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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt

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G1<br />

Verständigung zum Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses<br />

übernommen am:<br />

von:<br />

Unzulässige Werbeanlagen sind:<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 16<br />

1. Vertikal gerichtete Steckschilder, die geschoßübergreifend angeordnet<br />

werden,<br />

2. Geschäftsaufschriften und Steckschilder im Bereich der Obergeschoße,<br />

ausgenommen hiervon ist die Anbringung im Bereich der Obergeschoße<br />

sofern, keine Störung der Schutzzone verursacht wird,<br />

3. quer zur Fassadenfläche bzw. Straßenachse gerichtete Fahnenanlagen (in den<br />

Straßenraum ragend),<br />

4. vollflächig ausgeleuchtete Steckschilder,<br />

5. Kleinflächig hinterleuchtete Werbeanlagen, ausgenommen hiervon ist die<br />

Anordnung im Bereich von Bushaltestellen sowie entlang von Straßen nach<br />

dem Verkehrsstraßennetz (siehe Anhang),<br />

6. großflächig hinterleuchtete Werbeanlagen,<br />

7. sonstig bewegte und blinkende Werbeträger.<br />

§ 4<br />

Die Bebauungsvorschriften und die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese<br />

Verordnung versehen sind, liegen im Magistrat der Stadt <strong>Wiener</strong> <strong>Neustadt</strong>, Abteilung 4,<br />

Bauamt, Neues Rathaus, Neuklosterplatz 1, 3. Stock, Tür 315, während der Amtsstunden zur<br />

allgemeinen Einsicht auf.<br />

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung gemäß § 50 Abs. 1 des NÖ<br />

Stadtrechtsorganisationsgesetzes 1999, LGBl. 1026 i.d.g.F., mit dem auf den Ablauf der<br />

zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

§ 5<br />

(keine Berichterstattung gewünscht)<br />

Einstimmig angenommen.<br />

Vollzug eingeleitet:<br />

Der Magistratsdirektor:

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