Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt
Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt
Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Wiener Neustadt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(8) Bebauungsbestimmungen für den Schutzzonenbereich<br />
Jahr 2012, 01. ö. Sitzung, Seite 11<br />
Der Bereich der Schutzzonen ist in der Plandarstellung ersichtlich und gliedert sich je<br />
nach Wertigkeit der Gebäude in 4 unterschiedliche Kategorien.<br />
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens ist eine koordinierte Vorgangsweise Baubehörde –<br />
Bundesdenkmalamt (als Behörde bzw. fachlicher Beirat) anzustreben.<br />
Jede Anbringung und Abänderung von Werbeanlagen, Sonnenschutzeinrichtungen und<br />
sonstigen Aufschriften, die Neugestaltung und Änderung von straßenseitigen Fassaden,<br />
Dächern, Fenstern, Türen, Toren und Einfahrten bedürfen einer Baubewilligung. Die<br />
Farbgebung von straßenseitigen Fassaden bedarf nur einer Bauanzeige.<br />
a) Allgemeine Vorschriften<br />
Straßenseitige Dachneigungen der Gebäude müssen zwischen 35° und 50° betragen.<br />
Die Gebäudehöhe darf durch keinen Bauteil wie z. B. Dächer und zurückgesetzte<br />
Geschoße um mehr als 7 m überschritten werden. Ausgenommen sind untergeordnete<br />
Bauteile (z. B. Schornsteine).<br />
Straßenseitige Dachausklappungen und Einschnitte (Dachterrassen) sind grundsätzlich<br />
nicht gestattet.<br />
Straßenseitige Dachgaupen sind nur zur Belichtung von Aufenthaltsräumen im gemäß<br />
NÖ Bauordnung unbedingt notwendigen Mindestmaß zulässig. Die Gaupenfenster<br />
sind kleiner als die darunter liegenden Fassadenfenster auszuführen. Die Gaupenform<br />
ist der Umgebung anzupassen.<br />
An öffentlich einsehbaren Dächern sind Schneerechen statt Schneehaken vorzusehen.<br />
Das Anbringen von Sende- und Empfangsanlagen jeglicher Art an vom öffentlichen<br />
Raum aus sichtbaren Fassaden und Dächern ist nicht zulässig. Dies gilt ebenso für<br />
technische Aufbauten wie Solaranlagen, Klimageräte, Lüftungsanlagen, u. dgl.<br />
Sonnenschutzanlagen sind im Bereich des Erdgeschoßes zulässig, wenn sie in ihrer<br />
Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und im geschlossenen<br />
Zustand diesen nicht beeinträchtigen.<br />
Historische baukünstlerische oder handwerklich wertvolle Bauteile (z. B. Arkaden,<br />
Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Brunnen) sind im Zuge des Bauverfahrens<br />
besonders zu beachten, und unter Zuziehung geeigneter Fachleute zu bewerten.<br />
Die Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge ist nur in Zusammenhang mit<br />
einem Hauptgebäude auf dem Grundstück zulässig.<br />
Dauerhafte Verkaufsstände, Schaukästen, Vitrinen und Ähnliches sind im öffentlichen<br />
Raum nur insoweit zulässig, als sie sich nach Anzahl, Ausmaß, Form und Anordnung<br />
harmonisch in das Stadtbild einfügen.<br />
Werbeanlagen in Schutzzonen siehe weiter unten unter (9).