Download - Turnverband Berner Oberland
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TBO DV Traktandum 8 | Jahresberichte | Revisionen<br />
Revisionen von Statuten und Reglementen des TBO<br />
Der Vorstand des <strong>Turnverband</strong>es <strong>Berner</strong> <strong>Oberland</strong> beantragt den stimmberechtigten<br />
Teilnehmern der Delegiertenversammlung vom 24. November 2007 in Interlaken in Traktandum<br />
8 gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. l und m der Statuten TBO die im Folgenden ausgeführten<br />
Revisionen der bestehenden Regelwerke.<br />
1. Statuten TBO<br />
Regelung alt Regelung neu<br />
Art. 22 Stimm- und Wahlrecht<br />
…<br />
3 Als Mitglieder gelten turnende Mitglieder ab dem zurückgelegten<br />
16. Altersjahr gemäss STV-Etat.<br />
Art. 22 Stimm- und Wahlrecht<br />
…<br />
3 Als Mitglieder gelten turnende Mitglieder ab dem zurückgelegten<br />
17. Altersjahr gemäss STV-Etat.<br />
Kommentar: Die Anpassung der vorstehenden Regelung entspricht einem Nachvollzug der in den Statuten des Schweizerischen <strong>Turnverband</strong>es<br />
(STV) bereits seit Oktober 2006 veränderten Bestimmung.<br />
2. Reglement über das Bussenwesen im TBO<br />
Regelung alt Regelung neu<br />
3. Delegiertenversammlung und<br />
Präsidentenkonferenz<br />
Vereine, welche die Delegiertenversammlung und die Präsidentenkonferenz<br />
nicht besuchen, haben sich beim Präsidium des<br />
TBO bis vor Beginn der Veranstaltung abzumelden. Eine nicht<br />
vorgenommene Abmeldung hat für den fehlbaren Verein eine<br />
Busse von Fr. 50.00 pro Ereignis zur Folge.<br />
5. Kurse<br />
Wer einem vom TBO organisierten Kurs fernbleibt, für den<br />
er sich angemeldet und für den er keinen Ersatzteilnehmer<br />
rekrutiert hat, wird mit einer Busse von Fr. 30.00 belegt. Entschuldigungen<br />
werden nur unter schriftlicher, telefonischer oder<br />
persönlicher Abmeldung beim zuständigen Kursleiter gemäss<br />
Kursausschreibung bis vor Beginn des Kurses akzeptiert und<br />
lassen die Bussenfolge dahinfallen. Spätere Entschuldigungen<br />
können nur unter Vorlage eines Arztzeugnisses innerhalb von<br />
sieben Tagen nach Durchführung des Kurses (Eingang der Meldung)<br />
an den zuständigen Kursleiter Berücksichtigung finden.<br />
3. Delegiertenversammlung<br />
Vereine, welche die Delegiertenversammlung nicht besuchen,<br />
haben sich beim Präsidium des TBO bis vor Beginn der Veranstaltung<br />
abzumelden. Eine nicht vorgenommene Abmeldung<br />
hat für den fehlbaren Verein eine Busse von Fr. 50.00 pro<br />
Ereignis zur Folge.<br />
5. Kurse<br />
Wer einem vom TBO organisierten Kurs fernbleibt, für den<br />
er sich angemeldet und für den er keinen Ersatzteilnehmer<br />
rekrutiert hat, wird mit einer Busse von Fr. 50.00 belegt. Entschuldigungen<br />
werden nur unter schriftlicher, telefonischer oder<br />
persönlicher Abmeldung beim zuständigen Kursleiter gemäss<br />
Kursausschreibung bis vor Beginn des Kurses akzeptiert und<br />
lassen die Bussenfolge dahinfallen. Spätere Entschuldigungen<br />
können nur unter Vorlage eines Arztzeugnisses innerhalb von<br />
sieben Tagen nach Durchführung des Kurses (Eingang der Meldung)<br />
an den zuständigen Kursleiter Berücksichtigung finden.<br />
Kommentar: Mit der Einführung der vier regionalen Präsidentenkonferenzen hat sich gezeigt, dass die Kontaktnahme zwischen TBO und<br />
seinen Vereinen in einer lockeren und ungezwungenen Atmosphäre stattfinden sollte. Eine Regelung im Bussenreglement<br />
wirkt starr und ist für dieses Gremium nicht mehr zeitgemäss. Von den Präsidentenkonferenzen sollen die Vereine auf freiwilliger<br />
Basis profitieren können.<br />
Des Weiteren soll die Sanktion für angemeldete Kursteilnehmer, welche sich nicht rechtzeitig wieder abmelden, auf Fr.<br />
50.00 pro Ereignis angehoben und damit mit den übrigen Bussen harmonisiert werden. Eine Busse von Fr. 30.00 hat in<br />
der heutigen Gesellschaft keine Wirkung mehr.<br />
6|07 TBO INFORM 43