Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
SEITE 32<br />
13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung<br />
aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />
FALSCH! Eine Elternteilzeit nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes<br />
setzt voraus, dass diese schriftlich gegenüber dem<br />
Arbeitgeber unter Angabe des Beginns <strong>und</strong> des Endes sowie des<br />
Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit <strong>und</strong> der Lagerung der<br />
Arbeitszeit an den einzelnen Tagen geltend gemacht wird. Wird<br />
eine Teilzeitbeschäftigung für einen unbestimmten Zeitraum<br />
angetreten, das heißt, wird deren Ende nicht fixiert, so handelt es<br />
sich um eine Änderung der Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung.<br />
Das heißt, dass in der Folge die Bestimmungen des<br />
Mutterschutzgesetzes bzw. Väterkarenzgesetzes, insbesondere der<br />
Kündigungsschutz, nicht mehr gelten.<br />
14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld in<br />
Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber nach Ende<br />
des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />
JEIN! Hat man beim Arbeitgeber eine Karenz gemeldet bis zu<br />
jenem Zeitpunkt, zu dem auch das Kinderbetreuungsgeld endet,<br />
so hat man einen Anspruch auf Beschäftigung. Hat man jedoch<br />
gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass man länger z.B. bis zur<br />
Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes zuhause bleibt,<br />
so muss einen der Arbeitgeber vor diesem Zeitpunkt nicht beschäftigen.<br />
Auch dann nicht, wenn das Kinderbetreuungsgeld früher<br />
endet.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert.<br />
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FALSCH! Die Inanspruchnahme einer Karenz ist lediglich ein<br />
Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Versicherung<br />
ist damit nicht gekoppelt. Ein Krankenversicherungsschutz<br />
besteht lediglich während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.<br />
Endet daher der Bezug von Kinderbetreuungsgeld,<br />
so endet damit auch die Krankenversicherung. Nimmt man eine<br />
Kurzvariante von Kinderbetreuungsgeld <strong>und</strong> meldet eine Karenz<br />
bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes, so besteht zwischen Ende<br />
des Kinderbetreuungsgeldbezuges <strong>und</strong> Ende der gemeldeten<br />
Karenz kein Versicherungsschutz!<br />
16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei meinem<br />
Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem arbeiten gehe,<br />
so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />
FALSCH! Für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
bedarf es einer Beendigungserklärung. Will man daher die<br />
Beschäftigung nach der Karenz nicht mehr aufnehmen, muss<br />
man spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz einen Mutterschaftsaustritt<br />
erklären. Versäumt man diese Frist, so besteht<br />
nurmehr die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung<br />
der Fristen <strong>und</strong> Termine. Dies kann bedeuten, dass man nach<br />
Ende der Karenz noch einige Zeit arbeiten muss <strong>und</strong> zwar bis<br />
zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgr<strong>und</strong> der ausgesprochenen<br />
Kündigung, wenn dieser Termin nach Ende der<br />
Karenz liegt.