ELEKTRONISCHE VERBRAUCHSTEUERANMELDUNG
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EVA – Handbuch Seite 38/114<br />
3.5.4. Tabakwaren<br />
Die Anzeige der Mengeneinheit (Stück bei Zigaretten, und Zigarren/Zigarillos, Packungen bei<br />
Rauchtabak (Feinschnitt) und anderem Rauchtabak) erfolgt aufgrund des ausgewählten<br />
Steuergegenstandes.<br />
Die Menge ist in mit drei Nachkommastellen anzugeben.<br />
3.5.4.1. Tabakwarenherstellungsbetrieb<br />
Für die Abgabe der Steueranmeldung für einen Tabakwarenherstellungsbetrieb sind nach<br />
dem allgemeinen Zugang (siehe 3.3.) die Datenfelder analog zu denen eines<br />
Tabakwarenlagers auszufüllen (siehe 3.4.4.1).<br />
3.5.5. Zwischenerzeugnisse<br />
Die Anzeige der Mengeneinheit (Liter) erfolgt aufgrund des ausgewählten<br />
Steuergegenstandes.<br />
Die Menge ist in Liter mit drei Nachkommastellen anzugeben (z.B. 1.200,350 HL).<br />
3.5.5.1. Zwischenerzeugnis-Erzeugungsstätte<br />
Für die Abgabe der Steueranmeldung für eine Zwischenerzeugnis-Erzeugungsstätte sind<br />
nach dem allgemeinen Zugang (siehe 3.3.) die Datenfelder analog zu denen eines<br />
Zwischenerzeugnis-Lagers auszufüllen (siehe 3.4.5.1).<br />
Die weitere Vorgangsweise bei der Abgabe der Steueranmeldung siehe unter 4.4<br />
© Bundesministerium für Finanzen, Abteilung V/5 - ZO Stand: 01.04.2011