Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg
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Inhalt<br />
SEITE 6<br />
8) Elternteilzeit heißt immer ich reduziere meine 30<br />
Arbeitszeit.<br />
9) Der Arbeitgeber ist verpflichtet mich darauf hinzu- 30<br />
weisen, dass meine Karenz endet bzw. dass ich eine<br />
Beendigung spätestens drei Monate vor Ende der<br />
Karenz mitteilen muss.<br />
10) Mein Arbeitgeber hat mich zu fragen, ob ich in 31<br />
Karenz gehe.<br />
11) Nach der Geburt meines Kindes erhalte ich die 31<br />
<strong>Familie</strong>nbeihilfe automatisch.<br />
12) Während der Karenz kann ich bis zur Zuverdienst- 31<br />
grenze zum Kinderbetreuungsgeld dazuverdienen.<br />
13) Wenn ich nach der Karenz eine Teilzeitbeschäftigung 32<br />
aufnehme, handelt es sich immer um eine Elternteilzeit.<br />
14) Wenn ich ein Kurzmodell von Kinderbetreuungsgeld 32<br />
in Anspruch nehme, so muss mich der Arbeitgeber<br />
nach Ende des Kinderbetreuungsgeldes beschäftigen.<br />
15) Solange ich in Karenz bin, bin ich auch versichert. 33<br />
16) Wenn ich nach der Karenz mich nicht mehr bei 33<br />
meinem Arbeitgeber melde bzw. nicht mehr zu diesem<br />
arbeiten gehe, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch.<br />
17) Wenn ich während der Karenz wieder schwanger werde 34<br />
<strong>und</strong> der Mutterschutz für das weitere Kind erst nach<br />
Ende der Karenz beginnt, so muss ich in der Zwischenzeit<br />
nicht arbeiten.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Basiswissen – Gr<strong>und</strong>begriffe einfach erklärt<br />
SEITE 7<br />
Karenz:<br />
Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch von Mütter <strong>und</strong> Väter<br />
auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs-<br />
<strong>und</strong> Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt<br />
(fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden.<br />
Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der<br />
Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis<br />
(Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Bezahlung des Entgelts).<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Karenz ist somit<br />
ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis.<br />
Kinderbetreuungsgeld:<br />
Kinderbetreuungsgeld ist eine <strong>Familie</strong>nleistung <strong>und</strong> ist beim<br />
zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen. Voraussetzungen<br />
sind Anspruch auf <strong>Familie</strong>nbeihilfe für das Kind <strong>und</strong><br />
Bezug derselben oder Anspruch auf eine gleichwertige ausländische<br />
Leistung <strong>und</strong> ebenfalls Bezug, gemeinsamer Haushalt (Hauptwohnsitz)<br />
mit dem Kind, Mittelpunkt der Lebensinteressen von<br />
Eltern <strong>und</strong> Kind in Österreich sowie die Unterschreitung der<br />
Zuverdienstgrenze <strong>und</strong> zeitgerechte Durchführung <strong>und</strong> Nachweis<br />
der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Migrantinnen erhalten<br />
das Kinderbetreuungsgeld, wenn sie <strong>und</strong> das Kind sich gemäß<br />
§ 8 <strong>und</strong> 9 des NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten.<br />
Seit 1. Jänner 2010 kann zwischen fünf Bezugsvarianten gewählt<br />
werden. Hat man sich für eine Variante entschieden, so ist ein<br />
Wechsel auf eine andere gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr möglich.