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Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 28<br />

5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben,<br />

so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen.<br />

NEIN! Ein offenes Urlaubsguthaben darf lediglich bei Beendigung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Da<br />

weder der Beginn des Mutterschutzes noch die Inanspruchnahme<br />

einer Karenz eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

darstellen, darf der Arbeitgeber das offene Urlaubsguthaben nicht<br />

ausbezahlen (Verbot der Urlaubsablöse). Ein offenes Urlaubsguthaben<br />

kann nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar nach<br />

Ende des Mutterschutzes nach der Geburt konsumiert werden<br />

oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Wiederantritt der Arbeit.<br />

Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Karenz beendet,<br />

so ist zu diesem Zeitpunkt das Urlaubsguthaben abzurechnen <strong>und</strong><br />

auszubezahlen.<br />

6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer<br />

Schwangerschaft bekannt geben.<br />

JEIN! Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Fragen des Arbeitgebers anlässlich eines<br />

Vorstellungsgespräches hinsichtlich des Bestehens einer Schwangerschaft<br />

unzulässig. Man muss diese auch nicht beantworten.<br />

Auch besteht keine Verpflichtung das Vorliegen einer Schwangerschaft<br />

mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht lediglich in<br />

jenen Fällen, in denen man sich für eine Tätigkeit bewirbt, die als<br />

Schwangere nicht ausgeübt werden darf, wie z. B. Buslenkerin,<br />

Röntgenassistentin, Staplerfahrerin, Taxilenkerin usw.<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

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