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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt

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(8) Bebauungsbestimmungen für den Schutzzonenbereich<br />

Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 11<br />

Der Bereich der Schutzzonen ist in der Plandarstellung ersichtlich und gliedert sich je<br />

nach Wertigkeit der Gebäude in 4 unterschiedliche Kategorien.<br />

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens ist eine koordinierte Vorgangsweise Baubehörde –<br />

Bundesdenkmalamt (als Behörde bzw. fachlicher Beirat) anzustreben.<br />

Jede Anbringung und Abänderung von Werbeanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen und<br />

sonstigen Aufschriften, die Neugestaltung und Änderung von straßenseitigen Fassaden,<br />

Dächern, Fenstern, Türen, Toren und Einfahrten bedürfen einer Baubewilligung. Die<br />

Farbgebung von straßenseitigen Fassaden bedarf nur einer Bauanzeige.<br />

a) Allgemeine Vorschriften<br />

Straßenseitige Dachneigungen der Gebäude müssen zwischen 35° und 50° betragen.<br />

Die Gebäudehöhe darf durch keinen Bauteil wie z. B. Dächer und zurückgesetzte<br />

Geschoße um mehr als 7 m überschritten werden. Ausgenommen sind untergeordnete<br />

Bauteile (z. B. Schornsteine).<br />

Straßenseitige Dachausklappungen und Einschnitte (Dachterrassen) sind grundsätzlich<br />

nicht gestattet.<br />

Straßenseitige Dachgaupen sind nur zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im gemäß<br />

NÖ Bauordnung unbedingt notwendigen Mindestmaß zulässig. Die Gaupenfenster<br />

sind kleiner als die darunter liegenden Fassadenfenster auszuführen. Die Gaupenform<br />

ist der Umgebung anzupassen.<br />

An öffentlich einsehbaren Dächern sind Schneerechen statt Schneehaken vorzusehen.<br />

Das Anbringen von Sende- und Empfangsanlagen jeglicher Art an vom öffentlichen<br />

Raum aus sichtbaren Fassaden und Dächern ist nicht zulässig. Dies gilt ebenso für<br />

technische Aufbauten wie Solaranlagen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, u. dgl.<br />

Sonnenschutzanlagen sind im Bereich des Erdgeschoßes zulässig, wenn sie in ihrer<br />

Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen<br />

Zustand diesen nicht beeinträchtigen.<br />

Historische baukünstlerische oder handwerklich wertvolle Bauteile (z. B. Arkaden,<br />

Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Brunnen) sind im Zuge des Bauverfahrens<br />

besonders zu beachten, und unter Zuziehung geeigneter Fachleute zu bewerten.<br />

Die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge ist nur in Zusammenhang mit<br />

einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig.<br />

Dauerhafte Verkaufsstände, Schaukästen, Vitrinen und Ähnliches sind im öffentlichen<br />

Raum nur insoweit zulässig, als sie sich nach Anzahl, Ausmaß, Form und Anordnung<br />

harmonisch in das Stadtbild einfügen.<br />

Werbeanlagen in Schutzzonen siehe weiter unten unter (9).

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