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Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 22<br />

14) Wie lange erhalte ich Kinderbetreuungsgeld?<br />

Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt<br />

werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein<br />

Wechsel auf eine andere nicht mehr möglich (siehe auch Seite 7<br />

<strong>und</strong> 11).<br />

15) Wie viel darf ich während des Bezuges von pauschalem<br />

Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen?<br />

Neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld darf eine Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt werden. Das Einkommen darf jedoch die<br />

Grenze von € 16.200,– im Jahr nicht übersteigen. Diese Grenze<br />

gilt für jenen Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht.<br />

Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein monatliches<br />

Bruttogehalt von ca. € 1.200,–, sofern dies jeden Monat neben<br />

dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld dazuverdient wird, nicht<br />

schädlich. Wird die Dazuverdienstgrenze überschritten, so erfolgt<br />

die Rückforderung des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes durch<br />

den Krankenversicherungsträger <strong>und</strong> zwar in jener Höhe, der dem<br />

Überschreitungsbetrag entspricht, höchstens jedoch in Höhe des<br />

bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Diese Regelung gilt für den<br />

Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab 1. Jänner 2008. Vor dem<br />

1. Jänner 2008 war lediglich ein Zuverdienst von € 14.600,–<br />

jährlich möglich, zudem wurde bei Überschreitung dieses Betrages<br />

das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld<br />

zurückgefordert.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

SEITE 23<br />

Seit 1. Jänner 2010 gibt es überdies die individuelle Freigrenze.<br />

Diese errechnet sich aus dem maßgeblichen Einkommen laut<br />

Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes, in dem<br />

kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, jedoch beschränkt auf<br />

das der Geburt dritt vorangegangene Jahr (diese Beschränkung gilt<br />

für Geburten ab 1. Jänner 2012). Ergibt sich in Folge ein höherer<br />

Betrag als € 16.200,–, so ist dieser höhere Betrag die Dazuverdienstgrenze.<br />

Achtung: Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld<br />

gelten andere Grenzen (Seite 10).<br />

16) Erhalte ich auch Kinderbetreuungsgeld während<br />

des Bezuges von Wochengeld?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich steht Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des<br />

Kindes zu. Für die Zeit des Bezuges von Wochengeld ruht allerdings<br />

das Kinderbetreuungsgeld. Lediglich wenn das Wochengeld<br />

niedriger als das Kinderbetreuungsgeld ist, gebührt für diese Zeit<br />

die Differenz zwischen Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> Wochengeld.<br />

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet vorzeitig, wenn<br />

ein Anspruch auf Wochengeld aufgr<strong>und</strong> des Beginnes eines neuen<br />

Mutterschutzes für ein weiteres Kind besteht.

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