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ARBEITSRECHT GRIFFBEREIT

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aussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit<br />

vorzulegen. Als Ursache ist jedoch nur anzuführen, ob es<br />

sich hiebei um eine Krankheit, einen Kuraufenthalt oder<br />

einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der Arbeitgeber<br />

Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die<br />

ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.<br />

Wenn der Arbeitnehmer dieser Melde- und Nachweispflicht<br />

nicht nachkommt, sieht das Gesetz als Sanktion vor, dass<br />

der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis den Anspruch<br />

auf das Entgelt verliert. Die Verletzung dieser Pflichten stellt<br />

im allgemeinen jedoch keinen Entlassungsgrund dar.<br />

Leistet der Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt ohne<br />

wichtigen Grund nicht Folge, kann der Krankenversicherungsträger<br />

verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer<br />

oder für bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.<br />

Höhe des Krankenentgelts<br />

Der Arbeitnehmer darf während der Entgeltfortzahlung<br />

finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er<br />

arbeitet. Er hat daher jene Bezahlung zu erhalten, die ihm<br />

gebührt hätte, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre<br />

(Ausfallsprinzip). Wenn sich die Höhe des „Ausfalls“ jedoch<br />

nicht feststellen lässt, gebührt der Durchschnittsverdienst<br />

der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen (zB Akkord, leistungsbezogene<br />

Prämien und Überstunden; siehe auch<br />

Generalkollektivvertrag).<br />

Die Entscheidungspraxis der Gerichte ergibt, dass bei<br />

Provisionsbeziehern der Durchschnittsverdienst des letzten<br />

Jahres heranzuziehen ist. Bei der Entgeltfortzahlung<br />

bleiben Aufwandsentschädigungen und Spesen (zB Diäten<br />

oder Kilometergelder) unberücksichtigt.<br />

Fälligkeit des Krankenentgelts<br />

Entgeltfortzahlung heißt, dass das Entgelt für die gesetzlich<br />

vorgeschriebene Dauer in jener Weise fortzuzahlen ist, als<br />

wäre keine Arbeitsverhinderung eingetreten. Das Entgelt<br />

ist somit zu den vertraglichen oder gesetzlichen Gehalts-<br />

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