ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT
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aussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit<br />
vorzulegen. Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es<br />
sich hiebei um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder<br />
einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der Arbeitgeber<br />
Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die<br />
ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.<br />
Wenn der Arbeitnehmer dieser Melde- und Nachweispflicht<br />
nicht nachkommt, sieht das Gesetz als Sanktion vor, dass<br />
der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis den Anspruch<br />
auf das Entgelt verliert. Die Verletzung dieser Pflichten stellt<br />
im allgemeinen jedoch keinen Entlassungsgrund dar.<br />
Leistet der Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt ohne<br />
wichtigen Grund nicht Folge, kann der Krankenversicherungsträger<br />
verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer<br />
oder für bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.<br />
Höhe des Krankenentgelts<br />
Der Arbeitnehmer darf während der Entgeltfortzahlung<br />
finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er<br />
arbeitet. Er hat daher jene Bezahlung zu erhalten, die ihm<br />
gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre<br />
(Ausfallsprinzip). Wenn sich die Höhe des „Ausfalls“ jedoch<br />
nicht feststellen lässt, gebührt der Durchschnittsverdienst<br />
der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen (zB Akkord, leistungsbezogene<br />
Prämien und Überstunden; siehe auch<br />
Generalkollektivvertrag).<br />
Die Entscheidungspraxis der Gerichte ergibt, dass bei<br />
Provisionsbeziehern der Durchschnittsverdienst des letzten<br />
Jahres heranzuziehen ist. Bei der Entgeltfortzahlung<br />
bleiben Aufwandsentschädigungen und Spesen (zB Diäten<br />
oder Kilometergelder) unberücksichtigt.<br />
Fälligkeit des Krankenentgelts<br />
Entgeltfortzahlung heißt, dass das Entgelt für die gesetzlich<br />
vorgeschriebene Dauer in jener Weise fortzuzahlen ist, als<br />
wäre keine Arbeitsverhinderung eingetreten. Das Entgelt<br />
ist somit zu den vertraglichen oder gesetzlichen Gehalts-<br />
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