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TBO DV Traktandum 8 | Jahresberichte | Revisionen<br />

Revisionen von Statuten und Reglementen des TBO<br />

Der Vorstand des <strong>Turnverband</strong>es <strong>Berner</strong> <strong>Oberland</strong> beantragt den stimmberechtigten<br />

Teilnehmern der Delegiertenversammlung vom 24. November 2007 in Interlaken in Traktandum<br />

8 gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. l und m der Statuten TBO die im Folgenden ausgeführten<br />

Revisionen der bestehenden Regelwerke.<br />

1. Statuten TBO<br />

Regelung alt Regelung neu<br />

Art. 22 Stimm- und Wahlrecht<br />

…<br />

3 Als Mitglieder gelten turnende Mitglieder ab dem zurückgelegten<br />

16. Altersjahr gemäss STV-Etat.<br />

Art. 22 Stimm- und Wahlrecht<br />

…<br />

3 Als Mitglieder gelten turnende Mitglieder ab dem zurückgelegten<br />

17. Altersjahr gemäss STV-Etat.<br />

Kommentar: Die Anpassung der vorstehenden Regelung entspricht einem Nachvollzug der in den Statuten des Schweizerischen <strong>Turnverband</strong>es<br />

(STV) bereits seit Oktober 2006 veränderten Bestimmung.<br />

2. Reglement über das Bussenwesen im TBO<br />

Regelung alt Regelung neu<br />

3. Delegiertenversammlung und<br />

Präsidentenkonferenz<br />

Vereine, welche die Delegiertenversammlung und die Präsidentenkonferenz<br />

nicht besuchen, haben sich beim Präsidium des<br />

TBO bis vor Beginn der Veranstaltung abzumelden. Eine nicht<br />

vorgenommene Abmeldung hat für den fehlbaren Verein eine<br />

Busse von Fr. 50.00 pro Ereignis zur Folge.<br />

5. Kurse<br />

Wer einem vom TBO organisierten Kurs fernbleibt, für den<br />

er sich angemeldet und für den er keinen Ersatzteilnehmer<br />

rekrutiert hat, wird mit einer Busse von Fr. 30.00 belegt. Entschuldigungen<br />

werden nur unter schriftlicher, telefonischer oder<br />

persönlicher Abmeldung beim zuständigen Kursleiter gemäss<br />

Kursausschreibung bis vor Beginn des Kurses akzeptiert und<br />

lassen die Bussenfolge dahinfallen. Spätere Entschuldigungen<br />

können nur unter Vorlage eines Arztzeugnisses innerhalb von<br />

sieben Tagen nach Durchführung des Kurses (Eingang der Meldung)<br />

an den zuständigen Kursleiter Berücksichtigung finden.<br />

3. Delegiertenversammlung<br />

Vereine, welche die Delegiertenversammlung nicht besuchen,<br />

haben sich beim Präsidium des TBO bis vor Beginn der Veranstaltung<br />

abzumelden. Eine nicht vorgenommene Abmeldung<br />

hat für den fehlbaren Verein eine Busse von Fr. 50.00 pro<br />

Ereignis zur Folge.<br />

5. Kurse<br />

Wer einem vom TBO organisierten Kurs fernbleibt, für den<br />

er sich angemeldet und für den er keinen Ersatzteilnehmer<br />

rekrutiert hat, wird mit einer Busse von Fr. 50.00 belegt. Entschuldigungen<br />

werden nur unter schriftlicher, telefonischer oder<br />

persönlicher Abmeldung beim zuständigen Kursleiter gemäss<br />

Kursausschreibung bis vor Beginn des Kurses akzeptiert und<br />

lassen die Bussenfolge dahinfallen. Spätere Entschuldigungen<br />

können nur unter Vorlage eines Arztzeugnisses innerhalb von<br />

sieben Tagen nach Durchführung des Kurses (Eingang der Meldung)<br />

an den zuständigen Kursleiter Berücksichtigung finden.<br />

Kommentar: Mit der Einführung der vier regionalen Präsidentenkonferenzen hat sich gezeigt, dass die Kontaktnahme zwischen TBO und<br />

seinen Vereinen in einer lockeren und ungezwungenen Atmosphäre stattfinden sollte. Eine Regelung im Bussenreglement<br />

wirkt starr und ist für dieses Gremium nicht mehr zeitgemäss. Von den Präsidentenkonferenzen sollen die Vereine auf freiwilliger<br />

Basis profitieren können.<br />

Des Weiteren soll die Sanktion für angemeldete Kursteilnehmer, welche sich nicht rechtzeitig wieder abmelden, auf Fr.<br />

50.00 pro Ereignis angehoben und damit mit den übrigen Bussen harmonisiert werden. Eine Busse von Fr. 30.00 hat in<br />

der heutigen Gesellschaft keine Wirkung mehr.<br />

6|07 TBO INFORM 43

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