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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt

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SITZUNGSPROTOKOLL<br />

über die 01. öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Statutarstadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>,<br />

abgehalten im Gemeinderatssitzungssaal.<br />

Tag: 18.01.2012 Beginn: 14.00 Uhr Ende: 15.54 Uhr<br />

Vorsitzender: Bürgermeister Müller Bernhard, BA<br />

Mitglieder des Gemeinderates:<br />

Erster Vizebürgermeister Trofer Wolfgang<br />

Zweiter Vizebürgermeister Stocker Dr. Christian<br />

Stadträte:<br />

Dinhobl DI Franz Mayerhofer Wolfgang, Msc<br />

Karas Horst Piribauer Franz, MSc<br />

Krenauer Andreas Siedl Mag. Isabella<br />

Landbauer Udo Winkler KommR Ingrid<br />

Gemeinderäte:<br />

Buchinger Gerlinde Palkovits Mag. Dr. Roland<br />

Faber Mag. Anton Pammer Horst<br />

Filipp Mag. Christian Pötscher Anneliese<br />

Fröch Thomas Rosecker Mag. Dr. Michael<br />

Grabner Gabriele Scharmitzer Mag. Wolfgang<br />

Gruber Mag. Philipp - entschuldigt Schnedlitz Markus - entschuldigt<br />

Grüner Marie Schnedlitz Michael<br />

Haberler Wolfgang Sitz Margarete, MSc<br />

Hatvan Franz Sluka-Grabner Dr. Evamaria<br />

Karas Susanna Sodomka Marco<br />

Katzettl Mag. Fritz Weber Martin<br />

Kissler Silvia Windbüchler-Souschill Tanja, Abg.z.NR<br />

Machowetz Johann Zarski KommR Regina<br />

Marik Michael - entschuldigt Zwickl Mag. Annegret<br />

Michalitsch Gerhard


Sonstige Anwesende:<br />

Magistratsdirektor Stickler HR DDr. Gerhard<br />

Magistratsdirektor-Stv. Izmenyi Mag. Thomas<br />

Magistratsdirektor-Stv. Hailzl Mag. Doris<br />

Geschäftsführer Sinabell KommR Ing. Mag. (FH) Gerald<br />

Bezirksvorsteherin der Heideansiedlung Holzer Michaela<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 2<br />

Der Gemeinderat ist ordnungsgemäß einberufen worden und ist gemäß § 12 der GOG<br />

beschlussfähig.<br />

Protokollunterfertiger gemäß § 27 GOG:<br />

Gemeinderat Faber Mag. Anton<br />

Gemeinderat Buchinger Gerlinde<br />

Gemeinderat Schnedlitz Michael<br />

Gemeinderätin Sluka-Grabner Dr. Evamaria<br />

Gemeinderätin Windbüchler-Souschill Tanja, Abg.z.NR<br />

Gemeinderat Haberler Wolfgang<br />

Schriftführer:<br />

Linzer Christian<br />

Raudner Silvia<br />

--------------------<br />

Mitteilungen:<br />

Der Vorsitzende, Herr Bürgermeister Bernhard M ü l l e r , führt aus:<br />

„Termin der nächsten Gemeinderatssitzung ist Mittwoch, der 28.03.2012, 14.00 Uhr.


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 3<br />

Mit Schreiben vom 29.12.2011 wurde Ihnen eine Einverständniserklärung zur elektronischen<br />

Übermittlung von Einberufungen zu Gemeinderats-, Stadtsenats und Ausschusssitzungen mit<br />

dem Ersuchen, diese im Falle der Zustimmung ausgefüllt an die Magistratsdirektion zu<br />

retournieren, übermittelt. Um die Verwaltungsmodernisierung voranzutreiben und die<br />

elektronische Zustellung umsetzen zu können, darf ich Sie ersuchen, wenn Sie dies nicht<br />

ohnedies schon gemacht haben, dass diesbezügliche Formular im Falle der Zustimmung<br />

ausgefüllt an die Magistratsdirektion zu übersenden. Die Formulare sind bei den<br />

Schriftführern erhältlich.“<br />

--------------------<br />

Verhandlung wird zu den Punkten 5, 8, 9 und 10 gewünscht.<br />

--------------------<br />

Zusatzantrag zu Punkt 5 von Herrn GR Haberler (siehe Seite 19);<br />

Absetzungsantrag zu Punkt 5 von Herrn GR Michael Schnedlitz (siehe Seite 19).<br />

Abänderungsantrag zu Punkt b) von Frau GR Dr. Sluka-Grabner (siehe Seite 28).<br />

--------------------<br />

Geburtstagsgratulation an Herrn Gemeinderat Machowetz, Frau Gemeinderätin Dr. Sluka-<br />

Grabner und Frau Gemeinderätin Pötscher.<br />

--------------------<br />

Bekanntgabe der Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Anträge gemäß § 6 der<br />

Geschäftsordnung für den Gemeinderat):<br />

a) Dringlichkeitsantrag der Fraktion WN-Aktiv – Liste Haberler, betreffend Einleitung<br />

eines Syntegrationsverfahrens.<br />

Zur Dringlichkeit spricht Herr GR Haberler (Tonband).<br />

Dringlichkeit einstimmig zuerkannt.


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 4<br />

b) Dringlichkeitsantrag der SPÖ- und der ÖVP-Fraktion, betreffend Beauftragung des<br />

KDZ mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine<br />

Personalkostensenkung im Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt.<br />

Zur Dringlichkeit spricht Herr Zw. Vizebgm. Dr. Stocker (Tonband).<br />

Dringlichkeit einstimmig zuerkannt.<br />

c) Dringlichkeitsantrag der Fraktion Die Grünen, betreffend Verkehrsberuhigung im<br />

Zehnerviertel.<br />

Zur Dringlichkeit spricht Frau GR Abg.z.NR Windbüchler-Souschill (Tonband).<br />

--------------------<br />

Dringlichkeit einstimmig zuerkannt.<br />

Punkt 1) Genehmigung des Protokolls über die zuletzt abgehaltene öffentliche Sitzung des<br />

Gemeinderates:<br />

Es wurden keine Einwände gegen das Protokoll über die öffentliche Sitzung erhoben.<br />

Einstimmig angenommen.


Betr.: Änderung des Bebauungsplanes 2009<br />

der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> – Neudarstellung 2011/1,<br />

Behandlung der Eingaben<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 5<br />

Punkt 2<br />

Über die während des Auflagezeitraumes vom 07.11.2011 bis einschließlich 19.12.2011 zur<br />

Änderung des Bebauungsplanes 2009 (Neudarstellung 2011/1) eingelangten Stellungnahmen<br />

wird wie folgt entschieden:<br />

1. Der Stellungnahme von Frau Mag Andrea Klemm und Herrn DI Franz Klemm, Raugasse<br />

33, 2700 <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, betreffend die Liegenschaften Raugasse ONr. 27 - 33, vom<br />

10.11.2011, wird Rechnung getragen.<br />

2. Der Stellungnahme von Herrn Ernst Rieberer, Barmhartstalweg 5, 2344 Maria Enzersdorf,<br />

betreffend Festlegung der Höhenlage des Baulandes im Bereich Föhrensee, vom<br />

14.11.2011, wird insofern Rechnung getragen, als an den Baulandgrenzen zu Grünland-<br />

und Verkehrsflächenwidmungen die Möglichkeit von Böschungen eingeräumt wird.<br />

3. Der Stellungnahme von der Fritz Schömer GesmbH (Dipl.-Ing. Heinrich Kugler),<br />

Aufeldstraße 17 - 23, 3400 Klosterneuburg, betreffend „Baumax“, vom 16.11.2011, wird<br />

insofern Rechnung getragen, als der festgelegte „Grünflächenanteil“ unter bestimmten<br />

Voraussetzungen auch durch begrünte Dächer nachgewiesen werden kann.<br />

4. Der Stellungnahme von der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „Wien-<br />

Süd“, Untere Aquäduktgasse 7, 1230 Wien, betreffend die Liegenschaft Nr. 1094/1 Am<br />

kleinen Lazarett, vom 16.11.2011, wird Rechnung getragen.<br />

5. Der Stellungnahme von der Wolfgang DENZEL Aktiengesellschaft, Gumpendorferstraße<br />

19, 1060 Wien, betreffend die Liegenschaft Neunkirchner Straße ONr. 129, vom<br />

18.11.2011, wird insofern Rechnung getragen, als die Stellungnahme bei einer<br />

kommenden Bebauungsplanüberarbeitung Berücksichtigung finden soll.<br />

6. Der Stellungnahme der LM Grundstücksverwaltung Gesellschaft m. b. H. Ferdinand<br />

Porsche-Ring 14, 2700 <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, betreffend die Liegenschaft Kaserngasse 1 bzw.<br />

Badener Straße 5 - 9, vom 13.12.2011, wird insofern Rechnung getragen, als die<br />

Vorgartenausweisung entlang der Badener Straße ersatzlos gestrichen wird.


G1<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 6<br />

7. Der Stellungnahme der Ersten gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Heimstätte<br />

Gesellschaft m.b.H. Emil-Kralik-Gasse 3, 1050 Wien, betreffend die Liegenschaften Nr.<br />

2782/5 (Eckliegenschaft Tulpengasse / Narzissengasse), vom 13.12.2011, wird Rechnung<br />

getragen.<br />

8. Der Stellungnahme der Ersten gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Heimstätte<br />

Gesellschaft m.b.H. Emil-Kralik-Gasse 3, 1050 Wien, betreffend die Liegenschaft Nr.<br />

403/4 (Gröhrmühlgasse ONr. 36), vom 13.12.2011, wird Rechnung getragen.<br />

9. Der Stellungnahme der Magistratsabteilung 8 - Immobilienservice, Hauptplatz 1 - 3, 2700<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, betreffend die Liegenschaft Nr. 1565/2 (im Bereich der Altabachgasse),<br />

vom 19.12.2011, wird Rechnung getragen.<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:


Betr.: Verordnung über die Änderung des Bebauungsplanes<br />

2009 der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> – Neudarstellung 2011/1<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 7<br />

Punkt 3<br />

Der Gemeinderat der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> beschließt nach Erörterung der eingelangten<br />

Stellungnahmen folgende<br />

Verordnung<br />

§ 1<br />

Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F., wird der Bebauungsplan<br />

2009 der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> abgeändert und neu dargestellt (Neudarstellung 2011/1).<br />

§ 2<br />

Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der Grundflächen ist dieser<br />

Verordnung und der seitens des Magistrats der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4, Bauamt,<br />

am 11.10.2011 verfassten und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehenen<br />

Plandarstellung, welche gemäß Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes,<br />

LGBl. 8200/1-3, § 5 Abs. 3, als Neufassung ausgeführt wird, zu entnehmen.<br />

Bebauungsvorschriften<br />

Gemäß § 69 der NÖ Bauordnung 1996 werden nachstehende Bebauungsbestimmungen<br />

festgelegt.<br />

(1) Sonderbebauungsweisen<br />

§ 3<br />

a3 ....... Der seitliche und hintere Bauwich kann bis zu einem Ausmaß von 3,00 m bzw. bis<br />

auf die festgelegten Baufluchtlinien reduziert werden, wenn der freie Lichteinfall<br />

unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen<br />

gewährleistet ist und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken<br />

bestehen.<br />

k*....... Die Hauptgebäude sind zur Gänze an einer (1) gemeinsamen seitlichen<br />

Grundstücksgrenze aneinander anzubauen. Im Abstand der halben<br />

Hauptgebäudehöhe sind Nebengebäude an der anderen seitlichen<br />

Grundstücksgrenze zulässig. Werden hier keine Nebengebäude errichtet, ist dieser<br />

Abstand von Gebäuden freizuhalten.


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 8<br />

ok* ..... Bei Errichtung eines Hauptgebäudes auf einem Bauplatz sind zu den seitlichen<br />

Grundstücksgrenzen Abstände in halber Gebäudehöhe einzuhalten oder die<br />

Hauptgebäude sind an einer (1) gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze<br />

aneinander zu bauen. Die Abstände zu den seitlichen Grundgrenzen müssen jedoch<br />

mindestens 3,0 m betragen. In diesen Abständen sind Nebengebäude an einer (1)<br />

seitlichen Grundstücksgrenze zulässig. Werden hier keine Nebengebäude errichtet,<br />

ist dieser Abstand von Gebäuden freizuhalten.<br />

(2) Sonderbebauungshöhen<br />

pr........ Die in der Plandarstellung in Lage und Neigung definierte Ebene zur<br />

Höhenbegrenzung darf mit keinem Bauteil überragt werden.<br />

I(7.5).. Die Gebäude sind in der Bauklasse I zu errichten. Gebäude mit Pult- oder<br />

Flachdach oder Gebäude mit einem zurückgesetzten Geschoß sind bis höchstens<br />

7,5 m Gebäudehöhe zulässig. Untergeordnete Bauteile wie z. B. Solaranlagen,<br />

Rauchfänge, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.<br />

h2....... Die Gebäudehöhe des Bestandes mit Stichtag 01.01.2009 ist beizubehalten.<br />

h3....... Die Gebäudehöhe wird durch die höchste Gebäudehöhe benachbarter Objekte der<br />

Schutzzone mit Kategorie 1-3 (Stichtag 01.01.2009) begrenzt.<br />

+282... Die Gebäudehöhe wird durch die absolute Höhe über Adria (z. B. 282 m)<br />

begrenzt.<br />

(3) Einfriedungen<br />

Allgemeine Einfriedungsbestimmungen ohne Plansignatur<br />

• Bei Kfz-Abstellanlagen sind grundsätzlich an der Straßenfluchlinie und bis zu<br />

einer Tiefe von 5 m ausschließlich automatisch betriebene Toranlagen zulässig.<br />

• Ist gemäß Bebauungsplan nicht an die Straßenfluchtlinie anzubauen (keine<br />

Anbauverpflichtung), sind - sofern nichts anderes festgelegt ist - Einfriedungen im<br />

Bauland Wohngebiet mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m durchsichtig<br />

mit einem Sockel von höchstens 60 cm und einer Gesamthöhe bis zu 150 cm<br />

herzustellen.<br />

• Ist gemäß Bebauungsplan an die Straßenfluchtlinie anzubauen<br />

(Anbauverpflichtung), können – sofern nichts anderes festgelegt ist -<br />

Einfriedungen auch undurchsichtig und bis zu 200 cm Gesamthöhe hergestellt<br />

werden.<br />

• Entlang von Verkehrsstraßen nach dem Verkehrsstraßennetz (siehe Anhang) sind<br />

pro Grundstück oder pro Wohneinheit Einfriedungen bis zu einer Länge von<br />

höchstens 15,0 m undurchsichtig und in einer Gesamthöhe bis zu 200 cm zulässig.<br />

Besondere Einfriedungsbestimmungen mit Plansignatur „E..“<br />

E03 .... Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind Einfriedungen durchsichtig mit einem<br />

Sockel von höchstens 60 cm und einer Gesamthöhe bis zu 150 cm herzustellen.


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 9<br />

E04 .... Einfriedungen sind durchsichtig mit einem Sockel von höchstens 50 cm und einer<br />

Gesamthöhe von 100 cm bis 120 cm herzustellen. Die Zaunfelder müssen aus<br />

lotrecht angeordneten, holzfarbenen Latten bestehen.<br />

E05 .... In Bereichen mit Einfriedungsgebot sind historische Einfriedungsmauern<br />

(Akademiemauer, Zeiselmauer) zu erhalten.<br />

E06 .... Einfriedungen sind durchsichtig mit einem Sockel von höchstens 60 cm und einer<br />

Gesamthöhe bis zu 200 cm herzustellen. Pro Liegenschaft kann die Einfriedung<br />

bis zu einer Länge von höchstens 15,00 m auch undurchsichtig ausgestaltet<br />

werden.<br />

E08 .... Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind Einfriedungen durchsichtig mit einem<br />

Sockel von höchstens 60 cm und einer Gesamthöhe bis zu 200 cm herzustellen.<br />

E12 .... Die Einfriedung zum ostseitigen Wohngebiet ist innerhalb des Grüngürtels als<br />

massive Einfriedungsmauer oder in schalltechnisch gleichwertiger Ausführung mit<br />

einer Höhe von 200 cm, bzw. einer Höhe von 150 cm im Bereich des vorderen<br />

Bauwiches der Fischauer Gasse, gemessen vom bestehenden Gelände im<br />

Wohngebiet, auszubilden. Die gebotene Einfriedung ist innerhalb des<br />

angrenzenden Betriebsgebietes anzuordnen.<br />

(4) Freiflächen<br />

F1....... Freifläche (ohne nähere Gestaltungsvorschrift).<br />

F2....... Die Fläche ist gärtnerisch zu gestalten.<br />

F3....... Die Fläche ist von jeglichen Bauwerken, mit Ausnahme von Einfriedungen,<br />

freizuhalten.<br />

F4....... Die Fläche ist als Durchgang (Verbindung) zwischen den östlich und westlich<br />

gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen auszugestalten. Der mittlere Abschnitt ist<br />

mit heimischen Gehölzen alleeartig zu bepflanzen.<br />

F8....... Die auf der Fläche vorhandene Vegetation (Baumbestand) ist zur Wahrung des<br />

Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten.<br />

F9....... Die Fläche ist parkähnlich zu gestalten.<br />

F% ..... 10 Prozent der Gesamtfläche sind gärtnerisch auszugestalten. Sofern der<br />

rechtmäßig bewilligte Baubestand dem Prozentausmaß nicht entspricht, kann das<br />

fehlende Flächenausmaß auch durch begrünte Dächer nachgewiesen werden.<br />

(5) Kfz-Abstellanlagen<br />

K01 .... Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird je<br />

Wohneinheit mit 1,5 festgesetzt.<br />

K02 .... Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird je<br />

Wohneinheit mit 2 festgesetzt.<br />

(6) Nebengebäude<br />

Allgemeine Nebengebäudebestimmung ohne Plansignatur


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 10<br />

• Im Bauland mit einem vorderen Bauwich sind Garageneinfahrten im Abstand von<br />

mindestens 5,0 m zur Straßenfluchlinie anzuordnen.<br />

Besondere Nebengebäudebestimmungen mit Plansignatur „N..“<br />

N06 .... Kellergaragen sind nicht zugelassen. Nebengebäude dürfen im hinteren Bauwich<br />

nicht errichtet werden.<br />

N08 .... Die Errichtung von Nebengebäuden im Bauwich ist unzulässig.<br />

(7) Sonstige Regelungen<br />

Allgemeine sonstige Regelungen ohne Plansignatur<br />

• Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.<br />

• Für Lagerflächen im Freien sind geeignete Wind- und Sichtschutzmaßnahmen zu<br />

treffen.<br />

• Die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener<br />

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports) ist im vorderen Bauwich nur bis zu<br />

einer Höhe von 3,0 m zulässig.<br />

Besondere sonstige Regelungen mit Plansignatur „S..“<br />

S01..... Das Niveau der Baugrundstücke hat eine Höhenlage von mindestens + 270,6<br />

Meter über Adria aufzuweisen. Übergänge zu bestehenden Niveaus von<br />

Grünlandwidmungen / Verkehrsflächen sind entweder durch Stützmauern oder<br />

durch Böschungen (standfest und ab Grundstücksgrenze in einem<br />

Neigungsverhältnis von mindestens 1:1) auszuführen. Die zu erwartenden<br />

Setzungen in den Anschüttungsbereichen sind zu berücksichtigen. Mögliche<br />

Ausnahme: Autoabstellflächen, wenn die Anhebung aufgrund des bestehenden<br />

Zufahrtsniveaus (Verkehrsfläche) einen wesentlichen Mehraufwand zur Folge<br />

hätte.<br />

S02..... Für die als erhaltenswerte Altortgebiete definierten Flächen ist das vorhandene<br />

einheitliche Erscheinungsbild der Bebauung hinsichtlich der Gebäudehöhe,<br />

Dachneigung, Dachdeckung (Material und Farbe) sowie der Ausbildung und<br />

Anzahl der Dachgaupen zu erhalten.<br />

S04..... Die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, die gegen die mit Signatur "¦¦¦"<br />

gekennzeichneten Straßenfluchtlinien gerichtet und Teile von Wohnungen sind,<br />

muss folgende Anforderung mindestens erfüllen:<br />

- Bewertetes Schalldämm-Maß R´w für Außenwände und Dachschrägen 58 dB<br />

sowie für Außendecken, Wände und Decken gegen nicht ausgebaute<br />

Dachräume 53 dB;<br />

- Resultierendes Schalldämm-Maß R´res,w für Außenwände einschließlich<br />

Fenster und Türen, Dachschrägen mit Fenstern 58 dB.<br />

Der Nachweis ist im Zuge der Baueinreichung durch ein schallschutztechnisches<br />

Gutachten zu erbringen.


(8) Bebauungsbestimmungen für den Schutzzonenbereich<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 11<br />

Der Bereich der Schutzzonen ist in der Plandarstellung ersichtlich und gliedert sich je<br />

nach Wertigkeit der Gebäude in 4 unterschiedliche Kategorien.<br />

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens ist eine koordinierte Vorgangsweise Baubehörde –<br />

Bundesdenkmalamt (als Behörde bzw. fachlicher Beirat) anzustreben.<br />

Jede Anbringung und Abänderung von Werbeanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen und<br />

sonstigen Aufschriften, die Neugestaltung und Änderung von straßenseitigen Fassaden,<br />

Dächern, Fenstern, Türen, Toren und Einfahrten bedürfen einer Baubewilligung. Die<br />

Farbgebung von straßenseitigen Fassaden bedarf nur einer Bauanzeige.<br />

a) Allgemeine Vorschriften<br />

Straßenseitige Dachneigungen der Gebäude müssen zwischen 35° und 50° betragen.<br />

Die Gebäudehöhe darf durch keinen Bauteil wie z. B. Dächer und zurückgesetzte<br />

Geschoße um mehr als 7 m überschritten werden. Ausgenommen sind untergeordnete<br />

Bauteile (z. B. Schornsteine).<br />

Straßenseitige Dachausklappungen und Einschnitte (Dachterrassen) sind grundsätzlich<br />

nicht gestattet.<br />

Straßenseitige Dachgaupen sind nur zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im gemäß<br />

NÖ Bauordnung unbedingt notwendigen Mindestmaß zulässig. Die Gaupenfenster<br />

sind kleiner als die darunter liegenden Fassadenfenster auszuführen. Die Gaupenform<br />

ist der Umgebung anzupassen.<br />

An öffentlich einsehbaren Dächern sind Schneerechen statt Schneehaken vorzusehen.<br />

Das Anbringen von Sende- und Empfangsanlagen jeglicher Art an vom öffentlichen<br />

Raum aus sichtbaren Fassaden und Dächern ist nicht zulässig. Dies gilt ebenso für<br />

technische Aufbauten wie Solaranlagen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, u. dgl.<br />

Sonnenschutzanlagen sind im Bereich des Erdgeschoßes zulässig, wenn sie in ihrer<br />

Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen<br />

Zustand diesen nicht beeinträchtigen.<br />

Historische baukünstlerische oder handwerklich wertvolle Bauteile (z. B. Arkaden,<br />

Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Brunnen) sind im Zuge des Bauverfahrens<br />

besonders zu beachten, und unter Zuziehung geeigneter Fachleute zu bewerten.<br />

Die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge ist nur in Zusammenhang mit<br />

einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig.<br />

Dauerhafte Verkaufsstände, Schaukästen, Vitrinen und Ähnliches sind im öffentlichen<br />

Raum nur insoweit zulässig, als sie sich nach Anzahl, Ausmaß, Form und Anordnung<br />

harmonisch in das Stadtbild einfügen.<br />

Werbeanlagen in Schutzzonen siehe weiter unten unter (9).


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 12<br />

b) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 1 „Gebäude unter<br />

Denkmalschutz“ - in der Plandarstellung mit „SZ1“ gekennzeichnet:<br />

Äußere Erscheinungsform und Struktur (Anordnung, Höhe, Proportion) der Gebäude<br />

sind zu erhalten. Bei einer Teilunterschutzstellung gelten für die verbleibende<br />

Liegenschaft die Bestimmungen der Kategorie 4.<br />

Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />

sind im Bereich der Obergeschoße nicht zulässig.<br />

Dachflächenfenster sind nur im vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereich<br />

zulässig.<br />

Historische Innenhöfe sind zu erhalten.<br />

c) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 2 „Schutzwürdige Gebäude“<br />

- in der Plandarstellung mit „SZ2“ gekennzeichnet:<br />

Äußere Erscheinungsform und Struktur (Anordnung, Höhe, Proportion) der Gebäude<br />

sind zu erhalten. Historische Fenster, Putze und Dachdeckungen sind möglichst zu<br />

bewahren, ansonsten in gleicher Konstruktion und gleichem Material zu erneuern bzw.<br />

rückzuführen. Bei der Farbgebung der Fassaden ist auf dem historischen Bestand<br />

aufzubauen.<br />

Der Abbruch von schutzwürdigen Gebäuden ist unzulässig. Der Abbruch von nicht<br />

schutzwürdigen Gebäudeteilen ist zulässig.<br />

Dachflächenfenster sind nur im vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereich<br />

zulässig.<br />

Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />

sind im Bereich der Obergeschoße nicht zulässig.<br />

Historische Innenhöfe sind zu erhalten<br />

d) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 3 „Ensembleschutzwürdige<br />

Gebäude“ - in der Plandarstellung mit „SZ3“ gekennzeichnet:<br />

Straßenseitige Fassaden und Dächer sind zu erhalten bzw. in ihrer äußeren<br />

Gestaltungscharakteristik, d. h. in ihrer prägenden Kubatur und Struktur wieder<br />

herzustellen.<br />

Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />

sind im Bereich der Obergeschoße zulässig, sofern sie in ihrer Größe, Art und<br />

Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen Zustand diesen<br />

nicht beeinträchtigen.<br />

e) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 4 „Stadtbildzone“ - in der<br />

Plandarstellung mit „SZ4“ gekennzeichnet:<br />

Neu-, Zu- und Umbauten haben sich in Proportion und Kubatur dem<br />

charakteristischen Stadtbild einzufügen.


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 13<br />

Jede Liegenschaft darf, ausgenommen in begründeten Einzelfällen (z. B.<br />

Grundstückszusammenlegungen), nicht mehr als eine Ein- bzw. Ausfahrt zum<br />

öffentlichen Gut aufweisen.<br />

Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />

sind im Bereich der Obergeschoße zulässig, sofern sie in ihrer Größe, Art und<br />

Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen Zustand diesen<br />

nicht beeinträchtigen.<br />

(9) Bestimmungen für Werbeanlagen<br />

Die Bestimmungen regeln die Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen, die vom<br />

öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und gewerblichen Ankündigungen oder<br />

Anpreisungen dienen, gleichgültig zu welchem Zwecke und unbeschadet des Umstandes,<br />

ob ihre Errichtung vorübergehend oder in dauernder Absicht erfolgt. Die Bestimmungen<br />

sind nicht anzuwenden auf Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />

Aushangkästen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen sowie auf Wahlwerbung in den<br />

hierfür festgelegten Zeiträumen.<br />

a) Begriffsbestimmungen<br />

Großflächige Werbeanlagen:<br />

Anlagen mit einer Werbefläche ab 5,00 m².<br />

Hinweisende Werbeanlagen:<br />

Werbeanlagen, die auf Betriebsstätten und Einrichtungen außerhalb deren<br />

Standorte hinweisen.<br />

Standortbezogene Werbeanlagen:<br />

Werbeanlagen, die Bezeichnung, Funktion und nähere Informationen zu<br />

Betriebsstätten und Einrichtungen an deren Standort beinhalten.<br />

Standortunabhängige Werbeanlagen:<br />

Werbeanlagen, die nicht standortbezogene Werbeinhalte vermitteln.<br />

Großflächige hinterleuchtete Werbeanlagen:<br />

Außenwerbeanlagen mit ruhenden oder zyklisch wechselnden Werbeinhalten ab<br />

3,00 m² Werbefläche (Rollingboards, Poster Lights u. dgl.).<br />

Kleinflächige hinterleuchtete Werbeanlagen:<br />

Außenwerbeanlagen mit ruhenden oder zyklisch wechselnden Werbeinhalten bis<br />

zu 3,00 m² Werbefläche (z. B. Citylight)<br />

Steckschilder:<br />

Aus der Fassadenfront ragende Werbeanlage, welche der Repräsentation sowie<br />

Werbung des dort ansässigen Geschäftslokals dient.<br />

b) Allgemeine Bestimmungen<br />

Werbeanlagen müssen in einer harmonischen Beziehung zur bebauten Umgebung<br />

stehen und auf die Struktur und Maßstäblichkeit des Baubestandes Bedacht nehmen.<br />

Unzulässig sind Werbeanlagen<br />

1. auf oder an Bäumen,<br />

2. an Brückenbauwerken,<br />

3. auf oder an Leitungs- und Verkehrsmasten,<br />

4. auf sonstigen Masten, wenn der Anbringungsort höher als die Firsthöhe der<br />

angrenzenden/benachbarten Gebäude ist,


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 14<br />

5. auf Dächern und Kaminen,<br />

6. innerhalb eines Mindestabstandes von 0,60 m vom Fahrbahnrand,<br />

Radfahrstreifen, Radwegen sowie Geh- und Radwegen,<br />

7. auf Straßengrünflächen zwischen Fahrbahn und sonstigen Verkehrsflächen,<br />

wenn die Werbeflächen weitestgehend parallel zum Straßenverlauf angeordnet<br />

sind,<br />

8. in Form von Kleinplakaten (Dreiecksständer etc.) am Bahnhofplatz.<br />

c) Standortbezogene Werbeanlagen<br />

Standortbezogene Werbeanlagen sind in Art und Umfang auf die Struktur des<br />

beworbenen Objektes abzustimmen.<br />

Die Nutzung von Brandwänden und weitgehend öffnungslosen Fassadenflächen für<br />

standortbezogene Werbezwecke (Werbetafeln, Bespannung mittels Textilien oder<br />

Folien) ist dann zulässig, wenn die vorhandene bauliche Situation durch diese<br />

Anlage gestalterisch aufgewertet wird. Das Ausmaß der Werbung darf 25 % der<br />

sichtbaren Fläche der Wand nicht überschreiten. Eine Kombination der Werbung mit<br />

einer künstlerischen Gestaltung der übrigen Wandfläche kann ein Überschreiten<br />

dieser Flächenbegrenzung ermöglichen.<br />

d) Standortunabhängige Werbeanlagen<br />

Die Größe einer einzelnen Werbeanlage darf 48 Bögen nicht überschreiten. Eine<br />

Gruppierung von Werbeanlagen bis insgesamt 96 Bögen unter Zwischenschaltung<br />

mindestens 1,50 m breiter, gestalteter Abstände ist zulässig. Mehrere Gruppen sind<br />

als Sicht-, Wind- und Lärmschutz nur in Bereichen zulässig, wo der<br />

Bebauungsplan dies ausdrücklich vorsieht. Ansonsten dürfen großflächige<br />

Werbeanlagen sowie Gruppen zueinander in keiner Blickbeziehung stehen oder<br />

müssen einen Mindestabstand von ca. 200,00 m zueinander aufweisen.<br />

Wechselwerbeträger dürfen nicht in Gruppen – auch nicht in Gruppierungen<br />

bereits bestehender großflächiger Anlagen (Plakatwände) - situiert werden. Im<br />

Bereich von Bushaltestellen sind kleinflächige hinterleuchtete Werbeanlagen<br />

sowie großflächige Werbeanlagen im Bereich der Rückwand (parallel zur Straße)<br />

zulässig.<br />

Standortunabhängige Werbeanlagen sind unzulässig<br />

1. auf Kreuzungen, Kreisverkehrsanlagen und Schutzinseln,<br />

2. auf Verkehrsflächen im Bereich von weniger als 25,00 m vor und nach<br />

Schutzwegen und Radüberfahrten,<br />

3. auf Verkehrsflächen im Bereich von weniger als 25,00 m einander<br />

kreuzender Fahrbahnränder,<br />

4. in den Fällen 1) bis 3) auch auf angrenzenden Baulandbereichen bis 5,00 m<br />

Entfernung zur Straßenfluchtlinie,<br />

5. bei Ortseinfahrten innerhalb einer Entfernung von 25,00 m zur Ortstafel (im<br />

Bebauungsplan gekennzeichnet),<br />

6. in reinen Wohnsiedlungen mit Ein- und Zweifamilienhausbebauung und<br />

Bereichen der Baulandwidmung „Sondergebiet“ mit Schutzstatus (im<br />

Bebauungsplan durch die Begrenzungslinie —w— gekennzeichnet).<br />

Ausnahmen dazu sind nur dann zulässig, wenn ein Standort infolge<br />

besonderer Umstände unzweifelhaft als sinnvoll und zweckmäßig erscheint<br />

(z. B. in Bereichen von Bushaltestellen),<br />

7. im Grünlandbereich unter Ausnahme der Widmung Sportstätten (Gspo),


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 15<br />

8. als Einfriedung oder einfriedungsähnliche Anlagen,<br />

9. in zweigeschoßiger bzw. übereinander liegender Anordnung,<br />

10. an oder unmittelbar vor Objekten über dem Erdgeschoß,<br />

11. auf Brandwänden und weitgehend öffnungslosen Fassadenflächen.<br />

Unter Einhaltung der obigen Bestimmungen dürfen hinweisende Werbeanlagen –<br />

abgesehen von der Lichtmastwerbung – nur funktionsgerecht im Nahbereich der<br />

beworbenen Objekte errichtet werden. Als Nahbereich ist jener Bereich definiert, der<br />

sich innerhalb 750,00 m zum beworbenen Objekt befindet. Gemeinsam gestaltete<br />

Werbeanlagen für mehrere Betriebsstätten und Einrichtungen sind von dieser<br />

Bestimmung ausgenommen. Gemeinsam gestaltete Werbeanlagen sind in Art und<br />

Umfang auf die Struktur des Umfeldes abzustimmen.<br />

Unter Einhaltung der obigen Bestimmungen können Einfriedungen von Baulücken<br />

mit Werbeanlagen (nicht mit Hauptgebäuden bebaute Grundstücke) nur als<br />

Bauwerke vorübergehenden Bestandes bewilligt werden.<br />

Unabhängig von obigen Bestimmungen können Einfriedungen von Baustellen mit<br />

Werbeanlagen als Bauwerke vorübergehenden Bestandes bewilligt werden.<br />

e) Werbeanlagen in Schutzzonen<br />

Bei der Standortauswahl ist besonders der Erhalt der Charakteristik und Qualität<br />

des kulturell wertvollen Stadtbildes (u. a. Denkmalschutz, Straßenraum- und<br />

Platzgestaltung, Erhalt historischer Blickachsen) sowie die vielfältigen<br />

Nutzungsansprüche und der Erlebniswert des öffentlichen Raumes zu<br />

berücksichtigen.<br />

Alle Arten von Werbeanlagen müssen einem hohen qualitativen Anspruch<br />

unterliegen. Das zeitgemäße Design soll ortstypische Charakteristika hervorheben<br />

und die Qualität der Straßen- und Platzräume steigern. Hinsichtlich Anordnung,<br />

Größe, Proportion und Gestaltung ist auf den stadträumlichen und<br />

architektonischen Maßstab von historisch wertvollen Gebäuden sowie den urbanen<br />

städtischen Straßenraum Rücksicht zu nehmen.<br />

Bei Geschäftsaufschriften, Steckschildern u. dgl., ist auf gliedernde<br />

Architekturteile besonders Rücksicht zu nehmen.<br />

Die Größe von Steckschildern darf 0,75 m² nicht überschreiten. Bei Gebäuden, die<br />

an öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Bereite von mehr als 15,0 m liegen und<br />

die der Schutzzonenkategorie 4 zugeordnet sind, darf die Größe der Steckschilder<br />

1,5 m² nicht überschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Steckschildgröße mit<br />

dem Ortsbild verträglich ist.<br />

Die Buchstabengröße von Werbeaufschriften für Geschäftsbezeichnungen darf 35<br />

cm nicht überschreiten. Die Größe von Logos muss in einer harmonischen<br />

Beziehung zu Steckschildern und Geschäftsbezeichnungen stehen.<br />

Einzelbuchstaben dürfen selbstleuchtend ausgeführt sein, ansonsten sind<br />

Werbeanlagen gegebenenfalls zu beleuchten.


G1<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Unzulässige Werbeanlagen sind:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 16<br />

1. Vertikal gerichtete Steckschilder, die geschoßübergreifend angeordnet<br />

werden,<br />

2. Geschäftsaufschriften und Steckschilder im Bereich der Obergeschoße,<br />

ausgenommen hiervon ist die Anbringung im Bereich der Obergeschoße<br />

sofern, keine Störung der Schutzzone verursacht wird,<br />

3. quer zur Fassadenfläche bzw. Straßenachse gerichtete Fahnenanlagen (in den<br />

Straßenraum ragend),<br />

4. vollflächig ausgeleuchtete Steckschilder,<br />

5. Kleinflächig hinterleuchtete Werbeanlagen, ausgenommen hiervon ist die<br />

Anordnung im Bereich von Bushaltestellen sowie entlang von Straßen nach<br />

dem Verkehrsstraßennetz (siehe Anhang),<br />

6. großflächig hinterleuchtete Werbeanlagen,<br />

7. sonstig bewegte und blinkende Werbeträger.<br />

§ 4<br />

Die Bebauungsvorschriften und die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese<br />

Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4,<br />

Bauamt, Neues Rathaus, Neuklosterplatz 1, 3. Stock, Tür 315, während der Amtsstunden zur<br />

allgemeinen Einsicht auf.<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung gemäß § 50 Abs. 1 des NÖ<br />

Stadtrechtsorganisationsgesetzes 1999, LGBl. 1026 i.d.g.F., mit dem auf den Ablauf der<br />

zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

§ 5<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:


G1<br />

Betr.: Kindergarten Ungarviertel III, Prof. Franz Bauer-Theussl-Park<br />

Errichtung eines 4-gruppigen Kindergartens inkl. Mehrzweckraum,<br />

Einrichtung, Vergabe<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 17<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 4<br />

In weiterer Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 7.12.2010 wird für das<br />

Bauvorhaben Kindergarten Ungarviertel III die Vergabe der Einrichtung für<br />

1. Einrichtungsarbeiten<br />

an die Resch Möbelwerkstätten GmbH.,<br />

4160 Aigen Schlägl<br />

FN 146048 b EUR 78.186,58<br />

2. Ortsfeste Einrichtungsarbeiten Spielgalerie<br />

an die Resch Möbelwerkstätten GmbH.,<br />

4160 Aigen Schlägl<br />

FN 146048 b EUR 42.084,00<br />

3. Außenanlagen und Spielgeräte<br />

an die Moser Spielgeräte GmbH & CoKG.,<br />

5592 Thomatal<br />

FN 124692 x EUR 36.942,20<br />

somit zum Gesamtbetrage von EUR 157.212,78<br />

(exklusive Umsatzsteuer)<br />

genehmigt.<br />

Bedeckung: VAST 5/2402/0100 Punkte 2 und 3<br />

VAST 5/2402/0430 Punkt 1<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.


G1<br />

Betr.: Öffentliche WC-Anlage,<br />

WC-Monoblock, Vergabe<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 18<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 5<br />

Betreffend Errichtung einer vollautomatischen öffentlichen WC-Anlage auf dem Hauptplatz<br />

wird die Lieferung und Aufstellung des WC-Monoblockes<br />

an die<br />

Bioline GmbH.,<br />

Lützowstrasse 7/13<br />

6020 Innsbruck<br />

FN 46602h<br />

im Wege der Direktvergabe gemäß § 41 BVergG<br />

zum Betrage von EUR 98.700,00<br />

(exklusive Umsatzsteuer)<br />

genehmigt.<br />

Bedeckung: VAST 5/8120/0500<br />

Tonband und Abstimmungen siehe Seite 19.


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 19<br />

(Tonband: Erster Vizebgm. Trofer, StR Piribauer, MSc, GR Haberler (Zusatzantrag<br />

siehe unten), GR Dr. Sluka-Grabner, GR Abg.z.NR Windbüchler-Souschill,<br />

Zw. Vizebgm. Dr. Stocker, GR Michael Schnedlitz (Absetzungsantrag siehe<br />

unten))<br />

Absetzungsantrag: Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion gegen die Stimmen der ÖVP-<br />

Fraktion, der FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong>, der<br />

Fraktion Die Grünen und der Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />

abgelehnt.<br />

(Tonband: Erster Vizebgm. Trofer, Bgm., GR Haberler)<br />

--------------------<br />

Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion gegen die Stimmen der<br />

ÖVP-Fraktion, der FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales<br />

<strong>Neustadt</strong>, der Fraktion Die Grünen und der Fraktion Liste<br />

Haberler – WNAktiv angenommen.<br />

Anlässlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes 5, betreffend Öffentliche WC-Anlage,<br />

WC-Monoblock, Vergabe, stellt Herr Gemeinderat Wolfgang H a b e r l e r folgenden<br />

Z u s a t z a n t r a g :<br />

„…ich würde gerne den Zusatzantrag stellen, in die Richtung, dass man sagt, dass weiter<br />

Angebote und Möglichkeiten geprüft werden hier einen anderen Standort oder andere<br />

Varianten in Angriff zu nehmen…“<br />

--------------------<br />

Im Zuge der Diskussion zurückgezogen.<br />

Anlässlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes 5, betreffend Öffentliche WC-Anlage,<br />

WC-Monoblock, Vergabe, stellt Herr Gemeinderat Michael S c h n e d l i t z folgenden<br />

A b s e t z u n g s a n t r a g :<br />

„…und stelle bitte deshalb den Antrag, den Tagesordnungspunkt aufgrund der aktuellen<br />

Entwicklungen von der Tagesordnung abzusetzen.“


G1<br />

Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />

Auflassung des Grundstückes Nr. 97/25 –<br />

Teilflächen 3 und 4 (Komarigasse), EZ 4479, aus<br />

dem öffentlichen Gut<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 20<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 6<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 lit b) des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-2, werden die Teilflächen<br />

3 und 4 des Grundstückes Nr. 97/25, EZ 4479 (Komarigasse) der KG <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

(23443), gemäß Vermessungsurkunde der AREA Vermessung ZT GmbH, Dipl.-Ing. Karl<br />

Pazourek, <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, GZ 2149/11 vom 22.09.2011, als öffentliches Gut aufgelassen.<br />

Gegen eine Verbücherung gemäß §15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 idgF.<br />

besteht kein Einwand.<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.


G1<br />

Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />

Auflassung der Grundstücke Nr. 5211/23 – Teilfläche 1<br />

und 5211/1 – Teilfläche 6 (Wetzsteingasse), EZ 4479,<br />

aus dem öffentlichen Gut<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 21<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 7<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 lit b) des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-2, werden die<br />

Grundstücke Nr. 5211/23 – Teilfläche 1 und 5211/1 – Teilfläche 6, EZ 4479 (Wetzsteingasse)<br />

der KG <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> (23443), gemäß Vermessungsurkunde des Magistrates der Stadt<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4, GZ 15/2011, als öffentliches Gut aufgelassen.<br />

Gegen eine Verbücherung gemäß §15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 idgF.<br />

besteht kein Einwand.<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.


G1<br />

Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />

Sanierung und Neuherstellung<br />

von öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Straßenbauprogramm 2012 - Grundsatzbeschluss<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 22<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 8<br />

Das Straßenbauprogramm 2012 für die Neuherstellung und Sanierung sowie<br />

verkehrstechnische Umbauten von öffentlichen Verkehrsflächen für das Jahr 2012 wird<br />

grundsätzlich genehmigt.<br />

Die Realisierung erfolgt nach Maßgabe der im Budget 2012 vorhandenen finanziellen Mitteln<br />

durch die Magistratsabteilung 13.<br />

Die Arbeiten wurden im offenen Verfahren ausgeschrieben und gesondert zur<br />

Beschlussfassung vorgelegt.<br />

Die Gesamtbaukosten sind im Budget mit EUR 1.900.000,00 vorgesehen.<br />

Bedeckung: Straßenbauten (Straßenbauprogramm) VAST 5/6120/0020<br />

Straßenbauten (Radwege) VAST 5/6120/0021<br />

Straßenbauten (Eigenherstellung) VAST 5/6120/0023<br />

(Tonband: GR Sodomka, GR Abg.z.NR Windbüchler-Souschill)<br />

Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion, der ÖVP-Fraktion, der<br />

FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong> und der<br />

Fraktion Liste Haberler – WNAktiv gegen die Stimme der<br />

Fraktion Die Grünen angenommen.


G1<br />

Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />

Straßenbauprogramm 2012,<br />

Vergabe der Lieferungen und Leistungen<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 23<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 9<br />

Die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Sanierungs- bzw.<br />

Neuherstellungsarbeiten und verkehrstechnischen Umbauten von öffentlichen<br />

Verkehrsflächen<br />

an die Firma Strabag AG, Dir. AD - Verkehrswegebau,<br />

Hauptstraße 36, 7341 Markt St. Martin,<br />

gemäß Angebot vom 20.12.2011,<br />

zum Betrage von (inklusive Umsatzsteuer) ..............................................EUR 780.938,88<br />

wird genehmigt.<br />

Bedeckung: Straßenbauten (Straßenbauprogramm)<br />

VAST 5/6120/0020 EUR 600.000,00<br />

Straßenbauten (Radwege) VAST 5/6120/0021 EUR 50.000,00<br />

Straßenbauten (Eigenherstellung) VAST 5/6120/0023 EUR 130.938,88<br />

(Tonband: GR Sodomka)<br />

Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion, der ÖVP-Fraktion, der<br />

FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong> und der<br />

Fraktion Liste Haberler – WNAktiv gegen die Stimme der<br />

Fraktion Die Grünen angenommen.


G1<br />

Betr.: Abänderung Darlehensverträge bei der<br />

Landeshypothekenbank Steiermark<br />

hinsichtlich Zinsaufschläge<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 24<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 10<br />

Die Abänderung nachstehender Darlehensverträge bei der Landeshypothekenbank<br />

Steiermark AG hinsichtlich Erhöhung der Zinsaufschläge um 0,88%, von derzeit 0,07%<br />

auf 0,95%, wird genehmigt.<br />

Diese Änderung soll rückwirkend mit 01.01.2012 in Kraft treten, alle übrigen<br />

Vertragsbestimmungen bleiben unverändert.<br />

Kontonummer: 70146000655<br />

70146000663<br />

(Tonband: StR KommR Winkler, StR DI Dinhobl, GR Fröch, StR KommR Winkler)<br />

Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion und der ÖVP-Fraktion bei<br />

Stimmenthaltung der FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales<br />

<strong>Neustadt</strong>, der Fraktion Die Grünen und der Fraktion Liste<br />

Haberler – WNAktiv angenommen.


G1<br />

Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />

Ankauf und Lieferung von Bitumenemulsion<br />

für das Finanzjahr 2012<br />

Der Gemeinderat beschließe:<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 25<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:<br />

Punkt 11<br />

Der Ankauf von Bitumenemulsion für das Finanzjahr 2012 für die Instandhaltung der<br />

Gemeindestraßen bei der Firma Colas Gesellschaft m.b.H., 8101 Gratkorn, Flurgasse 9, auf<br />

Grund des Angebotes vom 10.11.2011,<br />

zum Betrag von .............................................................................EUR 81.967,20<br />

(inklusive Umsatzsteuer) wird genehmigt.<br />

Bedeckung: VAST 1/6120/4020 EUR 20.000,00<br />

VAST 5/6120/0023 EUR 61.967,20<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.


G1<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G<br />

der Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />

gemäß § 25 Abs. 2 NÖ STROG<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 26<br />

zur Behandlung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.01.2012<br />

Der Gemeinderat möge beschließen:<br />

Punkt a)<br />

(Aufnahme siehe Seite 3)<br />

Der Magistrat der Statutarstadt Wr. <strong>Neustadt</strong> tritt an die zuständigen Stellen des Landes<br />

NÖ heran und ersucht um Genehmigung und Einleitung eines Syntegrationsverfahrens.<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

a b g e l e h n t .<br />

(Zustimmung: ÖVP-Fraktion, FPÖ-Fraktion, Fraktion Liste Soziales<br />

<strong>Neustadt</strong> und Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />

Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion und Fraktion Die Grünen)<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:


G1<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G<br />

der SPÖ- und der ÖVP-Fraktion<br />

gemäß § 25 Abs. 2 NÖ STROG<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 27<br />

zur Behandlung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.01.2012<br />

Der Gemeinderat möge beschließen:<br />

Punkt b)<br />

(Aufnahme siehe Seite 4)<br />

1) Das KDZ, Zentrum für Verwaltungsforschung, 1110 Wien, Guglgasse 13, wird gemäß<br />

Angebot vom 22.12.2011 mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine<br />

Personalkostensenkung im Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

beauftragt.<br />

2) Zur Bedeckung der Beratungskosten wird die VAST 1/0110/6420 neu geschaffen und mit €<br />

35.500,00 dotiert.<br />

(Tonband: GR Karas, MD, GR Dr. Sluka-Grabner (Abänderungsantrag siehe Seite 28),<br />

GR Haberler, GR Michael Schnedlitz, StR KommR Winkler, MD, Bgm,<br />

Zw. Vizebgm. Dr. Stocker)<br />

Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion, der ÖVP-Fraktion, der<br />

FPÖ-Fraktion und der Fraktion Die Grünen bei<br />

Stimmenthaltung der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong> und der<br />

Fraktion Liste Haberler – WNAktiv angenommen.<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:


Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 28<br />

Anlässlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes b), betreffend Beauftragung des KDZ<br />

mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine Personalkostensenkung im<br />

Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt, stellt Frau Gemeinderätin Dr. Evamaria<br />

S l u k a - G r a b n e r folgenden A b ä n d e r u n g s a n t r a g :<br />

„…und das wäre in diesem Fall ein Abänderungsantrag von mir, dass man hier auch andere<br />

Firmen zu Wort kommen lässt und Anbote legen lässt und dann sucht man das Beste und<br />

nicht unbedingt das Billigste davon aus.“<br />

Im Zuge der Diskussion zurückgezogen.


G1<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G<br />

der Fraktion Die Grünen<br />

gemäß § 25 Abs. 2 NÖ STROG<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 29<br />

zur Behandlung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.01.2012<br />

Der Gemeinderat möge beschließen:<br />

Punkt c)<br />

(Aufnahme siehe Seite 4)<br />

Der Verkehrsausschuss der Statutarstadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> wird einberufen, um eine tragbare<br />

Lösung zur Verkehrsberuhigung im Zehnerviertel auszuarbeiten. Die jetzt schon<br />

verkehrsbelastete Situation für Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnviertels rund um das<br />

Einkaufzentrum „Fischapark“ soll hier einen Schwerpunkt erfahren.<br />

Gerade im Hinblick auf den beantragten und möglichen Ausbau des Einkaufszentrums und<br />

der dadurch entstehenden Mehrbelastung im Viertel, soll unter anderem die Errichtung von<br />

Wohnstraßen geprüft werden. Auch Möglichkeiten der Mitgestaltung und Teilhabe der<br />

betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sollen erarbeitet und umgesetzt werden. Der<br />

Verkehrsbeirat, als wichtiges beratendes Gremium, soll auch zu diesem Thema eingebunden<br />

werden.<br />

(Tonband: StR Landbauer, StR DI Dinhobl, GR Abg<br />

z. NR Windbüchler-Souschill).<br />

Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion und der FPÖ-Fraktion<br />

gegen die Stimmen der ÖVP-Fraktion, der Fraktion Liste<br />

Soziales <strong>Neustadt</strong> und der Fraktion Die Grünen bei<br />

Stimmenthaltung der Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />

abgelehnt.<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:


Dem <strong>Sitzungsprotokoll</strong> sind angeschlossen:<br />

1. Einberufung zur Gemeinderatssitzung;<br />

2. Bestätigung des Erhaltes der Einberufung zur Gemeinderatssitzung;<br />

3. Anwesenheitslisten mit den Unterschriften der Anwesenden;<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 30<br />

4. Dringlichkeitsantrag a) der Fraktion WN-Aktiv – Liste Haberler, betreffend Einleitung<br />

eines Syntegrationsverfahrens;<br />

5. Dringlichkeitsantrag b) der SPÖ- und der ÖVP-Fraktion, betreffend Beauftragung des<br />

KDZ mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine<br />

Personalkostensenkung im Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt;<br />

6. Dringlichkeitsantrag c) der Fraktion Die Grünen, betreffend Verkehrsberuhigung im<br />

Zehnerviertel;<br />

7. Beilage zu Punkt 3, betreffend Verordnung über die Änderung des Bebauungsplanes<br />

2009 der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> – Neudarstellung 2011/1.<br />

-------------------------<br />

Der Vorsitzende:<br />

Müller Bernhard, BA eh.<br />

Bürgermeister<br />

der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong><br />

Die Schriftführer: Die Protokollunterfertiger:<br />

Linzer Christian eh. Faber Mag. Anton eh. Buchinger Gerlinde eh.<br />

Raudner Silvia eh. Schnedlitz Michael eh. Sluka-Grabner Dr. Evamaria eh.<br />

Windbüchler-Souschill eh. Haberler Wolfgang eh.<br />

Tanja, Abg.z.NR<br />

Gemeinderäte


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Ausdrucks finden Sie unter: https://www.wienerneustadt.gv.at/amtssignatur/

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