Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
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5) Besteht bei Beginn des Mutterschutzes ein offenes Urlaubsguthaben,<br />
so muss mir dies der Arbeitgeber auszahlen.<br />
NEIN! Ein offenes Urlaubsguthaben darf lediglich bei Beendigung<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlt werden. Da<br />
weder der Beginn des Mutterschutzes noch die Inanspruchnahme<br />
einer Karenz eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
darstellen, darf der Arbeitgeber das offene Urlaubsguthaben nicht<br />
ausbezahlen (Verbot der Urlaubsablöse). Ein offenes Urlaubsguthaben<br />
kann nach entsprechender Vereinbarung unmittelbar nach<br />
Ende des Mutterschutzes nach der Geburt konsumiert werden<br />
oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Wiederantritt der Arbeit.<br />
Wird das Beschäftigungsverhältnis während der Karenz beendet,<br />
so ist zu diesem Zeitpunkt das Urlaubsguthaben abzurechnen <strong>und</strong><br />
auszubezahlen.<br />
6) Bei einem Vorstellungsgespräch muss ich das Bestehen einer<br />
Schwangerschaft bekannt geben.<br />
JEIN! Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Fragen des Arbeitgebers anlässlich eines<br />
Vorstellungsgespräches hinsichtlich des Bestehens einer Schwangerschaft<br />
unzulässig. Man muss diese auch nicht beantworten.<br />
Auch besteht keine Verpflichtung das Vorliegen einer Schwangerschaft<br />
mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht lediglich in<br />
jenen Fällen, in denen man sich für eine Tätigkeit bewirbt, die als<br />
Schwangere nicht ausgeübt werden darf, wie z. B. Buslenkerin,<br />
Röntgenassistentin, Staplerfahrerin, Taxilenkerin usw.<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
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