />
größten Irrtümer<br />
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 2<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
Vorwort<br />
Die Freude ist groß, wenn sich in der <strong>Familie</strong> Nachwuchs<br />
ankündigt. Es müssen jedoch unterschiedlichste Vorbereitungen<br />
bis zur Geburt des Kindes getroffen werden. Auch in der<br />
Arbeitswelt gilt es, gewisse Fristen <strong>und</strong> gesetzliche Bestimmungen<br />
einzuhalten. Damit Ihre ersten Fragen schnell <strong>und</strong> unkompliziert<br />
beantwortet werden, wurde die vorliegende Broschüre mit<br />
vielen nützlichen Informationen r<strong>und</strong> um die Themen Karenz,<br />
Kinderbetreuungsgeld, Mutterschutz, Zuverdienstgrenze usw.<br />
erstellt.<br />
Das <strong>AK</strong>-Büro für <strong>Familie</strong>n <strong>und</strong> Frauenfragen ist für Sie gerne<br />
für weitere Auskünfte erreichbar.<br />
Wir wünschen Ihnen <strong>und</strong> Ihrem Kind alles Gute!<br />
Rainer Keckeis Hubert Hämmerle<br />
<strong>AK</strong>-Direktor <strong>AK</strong>-Präsident
<strong>Beruf</strong> Inhalt <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 4<br />
Basiswissen –Gr<strong>und</strong>begriffe einfach erklärt<br />
Karenz 7<br />
Kinderbetreuungsgeld 7<br />
Elternteilzeit 12<br />
Die häufigsten Fragen<br />
1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche 14<br />
auf Gr<strong>und</strong> der Schwangerschaft frei geben?<br />
2) Dürfen werdende Mütter Überst<strong>und</strong>en leisten? 14<br />
3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist? 14<br />
4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute 15<br />
Beschäftigungsverbot auch für mich?<br />
5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)? 15<br />
6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten? 15<br />
7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden? 16<br />
8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen 16<br />
<strong>und</strong> wie lange?<br />
9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater 18<br />
<strong>und</strong> Mutter zu beachten?<br />
10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen? 18<br />
Wenn ja, wie viel?<br />
11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die 19<br />
während der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber<br />
melden?<br />
12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der 20<br />
Karenz nicht mehr forsetzen. Was muss ich tun?<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
SEITE 5<br />
13) Ich bin Studentin <strong>und</strong> schwanger. Habe ich 20<br />
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?<br />
14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld? 22<br />
15) Wie viel darf ich während des Bezuges von 22<br />
Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?<br />
16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während 23<br />
des Bezuges von Wochengeld?<br />
17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch 24<br />
Arbeitslosengeld beziehen?<br />
18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld 24<br />
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?<br />
Die größten Irrtümer<br />
1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz. 26<br />
2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich 26<br />
Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte.<br />
3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes 27<br />
(bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch<br />
2,5 Jahre zu Hause bleiben.<br />
4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub 27<br />
vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen.<br />
5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes 28<br />
Urlaubsguthaben, so muss mir dies der Arbeitgeber<br />
auszahlen.<br />
6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen 28<br />
einer Schwangerschaft bekannt geben.<br />
7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach 30<br />
Ende der Karenz in Anspruch nehmen.
Inhalt<br />
SEITE 6<br />
8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine 30<br />
Arbeitszeit.<br />
9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzu- 30<br />
weisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine<br />
Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der<br />
Karenz mitteilen muss.<br />
10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in 31<br />
Karenz gehe.<br />
11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die 31<br />
<strong>Familie</strong>nbeihilfe automatisch.<br />
12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienst- 31<br />
grenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen.<br />
13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung 32<br />
aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />
14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld 32<br />
in Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber<br />
nach Ende des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />
15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert. 33<br />
16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei 33<br />
meinem Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem<br />
arbeiten gehe, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />
17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde 34<br />
<strong>und</strong> der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach<br />
Ende der Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit<br />
nicht arbeiten.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Basiswissen – Gr<strong>und</strong>begriffe einfach erklärt<br />
SEITE 7<br />
Karenz:<br />
Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch von Mütter <strong>und</strong> Väter<br />
auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs-<br />
<strong>und</strong> Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt<br />
(fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden.<br />
Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der<br />
Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
(Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Bezahlung des Entgelts).<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz ist somit<br />
ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.<br />
Kinderbetreuungsgeld:<br />
Kinderbetreuungsgeld ist eine <strong>Familie</strong>nleistung <strong>und</strong> ist beim<br />
zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen. Voraussetzungen<br />
sind Anspruch auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe für das Kind <strong>und</strong><br />
Bezug derselben oder Anspruch auf eine gleichwertige ausländische<br />
Leistung <strong>und</strong> ebenfalls Bezug, gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz)<br />
mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen von<br />
Eltern <strong>und</strong> Kind in Österreich sowie die Unterschreitung der<br />
Zuverdienstgrenze <strong>und</strong> zeitgerechte Durchführung <strong>und</strong> Nachweis<br />
der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Migrantinnen erhalten<br />
das Kinderbetreuungsgeld, wenn sie <strong>und</strong> das Kind sich gemäß<br />
§ 8 <strong>und</strong> 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />
Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt<br />
werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein<br />
Wechsel auf eine andere gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr möglich.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 8 SEITE 9<br />
Langzeitvariante (30+6 Monate):<br />
Wird Kinderbetreuungsgeld in dieser Variante nur von einem<br />
Elternteil in Anspruch genommen, so erhält man dieses längstens<br />
bis zur Vollendung des 30. Lebensmonates (2,5 Jahre) des Kindes.<br />
Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert<br />
sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den dieser Elternteil<br />
Kinderbetreuungsgeld bezieht, längstens jedoch um sechs Monate.<br />
In diesem Fall beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich € 14,52<br />
bzw. ca. € 436,– monatlich.<br />
Mittlere Variante (20+4 Monate):<br />
Bei Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes von nur einem<br />
Elternteil, erhält man dieses bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates<br />
des Kindes. Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />
in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer<br />
längstens um vier Monate. Bei dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld<br />
täglich € 20,80 bzw. monatlich ca. € 624,–.<br />
Kurzvariante (15+3 Monate):<br />
Bei Inanspruchnahme lediglich durch einen Elternteil wird das<br />
Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates<br />
des Kindes gewährt, nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld<br />
in Anspruch, so verlängert sich die Bezugsdauer um<br />
maximal drei Monate. In diesem Fall steht ein Kinderbetreuungsgeld<br />
in der Höhe von täglich € 26,60 bzw. ca. € 800,– monatlich zu.<br />
Kurzkurzvariante (12+2 Monate):<br />
Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch wird<br />
es bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes gewährt.<br />
Nimmt auch der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch,<br />
so verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 2 Monate.<br />
In diesem Fall steht Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von täglich<br />
€ 33,– bzw. ca. € 990,– monatlich zu.<br />
Bei diesen 4 vorangeführten Varianten spricht man auch vom<br />
pauschalen Kinderbetreuungsgeld.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 10<br />
Die Zuverdienstgrenze zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld<br />
beträgt gr<strong>und</strong>sätzlich € 16.200,– jährlich (näheres siehe Broschüre<br />
„Kinderbetreuungsgeld“).<br />
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:<br />
Bezieht nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld,<br />
so gebührt es bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates.<br />
Bei Inanspruchnahme auch durch den anderen Elternteil verlängert<br />
sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere<br />
Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal jedoch um 2 Monate,<br />
sodass es längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des<br />
Kindes gebührt. Der Tagsatz an Kinderbetreuungsgeld beträgt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich 80% des Wochengeldes, maximal € 66,– täglich.<br />
Vergleichsweise erfolgt eine Berechnung nach den im Steuerbescheid<br />
ausgewiesenen Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit.<br />
Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt<br />
des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.<br />
Seit 1. Jänner 2012 beschränkt auf das der Geburt dritt vorangegangene<br />
Jahr. Es wird mittels der Formel<br />
Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000<br />
365<br />
ein Tagesbetrag ermittelt. Ergibt sich in der Folge ein höherer<br />
Tagsatz als aus der Berechnung nach dem Wochengeld, so gebührt<br />
dieser (maximal € 66,–).<br />
Achtung!<br />
Ergibt sich bei der Berechnung des einkommensabhängiges<br />
Kinderbetreuungsgeldes ein Tagsatz unter € 33,–, so kann in<br />
diesem Fall auf die Pauschalvariante 12+2 (Kurzkurzvariante)<br />
mit einem Tagsatz von € 33,– täglich umgestiegen werden.<br />
Die Dazuverdienstgrenze beim Einkommensabhängigen<br />
Kinderbetreuungsgeld beträgt seit 1. Jänner 2012 € 6.100,–<br />
pro Kalenderjahr (dies bedeutet, dass eine geringfügige<br />
Beschäftigung zulässig ist).<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
SEITE 11<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf einkommensabhängiges<br />
Kinderbetreuungsgeld ist neben den allgemeinen Voraussetzungen<br />
wie beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld zusätzlich, dass in den<br />
6 Monaten vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige<br />
Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.<br />
(näheres Broschüre „Kinderbetreuungsgeld“) Karenz <strong>und</strong> Mutterschutz<br />
sind gleichgestellt, wenn man zuvor 6 Monate sozialversicherungspflichtig<br />
erwerbstätig in Österreich war.<br />
In allen 5 Fällen ist zu beachten, dass Mutter <strong>und</strong> Vater sich im<br />
Bezug höchstens 2-mal abwechseln dürfen <strong>und</strong> ein Bezugsteil<br />
zumindest 2 Monate dauern muss.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 12 SEITE 13<br />
Elternteilzeit:<br />
Elternteilzeit ist die Möglichkeit für Mütter <strong>und</strong> Väter auf Gr<strong>und</strong><br />
der Geburt eines Kindes eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung<br />
der Lage der Arbeitszeit für eine gewisse Zeit in Anspruch<br />
zu nehmen. Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Maximaldauer<br />
<strong>und</strong> der Art der rechtlichen Durchsetzbarkeit nach Betriebsgröße<br />
bis zu 20 Beschäftigten <strong>und</strong> ab 21 Beschäftigten. Darüber<br />
hinaus ist entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis bereits drei Jahre<br />
(inkl. Karenz) gedauert hat oder erst kürzer besteht.<br />
Es wird unterschieden:<br />
q Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (mindestens drei Jahre<br />
Beschäftigung <strong>und</strong> mehr als 20 Dienstnehmer in einem<br />
Betrieb) ist längstens zur Vollendung des 7. Lebensjahres des<br />
Kindes möglich.<br />
q Anspruch auf Veränderung der Lage der Arbeitszeit<br />
(mindestens 3-jährige Beschäftigung <strong>und</strong> mehr als 20 Dienst -<br />
nehmer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des<br />
7. Lebensjahres des Kindes.<br />
q Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung (weniger als drei Jahre<br />
Beschäftigung <strong>und</strong>/oder weniger als 21 Dienstnehmer in einem<br />
Betrieb) bis längstens zur Vollendung des 4. Lebensjahres.<br />
q Vereinbarte Veränderung der Lage der Arbeitszeit (weniger als<br />
drei Jahre Beschäftigung <strong>und</strong>/oder weniger als 21 Dienstneh-<br />
mer in einem Betrieb) bis längstens zur Vollendung des<br />
4. Lebensjahres des Kindes.<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme aller Arten von Elternteilzeit<br />
ist, dass der Elternteil im gemeinsamen Haushalt mit<br />
dem Kind lebt oder eine Obsorgepflicht für das Kind gegeben ist<br />
<strong>und</strong> sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz<br />
befindet. Die Elternteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem<br />
gewünschten Termin dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben<br />
werden <strong>und</strong> muss mindestens zwei Monate dauern (näheres siehe<br />
Broschüre „Elternteilzeit“).<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 14 SEITE 15<br />
Die häufigsten Fragen<br />
1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Schwangerschaft frei geben?<br />
JA! Sofern die Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der<br />
Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind, hat der Arbeitgeber die<br />
schwangere Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von<br />
der Arbeit für die notwendige Zeit freizustellen. Dies gilt vor allem<br />
für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie für<br />
andere Untersuchungen, wenn diese vom Arzt im Zusammenhang<br />
mit der Schwangerschaft angeordnet werden.<br />
2) Dürfen werdende Mütter Überst<strong>und</strong>en leisten?<br />
NEIN! Werdende <strong>und</strong> stillende Mütter dürfen über die gesetzlich<br />
oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus<br />
nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit<br />
neun St<strong>und</strong>en bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 40 St<strong>und</strong>en<br />
überschreiten.<br />
3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist?<br />
Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der<br />
Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese 8-Wochen-Frist wird<br />
auf Gr<strong>und</strong> eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Selbst wenn eine<br />
werdende Mutter während dieser Zeit arbeiten möchte, darf sie<br />
vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden.<br />
Nach der Entbindung besteht ebenfalls bis zum Ablauf von acht<br />
Wochen dieses Beschäftigungsverbot. Nach Früh-, Mehrlings- <strong>und</strong><br />
Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens<br />
zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Geburt eingetreten, so verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach<br />
der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis<br />
zur Dauer von 16 Wochen. Diese Zeit vor <strong>und</strong> nach der Geburt<br />
des Kindes nennt man absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz<br />
oder Schutzfrist.<br />
4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute<br />
Beschäftigungsverbot auch für mich?<br />
JA! Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unabhängig<br />
vom Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit gelten, sind diese auch<br />
auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Geringfügig Beschäftigte<br />
dürfen ebenfalls während des absoluten Beschäftigungsverbotes<br />
nicht arbeiten.<br />
5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)?<br />
Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />
nach der Geburt.<br />
6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten?<br />
Die Mutter kann Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />
nach der Geburt bzw. nach einen daran anschließenden <strong>und</strong><br />
vereinbarten Gebührenurlaub oder nach einem etwaigen Krankenstand<br />
in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie mit<br />
dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein späterer Antritt<br />
der Karenz ist nur möglich, wenn vorher der Vater in Karenz war,<br />
somit bei Teilung der Karenz zwischen Mutter <strong>und</strong> Vater.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 16 SEITE 17<br />
7) Muss ich die Karenz dem Arbeitgeber melden?<br />
JA! Beginn <strong>und</strong> Dauer der Karenz hat die Mutter ihrem Dienstgeber<br />
spätestens zum Ende des Beschäftigungsverbotes bekannt<br />
zu geben. Karenz kann längstens bis zur Vollendung des zweiten<br />
Lebensjahres des Kindes (d. h. Ende des 24. Lebensmonats des<br />
Kindes) genommen werden. Es ist jedoch auch möglich eine<br />
kürzere Karenz zu beanspruchen. Sie muss aber mindestens zwei<br />
Monate dauern. Wird dies in Anspruch genommen, so kann spätestens<br />
drei Monate vor Ablauf der mitgeteilten Karenz gegenüber<br />
dem Arbeitgeber erklärt werden, dass die Karenz verlängert wird.<br />
Auch in diesem Fall ist die Dauer der Verlängerung bekannt zu<br />
geben. Zu beachten ist wiederum, dass die Karenz spätestens mit<br />
Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes endet.<br />
8) Kann auch der Vater Karenz in Anspruch nehmen <strong>und</strong><br />
wie lange?<br />
Auch der Vater kann längstens bis zum 2. Geburtstag seines<br />
Kindes in Karenz gehen. Voraussetzung ist, dass er mit dem Kind<br />
im gemeinsamen Haushalt lebt, die Mutter nicht gleichzeitig in<br />
Karenz ist bzw. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat (z. B.<br />
wenn die Mutter Studentin oder nicht berufstätig ist). Auch die<br />
Karenz des Vaters muss mindestens zwei Monate betragen. Der<br />
Vater hat dem Arbeitgeber die Karenz bis spätestens acht Wochen<br />
nach der Geburt des Kindes mitzuteilen.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 18<br />
9) Was ist bei Teilung der Karenz zwischen Vater <strong>und</strong> Mutter<br />
zu beachten?<br />
Eine Karenz darf zwischen Vater <strong>und</strong> Mutter zwei Mal geteilt<br />
werden. Die einzelnen Karenzteile müssen mindestens zwei Monate<br />
betragen <strong>und</strong> unmittelbar aufeinander folgen. Auch in diesem<br />
Fall kann Karenz maximal bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres<br />
des Kindes in Anspruch genommen werden. Beginn <strong>und</strong> Dauer<br />
des 1. Karenzteiles sind bei Inanspruchnahme durch die Mutter<br />
bis zum Ablauf der Schutzfrist bzw. bei Inanspruchnahme durch<br />
den Vater innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bekannt<br />
zu geben.<br />
Jeder weitere Karenzteil muss spätestens drei Monate vor Ende der<br />
Karenz des anderen Elternteiles dem eigenen Arbeitgeber bekannt<br />
gegeben werden. Beim erstmaligen Wechsel können beide Elternteile<br />
während eines Überlappungszeitraumes von einem Monat<br />
gleichzeitig Karenz in Anspruch nehmen. Dadurch verkürzt sich<br />
jedoch die Maximaldauer der Karenz um einen Monat, das heißt,<br />
sie endet jedenfalls mit dem 23. Lebensmonat des Kindes!<br />
10) Darf ich während der Karenz dazuverdienen?<br />
Wenn ja, wie viel?<br />
Beim selben Arbeitgeber, bei dem man sich in Karenz befindet,<br />
kann während der Karenz bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2012:<br />
376,26 brutto monatlich) dazuverdient werden. Befindet man<br />
sich während des gesamten Kalenderjahres in Karenz, so kann<br />
man beim selben Dienstgeber überdies bis zu 13 Wochen über<br />
der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, z. B. als Urlaubs- oder<br />
Krankenstandsvertretung. Zu beachten ist in diesem Fall jedoch<br />
die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld, um dieses<br />
nicht zu verlieren. Dauert die Karenz kein volles Kalenderjahr, so<br />
verkürzt sich der Zeitraum von 13 Wochen entsprechend aliquot.<br />
(Achtung: Karenz beginnt nach Mutterschutz!)<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
SEITE 19<br />
Dasselbe gilt für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber.<br />
In diesem Fall ist jedoch auch die Zustimmung des Arbeitgebers<br />
einzuholen, bei dem man sich in Karenz befindet.<br />
11) Muss ich eine neuerliche Schwangerschaft, die während<br />
der Karenz eingetreten ist, dem Arbeitgeber melden?<br />
JA! Tritt während einer laufenden Karenz neuerlich eine Schwangerschaft<br />
ein, so ist hierüber dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe<br />
des neuerlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Beginnt<br />
die Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot acht Wochen vor<br />
dem voraussichtlichen Geburtstermin) noch während der Karenz<br />
für das erste Kind (sohin vor dem 2. Lebensjahres des Kindes), so<br />
endet die erste Karenz mit Beginn der Schutzfrist automatisch. Es<br />
kann nach der Geburt des zweiten Kindes wiederum eine Karenz<br />
für dieses Kind bis längstens Vollendung des 2. Lebensjahres in<br />
Anspruch genommen werden. Dem Arbeitgeber ist die Inanspruchnahme<br />
der Karenz <strong>und</strong> die Dauer derselben während der<br />
Schutzfrist mitzuteilen.<br />
Beginnt die Schutzfrist für das zweite Kind erst nach der Karenz<br />
für das erste Kind, so ist in der Zeit zwischen Ende der Karenz<br />
für das erste Kind <strong>und</strong> des Beginnes der Schutzfrist für das zweite<br />
Kind die Arbeit wieder aufzunehmen, sofern mit dem Arbeitgeber<br />
nicht eine andere Regelung (z. B. Vereinbarung der Konsumation<br />
eines Gebührenurlaubes oder vertragliche Karenzierung) getroffen<br />
wird. Sollte eine vertragliche Karenzierung vereinbart werden,<br />
so kann unter Umständen der Anspruch auf Wochengeld für<br />
das zweite Kind verloren gehen! Wir empfehlen in diesem Fall<br />
unbedingt vor dem Abschluss der Vereinbarung eine Beratung<br />
einzuholen.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 20<br />
12) Ich möchte das Arbeitsverhältnis nach Ende der Karenz<br />
nicht mehr fortsetzen. Was muss ich tun?<br />
Will man das Beschäftigungsverhältnis nach Ende der Karenz<br />
nicht mehr fortführen, so besteht die Möglichkeit spätestens drei<br />
Monate vor Ende der mitgeteilten Karenz die Beendigung durch<br />
einen Mutterschaftsaustritt zu erklären. Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis<br />
den Bestimmungen der „Abfertigung Alt“ <strong>und</strong><br />
dauerte dieses bereits fünf Jahre, so erhält man in diesem Fall die<br />
Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch drei Monatsentgelte.<br />
Unterliegt man den Bestimmungen von „Abfertigung<br />
Neu“ <strong>und</strong> wurden bereits drei Jahre oder mehr in die Mitarbeitervorsorgekasse<br />
Beiträge einbezahlt, so besteht in diesem Fall ein<br />
Auszahlungsanspruch gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse.<br />
13) Ich bin Studentin <strong>und</strong> schwanger. Habe ich Anspruch<br />
auf Kinderbetreuungsgeld?<br />
Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist, dass<br />
man mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Anspruch<br />
auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe für das Kind (oder einer gleichartigen ausländischen<br />
Leistung) besteht <strong>und</strong> diese auch bezieht <strong>und</strong> der Mittelpunkt<br />
der Lebensinteressen von Eltern <strong>und</strong> Kind in Österreich liegen.<br />
Darüber hinaus darf die Dazuverdienstgrenze (seit 1.1.2008<br />
€ 16.200,–) nicht überschritten werden. Auch müssen die vorgeschriebenen<br />
Untersuchungen (Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen)<br />
zeitgerecht durchgeführt <strong>und</strong> entsprechend nachgewiesen werden.<br />
Kinderbetreuungsgeld erhält man auch als Hausfrau, Studentin,<br />
Selbstständige usw. Die Inanspruchnahme einer Karenz bzw. ein<br />
aufrechtes Dienstverhältnis ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld<br />
nicht erforderlich!<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
SEITE 21
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 22<br />
14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld?<br />
Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt<br />
werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein<br />
Wechsel auf eine andere nicht mehr möglich (siehe auch Seite 7<br />
<strong>und</strong> 11).<br />
15) Wie viel darf ich während des Bezuges von pauschalem<br />
Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?<br />
Neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf eine Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt werden. Das Einkommen darf jedoch die<br />
Grenze von € 16.200,– im Jahr nicht übersteigen. Diese Grenze<br />
gilt für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht.<br />
Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein monatliches<br />
Bruttogehalt von ca. € 1.200,–, sofern dies jeden Monat neben<br />
dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld dazuverdient wird, nicht<br />
schädlich. Wird die Dazuverdienstgrenze überschritten, so erfolgt<br />
die Rückforderung des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes durch<br />
den Krankenversicherungsträger <strong>und</strong> zwar in jener Höhe, der dem<br />
Überschreitungsbetrag entspricht, höchstens jedoch in Höhe des<br />
bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Diese Regelung gilt für den<br />
Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab 1. Jänner 2008. Vor dem<br />
1. Jänner 2008 war lediglich ein Zuverdienst von € 14.600,–<br />
jährlich möglich, zudem wurde bei Überschreitung dieses Betrages<br />
das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld<br />
zurückgefordert.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
SEITE 23<br />
Seit 1. Jänner 2010 gibt es überdies die individuelle Freigrenze.<br />
Diese errechnet sich aus dem maßgeblichen Einkommen laut<br />
Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem<br />
kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, jedoch beschränkt auf<br />
das der Geburt dritt vorangegangene Jahr (diese Beschränkung gilt<br />
für Geburten ab 1. Jänner 2012). Ergibt sich in Folge ein höherer<br />
Betrag als € 16.200,–, so ist dieser höhere Betrag die Dazuverdienstgrenze.<br />
Achtung: Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld<br />
gelten andere Grenzen (Seite 10).<br />
16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während<br />
des Bezuges von Wochengeld?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich steht Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des<br />
Kindes zu. Für die Zeit des Bezuges von Wochengeld ruht allerdings<br />
das Kinderbetreuungsgeld. Lediglich wenn das Wochengeld<br />
niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, gebührt für diese Zeit<br />
die Differenz zwischen Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> Wochengeld.<br />
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorzeitig, wenn<br />
ein Anspruch auf Wochengeld aufgr<strong>und</strong> des Beginnes eines neuen<br />
Mutterschutzes für ein weiteres Kind besteht.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 24<br />
17) Kann man neben dem Kinderbetreuungsgeld auch<br />
Arbeitslosengeld beziehen?<br />
Da das Kinderbetreuungsgeld keine Versicherungsleistung, sondern<br />
eine <strong>Familie</strong>nleistung ist, kann auch während des Bezuges<br />
von Pauschalen Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld bzw.<br />
Notstandshilfe bezogen werden, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen<br />
gegeben sind (Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit,<br />
Arbeitswilligkeit usw.). Man muss bereit sein, zumindest<br />
16 St<strong>und</strong>en pro Woche zu den üblichen Zeiten zu arbeiten <strong>und</strong><br />
die Kinderbetreuung für diese Zeit nachweisen können. Zu beachten<br />
ist dabei jedoch, dass der Bezug von Arbeitslosengeld bzw.<br />
Notstandshilfe als Zuverdienst zum Kinderbetreuungsgeld gilt!<br />
Neben dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld darf<br />
kein Arbeitslosengeld bezogen werden.<br />
18) Kann ich nach dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld<br />
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen?<br />
Ein Bezug von Arbeitslosengeld <strong>und</strong> Notstandshilfe ist nach dem<br />
Bezug von Kinderbetreuungsgeld möglich, sofern die allgemeinen<br />
Anspruchsvoraussetzungen wie Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit,<br />
Arbeitswilligkeit usw. gegeben sind.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
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Die größten Irrtümer<br />
1) Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist in Karenz.<br />
NEIN! Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sagt nichts darüber<br />
aus, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Kinderbetreuungsgeld<br />
erhält man auch als Hausfrau, Studentin, Selbstständige<br />
usw. Es ist nicht Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld,<br />
dass man sich in Karenz befindet. Kinderbetreuungsgeld<br />
ist eine <strong>Familie</strong>nleistung, die man vom Staat erhält, unabhängig<br />
davon, ob man sich in Karenz befindet oder nicht. Karenz ist<br />
ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung gegen<br />
Entfall der Bezüge. Karenz kann daher nur jemand in Anspruch<br />
nehmen, der sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis<br />
befindet.<br />
2) Meine Karenz dauert 2,5 Jahre, weil ich<br />
Kinderbetreuungsgeld für 2,5 Jahre erhalte.<br />
FALSCH! Karenz nach dem Mutterschutzgesetz kann längstens<br />
bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch<br />
genommen werden. Auch bei Teilung der Karenz mit dem Partner<br />
verlängert sich diese nicht. Kinderbetreuungsgeld erhält man je<br />
nach gewählter Version bis längstens zum 30. Lebensmonat des<br />
Kindes. Bezieht auch der Partner Kinderbetreuungsgeld, so kann<br />
sich der Anspruch verlängern <strong>und</strong> zwar bis längstens zum 36.<br />
Lebensmonats des Kindes. Nimmt man die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes<br />
(bis zum 30. Lebensmonat) in Anspruch, so<br />
endet trotzdem die gesetzliche Karenz spätestens mit Vollendung<br />
des 24. Lebensmonats des Kindes.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
3) Wenn ich die Langversion des Kinderbetreuungsgeldes<br />
(bis 2,5 Jahre) in Anspruch nehme, so kann ich auch<br />
2,5 Jahre zu Hause bleiben.<br />
SEITE 27<br />
FALSCH! Ob <strong>und</strong> wie lange man zu Hause bleiben kann bzw.<br />
man sich in Karenz befindet, hängt davon ab, wie lange die Karenz<br />
beim Arbeitgeber angemeldet wurde. Da die gesetzliche Karenz<br />
längstens bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes<br />
dauert, muss man gr<strong>und</strong>sätzlich spätestens am 2. Geburtstag des<br />
Kindes wieder arbeiten gehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit<br />
mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, dass man<br />
noch länger zu Hause bleiben kann. Es handelt sich hierbei um<br />
eine vertragliche Karenz, für die die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />
nicht gelten. Das bedeutet, dass während einer<br />
vertraglichen Karenzierung kein Kündigungsschutz <strong>und</strong> auch<br />
keine Möglichkeit des Austrittes mit Anspruch auf Abfertigung<br />
besteht. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet einer derartigen<br />
Verlängerung der Karenz zuzustimmen. Tut er dies nicht, so<br />
muss man die Arbeit am 2. Geburtstag des Kindes wieder antreten<br />
<strong>und</strong> zwar unter denselben Bedingungen wie vor Inanspruchnahme<br />
der Karenz. Will man das nicht, so besteht die Möglichkeit das Beschäftigungsverhältnis<br />
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz<br />
(spätestens drei Monate vor dem 2. Geburtstag des Kindes) durch<br />
einen Mutterschaftsaustritt zu beenden oder eine Elternteilzeit zu<br />
begehren.<br />
4) Ich habe ein Recht darauf, meinen offenen Urlaub<br />
vor Beginn des Mutterschutzes zu verbrauchen.<br />
NEIN! Für die Konsumation eines Urlaubes ist immer eine Vereinbarung<br />
mit dem Arbeitgeber erforderlich. Dies gilt auch für die<br />
Konsumation eines offenen Urlaubes vor Beginn der Schutzfrist.<br />
Stimmt der Arbeitgeber einem Urlaubsverbrauch nicht zu, so kann<br />
man den allenfalls offenen Urlaub nicht konsumieren, sondern<br />
muss bis zum Beginn der Schutzfrist arbeiten. Das offene Urlaubsguthaben<br />
bleibt in diesem Fall weiter bestehen.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
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5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben,<br />
so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen.<br />
NEIN! Ein offenes Urlaubsguthaben darf lediglich bei Beendigung<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Da<br />
weder der Beginn des Mutterschutzes noch die Inanspruchnahme<br />
einer Karenz eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
darstellen, darf der Arbeitgeber das offene Urlaubsguthaben nicht<br />
ausbezahlen (Verbot der Urlaubsablöse). Ein offenes Urlaubsguthaben<br />
kann nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar nach<br />
Ende des Mutterschutzes nach der Geburt konsumiert werden<br />
oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Wiederantritt der Arbeit.<br />
Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Karenz beendet,<br />
so ist zu diesem Zeitpunkt das Urlaubsguthaben abzurechnen <strong>und</strong><br />
auszubezahlen.<br />
6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer<br />
Schwangerschaft bekannt geben.<br />
JEIN! Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Fragen des Arbeitgebers anlässlich eines<br />
Vorstellungsgespräches hinsichtlich des Bestehens einer Schwangerschaft<br />
unzulässig. Man muss diese auch nicht beantworten.<br />
Auch besteht keine Verpflichtung das Vorliegen einer Schwangerschaft<br />
mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht lediglich in<br />
jenen Fällen, in denen man sich für eine Tätigkeit bewirbt, die als<br />
Schwangere nicht ausgeübt werden darf, wie z. B. Buslenkerin,<br />
Röntgenassistentin, Staplerfahrerin, Taxilenkerin usw.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 30<br />
7) Elternteilzeit kann man lediglich unmittelbar nach Ende<br />
der Karenz in Anspruch nehmen.<br />
FALSCH! Elternteilzeit kann unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist,<br />
nach einer Karenz oder zu einem späteren Zeitpunkt angetreten<br />
werden. Die gewünschte Elternteilzeit ist immer spätestens<br />
drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Elternteilzeit beim<br />
Arbeitgeber mittels schriftlicher Mitteilung geltend zu machen.<br />
8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine Arbeitszeit.<br />
FALSCH! Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine Veränderung<br />
der Lagerung der bisherigen Arbeitszeit vorzunehmen.<br />
Hierfür gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Teilzeitbeschäftigung<br />
nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz. Bei<br />
einer Änderung der Lagerung der Arbeitszeit bleibt das Gesamtausmaß<br />
der wöchentlichen Arbeitszeit wie vor Geburt des Kindes<br />
aufrecht, es wird jedoch die Arbeitszeit anders gelagert.<br />
9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzuweisen,<br />
dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine Beendigung<br />
spätestens drei Monate vor Ende der Karenz mitteilen muss.<br />
FALSCH! Diese Verpflichtung sieht das Mutterschutzgesetz nicht<br />
vor. Lediglich in manchen Kollektivverträgen findet sich eine<br />
derartige Regelung.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
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10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in Karenz gehe.<br />
FALSCH! Ich als Arbeitnehmerin bin verpflichtet dem Arbeitgeber<br />
mitzuteilen, ob ich Karenz in Anspruch nehme <strong>und</strong> wie lange.<br />
Ich habe dies innerhalb der Zeit des Mutterschutzes nach der<br />
Geburt dem Arbeitgeber mitzuteilen. Verabsäume ich dies, so<br />
muss ich nach Ende des Mutterschutzes die Arbeit antreten <strong>und</strong><br />
zwar zu denselben Bedingungen wie vor Beginn des Beschäftigungsverbotes,<br />
außer der Arbeitgeber stimmt trotz Fristversäumnis einer<br />
Karenz zu.<br />
11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die <strong>Familie</strong>nbeihilfe<br />
automatisch.<br />
FALSCH! Um die <strong>Familie</strong>nbeihilfe zu erhalten, muss man einen<br />
Antrag beim Finanzamt auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe stellen.<br />
12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienstgrenze<br />
zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen.<br />
JEIN! Beim selben Arbeitgeber darf man während der Karenz<br />
lediglich geringfügig (2012: € 376,26) dazuverdienen. Überdies<br />
darf man in einem Kalenderjahr, in dem man sich das ganze Jahr<br />
in Karenz befindet, 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
arbeiten. Überschreitet man diesen Zeitraum, so befindet man sich<br />
nicht mehr in einer kündigungsgeschützten Karenz, sondern in<br />
einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einem anderen Arbeitgeber kann<br />
man unter denselben Bedingungen wie oben angeführt tätig sein,<br />
es ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitgeber, bei dem man sich<br />
in Karenz befindet, einer derartigen Beschäftigung zustimmt. In<br />
beiden Fällen ist jedenfalls die Dazuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld<br />
zu beachten.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 32<br />
13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung<br />
aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />
FALSCH! Eine Elternteilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />
setzt voraus, dass diese schriftlich gegenüber dem<br />
Arbeitgeber unter Angabe des Beginns <strong>und</strong> des Endes sowie des<br />
Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> der Lagerung der<br />
Arbeitszeit an den einzelnen Tagen geltend gemacht wird. Wird<br />
eine Teilzeitbeschäftigung für einen unbestimmten Zeitraum<br />
angetreten, das heißt, wird deren Ende nicht fixiert, so handelt es<br />
sich um eine Änderung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung.<br />
Das heißt, dass in der Folge die Bestimmungen des<br />
Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes, insbesondere der<br />
Kündigungsschutz, nicht mehr gelten.<br />
14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld in<br />
Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber nach Ende<br />
des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />
JEIN! Hat man beim Arbeitgeber eine Karenz gemeldet bis zu<br />
jenem Zeitpunkt, zu dem auch das Kinderbetreuungsgeld endet,<br />
so hat man einen Anspruch auf Beschäftigung. Hat man jedoch<br />
gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass man länger z.B. bis zur<br />
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zuhause bleibt,<br />
so muss einen der Arbeitgeber vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigen.<br />
Auch dann nicht, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher<br />
endet.<br />
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15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert.<br />
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FALSCH! Die Inanspruchnahme einer Karenz ist lediglich ein<br />
Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Versicherung<br />
ist damit nicht gekoppelt. Ein Krankenversicherungsschutz<br />
besteht lediglich während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.<br />
Endet daher der Bezug von Kinderbetreuungsgeld,<br />
so endet damit auch die Krankenversicherung. Nimmt man eine<br />
Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> meldet eine Karenz<br />
bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, so besteht zwischen Ende<br />
des Kinderbetreuungsgeldbezuges <strong>und</strong> Ende der gemeldeten<br />
Karenz kein Versicherungsschutz!<br />
16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei meinem<br />
Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem arbeiten gehe,<br />
so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />
FALSCH! Für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
bedarf es einer Beendigungserklärung. Will man daher die<br />
Beschäftigung nach der Karenz nicht mehr aufnehmen, muss<br />
man spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz einen Mutterschaftsaustritt<br />
erklären. Versäumt man diese Frist, so besteht<br />
nurmehr die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung<br />
der Fristen <strong>und</strong> Termine. Dies kann bedeuten, dass man nach<br />
Ende der Karenz noch einige Zeit arbeiten muss <strong>und</strong> zwar bis<br />
zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgr<strong>und</strong> der ausgesprochenen<br />
Kündigung, wenn dieser Termin nach Ende der<br />
Karenz liegt.
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 34<br />
17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde <strong>und</strong><br />
der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach Ende der<br />
Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit nicht<br />
arbeiten.<br />
FALSCH! Zwischen Ende der Karenz <strong>und</strong> Beginn des neuen<br />
Mutterschutzes besteht die Pflicht Arbeitsleistungen zu erbringen,<br />
auch wenn es sich hiebei nur um etliche Tage handeln würde.<br />
Befindet man sich in einer kurzen Karenz, kann diese unter Umständen<br />
verlängert werden (max. bis Kind 2 Jahre). Manchmal<br />
kann in dieser Zeit offener Urlaub konsumiert werden. In diesem<br />
Fall bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem<br />
Arbeitgeber. Auch besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer<br />
vertraglichen Karenzierung für die Zwischenzeit. Bei einer derartigen<br />
Vereinbarung ist jedoch Vorsicht geboten, da man unter<br />
Umständen den Anspruch auf Wochengeld verlieren könnte,<br />
insbesondere, wenn man eine Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld<br />
<strong>und</strong> eine Karenz bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres<br />
des Kindes in Anspruch genommen hat.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Impressum<br />
Stand: Jänner 2012<br />
Herausgeber: <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
Telefon 050 258-0, Fax 050 258-1001<br />
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Gestaltung: Baschnegger Ammann Partner, Dornbirn<br />
Druck: Thurnher Druckerei GmbH, Rankweil<br />
Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch<br />
kann keine Haftung für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit sämtlicher<br />
Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen<br />
im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche <strong>und</strong> persönliche Beratung.<br />
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
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<strong>AK</strong>-Büro für <strong>Familie</strong>n <strong>und</strong> Frauenfragen<br />
Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch<br />
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Fax 050/258-2601<br />
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