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Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 32<br />

13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung<br />

aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />

FALSCH! Eine Elternteilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />

setzt voraus, dass diese schriftlich gegenüber dem<br />

Arbeitgeber unter Angabe des Beginns <strong>und</strong> des Endes sowie des<br />

Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> der Lagerung der<br />

Arbeitszeit an den einzelnen Tagen geltend gemacht wird. Wird<br />

eine Teilzeitbeschäftigung für einen unbestimmten Zeitraum<br />

angetreten, das heißt, wird deren Ende nicht fixiert, so handelt es<br />

sich um eine Änderung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung.<br />

Das heißt, dass in der Folge die Bestimmungen des<br />

Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes, insbesondere der<br />

Kündigungsschutz, nicht mehr gelten.<br />

14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld in<br />

Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber nach Ende<br />

des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />

JEIN! Hat man beim Arbeitgeber eine Karenz gemeldet bis zu<br />

jenem Zeitpunkt, zu dem auch das Kinderbetreuungsgeld endet,<br />

so hat man einen Anspruch auf Beschäftigung. Hat man jedoch<br />

gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass man länger z.B. bis zur<br />

Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zuhause bleibt,<br />

so muss einen der Arbeitgeber vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigen.<br />

Auch dann nicht, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher<br />

endet.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert.<br />

SEITE 33<br />

FALSCH! Die Inanspruchnahme einer Karenz ist lediglich ein<br />

Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Versicherung<br />

ist damit nicht gekoppelt. Ein Krankenversicherungsschutz<br />

besteht lediglich während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.<br />

Endet daher der Bezug von Kinderbetreuungsgeld,<br />

so endet damit auch die Krankenversicherung. Nimmt man eine<br />

Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> meldet eine Karenz<br />

bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, so besteht zwischen Ende<br />

des Kinderbetreuungsgeldbezuges <strong>und</strong> Ende der gemeldeten<br />

Karenz kein Versicherungsschutz!<br />

16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei meinem<br />

Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem arbeiten gehe,<br />

so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />

FALSCH! Für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

bedarf es einer Beendigungserklärung. Will man daher die<br />

Beschäftigung nach der Karenz nicht mehr aufnehmen, muss<br />

man spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz einen Mutterschaftsaustritt<br />

erklären. Versäumt man diese Frist, so besteht<br />

nurmehr die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung<br />

der Fristen <strong>und</strong> Termine. Dies kann bedeuten, dass man nach<br />

Ende der Karenz noch einige Zeit arbeiten muss <strong>und</strong> zwar bis<br />

zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgr<strong>und</strong> der ausgesprochenen<br />

Kündigung, wenn dieser Termin nach Ende der<br />

Karenz liegt.

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