Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg
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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />
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Die häufigsten Fragen<br />
1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Gr<strong>und</strong> der<br />
Schwangerschaft frei geben?<br />
JA! Sofern die Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der<br />
Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind, hat der Arbeitgeber die<br />
schwangere Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von<br />
der Arbeit für die notwendige Zeit freizustellen. Dies gilt vor allem<br />
für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie für<br />
andere Untersuchungen, wenn diese vom Arzt im Zusammenhang<br />
mit der Schwangerschaft angeordnet werden.<br />
2) Dürfen werdende Mütter Überst<strong>und</strong>en leisten?<br />
NEIN! Werdende <strong>und</strong> stillende Mütter dürfen über die gesetzlich<br />
oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus<br />
nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit<br />
neun St<strong>und</strong>en bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 40 St<strong>und</strong>en<br />
überschreiten.<br />
3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist?<br />
Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der<br />
Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese 8-Wochen-Frist wird<br />
auf Gr<strong>und</strong> eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Selbst wenn eine<br />
werdende Mutter während dieser Zeit arbeiten möchte, darf sie<br />
vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden.<br />
Nach der Entbindung besteht ebenfalls bis zum Ablauf von acht<br />
Wochen dieses Beschäftigungsverbot. Nach Früh-, Mehrlings- <strong>und</strong><br />
Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens<br />
zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der<br />
Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />
Geburt eingetreten, so verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach<br />
der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis<br />
zur Dauer von 16 Wochen. Diese Zeit vor <strong>und</strong> nach der Geburt<br />
des Kindes nennt man absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz<br />
oder Schutzfrist.<br />
4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute<br />
Beschäftigungsverbot auch für mich?<br />
JA! Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unabhängig<br />
vom Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit gelten, sind diese auch<br />
auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Geringfügig Beschäftigte<br />
dürfen ebenfalls während des absoluten Beschäftigungsverbotes<br />
nicht arbeiten.<br />
5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)?<br />
Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />
nach der Geburt.<br />
6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten?<br />
Die Mutter kann Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />
nach der Geburt bzw. nach einen daran anschließenden <strong>und</strong><br />
vereinbarten Gebührenurlaub oder nach einem etwaigen Krankenstand<br />
in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie mit<br />
dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein späterer Antritt<br />
der Karenz ist nur möglich, wenn vorher der Vater in Karenz war,<br />
somit bei Teilung der Karenz zwischen Mutter <strong>und</strong> Vater.