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Beruf und Familie (pdf 534,5 kb) - AK - Vorarlberg

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<strong>Beruf</strong> <strong>und</strong> <strong>Familie</strong><br />

SEITE 14 SEITE 15<br />

Die häufigsten Fragen<br />

1) Muss mir der Arbeitgeber für Arztbesuche auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Schwangerschaft frei geben?<br />

JA! Sofern die Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der<br />

Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind, hat der Arbeitgeber die<br />

schwangere Dienstnehmerin unter Fortzahlung des Entgelts von<br />

der Arbeit für die notwendige Zeit freizustellen. Dies gilt vor allem<br />

für Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes sowie für<br />

andere Untersuchungen, wenn diese vom Arzt im Zusammenhang<br />

mit der Schwangerschaft angeordnet werden.<br />

2) Dürfen werdende Mütter Überst<strong>und</strong>en leisten?<br />

NEIN! Werdende <strong>und</strong> stillende Mütter dürfen über die gesetzlich<br />

oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Arbeitszeit hinaus<br />

nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit<br />

neun St<strong>und</strong>en bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 40 St<strong>und</strong>en<br />

überschreiten.<br />

3) Was versteht man unter Mutterschutz bzw. Schutzfrist?<br />

Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der<br />

Entbindung nicht beschäftigt werden. Diese 8-Wochen-Frist wird<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines ärztlichen Zeugnisses errechnet. Selbst wenn eine<br />

werdende Mutter während dieser Zeit arbeiten möchte, darf sie<br />

vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden.<br />

Nach der Entbindung besteht ebenfalls bis zum Ablauf von acht<br />

Wochen dieses Beschäftigungsverbot. Nach Früh-, Mehrlings- <strong>und</strong><br />

Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens<br />

zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der<br />

Stark für Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong><br />

Geburt eingetreten, so verlängert sich die 8-Wochen-Frist nach<br />

der Geburt im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis<br />

zur Dauer von 16 Wochen. Diese Zeit vor <strong>und</strong> nach der Geburt<br />

des Kindes nennt man absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz<br />

oder Schutzfrist.<br />

4) Ich bin geringfügig beschäftigt. Gilt das absolute<br />

Beschäftigungsverbot auch für mich?<br />

JA! Da die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes unabhängig<br />

vom Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit gelten, sind diese auch<br />

auf geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Geringfügig Beschäftigte<br />

dürfen ebenfalls während des absoluten Beschäftigungsverbotes<br />

nicht arbeiten.<br />

5) Wann beginnt die Karenz (Karenzurlaub)?<br />

Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />

nach der Geburt.<br />

6) Wann kann ich als Mutter die Karenz antreten?<br />

Die Mutter kann Karenz im Anschluss an das Beschäftigungsverbot<br />

nach der Geburt bzw. nach einen daran anschließenden <strong>und</strong><br />

vereinbarten Gebührenurlaub oder nach einem etwaigen Krankenstand<br />

in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie mit<br />

dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein späterer Antritt<br />

der Karenz ist nur möglich, wenn vorher der Vater in Karenz war,<br />

somit bei Teilung der Karenz zwischen Mutter <strong>und</strong> Vater.

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