Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt
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G1<br />
Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />
übernommen am:<br />
von:<br />
Unzulässige Werbeanlagen sind:<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 16<br />
1. Vertikal gerichtete Steckschilder, die geschoßübergreifend angeordnet<br />
werden,<br />
2. Geschäftsaufschriften und Steckschilder im Bereich der Obergeschoße,<br />
ausgenommen hiervon ist die Anbringung im Bereich der Obergeschoße<br />
sofern, keine Störung der Schutzzone verursacht wird,<br />
3. quer zur Fassadenfläche bzw. Straßenachse gerichtete Fahnenanlagen (in den<br />
Straßenraum ragend),<br />
4. vollflächig ausgeleuchtete Steckschilder,<br />
5. Kleinflächig hinterleuchtete Werbeanlagen, ausgenommen hiervon ist die<br />
Anordnung im Bereich von Bushaltestellen sowie entlang von Straßen nach<br />
dem Verkehrsstraßennetz (siehe Anhang),<br />
6. großflächig hinterleuchtete Werbeanlagen,<br />
7. sonstig bewegte und blinkende Werbeträger.<br />
§ 4<br />
Die Bebauungsvorschriften und die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese<br />
Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4,<br />
Bauamt, Neues Rathaus, Neuklosterplatz 1, 3. Stock, Tür 315, während der Amtsstunden zur<br />
allgemeinen Einsicht auf.<br />
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung gemäß § 50 Abs. 1 des NÖ<br />
Stadtrechtsorganisationsgesetzes 1999, LGBl. 1026 i.d.g.F., mit dem auf den Ablauf der<br />
zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />
§ 5<br />
(keine Berichterstattung gewünscht)<br />
Einstimmig angenommen.<br />
Vollzug eingeleitet:<br />
Der Magistratsdirektor: