Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt
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SITZUNGSPROTOKOLL<br />
über die 01. öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Statutarstadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>,<br />
abgehalten im Gemeinderatssitzungssaal.<br />
Tag: 18.01.2012 Beginn: 14.00 Uhr Ende: 15.54 Uhr<br />
Vorsitzender: Bürgermeister Müller Bernhard, BA<br />
Mitglieder des Gemeinderates:<br />
Erster Vizebürgermeister Trofer Wolfgang<br />
Zweiter Vizebürgermeister Stocker Dr. Christian<br />
Stadträte:<br />
Dinhobl DI Franz Mayerhofer Wolfgang, Msc<br />
Karas Horst Piribauer Franz, MSc<br />
Krenauer Andreas Siedl Mag. Isabella<br />
Landbauer Udo Winkler KommR Ingrid<br />
Gemeinderäte:<br />
Buchinger Gerlinde Palkovits Mag. Dr. Roland<br />
Faber Mag. Anton Pammer Horst<br />
Filipp Mag. Christian Pötscher Anneliese<br />
Fröch Thomas Rosecker Mag. Dr. Michael<br />
Grabner Gabriele Scharmitzer Mag. Wolfgang<br />
Gruber Mag. Philipp - entschuldigt Schnedlitz Markus - entschuldigt<br />
Grüner Marie Schnedlitz Michael<br />
Haberler Wolfgang Sitz Margarete, MSc<br />
Hatvan Franz Sluka-Grabner Dr. Evamaria<br />
Karas Susanna Sodomka Marco<br />
Katzettl Mag. Fritz Weber Martin<br />
Kissler Silvia Windbüchler-Souschill Tanja, Abg.z.NR<br />
Machowetz Johann Zarski KommR Regina<br />
Marik Michael - entschuldigt Zwickl Mag. Annegret<br />
Michalitsch Gerhard
Sonstige Anwesende:<br />
Magistratsdirektor Stickler HR DDr. Gerhard<br />
Magistratsdirektor-Stv. Izmenyi Mag. Thomas<br />
Magistratsdirektor-Stv. Hailzl Mag. Doris<br />
Geschäftsführer Sinabell KommR Ing. Mag. (FH) Gerald<br />
Bezirksvorsteherin der Heideansiedlung Holzer Michaela<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 2<br />
Der Gemeinderat ist ordnungsgemäß einberufen worden und ist gemäß § 12 der GOG<br />
beschlussfähig.<br />
Protokollunterfertiger gemäß § 27 GOG:<br />
Gemeinderat Faber Mag. Anton<br />
Gemeinderat Buchinger Gerlinde<br />
Gemeinderat Schnedlitz Michael<br />
Gemeinderätin Sluka-Grabner Dr. Evamaria<br />
Gemeinderätin Windbüchler-Souschill Tanja, Abg.z.NR<br />
Gemeinderat Haberler Wolfgang<br />
Schriftführer:<br />
Linzer Christian<br />
Raudner Silvia<br />
--------------------<br />
Mitteilungen:<br />
Der Vorsitzende, Herr Bürgermeister Bernhard M ü l l e r , führt aus:<br />
„Termin der nächsten Gemeinderatssitzung ist Mittwoch, der 28.03.2012, 14.00 Uhr.
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 3<br />
Mit Schreiben vom 29.12.2011 wurde Ihnen eine Einverständniserklärung zur elektronischen<br />
Übermittlung von Einberufungen zu Gemeinderats-, Stadtsenats und Ausschusssitzungen mit<br />
dem Ersuchen, diese im Falle der Zustimmung ausgefüllt an die Magistratsdirektion zu<br />
retournieren, übermittelt. Um die Verwaltungsmodernisierung voranzutreiben und die<br />
elektronische Zustellung umsetzen zu können, darf ich Sie ersuchen, wenn Sie dies nicht<br />
ohnedies schon gemacht haben, dass diesbezügliche Formular im Falle der Zustimmung<br />
ausgefüllt an die Magistratsdirektion zu übersenden. Die Formulare sind bei den<br />
Schriftführern erhältlich.“<br />
--------------------<br />
Verhandlung wird zu den Punkten 5, 8, 9 und 10 gewünscht.<br />
--------------------<br />
Zusatzantrag zu Punkt 5 von Herrn GR Haberler (siehe Seite 19);<br />
Absetzungsantrag zu Punkt 5 von Herrn GR Michael Schnedlitz (siehe Seite 19).<br />
Abänderungsantrag zu Punkt b) von Frau GR Dr. Sluka-Grabner (siehe Seite 28).<br />
--------------------<br />
Geburtstagsgratulation an Herrn Gemeinderat Machowetz, Frau Gemeinderätin Dr. Sluka-<br />
Grabner und Frau Gemeinderätin Pötscher.<br />
--------------------<br />
Bekanntgabe der Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Anträge gemäß § 6 der<br />
Geschäftsordnung für den Gemeinderat):<br />
a) Dringlichkeitsantrag der Fraktion WN-Aktiv – Liste Haberler, betreffend Einleitung<br />
eines Syntegrationsverfahrens.<br />
Zur Dringlichkeit spricht Herr GR Haberler (Tonband).<br />
Dringlichkeit einstimmig zuerkannt.
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 4<br />
b) Dringlichkeitsantrag der SPÖ- und der ÖVP-Fraktion, betreffend Beauftragung des<br />
KDZ mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine<br />
Personalkostensenkung im Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt.<br />
Zur Dringlichkeit spricht Herr Zw. Vizebgm. Dr. Stocker (Tonband).<br />
Dringlichkeit einstimmig zuerkannt.<br />
c) Dringlichkeitsantrag der Fraktion Die Grünen, betreffend Verkehrsberuhigung im<br />
Zehnerviertel.<br />
Zur Dringlichkeit spricht Frau GR Abg.z.NR Windbüchler-Souschill (Tonband).<br />
--------------------<br />
Dringlichkeit einstimmig zuerkannt.<br />
Punkt 1) Genehmigung des Protokolls über die zuletzt abgehaltene öffentliche Sitzung des<br />
Gemeinderates:<br />
Es wurden keine Einwände gegen das Protokoll über die öffentliche Sitzung erhoben.<br />
Einstimmig angenommen.
Betr.: Änderung des Bebauungsplanes 2009<br />
der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> – Neudarstellung 2011/1,<br />
Behandlung der Eingaben<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 5<br />
Punkt 2<br />
Über die während des Auflagezeitraumes vom 07.11.2011 bis einschließlich 19.12.2011 zur<br />
Änderung des Bebauungsplanes 2009 (Neudarstellung 2011/1) eingelangten Stellungnahmen<br />
wird wie folgt entschieden:<br />
1. Der Stellungnahme von Frau Mag Andrea Klemm und Herrn DI Franz Klemm, Raugasse<br />
33, 2700 <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, betreffend die Liegenschaften Raugasse ONr. 27 - 33, vom<br />
10.11.2011, wird Rechnung getragen.<br />
2. Der Stellungnahme von Herrn Ernst Rieberer, Barmhartstalweg 5, 2344 Maria Enzersdorf,<br />
betreffend Festlegung der Höhenlage des Baulandes im Bereich Föhrensee, vom<br />
14.11.2011, wird insofern Rechnung getragen, als an den Baulandgrenzen zu Grünland-<br />
und Verkehrsflächenwidmungen die Möglichkeit von Böschungen eingeräumt wird.<br />
3. Der Stellungnahme von der Fritz Schömer GesmbH (Dipl.-Ing. Heinrich Kugler),<br />
Aufeldstraße 17 - 23, 3400 Klosterneuburg, betreffend „Baumax“, vom 16.11.2011, wird<br />
insofern Rechnung getragen, als der festgelegte „Grünflächenanteil“ unter bestimmten<br />
Voraussetzungen auch durch begrünte Dächer nachgewiesen werden kann.<br />
4. Der Stellungnahme von der Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft „Wien-<br />
Süd“, Untere Aquäduktgasse 7, 1230 Wien, betreffend die Liegenschaft Nr. 1094/1 Am<br />
kleinen Lazarett, vom 16.11.2011, wird Rechnung getragen.<br />
5. Der Stellungnahme von der Wolfgang DENZEL Aktiengesellschaft, Gumpendorferstraße<br />
19, 1060 Wien, betreffend die Liegenschaft Neunkirchner Straße ONr. 129, vom<br />
18.11.2011, wird insofern Rechnung getragen, als die Stellungnahme bei einer<br />
kommenden Bebauungsplanüberarbeitung Berücksichtigung finden soll.<br />
6. Der Stellungnahme der LM Grundstücksverwaltung Gesellschaft m. b. H. Ferdinand<br />
Porsche-Ring 14, 2700 <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, betreffend die Liegenschaft Kaserngasse 1 bzw.<br />
Badener Straße 5 - 9, vom 13.12.2011, wird insofern Rechnung getragen, als die<br />
Vorgartenausweisung entlang der Badener Straße ersatzlos gestrichen wird.
G1<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 6<br />
7. Der Stellungnahme der Ersten gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Heimstätte<br />
Gesellschaft m.b.H. Emil-Kralik-Gasse 3, 1050 Wien, betreffend die Liegenschaften Nr.<br />
2782/5 (Eckliegenschaft Tulpengasse / Narzissengasse), vom 13.12.2011, wird Rechnung<br />
getragen.<br />
8. Der Stellungnahme der Ersten gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft Heimstätte<br />
Gesellschaft m.b.H. Emil-Kralik-Gasse 3, 1050 Wien, betreffend die Liegenschaft Nr.<br />
403/4 (Gröhrmühlgasse ONr. 36), vom 13.12.2011, wird Rechnung getragen.<br />
9. Der Stellungnahme der Magistratsabteilung 8 - Immobilienservice, Hauptplatz 1 - 3, 2700<br />
<strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, betreffend die Liegenschaft Nr. 1565/2 (im Bereich der Altabachgasse),<br />
vom 19.12.2011, wird Rechnung getragen.<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:
Betr.: Verordnung über die Änderung des Bebauungsplanes<br />
2009 der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> – Neudarstellung 2011/1<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 7<br />
Punkt 3<br />
Der Gemeinderat der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> beschließt nach Erörterung der eingelangten<br />
Stellungnahmen folgende<br />
Verordnung<br />
§ 1<br />
Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F., wird der Bebauungsplan<br />
2009 der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> abgeändert und neu dargestellt (Neudarstellung 2011/1).<br />
§ 2<br />
Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung und Aufschließung der Grundflächen ist dieser<br />
Verordnung und der seitens des Magistrats der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4, Bauamt,<br />
am 11.10.2011 verfassten und mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehenen<br />
Plandarstellung, welche gemäß Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes,<br />
LGBl. 8200/1-3, § 5 Abs. 3, als Neufassung ausgeführt wird, zu entnehmen.<br />
Bebauungsvorschriften<br />
Gemäß § 69 der NÖ Bauordnung 1996 werden nachstehende Bebauungsbestimmungen<br />
festgelegt.<br />
(1) Sonderbebauungsweisen<br />
§ 3<br />
a3 ....... Der seitliche und hintere Bauwich kann bis zu einem Ausmaß von 3,00 m bzw. bis<br />
auf die festgelegten Baufluchtlinien reduziert werden, wenn der freie Lichteinfall<br />
unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbarbauplätzen<br />
gewährleistet ist und keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken<br />
bestehen.<br />
k*....... Die Hauptgebäude sind zur Gänze an einer (1) gemeinsamen seitlichen<br />
Grundstücksgrenze aneinander anzubauen. Im Abstand der halben<br />
Hauptgebäudehöhe sind Nebengebäude an der anderen seitlichen<br />
Grundstücksgrenze zulässig. Werden hier keine Nebengebäude errichtet, ist dieser<br />
Abstand von Gebäuden freizuhalten.
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 8<br />
ok* ..... Bei Errichtung eines Hauptgebäudes auf einem Bauplatz sind zu den seitlichen<br />
Grundstücksgrenzen Abstände in halber Gebäudehöhe einzuhalten oder die<br />
Hauptgebäude sind an einer (1) gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze<br />
aneinander zu bauen. Die Abstände zu den seitlichen Grundgrenzen müssen jedoch<br />
mindestens 3,0 m betragen. In diesen Abständen sind Nebengebäude an einer (1)<br />
seitlichen Grundstücksgrenze zulässig. Werden hier keine Nebengebäude errichtet,<br />
ist dieser Abstand von Gebäuden freizuhalten.<br />
(2) Sonderbebauungshöhen<br />
pr........ Die in der Plandarstellung in Lage und Neigung definierte Ebene zur<br />
Höhenbegrenzung darf mit keinem Bauteil überragt werden.<br />
I(7.5).. Die Gebäude sind in der Bauklasse I zu errichten. Gebäude mit Pult- oder<br />
Flachdach oder Gebäude mit einem zurückgesetzten Geschoß sind bis höchstens<br />
7,5 m Gebäudehöhe zulässig. Untergeordnete Bauteile wie z. B. Solaranlagen,<br />
Rauchfänge, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.<br />
h2....... Die Gebäudehöhe des Bestandes mit Stichtag 01.01.2009 ist beizubehalten.<br />
h3....... Die Gebäudehöhe wird durch die höchste Gebäudehöhe benachbarter Objekte der<br />
Schutzzone mit Kategorie 1-3 (Stichtag 01.01.2009) begrenzt.<br />
+282... Die Gebäudehöhe wird durch die absolute Höhe über Adria (z. B. 282 m)<br />
begrenzt.<br />
(3) Einfriedungen<br />
Allgemeine Einfriedungsbestimmungen ohne Plansignatur<br />
• Bei Kfz-Abstellanlagen sind grundsätzlich an der Straßenfluchlinie und bis zu<br />
einer Tiefe von 5 m ausschließlich automatisch betriebene Toranlagen zulässig.<br />
• Ist gemäß Bebauungsplan nicht an die Straßenfluchtlinie anzubauen (keine<br />
Anbauverpflichtung), sind - sofern nichts anderes festgelegt ist - Einfriedungen im<br />
Bauland Wohngebiet mit Gebäudehöhenbeschränkungen bis zu 8 m durchsichtig<br />
mit einem Sockel von höchstens 60 cm und einer Gesamthöhe bis zu 150 cm<br />
herzustellen.<br />
• Ist gemäß Bebauungsplan an die Straßenfluchtlinie anzubauen<br />
(Anbauverpflichtung), können – sofern nichts anderes festgelegt ist -<br />
Einfriedungen auch undurchsichtig und bis zu 200 cm Gesamthöhe hergestellt<br />
werden.<br />
• Entlang von Verkehrsstraßen nach dem Verkehrsstraßennetz (siehe Anhang) sind<br />
pro Grundstück oder pro Wohneinheit Einfriedungen bis zu einer Länge von<br />
höchstens 15,0 m undurchsichtig und in einer Gesamthöhe bis zu 200 cm zulässig.<br />
Besondere Einfriedungsbestimmungen mit Plansignatur „E..“<br />
E03 .... Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind Einfriedungen durchsichtig mit einem<br />
Sockel von höchstens 60 cm und einer Gesamthöhe bis zu 150 cm herzustellen.
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 9<br />
E04 .... Einfriedungen sind durchsichtig mit einem Sockel von höchstens 50 cm und einer<br />
Gesamthöhe von 100 cm bis 120 cm herzustellen. Die Zaunfelder müssen aus<br />
lotrecht angeordneten, holzfarbenen Latten bestehen.<br />
E05 .... In Bereichen mit Einfriedungsgebot sind historische Einfriedungsmauern<br />
(Akademiemauer, Zeiselmauer) zu erhalten.<br />
E06 .... Einfriedungen sind durchsichtig mit einem Sockel von höchstens 60 cm und einer<br />
Gesamthöhe bis zu 200 cm herzustellen. Pro Liegenschaft kann die Einfriedung<br />
bis zu einer Länge von höchstens 15,00 m auch undurchsichtig ausgestaltet<br />
werden.<br />
E08 .... Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind Einfriedungen durchsichtig mit einem<br />
Sockel von höchstens 60 cm und einer Gesamthöhe bis zu 200 cm herzustellen.<br />
E12 .... Die Einfriedung zum ostseitigen Wohngebiet ist innerhalb des Grüngürtels als<br />
massive Einfriedungsmauer oder in schalltechnisch gleichwertiger Ausführung mit<br />
einer Höhe von 200 cm, bzw. einer Höhe von 150 cm im Bereich des vorderen<br />
Bauwiches der Fischauer Gasse, gemessen vom bestehenden Gelände im<br />
Wohngebiet, auszubilden. Die gebotene Einfriedung ist innerhalb des<br />
angrenzenden Betriebsgebietes anzuordnen.<br />
(4) Freiflächen<br />
F1....... Freifläche (ohne nähere Gestaltungsvorschrift).<br />
F2....... Die Fläche ist gärtnerisch zu gestalten.<br />
F3....... Die Fläche ist von jeglichen Bauwerken, mit Ausnahme von Einfriedungen,<br />
freizuhalten.<br />
F4....... Die Fläche ist als Durchgang (Verbindung) zwischen den östlich und westlich<br />
gelegenen öffentlichen Verkehrsflächen auszugestalten. Der mittlere Abschnitt ist<br />
mit heimischen Gehölzen alleeartig zu bepflanzen.<br />
F8....... Die auf der Fläche vorhandene Vegetation (Baumbestand) ist zur Wahrung des<br />
Orts- und Landschaftsbildes zu erhalten.<br />
F9....... Die Fläche ist parkähnlich zu gestalten.<br />
F% ..... 10 Prozent der Gesamtfläche sind gärtnerisch auszugestalten. Sofern der<br />
rechtmäßig bewilligte Baubestand dem Prozentausmaß nicht entspricht, kann das<br />
fehlende Flächenausmaß auch durch begrünte Dächer nachgewiesen werden.<br />
(5) Kfz-Abstellanlagen<br />
K01 .... Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird je<br />
Wohneinheit mit 1,5 festgesetzt.<br />
K02 .... Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird je<br />
Wohneinheit mit 2 festgesetzt.<br />
(6) Nebengebäude<br />
Allgemeine Nebengebäudebestimmung ohne Plansignatur
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 10<br />
• Im Bauland mit einem vorderen Bauwich sind Garageneinfahrten im Abstand von<br />
mindestens 5,0 m zur Straßenfluchlinie anzuordnen.<br />
Besondere Nebengebäudebestimmungen mit Plansignatur „N..“<br />
N06 .... Kellergaragen sind nicht zugelassen. Nebengebäude dürfen im hinteren Bauwich<br />
nicht errichtet werden.<br />
N08 .... Die Errichtung von Nebengebäuden im Bauwich ist unzulässig.<br />
(7) Sonstige Regelungen<br />
Allgemeine sonstige Regelungen ohne Plansignatur<br />
• Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht gestattet.<br />
• Für Lagerflächen im Freien sind geeignete Wind- und Sichtschutzmaßnahmen zu<br />
treffen.<br />
• Die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener<br />
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports) ist im vorderen Bauwich nur bis zu<br />
einer Höhe von 3,0 m zulässig.<br />
Besondere sonstige Regelungen mit Plansignatur „S..“<br />
S01..... Das Niveau der Baugrundstücke hat eine Höhenlage von mindestens + 270,6<br />
Meter über Adria aufzuweisen. Übergänge zu bestehenden Niveaus von<br />
Grünlandwidmungen / Verkehrsflächen sind entweder durch Stützmauern oder<br />
durch Böschungen (standfest und ab Grundstücksgrenze in einem<br />
Neigungsverhältnis von mindestens 1:1) auszuführen. Die zu erwartenden<br />
Setzungen in den Anschüttungsbereichen sind zu berücksichtigen. Mögliche<br />
Ausnahme: Autoabstellflächen, wenn die Anhebung aufgrund des bestehenden<br />
Zufahrtsniveaus (Verkehrsfläche) einen wesentlichen Mehraufwand zur Folge<br />
hätte.<br />
S02..... Für die als erhaltenswerte Altortgebiete definierten Flächen ist das vorhandene<br />
einheitliche Erscheinungsbild der Bebauung hinsichtlich der Gebäudehöhe,<br />
Dachneigung, Dachdeckung (Material und Farbe) sowie der Ausbildung und<br />
Anzahl der Dachgaupen zu erhalten.<br />
S04..... Die Luftschalldämmung von Außenbauteilen, die gegen die mit Signatur "¦¦¦"<br />
gekennzeichneten Straßenfluchtlinien gerichtet und Teile von Wohnungen sind,<br />
muss folgende Anforderung mindestens erfüllen:<br />
- Bewertetes Schalldämm-Maß R´w für Außenwände und Dachschrägen 58 dB<br />
sowie für Außendecken, Wände und Decken gegen nicht ausgebaute<br />
Dachräume 53 dB;<br />
- Resultierendes Schalldämm-Maß R´res,w für Außenwände einschließlich<br />
Fenster und Türen, Dachschrägen mit Fenstern 58 dB.<br />
Der Nachweis ist im Zuge der Baueinreichung durch ein schallschutztechnisches<br />
Gutachten zu erbringen.
(8) Bebauungsbestimmungen für den Schutzzonenbereich<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 11<br />
Der Bereich der Schutzzonen ist in der Plandarstellung ersichtlich und gliedert sich je<br />
nach Wertigkeit der Gebäude in 4 unterschiedliche Kategorien.<br />
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens ist eine koordinierte Vorgangsweise Baubehörde –<br />
Bundesdenkmalamt (als Behörde bzw. fachlicher Beirat) anzustreben.<br />
Jede Anbringung und Abänderung von Werbeanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen und<br />
sonstigen Aufschriften, die Neugestaltung und Änderung von straßenseitigen Fassaden,<br />
Dächern, Fenstern, Türen, Toren und Einfahrten bedürfen einer Baubewilligung. Die<br />
Farbgebung von straßenseitigen Fassaden bedarf nur einer Bauanzeige.<br />
a) Allgemeine Vorschriften<br />
Straßenseitige Dachneigungen der Gebäude müssen zwischen 35° und 50° betragen.<br />
Die Gebäudehöhe darf durch keinen Bauteil wie z. B. Dächer und zurückgesetzte<br />
Geschoße um mehr als 7 m überschritten werden. Ausgenommen sind untergeordnete<br />
Bauteile (z. B. Schornsteine).<br />
Straßenseitige Dachausklappungen und Einschnitte (Dachterrassen) sind grundsätzlich<br />
nicht gestattet.<br />
Straßenseitige Dachgaupen sind nur zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im gemäß<br />
NÖ Bauordnung unbedingt notwendigen Mindestmaß zulässig. Die Gaupenfenster<br />
sind kleiner als die darunter liegenden Fassadenfenster auszuführen. Die Gaupenform<br />
ist der Umgebung anzupassen.<br />
An öffentlich einsehbaren Dächern sind Schneerechen statt Schneehaken vorzusehen.<br />
Das Anbringen von Sende- und Empfangsanlagen jeglicher Art an vom öffentlichen<br />
Raum aus sichtbaren Fassaden und Dächern ist nicht zulässig. Dies gilt ebenso für<br />
technische Aufbauten wie Solaranlagen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, u. dgl.<br />
Sonnenschutzanlagen sind im Bereich des Erdgeschoßes zulässig, wenn sie in ihrer<br />
Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen<br />
Zustand diesen nicht beeinträchtigen.<br />
Historische baukünstlerische oder handwerklich wertvolle Bauteile (z. B. Arkaden,<br />
Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Brunnen) sind im Zuge des Bauverfahrens<br />
besonders zu beachten, und unter Zuziehung geeigneter Fachleute zu bewerten.<br />
Die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge ist nur in Zusammenhang mit<br />
einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig.<br />
Dauerhafte Verkaufsstände, Schaukästen, Vitrinen und Ähnliches sind im öffentlichen<br />
Raum nur insoweit zulässig, als sie sich nach Anzahl, Ausmaß, Form und Anordnung<br />
harmonisch in das Stadtbild einfügen.<br />
Werbeanlagen in Schutzzonen siehe weiter unten unter (9).
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 12<br />
b) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 1 „Gebäude unter<br />
Denkmalschutz“ - in der Plandarstellung mit „SZ1“ gekennzeichnet:<br />
Äußere Erscheinungsform und Struktur (Anordnung, Höhe, Proportion) der Gebäude<br />
sind zu erhalten. Bei einer Teilunterschutzstellung gelten für die verbleibende<br />
Liegenschaft die Bestimmungen der Kategorie 4.<br />
Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />
sind im Bereich der Obergeschoße nicht zulässig.<br />
Dachflächenfenster sind nur im vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereich<br />
zulässig.<br />
Historische Innenhöfe sind zu erhalten.<br />
c) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 2 „Schutzwürdige Gebäude“<br />
- in der Plandarstellung mit „SZ2“ gekennzeichnet:<br />
Äußere Erscheinungsform und Struktur (Anordnung, Höhe, Proportion) der Gebäude<br />
sind zu erhalten. Historische Fenster, Putze und Dachdeckungen sind möglichst zu<br />
bewahren, ansonsten in gleicher Konstruktion und gleichem Material zu erneuern bzw.<br />
rückzuführen. Bei der Farbgebung der Fassaden ist auf dem historischen Bestand<br />
aufzubauen.<br />
Der Abbruch von schutzwürdigen Gebäuden ist unzulässig. Der Abbruch von nicht<br />
schutzwürdigen Gebäudeteilen ist zulässig.<br />
Dachflächenfenster sind nur im vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereich<br />
zulässig.<br />
Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />
sind im Bereich der Obergeschoße nicht zulässig.<br />
Historische Innenhöfe sind zu erhalten<br />
d) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 3 „Ensembleschutzwürdige<br />
Gebäude“ - in der Plandarstellung mit „SZ3“ gekennzeichnet:<br />
Straßenseitige Fassaden und Dächer sind zu erhalten bzw. in ihrer äußeren<br />
Gestaltungscharakteristik, d. h. in ihrer prägenden Kubatur und Struktur wieder<br />
herzustellen.<br />
Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />
sind im Bereich der Obergeschoße zulässig, sofern sie in ihrer Größe, Art und<br />
Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen Zustand diesen<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
e) Besondere Vorschriften für die Schutzzone der Kategorie 4 „Stadtbildzone“ - in der<br />
Plandarstellung mit „SZ4“ gekennzeichnet:<br />
Neu-, Zu- und Umbauten haben sich in Proportion und Kubatur dem<br />
charakteristischen Stadtbild einzufügen.
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 13<br />
Jede Liegenschaft darf, ausgenommen in begründeten Einzelfällen (z. B.<br />
Grundstückszusammenlegungen), nicht mehr als eine Ein- bzw. Ausfahrt zum<br />
öffentlichen Gut aufweisen.<br />
Fix montierte Sonnenschutzanlagen sowie außenliegende Jalousien oder Markisen<br />
sind im Bereich der Obergeschoße zulässig, sofern sie in ihrer Größe, Art und<br />
Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen Zustand diesen<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
(9) Bestimmungen für Werbeanlagen<br />
Die Bestimmungen regeln die Anordnung und Gestaltung von Werbeanlagen, die vom<br />
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und gewerblichen Ankündigungen oder<br />
Anpreisungen dienen, gleichgültig zu welchem Zwecke und unbeschadet des Umstandes,<br />
ob ihre Errichtung vorübergehend oder in dauernder Absicht erfolgt. Die Bestimmungen<br />
sind nicht anzuwenden auf Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,<br />
Aushangkästen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen sowie auf Wahlwerbung in den<br />
hierfür festgelegten Zeiträumen.<br />
a) Begriffsbestimmungen<br />
Großflächige Werbeanlagen:<br />
Anlagen mit einer Werbefläche ab 5,00 m².<br />
Hinweisende Werbeanlagen:<br />
Werbeanlagen, die auf Betriebsstätten und Einrichtungen außerhalb deren<br />
Standorte hinweisen.<br />
Standortbezogene Werbeanlagen:<br />
Werbeanlagen, die Bezeichnung, Funktion und nähere Informationen zu<br />
Betriebsstätten und Einrichtungen an deren Standort beinhalten.<br />
Standortunabhängige Werbeanlagen:<br />
Werbeanlagen, die nicht standortbezogene Werbeinhalte vermitteln.<br />
Großflächige hinterleuchtete Werbeanlagen:<br />
Außenwerbeanlagen mit ruhenden oder zyklisch wechselnden Werbeinhalten ab<br />
3,00 m² Werbefläche (Rollingboards, Poster Lights u. dgl.).<br />
Kleinflächige hinterleuchtete Werbeanlagen:<br />
Außenwerbeanlagen mit ruhenden oder zyklisch wechselnden Werbeinhalten bis<br />
zu 3,00 m² Werbefläche (z. B. Citylight)<br />
Steckschilder:<br />
Aus der Fassadenfront ragende Werbeanlage, welche der Repräsentation sowie<br />
Werbung des dort ansässigen Geschäftslokals dient.<br />
b) Allgemeine Bestimmungen<br />
Werbeanlagen müssen in einer harmonischen Beziehung zur bebauten Umgebung<br />
stehen und auf die Struktur und Maßstäblichkeit des Baubestandes Bedacht nehmen.<br />
Unzulässig sind Werbeanlagen<br />
1. auf oder an Bäumen,<br />
2. an Brückenbauwerken,<br />
3. auf oder an Leitungs- und Verkehrsmasten,<br />
4. auf sonstigen Masten, wenn der Anbringungsort höher als die Firsthöhe der<br />
angrenzenden/benachbarten Gebäude ist,
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 14<br />
5. auf Dächern und Kaminen,<br />
6. innerhalb eines Mindestabstandes von 0,60 m vom Fahrbahnrand,<br />
Radfahrstreifen, Radwegen sowie Geh- und Radwegen,<br />
7. auf Straßengrünflächen zwischen Fahrbahn und sonstigen Verkehrsflächen,<br />
wenn die Werbeflächen weitestgehend parallel zum Straßenverlauf angeordnet<br />
sind,<br />
8. in Form von Kleinplakaten (Dreiecksständer etc.) am Bahnhofplatz.<br />
c) Standortbezogene Werbeanlagen<br />
Standortbezogene Werbeanlagen sind in Art und Umfang auf die Struktur des<br />
beworbenen Objektes abzustimmen.<br />
Die Nutzung von Brandwänden und weitgehend öffnungslosen Fassadenflächen für<br />
standortbezogene Werbezwecke (Werbetafeln, Bespannung mittels Textilien oder<br />
Folien) ist dann zulässig, wenn die vorhandene bauliche Situation durch diese<br />
Anlage gestalterisch aufgewertet wird. Das Ausmaß der Werbung darf 25 % der<br />
sichtbaren Fläche der Wand nicht überschreiten. Eine Kombination der Werbung mit<br />
einer künstlerischen Gestaltung der übrigen Wandfläche kann ein Überschreiten<br />
dieser Flächenbegrenzung ermöglichen.<br />
d) Standortunabhängige Werbeanlagen<br />
Die Größe einer einzelnen Werbeanlage darf 48 Bögen nicht überschreiten. Eine<br />
Gruppierung von Werbeanlagen bis insgesamt 96 Bögen unter Zwischenschaltung<br />
mindestens 1,50 m breiter, gestalteter Abstände ist zulässig. Mehrere Gruppen sind<br />
als Sicht-, Wind- und Lärmschutz nur in Bereichen zulässig, wo der<br />
Bebauungsplan dies ausdrücklich vorsieht. Ansonsten dürfen großflächige<br />
Werbeanlagen sowie Gruppen zueinander in keiner Blickbeziehung stehen oder<br />
müssen einen Mindestabstand von ca. 200,00 m zueinander aufweisen.<br />
Wechselwerbeträger dürfen nicht in Gruppen – auch nicht in Gruppierungen<br />
bereits bestehender großflächiger Anlagen (Plakatwände) - situiert werden. Im<br />
Bereich von Bushaltestellen sind kleinflächige hinterleuchtete Werbeanlagen<br />
sowie großflächige Werbeanlagen im Bereich der Rückwand (parallel zur Straße)<br />
zulässig.<br />
Standortunabhängige Werbeanlagen sind unzulässig<br />
1. auf Kreuzungen, Kreisverkehrsanlagen und Schutzinseln,<br />
2. auf Verkehrsflächen im Bereich von weniger als 25,00 m vor und nach<br />
Schutzwegen und Radüberfahrten,<br />
3. auf Verkehrsflächen im Bereich von weniger als 25,00 m einander<br />
kreuzender Fahrbahnränder,<br />
4. in den Fällen 1) bis 3) auch auf angrenzenden Baulandbereichen bis 5,00 m<br />
Entfernung zur Straßenfluchtlinie,<br />
5. bei Ortseinfahrten innerhalb einer Entfernung von 25,00 m zur Ortstafel (im<br />
Bebauungsplan gekennzeichnet),<br />
6. in reinen Wohnsiedlungen mit Ein- und Zweifamilienhausbebauung und<br />
Bereichen der Baulandwidmung „Sondergebiet“ mit Schutzstatus (im<br />
Bebauungsplan durch die Begrenzungslinie —w— gekennzeichnet).<br />
Ausnahmen dazu sind nur dann zulässig, wenn ein Standort infolge<br />
besonderer Umstände unzweifelhaft als sinnvoll und zweckmäßig erscheint<br />
(z. B. in Bereichen von Bushaltestellen),<br />
7. im Grünlandbereich unter Ausnahme der Widmung Sportstätten (Gspo),
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 15<br />
8. als Einfriedung oder einfriedungsähnliche Anlagen,<br />
9. in zweigeschoßiger bzw. übereinander liegender Anordnung,<br />
10. an oder unmittelbar vor Objekten über dem Erdgeschoß,<br />
11. auf Brandwänden und weitgehend öffnungslosen Fassadenflächen.<br />
Unter Einhaltung der obigen Bestimmungen dürfen hinweisende Werbeanlagen –<br />
abgesehen von der Lichtmastwerbung – nur funktionsgerecht im Nahbereich der<br />
beworbenen Objekte errichtet werden. Als Nahbereich ist jener Bereich definiert, der<br />
sich innerhalb 750,00 m zum beworbenen Objekt befindet. Gemeinsam gestaltete<br />
Werbeanlagen für mehrere Betriebsstätten und Einrichtungen sind von dieser<br />
Bestimmung ausgenommen. Gemeinsam gestaltete Werbeanlagen sind in Art und<br />
Umfang auf die Struktur des Umfeldes abzustimmen.<br />
Unter Einhaltung der obigen Bestimmungen können Einfriedungen von Baulücken<br />
mit Werbeanlagen (nicht mit Hauptgebäuden bebaute Grundstücke) nur als<br />
Bauwerke vorübergehenden Bestandes bewilligt werden.<br />
Unabhängig von obigen Bestimmungen können Einfriedungen von Baustellen mit<br />
Werbeanlagen als Bauwerke vorübergehenden Bestandes bewilligt werden.<br />
e) Werbeanlagen in Schutzzonen<br />
Bei der Standortauswahl ist besonders der Erhalt der Charakteristik und Qualität<br />
des kulturell wertvollen Stadtbildes (u. a. Denkmalschutz, Straßenraum- und<br />
Platzgestaltung, Erhalt historischer Blickachsen) sowie die vielfältigen<br />
Nutzungsansprüche und der Erlebniswert des öffentlichen Raumes zu<br />
berücksichtigen.<br />
Alle Arten von Werbeanlagen müssen einem hohen qualitativen Anspruch<br />
unterliegen. Das zeitgemäße Design soll ortstypische Charakteristika hervorheben<br />
und die Qualität der Straßen- und Platzräume steigern. Hinsichtlich Anordnung,<br />
Größe, Proportion und Gestaltung ist auf den stadträumlichen und<br />
architektonischen Maßstab von historisch wertvollen Gebäuden sowie den urbanen<br />
städtischen Straßenraum Rücksicht zu nehmen.<br />
Bei Geschäftsaufschriften, Steckschildern u. dgl., ist auf gliedernde<br />
Architekturteile besonders Rücksicht zu nehmen.<br />
Die Größe von Steckschildern darf 0,75 m² nicht überschreiten. Bei Gebäuden, die<br />
an öffentlichen Verkehrsflächen mit einer Bereite von mehr als 15,0 m liegen und<br />
die der Schutzzonenkategorie 4 zugeordnet sind, darf die Größe der Steckschilder<br />
1,5 m² nicht überschreiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Steckschildgröße mit<br />
dem Ortsbild verträglich ist.<br />
Die Buchstabengröße von Werbeaufschriften für Geschäftsbezeichnungen darf 35<br />
cm nicht überschreiten. Die Größe von Logos muss in einer harmonischen<br />
Beziehung zu Steckschildern und Geschäftsbezeichnungen stehen.<br />
Einzelbuchstaben dürfen selbstleuchtend ausgeführt sein, ansonsten sind<br />
Werbeanlagen gegebenenfalls zu beleuchten.
G1<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Unzulässige Werbeanlagen sind:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 16<br />
1. Vertikal gerichtete Steckschilder, die geschoßübergreifend angeordnet<br />
werden,<br />
2. Geschäftsaufschriften und Steckschilder im Bereich der Obergeschoße,<br />
ausgenommen hiervon ist die Anbringung im Bereich der Obergeschoße<br />
sofern, keine Störung der Schutzzone verursacht wird,<br />
3. quer zur Fassadenfläche bzw. Straßenachse gerichtete Fahnenanlagen (in den<br />
Straßenraum ragend),<br />
4. vollflächig ausgeleuchtete Steckschilder,<br />
5. Kleinflächig hinterleuchtete Werbeanlagen, ausgenommen hiervon ist die<br />
Anordnung im Bereich von Bushaltestellen sowie entlang von Straßen nach<br />
dem Verkehrsstraßennetz (siehe Anhang),<br />
6. großflächig hinterleuchtete Werbeanlagen,<br />
7. sonstig bewegte und blinkende Werbeträger.<br />
§ 4<br />
Die Bebauungsvorschriften und die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese<br />
Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4,<br />
Bauamt, Neues Rathaus, Neuklosterplatz 1, 3. Stock, Tür 315, während der Amtsstunden zur<br />
allgemeinen Einsicht auf.<br />
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung gemäß § 50 Abs. 1 des NÖ<br />
Stadtrechtsorganisationsgesetzes 1999, LGBl. 1026 i.d.g.F., mit dem auf den Ablauf der<br />
zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
§ 5<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:
G1<br />
Betr.: Kindergarten Ungarviertel III, Prof. Franz Bauer-Theussl-Park<br />
Errichtung eines 4-gruppigen Kindergartens inkl. Mehrzweckraum,<br />
Einrichtung, Vergabe<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 17<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 4<br />
In weiterer Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 7.12.2010 wird für das<br />
Bauvorhaben Kindergarten Ungarviertel III die Vergabe der Einrichtung für<br />
1. Einrichtungsarbeiten<br />
an die Resch Möbelwerkstätten GmbH.,<br />
4160 Aigen Schlägl<br />
FN 146048 b EUR 78.186,58<br />
2. Ortsfeste Einrichtungsarbeiten Spielgalerie<br />
an die Resch Möbelwerkstätten GmbH.,<br />
4160 Aigen Schlägl<br />
FN 146048 b EUR 42.084,00<br />
3. Außenanlagen und Spielgeräte<br />
an die Moser Spielgeräte GmbH & CoKG.,<br />
5592 Thomatal<br />
FN 124692 x EUR 36.942,20<br />
somit zum Gesamtbetrage von EUR 157.212,78<br />
(exklusive Umsatzsteuer)<br />
genehmigt.<br />
Bedeckung: VAST 5/2402/0100 Punkte 2 und 3<br />
VAST 5/2402/0430 Punkt 1<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.
G1<br />
Betr.: Öffentliche WC-Anlage,<br />
WC-Monoblock, Vergabe<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 18<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 5<br />
Betreffend Errichtung einer vollautomatischen öffentlichen WC-Anlage auf dem Hauptplatz<br />
wird die Lieferung und Aufstellung des WC-Monoblockes<br />
an die<br />
Bioline GmbH.,<br />
Lützowstrasse 7/13<br />
6020 Innsbruck<br />
FN 46602h<br />
im Wege der Direktvergabe gemäß § 41 BVergG<br />
zum Betrage von EUR 98.700,00<br />
(exklusive Umsatzsteuer)<br />
genehmigt.<br />
Bedeckung: VAST 5/8120/0500<br />
Tonband und Abstimmungen siehe Seite 19.
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 19<br />
(Tonband: Erster Vizebgm. Trofer, StR Piribauer, MSc, GR Haberler (Zusatzantrag<br />
siehe unten), GR Dr. Sluka-Grabner, GR Abg.z.NR Windbüchler-Souschill,<br />
Zw. Vizebgm. Dr. Stocker, GR Michael Schnedlitz (Absetzungsantrag siehe<br />
unten))<br />
Absetzungsantrag: Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion gegen die Stimmen der ÖVP-<br />
Fraktion, der FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong>, der<br />
Fraktion Die Grünen und der Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />
abgelehnt.<br />
(Tonband: Erster Vizebgm. Trofer, Bgm., GR Haberler)<br />
--------------------<br />
Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion gegen die Stimmen der<br />
ÖVP-Fraktion, der FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales<br />
<strong>Neustadt</strong>, der Fraktion Die Grünen und der Fraktion Liste<br />
Haberler – WNAktiv angenommen.<br />
Anlässlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes 5, betreffend Öffentliche WC-Anlage,<br />
WC-Monoblock, Vergabe, stellt Herr Gemeinderat Wolfgang H a b e r l e r folgenden<br />
Z u s a t z a n t r a g :<br />
„…ich würde gerne den Zusatzantrag stellen, in die Richtung, dass man sagt, dass weiter<br />
Angebote und Möglichkeiten geprüft werden hier einen anderen Standort oder andere<br />
Varianten in Angriff zu nehmen…“<br />
--------------------<br />
Im Zuge der Diskussion zurückgezogen.<br />
Anlässlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes 5, betreffend Öffentliche WC-Anlage,<br />
WC-Monoblock, Vergabe, stellt Herr Gemeinderat Michael S c h n e d l i t z folgenden<br />
A b s e t z u n g s a n t r a g :<br />
„…und stelle bitte deshalb den Antrag, den Tagesordnungspunkt aufgrund der aktuellen<br />
Entwicklungen von der Tagesordnung abzusetzen.“
G1<br />
Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />
Auflassung des Grundstückes Nr. 97/25 –<br />
Teilflächen 3 und 4 (Komarigasse), EZ 4479, aus<br />
dem öffentlichen Gut<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 20<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 6<br />
Gemäß § 4 Abs. 3 lit b) des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-2, werden die Teilflächen<br />
3 und 4 des Grundstückes Nr. 97/25, EZ 4479 (Komarigasse) der KG <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong><br />
(23443), gemäß Vermessungsurkunde der AREA Vermessung ZT GmbH, Dipl.-Ing. Karl<br />
Pazourek, <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, GZ 2149/11 vom 22.09.2011, als öffentliches Gut aufgelassen.<br />
Gegen eine Verbücherung gemäß §15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 idgF.<br />
besteht kein Einwand.<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.
G1<br />
Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />
Auflassung der Grundstücke Nr. 5211/23 – Teilfläche 1<br />
und 5211/1 – Teilfläche 6 (Wetzsteingasse), EZ 4479,<br />
aus dem öffentlichen Gut<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 21<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 7<br />
Gemäß § 4 Abs. 3 lit b) des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500-2, werden die<br />
Grundstücke Nr. 5211/23 – Teilfläche 1 und 5211/1 – Teilfläche 6, EZ 4479 (Wetzsteingasse)<br />
der KG <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> (23443), gemäß Vermessungsurkunde des Magistrates der Stadt<br />
<strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4, GZ 15/2011, als öffentliches Gut aufgelassen.<br />
Gegen eine Verbücherung gemäß §15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 idgF.<br />
besteht kein Einwand.<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.
G1<br />
Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />
Sanierung und Neuherstellung<br />
von öffentlichen Verkehrsflächen<br />
Straßenbauprogramm 2012 - Grundsatzbeschluss<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 22<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 8<br />
Das Straßenbauprogramm 2012 für die Neuherstellung und Sanierung sowie<br />
verkehrstechnische Umbauten von öffentlichen Verkehrsflächen für das Jahr 2012 wird<br />
grundsätzlich genehmigt.<br />
Die Realisierung erfolgt nach Maßgabe der im Budget 2012 vorhandenen finanziellen Mitteln<br />
durch die Magistratsabteilung 13.<br />
Die Arbeiten wurden im offenen Verfahren ausgeschrieben und gesondert zur<br />
Beschlussfassung vorgelegt.<br />
Die Gesamtbaukosten sind im Budget mit EUR 1.900.000,00 vorgesehen.<br />
Bedeckung: Straßenbauten (Straßenbauprogramm) VAST 5/6120/0020<br />
Straßenbauten (Radwege) VAST 5/6120/0021<br />
Straßenbauten (Eigenherstellung) VAST 5/6120/0023<br />
(Tonband: GR Sodomka, GR Abg.z.NR Windbüchler-Souschill)<br />
Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion, der ÖVP-Fraktion, der<br />
FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong> und der<br />
Fraktion Liste Haberler – WNAktiv gegen die Stimme der<br />
Fraktion Die Grünen angenommen.
G1<br />
Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />
Straßenbauprogramm 2012,<br />
Vergabe der Lieferungen und Leistungen<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 23<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 9<br />
Die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Sanierungs- bzw.<br />
Neuherstellungsarbeiten und verkehrstechnischen Umbauten von öffentlichen<br />
Verkehrsflächen<br />
an die Firma Strabag AG, Dir. AD - Verkehrswegebau,<br />
Hauptstraße 36, 7341 Markt St. Martin,<br />
gemäß Angebot vom 20.12.2011,<br />
zum Betrage von (inklusive Umsatzsteuer) ..............................................EUR 780.938,88<br />
wird genehmigt.<br />
Bedeckung: Straßenbauten (Straßenbauprogramm)<br />
VAST 5/6120/0020 EUR 600.000,00<br />
Straßenbauten (Radwege) VAST 5/6120/0021 EUR 50.000,00<br />
Straßenbauten (Eigenherstellung) VAST 5/6120/0023 EUR 130.938,88<br />
(Tonband: GR Sodomka)<br />
Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion, der ÖVP-Fraktion, der<br />
FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong> und der<br />
Fraktion Liste Haberler – WNAktiv gegen die Stimme der<br />
Fraktion Die Grünen angenommen.
G1<br />
Betr.: Abänderung Darlehensverträge bei der<br />
Landeshypothekenbank Steiermark<br />
hinsichtlich Zinsaufschläge<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 24<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 10<br />
Die Abänderung nachstehender Darlehensverträge bei der Landeshypothekenbank<br />
Steiermark AG hinsichtlich Erhöhung der Zinsaufschläge um 0,88%, von derzeit 0,07%<br />
auf 0,95%, wird genehmigt.<br />
Diese Änderung soll rückwirkend mit 01.01.2012 in Kraft treten, alle übrigen<br />
Vertragsbestimmungen bleiben unverändert.<br />
Kontonummer: 70146000655<br />
70146000663<br />
(Tonband: StR KommR Winkler, StR DI Dinhobl, GR Fröch, StR KommR Winkler)<br />
Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion und der ÖVP-Fraktion bei<br />
Stimmenthaltung der FPÖ-Fraktion, der Fraktion Liste Soziales<br />
<strong>Neustadt</strong>, der Fraktion Die Grünen und der Fraktion Liste<br />
Haberler – WNAktiv angenommen.
G1<br />
Betr.: Tiefbau und Bauhof,<br />
Ankauf und Lieferung von Bitumenemulsion<br />
für das Finanzjahr 2012<br />
Der Gemeinderat beschließe:<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 25<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:<br />
Punkt 11<br />
Der Ankauf von Bitumenemulsion für das Finanzjahr 2012 für die Instandhaltung der<br />
Gemeindestraßen bei der Firma Colas Gesellschaft m.b.H., 8101 Gratkorn, Flurgasse 9, auf<br />
Grund des Angebotes vom 10.11.2011,<br />
zum Betrag von .............................................................................EUR 81.967,20<br />
(inklusive Umsatzsteuer) wird genehmigt.<br />
Bedeckung: VAST 1/6120/4020 EUR 20.000,00<br />
VAST 5/6120/0023 EUR 61.967,20<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.
G1<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G<br />
der Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />
gemäß § 25 Abs. 2 NÖ STROG<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 26<br />
zur Behandlung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.01.2012<br />
Der Gemeinderat möge beschließen:<br />
Punkt a)<br />
(Aufnahme siehe Seite 3)<br />
Der Magistrat der Statutarstadt Wr. <strong>Neustadt</strong> tritt an die zuständigen Stellen des Landes<br />
NÖ heran und ersucht um Genehmigung und Einleitung eines Syntegrationsverfahrens.<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
a b g e l e h n t .<br />
(Zustimmung: ÖVP-Fraktion, FPÖ-Fraktion, Fraktion Liste Soziales<br />
<strong>Neustadt</strong> und Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />
Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion und Fraktion Die Grünen)<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:
G1<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G<br />
der SPÖ- und der ÖVP-Fraktion<br />
gemäß § 25 Abs. 2 NÖ STROG<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 27<br />
zur Behandlung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.01.2012<br />
Der Gemeinderat möge beschließen:<br />
Punkt b)<br />
(Aufnahme siehe Seite 4)<br />
1) Das KDZ, Zentrum für Verwaltungsforschung, 1110 Wien, Guglgasse 13, wird gemäß<br />
Angebot vom 22.12.2011 mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine<br />
Personalkostensenkung im Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong><br />
beauftragt.<br />
2) Zur Bedeckung der Beratungskosten wird die VAST 1/0110/6420 neu geschaffen und mit €<br />
35.500,00 dotiert.<br />
(Tonband: GR Karas, MD, GR Dr. Sluka-Grabner (Abänderungsantrag siehe Seite 28),<br />
GR Haberler, GR Michael Schnedlitz, StR KommR Winkler, MD, Bgm,<br />
Zw. Vizebgm. Dr. Stocker)<br />
Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion, der ÖVP-Fraktion, der<br />
FPÖ-Fraktion und der Fraktion Die Grünen bei<br />
Stimmenthaltung der Fraktion Liste Soziales <strong>Neustadt</strong> und der<br />
Fraktion Liste Haberler – WNAktiv angenommen.<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 28<br />
Anlässlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes b), betreffend Beauftragung des KDZ<br />
mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine Personalkostensenkung im<br />
Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt, stellt Frau Gemeinderätin Dr. Evamaria<br />
S l u k a - G r a b n e r folgenden A b ä n d e r u n g s a n t r a g :<br />
„…und das wäre in diesem Fall ein Abänderungsantrag von mir, dass man hier auch andere<br />
Firmen zu Wort kommen lässt und Anbote legen lässt und dann sucht man das Beste und<br />
nicht unbedingt das Billigste davon aus.“<br />
Im Zuge der Diskussion zurückgezogen.
G1<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
D R I N G L I C H K E I T S A N T R A G<br />
der Fraktion Die Grünen<br />
gemäß § 25 Abs. 2 NÖ STROG<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 29<br />
zur Behandlung in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.01.2012<br />
Der Gemeinderat möge beschließen:<br />
Punkt c)<br />
(Aufnahme siehe Seite 4)<br />
Der Verkehrsausschuss der Statutarstadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> wird einberufen, um eine tragbare<br />
Lösung zur Verkehrsberuhigung im Zehnerviertel auszuarbeiten. Die jetzt schon<br />
verkehrsbelastete Situation für Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnviertels rund um das<br />
Einkaufzentrum „Fischapark“ soll hier einen Schwerpunkt erfahren.<br />
Gerade im Hinblick auf den beantragten und möglichen Ausbau des Einkaufszentrums und<br />
der dadurch entstehenden Mehrbelastung im Viertel, soll unter anderem die Errichtung von<br />
Wohnstraßen geprüft werden. Auch Möglichkeiten der Mitgestaltung und Teilhabe der<br />
betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sollen erarbeitet und umgesetzt werden. Der<br />
Verkehrsbeirat, als wichtiges beratendes Gremium, soll auch zu diesem Thema eingebunden<br />
werden.<br />
(Tonband: StR Landbauer, StR DI Dinhobl, GR Abg<br />
z. NR Windbüchler-Souschill).<br />
Mit den Stimmen der SPÖ-Fraktion und der FPÖ-Fraktion<br />
gegen die Stimmen der ÖVP-Fraktion, der Fraktion Liste<br />
Soziales <strong>Neustadt</strong> und der Fraktion Die Grünen bei<br />
Stimmenthaltung der Fraktion Liste Haberler – WNAktiv<br />
abgelehnt.<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor:
Dem <strong>Sitzungsprotokoll</strong> sind angeschlossen:<br />
1. Einberufung zur Gemeinderatssitzung;<br />
2. Bestätigung des Erhaltes der Einberufung zur Gemeinderatssitzung;<br />
3. Anwesenheitslisten mit den Unterschriften der Anwesenden;<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 30<br />
4. Dringlichkeitsantrag a) der Fraktion WN-Aktiv – Liste Haberler, betreffend Einleitung<br />
eines Syntegrationsverfahrens;<br />
5. Dringlichkeitsantrag b) der SPÖ- und der ÖVP-Fraktion, betreffend Beauftragung des<br />
KDZ mit der externen Begleitung zur Konzepterstellung für eine<br />
Personalkostensenkung im Magistrat und in den Gesellschaften der Stadt;<br />
6. Dringlichkeitsantrag c) der Fraktion Die Grünen, betreffend Verkehrsberuhigung im<br />
Zehnerviertel;<br />
7. Beilage zu Punkt 3, betreffend Verordnung über die Änderung des Bebauungsplanes<br />
2009 der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong> – Neudarstellung 2011/1.<br />
-------------------------<br />
Der Vorsitzende:<br />
Müller Bernhard, BA eh.<br />
Bürgermeister<br />
der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong><br />
Die Schriftführer: Die Protokollunterfertiger:<br />
Linzer Christian eh. Faber Mag. Anton eh. Buchinger Gerlinde eh.<br />
Raudner Silvia eh. Schnedlitz Michael eh. Sluka-Grabner Dr. Evamaria eh.<br />
Windbüchler-Souschill eh. Haberler Wolfgang eh.<br />
Tanja, Abg.z.NR<br />
Gemeinderäte
Dieses Dokument wurde amtssigniert.<br />
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des<br />
Ausdrucks finden Sie unter: https://www.wienerneustadt.gv.at/amtssignatur/